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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Handänderungssteuer
Entscheiddatum:25.09.2017
Fallnummer:7H 17 33
LGVE:
Gesetzesartikel:§ 4 Abs. 1 HStG, § 18 Abs. 2 HStG; § 17 VRG, § 20 Abs. 1 VRG.
Leitsatz:Parteistellung im luzernischen Handänderungssteuerrecht: Einzig der Erwerber ist steuerpflichtig, weshalb ihm auch das Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln zusteht. Der Verkäufer ist mangels Parteistellung auch dann nicht zur Einsprache bzw. zur Beschwerde befugt, wenn er sich gegenüber dem Erwerber zur Bezahlung der Handänderungssteuer verpflichtet hat (E. 4.2).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Aus den Erwägungen:

4.

4.1.

Das Handänderungssteuergesetz (HStG; SRL Nr. 645) hält in § 18 Abs. 2 mit Blick auf die Parteistellung darüber hinaus im Sinn einer Spezialvorschrift fest, dass zur Einsprache und Beschwerde der Erwerber und die Dienststelle Steuern befugt sind. Dies stimmt überein mit der Bestimmung von § 17 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40), wonach als Partei gilt, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll. Parteistellung hat in erster Linie diejenige Person, deren Rechte und Pflichten mit dem Entscheid geregelt oder festgestellt werden sollen (Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 18.5 m.H.).

4.2.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhob indes nebst der Erwerberin (Beschwerdeführerin 1) auch die Verkäuferin der Liegenschaft (Beschwerdeführerin 2) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid. Begründet wird die Vorgehensweise im Wesentlichen damit, dass mit der öffentlichen Urkunde zum Abschluss des Kaufvertrags zwischen den Beschwerdeführerinnen vertraglich vereinbart wurde, dass die Handänderungssteuer zu Lasten der Verkäuferin (Beschwerdeführerin 2) gehe.

Steuerpflichtig ist im luzernischen Handänderungsteuerrecht einzig der Erwerber (§ 4 Abs. 1 HStG), ihm steht nach dem Gesagten auch das Recht zur Ergreifung von Rechtsmitteln zu (E. 4.1). Bereits der Botschaft zum Handänderungssteuergesetz ist zu entnehmen, dass die Parteien selbstverständlich vereinbaren könnten, unabhängig von der gesetzlichen Regelung habe der Verkäufer einen Teil der Handänderungssteuer zu seinen Lasten zu übernehmen; steuerpflichtig sei aber allein der Erwerber (vgl. Botschaft des Regierungsrats vom 15.10.1982 zum Handänderungssteuergesetz, in: Verhandlungen des Grossen Rats 1982, S. 909). Das ehemalige Luzerner Verwaltungsgericht hielt hierzu entsprechend fest, dass der Verkäuferschaft die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis auch dann nicht zustehe, wenn sie sich – wie vorliegend – gegenüber der Käuferschaft zur Bezahlung der Handänderungssteuer vertraglich verpflichtet hat (LGVE 1986 II Nr. 11). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal sie im Einklang mit der Botschaft und dem klaren Wortlaut von § 18 Abs. 2 HStG steht. Zudem ist in der gesetzlichen Bestimmung keine Lücke auszumachen, entspricht sie doch gerade dem historischen gesetzgeberischen Willen.

4.3.

Demzufolge ist die Beschwerdeführerin 2 als Verkäuferin – trotz vertraglicher Übernahme der Steuerforderung – im vorliegenden Verfahren mangels Parteistellung nicht zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Die Übernahme der Pflicht zur Zahlung der Steuerforderung vermag die von der vertraglichen Zahlungspflicht zu unterscheidende gesetzliche Steuerpflicht nicht zu beeinflussen. (…)