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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Strassenrecht
Entscheiddatum:11.12.2017
Fallnummer:7H 17 105
LGVE:2018 IV Nr. 1
Gesetzesartikel:Art. 69c ZGB; §§ 23 ff. EGZGB; § 58 Abs. 2 StrG; § 9 StrV.
Leitsatz:Bei Bedarf ist die zuständige Behörde der Gemeinde (i.d.R. der Gemeinderat) gestützt auf Art. 69c ZGB befugt, anstelle eines nicht mehr statutenkonformen und daher nicht mehr handlungsfähigen Vorstands einer privaten Strassengenossenschaft einen Sachwalter einzusetzen
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Entscheid:

A.a.

A ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. x und y, Grundbuch (GB) Ebikon. Diese (benachbarten) Parzellen entstanden durch Parzellierung des vormaligen Grundstücks Nr. z, GB Ebikon. Nach dem in Kraft stehenden Zonenplan der Gemeinde Ebikon liegen die beiden Parzellen Nrn. x und y in der Wohnzone 2 (W2). Beide Grundstücke sind je mit einem Wohnhaus überbaut. Die Grundstücke liegen zudem innerhalb des Perimeters eines Gestaltungsplans, den der Gemeinderat Ebikon mit Entscheid vom 15. November 1973 genehmigte. Mit diesem Gestaltungsplan legten betroffene Grundeigentümer den Rahmen für die Überbauung sowie die verkehrsmässige Erschliessung des Gestaltungsplanperimeters fest. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auch die Q-Strasse geplant. Dieser Verkehrsträger sollte damals das zu überbauende Gelände an das Strassennetz anschliessen. Realisiert wurde diese Privatstrasse von der gleichnamigen Strassengenossenschaft, welche die interessierten Grundeigentümer an der Versammlung vom 20. Mai 1966 gründeten. Eines der Gründungsmitglieder der Strassengenossenschaft war der damalige Eigentümer des Grundstücks Nr. z. Mit Beschluss vom 14. Februar 1967 genehmigte der Regierungsrat die Statuten der Strassengengenossenschaft Q-Strasse, welche in der Folge gestützt auf Art. 19 der Statuten auf den Parzellen der jeweiligen Mitglieder der Strassengenossenschaft im Grundbuch angemerkt wurden, so (u.a.) auf dem Grundstück Nr. z und – später zufolge der Parzellierung – auf den Grundstücken Nrn. x und y des A. A ist (erwiesenermassen) Mitglied der Strassengenossenschaft Q-Strasse, zumal die Grundstücke Nr. x und y über die Q-Strasse erschlossen sind.

A.b.

Art. 7 der Statuten der Strassengenossenschaft handelt vom Vorstand. Danach bestellt die Genossenschaft "aus ihrer Mitte" einen Vorstand, der aus drei bis fünf Mitgliedern zusammengesetzt ist. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. Bisherige Mitglieder sind wieder wählbar. Mitte Juli 2016 lud der Vizepräsident der Strassengenossenschaft die Mitglieder auf den 24. August 2016 zur ordentlichen Genossenschaftsversammlung ein. Unter Ziffer 7 der Traktandenliste wies er auf Mutationen beim Vorstand hin, so auf einen Austritt des Aktuars und jenen des Vizepräsidenten und Kassiers. Unter Ziffer 8 der Traktandenliste führte er die Wahl von Mitgliedern des Vorstands auf. Ziffer 9 handelt vom weiteren Vorgehen hinsichtlich der künftigen Zusammensetzung des Vorstands der Strassengenossenschaft. Konkret findet sich unter Ziffer 9 der Traktandenliste dazu wörtlich folgender Hinweis: "Wenn kein Vorstand gewählt werden kann und die Strassengenossenschaft handlungsunfähig ist, dann setzt die Gemeinde einen Rechtsvertreter und einen Treuhänder ein, welche für die Strassengenossenschaft die Geschäfte übernehmen bis ein neuer Vorstand gefunden ist. Die Kosten des Rechtsvertreters und des Treuhänders gehen zu Lasten der Strassengenossenschaft". Anlässlich der (ordentlichen) Genossenschaftsversammlung vom 24. August 2016 traten – wie in der Traktandenliste bereits angekündigt – zwei Mitglieder der Genossenschaft aus dem Vorstand aus (…), sodass nur noch ein einziges gewähltes Vorstandsmitglied verblieb. Laut Ziffer 9 des Protokolls der ordentlichen Genossenschaftsversammlung vom 19. September 2016 fand nach dem Rücktritt der beiden Vorstandsmitglieder über die in der Traktandenliste erwähnte Ankündigung betreffend das weitere Vorgehen eine Abstimmung statt. Danach stimmten laut Protokoll 16 Mitglieder dem angekündigten Vorgehen zu, während zwei Mitglieder sich der Stimme enthielten. Dagegen stimmte niemand.

B.

Am 31. August 2016 teilte das letzte noch verbliebene Vorstandsmitglied der Strassengenossenschaft Q-Strasse, dem Gemeinderat Ebikon mit, dass zwei der bislang drei Vorstandsmitglieder zurückgetreten seien und der Vorstand mit Blick auf die Statuten damit nicht mehr handlungsfähig sei. Das einzige übrig gebliebene Vorstandsmitglied der Strassengenossenschaft ersuchte die Gemeinde, angesichts dieser Problematik die notwendigen Massnahmen zu treffen.

Mit Schreiben vom 22. November 2016 gelangte die Gemeinde an die Mitglieder der Strassengenossenschaft und stellte ihnen aufgrund des Fehlens des Vorstands einen Entscheid betreffend das weitere Vorgehen in Aussicht. Danach setzte die Gemeinde den Mitgliedern der Genossenschaft Frist zur Wiederherstellung des "rechtmässigen Zustands". Gleichzeitig wies sie darauf hin, bis zur Konstituierung des Vorstands einen Sachwalter einzusetzen. Aus der Mitte der Mitglieder der Strassengenossenschaft opponierte nach Lage der Akten allein A dem mitgeteilten Vorgehen, worauf der Gemeinderat Ebikon mit Entscheid vom 10. März 2017 das Folgende verfügte:

"1. Den Genossenschafterinnen und Genossenschaftern wird eine Frist bis zum 1. August 2017 angesetzt, innert welcher der rechtmässige Zustand wiederherzustellen und ein handlungsfähiger Vorstand zu bestellen ist.

2. Bis zur Konstituierung eines handlungsfähigen Vorstandes wird B als Sachwalter eingesetzt.

3. Die Kosten der Massnahme gehen zu Lasten der Strassengenossenschaft Q-Strasse."

C.

Mit einer von A unterzeichneten Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht wird zur Hauptsache die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats Ebikon vom 10. März 2017 beantragt.

Das Kantonsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1.
1.1.

Der angefochtene Entscheid des Gemeinderats Ebikon basiert im Wesentlichen auf § 9 Abs. 4 der Strassenverordnung (StrV; SRL Nr. 756). Danach ist es gegebenenfalls Sache der Gemeinde, die zur Erfüllung des Zwecks einer Strassengenossenschaft erforderlichen Massnahmen zu treffen. Der Hinweis erhellt, dass die zur Diskussion stehende Materie das kantonale Strassenrecht betrifft, so dass für die Beantwortung der Frage nach dem massgebenden Rechtsweg das Strassengesetz (StrG; SRL Nr. 755) heranzuziehen ist. Nach § 98 Abs. 2 StrG in Verbindung mit § 148 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) ist der angefochtene Entscheid mithin (direkt) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.

1.2.
1.2.1.

Vorab ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 107 VRG). Unter anderem wird die Befugnis zur Rechtsvorkehr vorausgesetzt (§ 107 Abs. 2 lit. d VRG). Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Personen befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 99 Abs. 1 lit. a StrG). Ein schutzwürdiges Interesse hat, wer an der Abweisung eines Gesuchs mehr als die Allgemeinheit interessiert ist oder wer in höherem Mass als jedermann, besonders und unmittelbar berührt wird. Als schutzwürdig gelten nebst den rechtlich geschützten auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen (zum Ganzen: LGVE 2000 II Nr. 19 E. 4a). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn eine tatsächliche Benachteiligung abgewendet oder ein praktischer Nutzen und Erfolg erreicht werden soll. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet für sich allein hingegen keine Beschwerdebefugnis (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 246 vom 19.10.2015 E. 2b).

1.2.2.

Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, ist der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Grundstücke Nr. x und y und damit Mitglied der Strassengenossenschaft Q-Strasse. Im angefochtenen Entscheid setzte der Gemeinderat laut Ziffer 2 des Rechtsspruchs bis zur Konstituierung eines handlungsfähigen Vorstands B als Sachwalter ein, was zu Lasten der Mitglieder der Strassengenossenschaft Kosten zur Folge haben wird. Insofern steht ausser Frage, dass A, dem die Verfügung zur Recht auch zugestellt worden ist, im dargelegten Sinn beschwert und damit als zur Beschwerde legitimiert ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinem Bemerkungen Anlass, so dass auf die fristgerechte Beschwerde von A einzutreten ist.

1.2.3.

A verweist in den Eingaben an das Kantonsgerichts jeweils auch auf seine Ehefrau. Nach Lage der Akten ist allerdings nicht ersichtlich, dass – nebst A – ebenso auch seine Ehefrau Mitglied der Strassengenossenschaft Q-Strasse wäre und inwiefern, sie ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hätte. Diese Frage kann indes offen bleiben, zumal die Ehefrau von A die Beschwerde nicht mitunterzeichnet hat und dem Gericht keine Vollmacht eingereicht worden ist, die mit Bezug auf die zur Diskussion stehende Streitsache A als Bevollmächtigter seiner Ehefrau ausweisen würde. Bei dieser Sach- und Rechtslage geht das Gericht davon aus, dass als beschwerdeführende Partei allein A gilt.

1.3.

Als einzige Rechtsmittelinstanz verfügt das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren über uneingeschränkte Kognition, weshalb es prinzipiell auch das Ermessen überprüfen darf (§ 161a VRG). Im Übrigen gelten die §§ 144 - 147 VRG (vgl. § 156 Abs. 2 VRG), womit insbesondere auch die rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend sind (§ 146 VRG).

1.4.

Das Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz (§ 53 VRG) und von der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 37 Abs. 2 VRG) beherrscht. Diese Grundsätze gelten indessen nicht uneingeschränkt. Sie werden ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG), namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Zu beachten ist ferner das Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nur die vorgebrachten Beanstandungen prüft und nicht untersucht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die Beschwerde führende Partei darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum Ganzen: LGVE 2012 II Nr. 28 E. 1c mit Hinweis).

1.5.
1.5.1.

Bevor die Vorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht einer Überprüfung zu unterziehen sind, gilt es die Grenzen des Streitgegenstands zu ziehen. Dabei ist zu beachten, dass materielle Aspekte, über die im angefochten Entscheid nicht befunden wurde – und
worüber auch nicht zu befinden war –, von vornherein nicht in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts fallen (BGE 133 II 30 E. 2, 131 II 200 E. 3.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/ Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N 988; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 1280; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 687; Bertschi, in: Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Hrsg. Griffel], 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a VRG/ZH N 45). Der Streitgegenstand darf mit anderen Worten nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid beurteilt hat (LGVE 2000 II Nr. 50 E. 2a; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 301 vom 31.7.2017 E. 1.5). Mit Blick auf den Dispositionsgrundsatz ist es schliesslich Sache der beschwerdeführenden Partei, den Streitgegenstand innerhalb dieses generellen Rahmens mit den erhobenen Beschwerdeanträgen festzulegen (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 1282). Gemeint sind damit selbstredend nur diejenigen Anträge, die dem Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist von 20 Tagen gemäss § 98 Abs. 2 StrG unterbreitet worden sind. Demgegenüber ist auf Anträge, die dem Gericht nach Ablauf von 20 Tagen und damit verspätet unterbreitet werden, zufolge Fristversäumnis nicht einzutreten (§ 107 Abs. 2 lit. e i.V.m. Abs. 3 VRG).

1.5.2.
Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich daraus, dass auf den Antrag, das Kantonsgericht habe festzustellen, dass die Versammlung vom 24. August 2016 zufolge diverser statutarischer Mängel nicht als Generalversammlung gelten würde, zufolge Fristversäumnis nicht einzutreten ist, denn dieser Antrag wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nämlich replikando mit Eingabe vom 21. August 2017, gestellt. Abgesehen davon geht dieses Begehren auch dem Gehalt nach über die Anträge hinaus, die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt worden sind. Analoges gilt mit Bezug auf die gleichlautenden Anträge des Beschwerdeführers gemäss Ziffer 1 der Triplik vom 16. Oktober 2017 bzw. Ziffer 1 der weiteren Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. November 2017.

1.5.3.
Selbst wenn dieser Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre, was nach dem Gesagten nicht zutrifft, fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach Lage der Akten den Beschluss der Generalversammlung vom 24. August 2016 nicht innerhalb der Verwirkungsfrist von einem Monat (Art. 75 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] i.V.m. § 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200]; vgl. dazu auch E. 3.4.2 hernach) nach der vollständigen Kenntnisnahme des Beschlusses angefochten hat. Mangels einer fristgerechten Anfechtung wird ein Beschluss verbindlich, selbst wenn er gesetzes- oder statutenwidrig sein sollte (BGer-Urteil 5A_482/2014 vom 14.1.2015 E. 5). Ausserhalb der Anfechtung kann zwar eine – dem Grundsatz nach jederzeit beachtliche –Nichtigkeit eines Beschlusses gegeben sein, sofern qualifizierte Gesetzes- oder Statutenwidrigkeiten vorliegen würden. Nichtigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Im Übrigen steht das Geltendmachen von Nichtigkeitsgründen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 137 III 460 E. 3.3.2 mit Hinweis auf Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, Bern 1998, S. 139). Dass hier Gründe, die auf Nichtigkeit schliessen, vorliegen würden, ist weder ersichtlich, noch werden solche vom Beschwerdeführer substanziiert geltend gemacht, sodass sich weitere Überlegungen dazu erübrigen.

1.6.

Schliesslich erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als verspätet, der Gemeinderat hätte in den Ausstand treten müssen, da die Gemeinde Inhaberin eines Baurechts für einen Kindergarten mit Spielwiese auf dem Grundstück Nr. w sei.

1.6.1.

Im Ausstand befindet sich gemäss § 14 Abs. 1 VRG unter anderem, wer einen Entscheid fällen oder instruieren soll und Partei ist oder an der Sache sonst wie ein eigenes Interesse hat (lit. a) sowie wenn er aus einem andern sachlich vertretbaren Grund als befangen erscheint (lit. g). Aus dem angefochtenen Entscheid muss sich für die ausstandspflichtige Person ein direkter persönlicher Vorteil ergeben. Ein indirekter, abgeleiteter Vorteil genügt nicht (BGE 136 II 383 E. 4.5). Ein Ausstandsbegehren ist umgehend anzubringen. Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu welchem der Betroffene Kenntnis der für die Vorbefassung sprechenden Tatsachen erhält (vgl. LGVE 2016 IV Nr. 2 E. 2.3, 2009 II Nr. 10 E. 6b). Es geht nicht an, zuerst den Entscheid in der Sache abzuwarten und erst, wenn dieser nicht den Erwartungen des Gesuchstellers entspricht, im Nachhinein Ausstandsgründe gegen die Entscheidungsträger geltend zu machen. Denn es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungs- und Ausstandsgründe, welche in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen (BGE 127 II 230 E. 1b, 124 I 123 E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 10 369 vom 16.7.2012 E. 5a/cc). Schliesslich ist festzuhalten, dass für Verwaltungsbehörden weniger strenge Ausstandsvorschriften gelten müssen, als für richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2; LGVE 2016 IV Nr. 2 E. 2.4, 2011 I Nr. 5 E 2b; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 149).

1.6.2.

Dem Beschwerdeführer war bereits mit der Zustellung der Traktandenliste im Juli 2016 bekannt, dass sich die Strassengenossenschaft an die Gemeinde wenden will, wenn kein Vorstand gewählt werden sollte. Mit Schreiben vom 22. November 2016 hat der Gemeinderat alsdann den Mitgliedern der Strassengenossenschaft Frist zur Bestellung des Vorstands gesetzt und einen Entscheid zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Aussicht gestellt. Schliesslich wurde der angefochtene Entscheid am 10. März 2017 vom Gemeinderat erlassen. Vor diesem Hintergrund erweist sich das erst in der Replik gestellte Ausstandsbegehren als verspätet. Dies trifft auch dann zu, wenn bereits der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein solcher Antrag entnommen werden könnte, was aber auch bei grosszügiger Auslegung der vorgetragenen Einwände nicht zutrifft. Wenn der Beschwerdeführer auf Seite 4 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Vorwurf des Ausstands nach § 14 Ziff. a VRG der Gemeinde Ebikon spricht, meint er damit ausdrücklich ein Schreiben vom 30. Juli 1969 im Zusammenhang mit einer Perimetersache, aber gerade nicht den angefochtenen Entscheid.

1.6.3.

Aber selbst wenn der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung von Bestimmungen über den Ausstand rechtzeitig erhoben hätte, wäre ein solches Vorbringen im zur Diskussion stehenden Kontext unbehelflich. So ist nicht erkennbar, inwiefern der Gemeinde bzw. deren Behördemitgliedern eine Verletzung von Ausstandsregeln vorzuwerfen wäre, weil die Einwohnergemeinde über ein Baurecht mit Spielwiese auf dem Restgrundstück Nr. w verfüge. Dieser Umstand kann mit dem Organmangel der Strassengenossenschaft nicht in Verbindung gebracht werden, den es zu beseitigen gilt.

2.

In materieller Hinsicht stellt sich der Beschwerdeführer (u.a.) auf den Standpunkt, er anerkenne den angefochtenen Entscheid des Gemeinderats nicht. Insbesondere stelle er in Abrede, dass die Versammlung vom 24. August 2016 eine korrekte Generalversammlung gewesen sei. Die Gemeinde stütze sich zu Unrecht auf Art. 69c ZGB. Bei öffentlich-rechtlichen Streitsachen sei diese Norm, welche auf ein Zivilgericht verweise, nicht anwendbar.

Der Gemeinderat stellt sich auf den gegenteiligen Standpunkt und erachtet den angefochtenen Entscheid unter den gegebenen Umständen für rechtens.

2.1.

Anlässlich der Versammlung vom 20. Mai 1966 gründeten verschiedene interessierte (private) Grundeigentümer im Hinblick auf den Bau der Q-Strasse in der Gemeinde Ebikon die gleichnamige Strassengenossenschaft. Mit Beschluss vom 14. Februar 1967 genehmigte der Regierungsrat die Statuten dieser Strassengengenossenschaft. In der Folge wurden die Statuten gemäss Art. 19 auf den Parzellen der jeweiligen Mitglieder der Strassengenossenschaft im Grundbuch angemerkt. Entsprechende Anmerkungen finden sich insbesondere auch auf den Grundstücken Nrn. x und y des Beschwerdeführers. Dieser Sachverhalt ist mit den Akten belegt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Zur Zeit der Gründung der Strassengenossenschaft stand das kantonale Strassengesetz vom 15. September 1964 (aStrG) in Kraft. Dieses Gesetz wurde durch das derzeit in Kraft stehende StrG ersetzt (§ 109 lit. a StrG). Bereits der zitierte Vorgängererlass des StrG differenzierte die Strassenkategorien nach deren Funktion und Bedeutung. So unterschied es namentlich die folgenden Strassenkategorien: die Nationalstrassen (§ 4 lit. a aStrG), die Kantonsstrassen (lit. b), die Gemeindestrassen (lit. c), die Güterstrassen (lit. d) sowie – was im vorliegenden Verfahren besonders interessiert – die Privatstrassen (lit. e). Weiter ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass bereits der Vorgängererlass des in Kraft stehenden Strassengesetzes definierte, was der kantonale Gesetzgeber unter einer öffentlichen und einer privaten Strasse verstand. Es kann dazu auf § 3 aStrG hingewiesen werden. Danach wurden als öffentliche Strassen jene Verkehrsträger erfasst, die dem Gemeingebrauch gewidmet waren (Abs. 1), während unter den privaten Strassen jene Verkehrsträger qualifiziert wurden, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet waren (§ 3 Abs. 2 aStrG). Privatstrassen (und ebenso Privatwege) unterschieden sich von den "öffentlichen Strassen" mit andern Worten in rechtlicher Hinsicht dadurch, dass bei Privatstrassen die Widmung und alle sich daraus ergebenden öffentlich-rechtlichen Wirkungen fehlten (dazu: Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, Diss. Freiburg 1967, S. 27 ff.). Als Privatstrassen gelten also die im Eigentum von Privaten sich befindenden Strassen, die nicht durch Widmung zum Gemeingebrauch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, und deren Rechtsverhältnisse (prinzipiell) auf der Grundlage des Privatrechts geregelt werden. Damit ist deutlich geworden, dass die Verfügungsmacht einer Privatstrasse (prinzipiell) bei den Privateigentümern liegt.

Eine Einschränkung der damit verbundenen Freiheiten der privaten Trägerschaft muss allerdings in Baugebieten gelten, zumal gerade ein überbautes Gelände in gewisser Hinsicht als "geordnetes Ganzes" gesehen werden muss, wo einzelne private Grundeigentümer nicht durch unkoordiniertes und eigenwilliges Gebaren, geschweige denn durch Obstruktion, längerfristig angelegte raumordnungsrelevante Ziele der Erschliessung des überbauten Gebiets durchkreuzen können. Zudem hat das betroffene Gemeinwesen auch mit Bezug auf Privatstrassen offenkundig kein Interesse daran, eine Strassenlage entstehen zu lassen, für die unter Umständen nicht einmal Gewähr dafür besteht, dass der Verkehrsträger – etwa aus Gründen der Sicherheit – bestimmten Anforderungen nicht mehr zu genügen vermag (vgl. dazu: Müller, Die öffentliche Strasse und ihre Benutzung nach aargauischem Verwaltungsrecht, Diss. Freiburg 1973, S. 6 und 7). Alle diese Überlegungen erhellen, dass die Gemeinde selbst bei Privatstrassen auf der Grundlage des kantonalen Rechts "hoheitliche Befugnisse" ausübt (§ 58 Abs. 2 StrG).

Dass die Q-Strasse zur Zeit der Gründung der Strassengenossenschaft oder später dem Gemeingebrauch gewidmet worden wäre, lassen die Akten nicht erkennen und wird weder vom Beschwerdeführer noch von der Vorinstanz behauptet. Folglich kann als erstellt gelten, dass es sich bei der Q-Strasse im Sinn des Gesetzes um eine "Privatrasse" handelt. Diese Strassenkategorie kennt auch das in Kraft stehende StrG (§ 4 lit. e StrG). Danach dient die Privatstrasse der Erschliessung eines Baugebiets und ist nicht dem Gemeingebrauch gewidmet (§ 9 StrG). Gerade diese Voraussetzungen treffen in besonderer Weise für die Q-Strasse, welche mit einem amtlichen Verbot belegt ist, zu, weshalb mit Bezug auf diesen Verkehrsträger im Folgenden sowohl nach Massgabe des Rechts zum Zeitpunkt der Gründung der Strassengenossenschaft als auch nach Massgabe des geltenden Rechts von einer "Privatstrasse" auszugehen ist. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt ausdrücklich oder dem Sinn nach einen abweichenden Standpunkt vertritt, kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.

2.2.

Hinsichtlich der Privatstrassen waren die Grundeigentümer, denen durch entsprechende Strassen Vorteile erwuchsen, gemäss § 49 Abs. 1 aStrG Träger der Strassenbaulast. So hatten sie für die Kosten der Beleuchtung, der Reinigung, der Schneeräumung und der Glatteisbekämpfung aufzukommen. Vor diesem Hintergrund ist naheliegend, dass die interessierten Grundeigentümer und damit auch Träger der Strassenbaulast zur Bildung einer Genossenschaft verpflichtet wurden, um die ihnen vom Gesetz auferlegten Aufgaben mit Hilfe einer geeigneten gesellschaftsrechtlichen Konzeption überhaupt zielgerichtet und effizient erfüllen zu können. Im Zeitpunkt der Gründung der Strassengenossenschaft Q-Strasse stützten sich die Grundeigentümer und Träger der Strassenbaulast diesbezüglich auf den Vorgängererlass des in Kraft stehenden EGZGB ab, d.h. auf § 31 EGZGB vom 21. März 1911 (aEGZGB; G IX 186). Danach erlangten die Genossenschaften, die dem kantonalen Recht unterstellt waren, das Recht der Persönlichkeit, wenn sie körperschaftlich organisiert und ihre Statuten durch den Regierungsrat genehmigt wurden (Abs. 1). Zu diesen Genossenschaften gehörten bereits unter der Herrschaft des aEGZGB auch Genossenschaften, deren Mitglieder Träger der Strassenbaulast bei Privatstrassen nach aStrG waren. Soweit deren Statuten Lücken aufwiesen, verwies bereits § 31 Abs. 2 aEGZGB auf das Vereinsrecht nach ZGB, so auf Art. 63 bis 79 ZGB (vgl. dazu: Otzenberger, Die Grundeigentümerbeiträge im Kanton Luzern, Diss. Bern 1976, S. 121).

2.3.

Das in Kraft stehende EGZGB, welches das zitierte aEGZGB von 1911 ersetzte (§ 99 Abs. 1 lit. a EGZGB), enthält ebenfalls Bestimmungen für juristischen Personen des kantonalen Rechts, worunter nebst den öffentlich-rechtlichen Genossenschaften, d.h. Genossenschaften, die nach Massgabe der Rechtsordnung öffentliche Aufgaben wahrnehmen (§ 17 Abs. 1
EGZGB) sowie für privatrechtliche Genossenschaften (vgl. §§ 23 ff. EGZGB). Zu den Letzteren zählen die Strassengenossenschaften für Privatstrassen, d.h. auch die Strassengenossenschaft Q-Strasse. Die wiedergegebenen Hinweise erhellen, dass es sich bei der in Rede stehenden Genossenschaft Q-Strasse um eine Genossenschaft handelt, die auf kantonalem Recht beruht. Eine solche Genossenschaft stände im Übrigen von vornherein nicht im Einklang mit der Rechtsordnung, falls das Bundeszivilrecht hierüber eine abschliessende Regelung getroffen hätte, d.h. für die interessierende Materie – aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der individuellen Freiheit – keine anderen Rechte, Pflichten, Prinzipien, Institute oder Verfahren als die vom Bundeszivilrecht vorgesehenen zulassen würde (Marti, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht [Hrsg. Breitschmid/Jungo], 3. Aufl. 2016, Art. 6 ZGB N 5). Wie es sich damit verhält, ist nachstehend zu prüfen.


2.4.
2.4.1.

Dass der Bundesgesetzgeber betreffend private Strassengenossenschaften eine gesetzliche Regelung getroffen hätte und dem kantonalen Gesetzgeber diesbezüglich keinen Gesetzgebungsspielraum hätte zubilligen wollen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Wie dargetan, ist die streitbetroffene Strassengenossenschaft Trägerin der Strassenbaulast der nach Massgabe des kantonalen Strassenrechts als "Privatstrasse" qualifizierten Q-Strasse. Dass der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Struktur der Trägerschaft einer auf kantonalem Recht basierenden Strassenkategorie nichts zu legiferieren hat, widerspiegelt die Verfassungslage. Die Strassenhoheit und damit konsequenterweise ebenso sämtliche Aspekte, welche die Trägerschaft einer auf kantonales Recht sich stützenden Strassenkategorie tangiert, betrifft denn auch eine Materie, die dem Bundesgesetzgeber entzogen ist (Umkehrschluss aus Art. 82 ff. der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; dazu: Lendi/Vogel, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 83 BV N 9; ferner: Saxer, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht [Hrsg. Biaggini/Häner/Saxer/Schott], Zürich 2015, N 10.8; Saxer, Die Grundrechte und die Benutzung öffentlicher Strassen, Diss. Zürich 1988, S. 51).

2.4.2.

Daran ändert nichts, dass die Trägerschaft von Privatstrassen mit dem Bau und dem Unterhalt von Verkehrsträgern in zentraler Hinsicht auch raumplanerische Funktionen und damit durchaus öffentliche Interessen wahrnimmt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 476; zur raumplanerischen Funktion der Erschliessung: Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 159 ff.; Rey, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht [Hrsg. Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr], Zürich 2016, N 3.280; LGVE 1988 III Nr. 20). Auf diesen Aspekt wird später noch zurückzukommen sein (vgl. E. 3.4 hernach).

2.4.3.
Fest steht weiter, dass die Strassengenossenschaft Q-Strasse als eine Genossenschaft des kantonalen Rechts zu qualifizieren ist, und zwar – nach geltendem Recht – im Sinn einer (Allmendgenossenschaft ähnlichen) Körperschaft gemäss § 23 EGZGB (i.V.m. Art. 59 Abs. 3 ZGB; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 29 vom 16.4.2015 E. 2.3 mit Hinweis auf LGVE 1991 III Nr. 15).

Mit Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, eine entsprechende Genossenschaft liesse sich von vornherein nicht auf kantonales Recht abstützen, denn Art. 6 Abs. 1 ZGB stellt klar, dass die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt werden, zumal angenommen wird, dass dieser Artikel darüber hinaus eine "expansive Kraft" des kantonalen öffentlichen Rechts gegenüber dem Bundeszivilrecht entfaltet. Diese darf sich nach dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts bloss in drei Fällen nicht auswirken: erstens wenn das Bundeszivilrecht eine abschliessende Ordnung geschaffen hat, zweitens wenn ein haltbares öffentliches Interesse fehlt und drittens, wenn die kantonale Bestimmung mit Sinn und Geist des Bundeszivilrechts in Widerspruch steht oder das Bundeszivilrecht vereitelt oder übermässig erschwert (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 4 N 25 mit Hinweisen auf BGE 135 I 108 E 2.1, 137 I 140 E. 2.5.2, 138 I 470 E. 2.3.1). Keiner dieser drei Fälle hat den Luzerner Gesetzgeber daran gehindert, hinsichtlich der zur Diskussion stehenden Materie Recht zu setzen; dies umso weniger, als der Bundesgesetzgeber hierzu keine Rechtsetzungskompetenz hat. Weiter stehen im Kontext der Privatstrassen auch öffentliche Interessen zur Debatte und schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern das kantonale Recht diesbezüglich Bundeszivilrecht vereiteln oder übermässig erschweren würde. Für Gesellschaften, die – wie ausgeführt – auf kantonalem Recht beruhen, finden mithin zunächst die kantonalen EGZGB Anwendung. Ferner kann bei Bedarf (subsidiär bzw. ergänzend) Bundeszivilrecht sowie kantonales öffentliches Recht herangezogen werden (vgl. Niggli, in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht [Hrsg. Breitschmid/Jungo], 3. Aufl. 2016, Art. 59 ZGB N 10). Nichts Abweichendes zeigt der Überblick über die Luzerner Rechtsordnung. Danach finden sich in den §§ 23 ff. EGZGB Bestimmungen über die "privatrechtlichen Genossenschaften". Mit Bezug auf die interessierende Strassengenossenschaft darf an dieser Stelle allerdings der Hinweis auf § 9 StrV nicht unerwähnt bleiben. Denn auch dieser Rechtsgrundlage kommt im vorliegenden Sachzusammenhang besondere Bedeutung zu, wie noch aufzuzeigen ist.

3.
3.1.
Mit dem angefochtenen Entscheid vom 10. März 2017 räumte der Gemeinderat Ebikon den Genossenschafterinnen und Genossenschaftern der Strassengenossenschaft Q-Strasse eine Frist bis zum 1. August 2017 ein, innert welcher der rechtmässige Zustand wiederherzustellen und ein handlungsfähiger Vorstand zu bestellen sei. Ferner setzte er bis zur Konstituierung eines handlungsfähigen Vorstands einen Sachwalter ein (vgl. den im Sachverhalt unter Buchstabe B. zitierten Wortlaut).

Der Beschwerdeführer hält die im angefochtenen Entscheid wiedergegebene Vorgehensweise, welcher der Gemeinderat gestützt auf §§ 17 EGZGB gewählt hat, nicht für rechtens. Deswegen verlangt er mit seiner Rechtsvorkehr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Bestimmungen gemäss §§ 17 - 22 EGZGB handeln indes von öffentlich-rechtlichen Genossenschaften. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall allerdings vielmehr, ob sich der Gemeinderat mit Blick auf die streitbezogene Privatstrasse auf §§ 23 ff. EGZGB zu stützen vermag und ob ihm dem Gehalt dieser Rechtslage entsprechend im Ergebnis gefolgt werden kann.

3.2.
Dass es sich bei der Strassengenossenschaft Q-Strasse um eine solche gemäss §§ 23 ff. EGZGB handelt, ist dargelegt worden (vgl. vorne E. 2.4.3). Dass die Strassengenossenschaft derzeit nicht mehr über einen statutengemässen Vorstand von drei bis fünf Mitgliedern verfügt, ergibt sich aus den im Sachverhalt darlegten Umständen. Der damalige Beschluss vom 24. August 2016 bzw. der Rücktritt von Vorstandsmitgliedern ist hier nicht weiter zu prüfen (vgl. vorne E. 1.5.3). Angesichts dieser Sachlage ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Strassengenossenschaft ein statutenkonform besetzter Vorstand fehlt.

Damit stand der Gemeinderat, dem das Fehlen eines statutenkonformen Vorstands aus der Mitte der Strassengenossenschaft mitgeteilt worden ist, vor der Frage, wie vorzugehen ist, um die Strassengenossenschaft mit einem statutenkonformen Vorstand wieder handlungsfähig zu machen. Die Statuten der Strassengenossenschaft Q-Strasse enthalten hierzu keine Bestimmungen. Die Verfahrensbeteiligten behaupten Abweichendes (zu Recht) nicht. Bei dieser Sachlage ist § 24 Abs. 3 EGZGB heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift sind die Bestimmungen des Vereinsrechts (Art. 60 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar, soweit die Statuten – wie hier – keine Regelung enthalten.

3.3.
Fehlt einem Verein eines der notwendigen Organe, indem es an einem funktionsfähigen Vorstand und damit am unabdingbaren Exekutivorgan mangelt, so kann dem zuständigen Gericht beantragt werden, die notwendigen Massnahmen zur Behebung des Organisationsmangels zu ergreifen. Das Gericht kann dem Verein namentlich eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzen oder einen Sachwalter ernennen (Art. 69c ZGB; dazu: Tuor/Schnyder/Schmid, a.a.O., § 16 N 19; ferner: Scherrer, Wie gründe und leite ich einen Verein, 13. Aufl. 2017, Ziff. 148). Art. 69c ZGB wurde per 1. Januar 2008 im Zug der Revision des Vormundschaftsrechts neu im ZGB verankert, weil die revidierten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen auf natürliche Personen beschränkt wurden, d.h. für juristischen Personen nicht mehr in Frage kamen (Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl. 2016, N 17.69 und 18.35c). Das Gericht ist in der Anordnung der erforderlichen Massnahmen frei, worauf das Wort "insbesondere" in Art. 69c Abs. 2 ZGB hinweist. Eine Frist für das Erheben der Klage beim Richter kennt die Rechtsordnung nicht. Vielmehr kann sie unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit erhoben werden (dazu: Duss Jacobi/Marro, Klagen und Rechtsbehelfe im Zivilrecht, Basel 2016, § 4 N 4.221 ff., insbes. N 4.228).

3.4.

Fraglich ist, inwieweit Art. 69c ZGB im vorliegenden Fall zu beachten ist.

3.4.1.
Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass § 24 Abs. 3 EGZGB auf Art. 60 ff. ZGB und damit insbesondere auch auf Art. 69c ZGB verweist. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass angesichts der bestehenden Organproblematik der Rechtsverweis gemäss § 24 Abs. 3
EGZGB, welcher Art. 69c ZGB einschliesst, nicht ignoriert werden darf. So hat sie – gerade mit Blick auf Art. 69c ZGB – der Strassengenossenschaft eine Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, d.h. für die Bestellung eines handlungsfähigen Vorstands, angesetzt. Bis dahin setzte sie einen Sachwalter ein. Damit ist die Vorinstanz entsprechend den Vorgaben von Art. 69c ZGB vorgegangen und hat diese Bestimmung korrekt angewendet. Daran ändern auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Namentlich vermag er nicht überzeugend darzulegen, dass die Vorinstanz bei ihrem Vorgehen gewichtige Aspekte ausser Acht gelassen hätte. Auch gegen die Wahl des eingesetzten Sachwalters sind keine berechtigten Einwände erkennbar. Dass die Kosten dieser Massnahmen von der Strassengenossenschaft zu tragen sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die verfügten Massnahmen erweisen sich (auch mit Blick auf den geltend gemachten Zustand der Privatstrasse, der einen Handlungsbedarf erkennen lässt) als notwendig und verhältnismässig. Das Gericht sieht daher keine Veranlassung, in den der Vorinstanz in Bezug auf den Umfang der zu treffenden Massnahmen bestehenden Ermessenspielraum einzugreifen.

3.4.2.
Allerdings räumt Art. 69c ZGB nach seinem Wortlaut "dem Gericht" – und nicht einer Verwaltungsbehörde – die Kompetenz ein, über entsprechende Massnahmen im Hinblick auf die Behebung des Organmangels zu entscheiden. Aus dem Wortlaut von Art. 69c Abs. 1 ZGB kann indessen nicht auf eine Unzuständigkeit der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren geschlossen werden, und zwar aus folgenden Gründen:

Vorauszuschicken ist, dass der Verweis auf das Vereinsrecht gemäss § 24 Abs. 3 EGZGB lediglich "sinngemäss" erfolgt. Das Vereinsrecht ist damit nicht in jedem Fall unmittelbar anwendbar, sondern soll "sinngemäss", folglich mit Blick auf eine sachgerechte Lösung im Einzelfall, zur Geltung kommen. Insofern verlangt § 24 Abs. 3 EGZGB keine wortgetreue Anwendbarkeit von Art. 60 ff. ZGB, sondern eine in Bezug auf die zu füllende Lücke in den Statuten angepasste Heranziehung des Vereinsrechts. Die lediglich sinngemässe Anwendung soll es insbesondere ermöglichen, den Besonderheiten einer privatrechtlichen Strassengenossenschaft Rechnung zu tragen.

Wenngleich die Q-Strasse mit Blick auf die Kategorisierung gemäss kantonalem StrG als eine Privatrasse gilt, verfolgt ihre auf kantonalem Recht abgestützte, genossenschaftlich strukturierte Trägerin zumindest hinsichtlich baulicher Sanierungsmassnahmen sowie des Unterhalts dieses Verkehrsträgers u.a. raumordnungsrelevante und damit öffentliche Interessen, was bei einem Verein nach ZGB nicht der Fall ist (vgl. E. 2.4). Dieser Hinweis erhellt, dass der Rechtsverweis gemäss § 24 Abs. 3 EGZGB auf das Vereinsrecht gemäss Art. 60 ff. ZGB im zur Diskussion stehenden Sachzusammenhang differenziert – eben "sinngemäss" (§ 24 Abs. 3 EGGZGB) – wahrzunehmen ist.

Ein weiteres kommt hinzu: Art. 69c ZGB ist auf Privatrecht zugeschnitten. Gleiches gilt mit Blick auf Belange des Rechtschutzes in diesem Kontext. So sind in Bezug auf die – zivilrechtliche – Klage zur Behebung von Organisationsmängeln bei einem Verein gemäss Art. 69c ZGB lediglich die Vereinsmitglieder und allfällige Gläubiger des Vereins zur Klage beim Zivilrichter aktivlegitimiert, während der Verein selbst passivlegitimiert ist (vgl. Duss Jacobi/Marro, a.a.O., N 4.224 und 4.225). Daraus folgt, dass dem Gemeinderat in einem solchen Zivilprozess keine prozessuale Rolle zukäme. Vielmehr verhält es sich so, dass sich dieser nicht auf eine bundeszivilprozessuale Rechtsgrundlage stützen könnte, um beim Zivilrichter (selbständig) Begehren um eine Behebung von Organisationsmängeln bei einer auf kantonalem Recht abgestützten Strassengenossenschaft durchzusetzen. Es kann aber nicht in Abrede gestellt werden, dass der Gemeinde bzw. dem zuständige Gemeindeorgan im Fall von Organisationsmängeln, so insbesondere beim Fehlen eines statutengemässen Genossenschaftsvorstands, die Kompetenz einzuräumen ist, erforderliche Massnahmen dagegen zu ergreifen; im Endeffekt so, wie die Gemeinde die erforderlichen Massnahmen treffen kann, bis sich eine – erst noch zu gründende – Genossenschaft konstituiert hat (§ 9 Abs. 4 StrV). Dass sich die Gemeinde bzw. das zuständige Gemeindeorgan, hier der Gemeinderat Ebikon, diesbezüglich an Art. 69c ZGB orientiert hat, entspricht dem Rechtsverweis gemäss § 24 Abs. 3 EGZGB (E. 3.1 und 3.2).

Während das Füllen anderer statutarischer Lücken (wie z.B. bei der Handhabung der Anfechtungsfrist eines Beschlusses der privatrechtlichen Strassengenossenschaft von einem Monat [Art. 75 ZGB] aufgrund ihres Wortlauts und ihrer Ausgestaltung als Verwirkungsfrist) keine Abweichung im Rahmen der sinngemässen Anwendung nach § 24 Abs. 3 EGZGB erlaubt, kommt der Systematik der übrigen Rechtsordnung bei der Festlegung der (kommunalen und kantonalen) Zuständigkeit in Bezug auf die Handlungsfähigkeit einer Strassengenossenschaft besondere Bedeutung zu. Hier öffnet sich ein Regelungsspielraum. Dafür spricht auch die integrale Zuständigkeit der kommunalen Behörde für Fragen des öffentlichen Strassenrechts sowie ihre Kenntnis der örtlichen Begebenheiten für die Bejahung ihrer sachlichen Zuständigkeit bei der sinngemässen Anwendung von Art. 69c ZGB. Gerade aufgrund ihrer Kenntnis der (Erschliessungs-)Funktion der konkreten Privatstrasse im gesamten kommunalen Strassennetz ist der Gemeinderat geeignet, den Bedarf und den Umfang der notwendigen Massnahmen bei einer Handlungsunfähigkeit einer privatrechtlichen Strassengenossenschaft schnell und vollständig abzuklären. Damit ist aber nicht gesagt, dass die Beschlüsse einer privatrechtlichen Strassengenossenschaft ebenfalls beim Gemeinderat anfechtbar wären. Bei diesen bleibt es aufgrund des Verweises von § 24 Abs. 3 EGZGB bei einer Anfechtbarkeit vor dem sachlich zuständigen Zivilrichter innerhalb der Anfechtungsfrist nach Art. 75 ZGB. Denn bei solchen Beschlüssen steht in der Regel die öffentliche Funktion der Privatstrasse nicht im Vordergrund, sondern es geht um privatrechtliche Streitigkeiten innerhalb der Strassengenossenschaft (unter Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern und der privatrechtlichen Strassengenossenschaft). Diese sind weiterhin dem Zivilrichter vorzutragen (LGVE 1991 III Nr. 15).

3.4.3.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sich der Gemeinderat hinsichtlich des ihm bekannt gegebenen Mangels in der Organisation der Strassengenossenschaft für zuständig erachtete, um notwendige Massnahmen gegen ihre Handlungsunfähigkeit anzuordnen. Die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit einer privatrechtlichen Strassengenossenschaft betrifft aufgrund ihrer Funktion, die ihr vom kantonalen Recht zugewiesen wird, auch öffentliche Interessen. Dass eine privatrechtliche Strassengenossenschaft diese Funktion wahrnehmen kann, setzt ihre Handlungsfähigkeit voraus. Fehlt diese, ist es die Aufgabe des für das Strassenrecht primär zuständigen Organs, konkret des Gemeinderats, Art. 69c ZGB sinngemäss anzuwenden.

4.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Gemeinderat Ebikon hinsichtlich der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2017 im Ergebnis keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann. Damit ist die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.