Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 1. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
Entscheiddatum: | 07.03.2017 |
Fallnummer: | 1B 16 65 |
LGVE: | 2017 I Nr. 11 |
Gesetzesartikel: | Art. 81 ZPO, Art. 82 ZPO, Art. 85 ZPO. |
Leitsatz: | Wurde eine Streitverkündungsklage ausdrücklich zugelassen und das Verfahren bis zur Spruchreife durchgeführt, läuft das nachträgliche Nichteintreten auf die Streitverkündungsklage dem vom Gesetzgeber bei deren Zulassung verfolgten Zweck einer Kosten- und Ressourcenersparnis zuwider. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | In einem von A angehobenen Forderungsprozess beantragte die Beklagte, es sei ihre Streitverkündungsklage gegen die B AG zuzulassen. Diesem Begehren wurde entsprochen. Mit Streitverkündungsklage gegen die B AG beantragte die Beklagte u.a., die Streitverkündungsbeklagte habe ihr mindestens Fr. 30'001.-- zu bezahlen und es sei ihr Gelegenheit zur Bezifferung ihrer Forderung zu geben, sobald der A zu leistende Betrag bekannt sei. Das Verfahren der Streitverkündungsklage wurde bis zur Spruchreife durchgeführt. Anschliessend trat das Bezirksgericht unter Hinweis auf BGE 142 III 102 auf die Streitverkündungsklage nicht ein. Das Kantonsgericht hiess die von der Streitverkündungsklägerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung gut. Aus den Erwägungen: 4.2. 4.3. 5. "…Anders als in BGE 142 III 102 wurde die Streitverkündungsklage zugelassen, ohne dass die mangelhafte Bezifferung beanstandet worden wäre, und das Verfahren wurde zu Ende geführt. Ein Nichteintreten auf die Streitverkündungsklage hätte zur Folge, dass sämtliche Verfahrensschritte zwischen denselben Parteien in einem neuen Prozess wiederholt werden müssten. Dies liefe dem vom Gesetzgeber mit der Zulassung der Streitverkündungsklage verfolgten Zweck einer Kosten- und Ressourcenersparnis (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7284, Ziff. 5.5.5 zu Art. 79 und 80 E-ZPO) zuwider. Daran besteht kein schützenswertes Interesse (vgl. BGE 137 III 556 E. 4.6 S. 561 f.), und es würde, gerade wenn aus materiellen Gründen eine Abweisung der Streitverkündungsklage erfolgte, zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Der Streitverkündungsbeklagte würde um seinen Prozesserfolg gebracht wegen eines prozessualen Fehlers der Gegenpartei, dem bei Abweisung der Streitverkündungsklage keinerlei Bedeutung zukommt. ..." 5.2. 5.3. |