Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 1. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Zivilrecht |
Entscheiddatum: | 14.06.2017 |
Fallnummer: | 1B 16 2 |
LGVE: | 2017 I Nr. 13 |
Gesetzesartikel: | Art. 82 OR, Art. 107 OR. |
Leitsatz: | Sukzessivlieferungsvertrag: Voraussetzungen für einen Rücktritt vom gesamten Vertrag, für eine Kündigung aus wichtigem Grund und für ein Leistungsverweigerungsrecht. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Bei den Parteien handelt es sich um zwei im Bereich der Ausbeutung bzw. der Aufbereitung und des Transports von Sand- und Kiesmaterialien tätige Unternehmen. Mit Kiesliefervertrag vom 20. März 2003 verkaufte die Beklagte der Klägerin die Gesamtmenge von 540'000 m3 Kies, aufgeteilt in Abbauphase 1 (150'000 m3 gemäss bestehender Abbaubewilligung, verteilt auf drei Jahre à 50'000 m3) und in Abbauphase 2 (390'000 m3 nach Erhalt der Abbaubewilligung, verteilt auf sechs Jahre à 65'000 m3). Die Beklagte verpflichtete sich, die genannten Mengen zu festgelegten, teuerungsbereinigten Preisen zu liefern. Die bezogenen Kiesmengen waren der Beklagten von der Klägerin innert 15 Tagen nach jeweils wöchentlich erstellter und genehmigter Abrechnung zu bezahlen. Ab 1. Juli 2004 lieferte die Beklagte keinen Kies mehr. Mit Klage vom 31. Dezember 2010 gelangte die Klägerin an das damalige Amtsgericht Z und beantragte, die Beklagte habe ihr in Erfüllung des Kiesliefervertrags 474'000 m3 Kies zu liefern. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, sie sei mit Erklärungen vom 26. Mai 2004 und 27. Juli 2004 vom Vertrag zurückgetreten, da die Klägerin im Umfang von Fr. 47'110.40 bzw. von mindestens Fr. 27'970.85 in Zahlungsverzug gewesen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Z vom 9. Juli 2015 führte die Beklagte aus, für den Fall, dass die Rücktrittserklärung nicht geschützt werde, kündige sie hiermit den Kiesliefervertrag aus wichtigem Grund; falls der Kiesliefervertrag weder durch Rücktritt noch durch die Anrufung eines wichtigen Grunds aufgelöst sein sollte, bleibe immer noch festzustellen, dass sie die Einrede gemäss Art. 82 OR erheben könne. Mit Urteil vom 27. November 2015 verpflichtete das Bezirksgericht Z die Beklagte, der Klägerin in Erfüllung des Kiesliefervertrags 466'500 m3 Kies zu liefern. Die von der Beklagten erhobene Berufung wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2017 ab. Aus den Erwägungen: 2.2. 3.5. Zur Situation bei Sukzessivlieferungsverträgen bzw. beim Verzug mit Zahlungsraten hat das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 1993 wie folgt entschieden: Gerät der Schuldner bei einem zweiseitigen Vertrag mit nacheinander fällig werdenden Zahlungsraten in Verzug, so kann der Gläubiger nur für die bereits verfallenen Raten nach Art. 107 OR vorgehen. Von diesem Grundsatz darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn auch die künftige ordnungsgemässe Vertragserfüllung als ausgeschlossen (so die Regeste von BGE 119 II 135), zumindest aber gefährdet oder in Frage gestellt erscheint. Die fruchtlose Ansetzung einer Zahlungsfrist für verfallene Raten berechtigt nicht zum Rücktritt vom gesamten noch nicht erfüllten Vertrag. Mit der Fristansetzung ist der Rücktritt anzudrohen. Eine auch die künftigen Raten erfassende Rücktrittserklärung erübrigt sich jedoch, wenn eine solche in Anbetracht des Schuldnerverhaltens als nutzlos erscheint oder wenn der Gläubiger aufgrund einer besonderen Vertragsbestimmung auch mit Bezug auf nicht verfallene Raten zur Ausübung der Rechte nach Art. 107/109 OR ermächtigt ist (BGE 119 II 135 [= Pra 1993 Nr. 209] E. 3). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 2015 für Sukzessivlieferungen oder sonstige Teillieferungen ausdrücklich bestätigt (BGE 141 III 106 E. 16.2). 3.5.2. Die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen, die für die Wahlmöglichkeiten gemäss Art. 107 Abs. 2 OR erfüllt sein müssen, obliegt dem Gläubiger (Furrer/Wey, a.a.O., Art. 107 OR N 69), vorliegend somit der Beklagten. 3.5.3. 3.5.4. Grundlegend auseinanderzuhalten sind das – diesbezüglich massgebende – Erfordernis der Gefährdung der künftigen ordnungsgemässen Erfüllung des Vertrags durch die Klägerin und das – diesbezüglich nicht massgebende – Bestreben der Beklagten, aus einem aus welchen Gründen auch immer missliebig gewordenen Vertrag "auszusteigen". Die Klägerin hat vor Bezirksgericht gute Gründe dafür vorgebracht, dass sie die verlangte Zahlung von Fr. 47'110.40 im Umfang von Fr. 19'139.55 verweigert und im Umfang von Fr. 27'970.85 auf ein Sperrkonto eingezahlt hatte. Nach eigener Darstellung der Beklagten stellte die Klägerin im März 2004 fest, dass die Beklagte das Raumgewicht für die Umrechnung von Tonnen in Kubikmeter ohne Benachrichtigung der Klägerin verändert hatte. Die Beklagte räumte ein, dass die von der Klägerin gerügten Abweichungen in der Tat teils auffällig waren und wohl auf fahrlässige Messungen zurückzuführen gewesen seien. Über diese Differenzen betreffend Schüttgewicht und die daraus resultierenden Differenzen betreffend Abrechnungen über die erfolgten Kieslieferungen einigten sich die Parteien am 26. März 2004. Unter Berücksichtigung einer von der Beklagten gleichentags gewährten Gutschrift von Fr. 19'139.35 für die Kiesbezüge im Jahr 2003 ergab sich ein Saldo zu Gunsten der Beklagten von Fr. 39'889.75; dieser Betrag wurde unbestrittenermassen von der Klägerin beglichen. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe die am 26. März 2004 gewährte und in der gleichentags von der Beklagten genehmigten Abrechnung enthaltene Gutschrift am 13. April 2004 (im Umfang von Fr. 19'139.55) zu Unrecht widerrufen, ist berechtigt. Die Gutschrift war, wie die Klägerin bereits mit Schreiben vom 2. August 2004 zu Recht festhielt, Teil der Per-Saldo-Vereinbarung vom 26. März 2004 und konnte nicht einseitig widerrufen werden. In Bezug auf diese Fr. 19'139.55 war die Forderung der Beklagten klarerweise unberechtigt. In Bezug auf die – Abrechnungen aus im März/April 2004 erfolgten Kieslieferungen betreffende – Restanz von Fr. 27'970.85 (Fr. 47'110.40 ./. Fr. 19'139.55) hat die Klägerin nach der zweiten Fristansetzung der Beklagten, jener vom 27. Juli 2004, die Rechnungen grundsätzlich, aber nicht masslich anerkannt, und behielt sich die gemeinsame Ermittlung der korrekten Schüttgewichte oder die Annahme ihres diesbezüglichen Vergleichsvorschlags durch die Beklagte vor. Um sich von jeglichen Vorwürfen zu entbinden, bezahlte die Klägerin die Fr. 27'970.85 am 2. August 2004 und damit innert gesetzter Frist auf ein Sperrkonto ein. Damit – und weil sie in Bezug auf geltend gemachte Gegenforderungen nicht ausdrücklich Verrechnung erklärte – hat sich die Klägerin zwar diesbezüglich nicht befreit. Sie hat aber (auch) damit ihren Willen am grundsätzlichen Festhalten am Vertrag sowie ihre grundsätzliche Zahlungs- bzw. Erfüllungsbereitschaft dokumentiert, wie dies die Vorinstanz zutreffend und unangefochten festhielt. Umstände, die damals auf eine Gefährdung der künftigen Erfüllung des Vertrags (durch die Klägerin) hätten schliessen lassen, sind damit weder dargetan noch ersichtlich. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren betreffend Labilität von Dauerschuldverhältnissen im Allgemeinen und des Kieslieferungsvertrags im Besonderen (…), ändern daran nichts. Ein Ausnahmefall, der es der Beklagten ermöglicht hätte, Art. 107 Abs. 2 OR bezüglich des ganzen Vertrags anzuwenden, lag somit nicht vor. Wenn er vorgelegen hätte, wäre der Vertragsrücktritt im Übrigen nach auch diesbezüglich klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zusammen mit der Nachfristansetzung anzudrohen gewesen, was vorliegend nach unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz nicht erfolgte; die Nachfristansetzung vom 12. Mai 2004 enthielt keine Rücktrittsandrohung. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit zwischen einem Zahlungsverzug von Fr. 27'970.85 und dem Rücktritt von einem Kieslieferungsvertrag mit einem Volumen von knapp Fr. 6 Mio. konnte die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit des Rücktritts gemäss Art. 107 Abs. 2 OR offenlassen und hat dies auch getan (zur Prüfung dieser Frage unter dem Aspekt der Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 82 OR vgl. E. 5 nachstehend). 3.6. 4. In Bezug auf den wichtigen Grund machte die Beklagte geltend, sie habe im Rechtsschriftenwechsel aufgezeigt, wie die Klägerin alles daran gesetzt habe, die von ihr, der Beklagten, nachgesuchte Abbaubewilligung für die zweite Phase der zweiten Etappe in der Kiesgrube Y zu verhindern. Die Abbaubewilligung sei am 5. April 2007 erteilt worden. Die Klägerin habe diese Bewilligung bis vor Bundesgericht angefochten und damit eine Verzögerung um gute drei Jahre bis zum Bundesgerichtsurteil vom 7. Juni 2010 provoziert. Sodann bekämpfe die Klägerin bis heute ihre Fahrwegberechtigung auf der vorgegebenen Transportachse. Die Klägerin stelle sich auf den Standpunkt, dass sie, die Beklagte, jene Strecke teilweise nicht befahren dürfe, unter deren Beanspruchung sie die Klägerin mit Kies zu beliefern habe. Im Kiesliefervertrag sei ihr Recht postuliert worden, solche Transporte vornehmen zu dürfen und nicht nur Transportfahrzeuge der Klägerin in der Kiesgrube zu beladen. Somit sei der Kiesabbau unmöglich; der Kiesliefervertrag könne nicht gelebt werden. Nicht von ungefähr habe die mit der Klägerin verbundene D AG unter anderem gegen sie, die Beklagte, eine Eigentumsfreiheitsklage angestrengt, um ihr die Benutzung der Strassengrundstücke gerichtlich untersagen zu lassen. Das Verhalten der Klägerin sei inakzeptabel. Sie könne keine Leistung fordern, deren Erfüllung sie zu verunmöglichen versucht habe und heute noch verhindern wolle. Ihr, der Beklagten, stehe deshalb ein Recht auf Auflösung des Kiesliefervertrags aus wichtigem Grund zu. Die Klägerin habe die allgemeine Pflicht einer jeden Vertragspartei verletzt, alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet seien, den Vertragszweck zu gefährden oder zu vereiteln. (…) 4.4. Das Recht besteht dann, wenn ein wichtiger Grund das weitere Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar macht. Ein wichtiger Grund liegt dabei vor, wenn die Bindung an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist, also nicht nur unter wirtschaftlichen, sondern auch unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten. Der wichtige Grund ist hierbei aus subjektiver und aus objektiver Sicht zu beurteilen (BGE 138 III 304 E. 7). Das Bestehen eines objektiv wichtigen Grundes zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses kann mit der Frage beantwortet werden, ob einer vernünftigen Person in den Schuhen der kündigenden Partei aufgrund der vorliegenden Umstände die Weiterführung des Dauerschuldverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin bzw. bis zum Vertragsablauf ebenfalls nicht mehr zuzumuten wäre. Bei den objektiv wichtigen Gründen ist zwischen absolut und relativ wichtigen Gründen zu unterscheiden. Ein absolut wichtiger Grund ist gegeben, falls ein entscheidendes Ereignis die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses rechtfertigt. Ein relativ wichtiger Grund liegt vor, wenn dieser alleine aufgrund seiner Schwere die Vertragsauflösung zwar nicht zulässt, er jedoch wiederholt, nach ausdrücklichen Verwarnungen oder kumuliert mit anderen relativ wichtigen Gründen auftritt. Ein subjektiv wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses für die kündigungswillige Partei unzumutbar ist. Ein subjektiv wichtiger Grund ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die kündigungswillige Partei mit der Kündigung zu lange zögert. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist ein Ermessensentscheid, der auf einer Interessenabwägung unter Beachtung der konkreten Umstände beruht (BGE 128 III 428 E. 4; ausführlich Vetter/Gutzwiller, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der ausserordentlichen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, in: AJP 2010 S. 699 ff. mit Hinweisen). 4.4.2. 4.4.3. (…) Daraus ergibt sich, dass das Verhalten der Klägerin bzw. die Umstände und Ereignisse, auf die sich die Beklagte als wichtige Gründe für eine Kündigung des Dauerschuldverhältnisses beruft und mit denen sie die am 9. Juli 2015 vor Bezirksgericht ausgesprochene Kündigung des Kiesliefervertrags begründete (inakzeptables Verhalten der Klägerin durch Verhinderung bzw. Verzögerung der Abbaubewilligung für die zweite Phase der zweiten Etappe und durch Bekämpfung der Fahrwegberechtigung), schon seit Jahren bekannt waren. Die Beklagte hat weder unmittelbar nach Einleitung der diversen Verfahren durch die Klägerin noch unmittelbar nach Erhalt der (für sie im Übrigen mehrheitlich positiv ausgefallenen) diversen Entscheide eine Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen. Dass eine Bedenkfrist von mehreren Jahren nicht zulässig ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. (…) Zusammenfassend hat die kündigungswillige Beklagte eine (viel) zu lange Bedenkfrist ausgeübt, wie dies die Klägerin zutreffend einwendet. Die subjektive Wesentlichkeit der angeführten Gründe ist deshalb zu verneinen und das Recht auf ausserordentliche Kündigung des Dauerschuldverhältnisses verwirkt. Zu diesem Ergebnis ist letztlich und nach dem Gesagten zu Recht auch die Vorinstanz gelangt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nicht, ob die späte Berufung der Beklagten auf die genannten Gründe treuwidrig oder gar rechtsmissbräuchlich sei oder nicht. Auch die Frage nach der objektiven Wesentlichkeit dieser Gründe kann offenbleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob das Verhalten der Klägerin die Reaktion auf das Verhalten der Beklagten gewesen sei, und für die Frage nach einem allfälligen (Teil-) Verschulden. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich immerhin daran zu erinnern, dass es die Beklagte war, die unbestrittenermassen das Raumgewicht für die Umrechnung von Tonnen in Kubikmeter ohne Benachrichtigung der Klägerin verändert hatte, dass die Beklagte die aus der diesbezüglichen vergleichsweisen Einigung der Parteien über die Schüttgewichte der Kieslieferungen 2003 resultierende Gutschrift grundlos widerrief, dass die Rücktrittserklärungen der Beklagten vom 26. Mai 2004 und vom 27. Juli 2004 erstelltermassen ungerechtfertigt waren und dass es die Beklagte war, welche die Kieslieferungen unbestrittenermassen per 1. Juli 2004 komplett eingestellt hatte. Dass die Klägerin als Reaktion darauf verhindern wollte, dass die Beklagte das gemäss Vertrag ihr zu liefernde Kies abbaut, abführt und an Dritte liefert, erscheint mit der Vorinstanz zumindest nachvollziehbar. Weiterungen dazu sind indes nicht erforderlich. 4.5. 5. (…) 5.4. Die Vorinstanz hat zutreffend und unangefochten festgehalten, dass die – an sich auf Güteraustausch nach dem Zug-um-Zug-Prinzip zugeschnittene – Regel des Art. 82 OR analog auf Dauerschuldverhältnisse und damit auch auf Sukzessivlieferungsverträge anwendbar ist (vgl. BGE 136 III 313 E. 2.3.1; Wullschleger, in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht [Hrsg. Furrer/Schnyder], 3. Aufl. 2016, Art. 82 OR N 18; Schraner, Zürcher Komm., Zürich 2000, Art. 82 OR N 40 und 112; ausführlich Weber, Berner Komm., 2. Aufl. 2005, Art. 82 OR N 83-90a, jeweils mit Hinweisen). Zutreffend ist und unangefochten blieb auch, dass die Beklagte als Verkäuferin bzw. Lieferantin grundsätzlich vorleistungspflichtig ist. 5.4.2. 5.4.3. Die Frage, ob die Klägerin damit ihre Erfüllungsbereitschaft für die Bezahlung der im März/April 2004 erfolgten Kieslieferungen hinreichend bekundet hat, kann offenbleiben. In Bezug auf künftige Lieferungen ist mit der Vorinstanz von der Bereitschaft der Klägerin auszugehen, diese nach Massgabe der diesbezüglichen vertraglichen Regelungen zu bezahlen. Offenbleiben kann auch die Frage, ob die Klägerin aufgrund des Verhaltens der Beklagten – vorgängige Veränderung des Raumgewichts für die Umrechnung von Tonnen in Kubikmeter ohne Benachrichtigung der Klägerin; ungerechtfertigter Widerruf der aus der diesbezüglichen vergleichsweisen Einigung der Parteien über die Schüttgewichte der Kieslieferungen 2003 resultierenden Gutschrift usw. – Anlass hatte, die Höhe der Rechnungen für die Kieslieferungen März/April 2004 in Frage zu stellen bzw. deren (volle) Bezahlung von der gemeinsamen Feststellung des korrekten Schüttgewichts oder der Annahme ihres diesbezüglichen Vergleichsvorschlags abhängig zu machen und bis dahin den (vollen) Betrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Ebenfalls offenbleiben kann sodann die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem in Rechnung gestellten Betrag für die im März/April 2004 erfolgten Kieslieferungen (Fr. 27'970.85) und des Betrags bzw. des Anteils davon, der vom Schüttgewicht abhängig war (gemäss Darstellung der Beklagten 2,77 %), d.h. die Frage der Verhältnismässigkeit innerhalb dieses Teilleistungspaars. Offenbleiben kann schliesslich die Frage nach der Relevanz des – allerdings klarerweise krassen – Missverhältnisses zwischen dem Betrag von Fr. 27'970.85 und dem Volumen der vertraglich vereinbarten und noch ausstehenden Kieslieferungen und dessen Wert in Millionenhöhe. Selbst wenn alle diese Fragen zu Gunsten der Beklagten zu entscheiden wären, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass sie diesfalls zwar in analoger Anwendung von Art. 82 OR dazu berechtigt gewesen wäre, die eine oder andere anstehende Kieslieferung bis zur Bezahlung derjenigen von März/April 2004 zu verweigern, nicht aber dazu, sich unter Einstellung sämtlicher Kieslieferungen gänzlich vom Vertrag loszusagen, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt. 5.4.4. Aus solcher Beschränkung der Vorleistungspflicht folgt, dass die beidseitige Erfüllung der auf einen Zeitabschnitt entfallenden beidseitigen Teilleistungen (Leistungspaare) Voraussetzung für die Erzwingbarkeit einer Teilleistung des nächsten Zeitabschnitts ist. So kann beispielsweise ein Arbeitnehmer die Arbeit im Monat August verweigern, wenn er den Juli-Lohn noch nicht erhalten hat. Ebenso wird beim Sukzessivlieferungsvertrag dem Verkäufer das Recht zugestanden, eine fällige Lieferung auch bei angebotenem Preis zu verweigern, wenn der Käufer eine frühere Lieferung noch nicht bezahlt hat (BGE 136 III 313 E. 2.3.1; Schraner, a.a.O., Art. 82 OR N 112; Weber, a.a.O., Art. 82 OR N 85). Darum, d.h. um das Verweigern einer Teilleistung des nächsten Zeitabschnitts bis zur Bezahlung der im März/April 2004 erfolgten Lieferungen, ging und geht es der Beklagten indes nicht. Vielmehr wollte und will sie sich gänzlich vom Kiesliefervertrag und damit von der Pflicht, in einer vertraglich festgelegten Zeitspanne von mehreren Jahren die ausstehenden rund 437'500 m3 Kies (540'000 m3 abzüglich der von der Klägerin bis und mit Juni 2004 bezogenen 102'498.53 m3) zu liefern, lossagen. Dafür steht die Einrede aus Art. 82 OR, die eigene Vertragstreue voraussetzt, nicht zur Verfügung (oben E. 5.4.2). Wer nicht mehr an einen Vertrag gebunden sein will, kann sich nicht auf Art. 82 OR berufen, sondern hat andere Rechtsbehelfe (z.B. Rücktritt) anzustrengen (Schraner, a.a.O., Art. 82 OR N 173; Weber, a.a.O., Art. 82 OR N 195), wie dies die Beklagte denn auch getan hat, allerdings ohne Erfolg. 5.5. 6. |