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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Gewässerschutz
Entscheiddatum:06.01.2016
Fallnummer:7H 15 81
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG; Art. 12 Abs. 1 lit. a GSchV, Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV.
Leitsatz:Massgebend für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Verpflichtung, eine Liegenschaft an die Kanalisation anzuschliessen, sind die Kosten. Zu beachten sind dabei sämtliche Kosten, die dem betroffenen Eigentümer anfallen (E. 3).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks, das sich in der Landwirtschaftszone befindet. Mit Entscheid vom 26. Februar 2015 verfügte der Stadtrat Z die Anschlusspflicht des Wohnhauses des Beschwerdeführers sowie zweier weiterer Wohnhäuser an das Kanalisationsnetz einer privaten Kleinkläranlage ARA A. Die Anschlussgebühr bzw. der Einkauf in die ARA A wurde pro Gebäude auf Fr. 3'750.-- festgesetzt, der Einkauf in das Genossenschaftskapital auf Fr. 248.65 pro Gebäude. Die Baukosten wurden auf ca. Fr. 76'500.-- beziffert.

Aus den Erwägungen:


2.
2.1.

Gemäss der angefochtenen Anschlussverfügung muss der Beschwerdeführer sein Wohnhaus bis spätestens 31. Dezember 2015 an das Kanalisationsnetz der ARA A angeschlossen haben.


2.2.

Gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden (Abs. 1). Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst gemäss Abs. 2 lit. a-c Bauzonen, weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist sowie diejenigen weiteren Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist.

Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst somit die Bauzonen sowie weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist bzw. in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Die Kriterien Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit konkretisieren die Teilgehalte des Verhältnismässigkeitsprinzips. Mit diesen Kriterien wird die Prüfung der Zulässigkeit der genannten Massnahmen gegenüber einer allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung in praxistauglicher Weise vereinfacht. Dies führt dazu, dass im Rahmen der Prüfung eines Kanalisationsanschlusses im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG grundsätzlich keine vollumfängliche Verhältnismässigkeitsprüfung mehr durchzuführen ist (Kohler, Vorsorgliche Emissionsbegrenzung und Kanalisationsanschlusspflicht im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips, in: URP 2010 S. 299). Die Kriterien von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG sind durch eine reiche Rechtsprechung konkretisiert und schaffen damit Klarheit für entsprechende Konstellationen. Im Gewässerschutz hat sich der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 10 f. GSchG für ein System von öffentlichen Kanalisationen und zentralen Abwasserreinigungsanlagen für die Entsorgung von verschmutztem Abwasser entschieden. Deshalb muss im Rahmen der Prüfung nach Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG nur geprüft werden, ob der Kanalisationsanschluss zweckmässig und zumutbar sei. Bei der Zweckmässigkeit ist die bauliche Realisierbarkeit des Anschlusses zu prüfen, bei der Zumutbarkeit geht es um die Frage der Kosten (Kohler, a.a.O., S. 312 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 10 310 vom 1.6.2011 E. 4b).

2.3.

Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung betreffend Zweckmässigkeit fest, die Liegenschaft des Beschwerdeführers liege ca. 800 Meter von der nächstgelegenen Kanalisationsanschlussmöglichkeit entfernt und sei mit normalen baulichen Mitteln anschliessbar.

Zweckmässig ist ein Anschluss, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt (Art. 12 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]). Dem gesetzgeberischen Willen entspricht die generelle Anschlusspflicht (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 29.4.1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG, in: BBl 1987 II 1115), die sich auch mit der Notwendigkeit zur Finanzierung der Entsorgungsanlagen und mit der Rechtsgleichheit begründen lässt. Bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit ist deshalb nach der Gerichtspraxis unerheblich, ob alternative Lösungen im Vergleich mit der Anschlusspflicht ebenbürtig oder sogar überlegen sind (BGE 115 Ib 31 E. 2b/aa; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 10 310 vom 1.6.2011 E. 3a).

Ob sich der Anschluss des Wohnhauses GLV-Nr. z, Grundstück Nr. y, GB Y, an die ARA A als zweckmässig erweist, braucht jedoch aufgrund der nachstehenden Erwägungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht näher geprüft zu werden.

3.
3.1.

Die Anschlusspflicht erscheint zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten (Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV). Diesbezüglich wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die Kosten müssten sich in einem vernünftigen Rahmen befinden. Die Baukosten von rund Fr. 76'500.-- seien zumutbar, zumal von Verwaltungsgerichten Anschlusskosten von Fr. 8'400.-- pro Zimmer als zumutbar beurteilt würden.

3.2.

Zur Beurteilung der Zumutbarkeit werden die Anschlusskosten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ins Verhältnis zu den Einwohnergleichwerten (EGW) des Gebäudes gesetzt (vgl. BGE 132 II 515 E. 5 und 115 Ib 32 E. 2a/bb; BGer-Urteil 1A.1/2001 vom 7.5.2001 E. 2c).

Gemäss Anhang zur Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung; SRL Nr. 703) wird bei der Bestimmung des EGW von Wohnhäusern denn auch von einem EGW pro Zimmer ausgegangen. Dabei sind sowohl Küche als auch Dusche und WC nicht zu berücksichtigen (vgl. BGer-Urteil 1A.1/2001 vom 7.5.2001 E. 2b).

3.3.

Mit Bezug auf die Höhe der zumutbaren Kosten beurteilte das Bundesgericht mit BGE 115 Ib 28 Anschlusskosten von Fr. 5'000.-- pro EGW als zumutbar. Im Urteil 1A.1/2001 vom 7. Mai 2001 wurden Anschlusskosten von Fr. 6'000.-- bis Fr. 6'700.-- pro EGW als zumutbar erachtet (E. 2c). Mit BGE 132 II 515 sodann befand das Bundesgericht Anschlusskosten von Fr. 6'800.-- pro EGW als zumutbar, wobei es betonte, dass zur Eruierung der totalen Anschlusskosten nebst den Kosten der Anschlussarbeiten auch die Anschlussgebühr zu berücksichtigen sei (E. 5.2).

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Baudirektion des Kantons Zürich geht in seiner Richtlinie vom 13. März 2013 von einem Wert von Fr. 7'540.-- (Stand Index April 2010) aus. Dieser Wert wird jeweils jährlich an den Baupreisindex für Tiefbauten im Kanton Zürich des Bundesamts für Statistik angepasst. In bestimmten Ausnahmefällen kann dieser Normwert auf maximal Fr. 13'900.-- erhöht oder auf minimal Fr. 5'800.-- herabgesetzt werden.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kam mit Urteil vom 20. Juni 2008 zum Schluss, dass Anschlusskosten von Fr. 8'400.-- pro EGW grundsätzlich noch zumutbar seien (BVR 2008 S. 452). Diesen Betrag leitet es aus seiner eigenen Rechtsprechung ab, wonach im Jahr 1994 und danach in ständiger Rechtsprechung Fr. 7'500.-- als "im oberen Bereich des Zumutbaren liegend" bezeichnet wurden. Diesen Betrag passte es ausgehend vom durchschnittlichen Indexstand des Landesindexes für Konsumentenpreise im Jahr 1994 auf den durchschnittlichen Indexstand des Jahres 2007 an, was im Ergebnis Fr. 8'400.-- ergab (E. 5.2).

Das Verwaltungsgericht Luzern hat mit Urteil V 01 148 vom 13. März 2002 mit Verweis auf die damalige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Kosten von Fr. 6'000.-- bis 6'700.-- zumutbar seien, Anschlusskosten von Fr. 4'050.-- pro EGW als zumutbar erachtet. Mit Urteil V 10 310 vom 1. Juni 2011, also rund zehn Jahre später, befand es Anschlusskosten von Fr. 7'500.-- pro EGW als zumutbar.

Die Dienststelle Umwelt und Energie des Kantons Luzern (uwe) weist auf ihrer Homepage auf den Betrag von Fr. 8'400.-- hin (https://uwe.lu.ch/themen/abwasser/siedlungsentwaesserung_ ara/bauten_ausserhalb_bauzone [besucht am 7.8.2015]). Dieser Betrag, welcher sich aus dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern herleiten dürfte, wurde auch von der Vorinstanz als massgeblich erachtet.


3.4.

Ausgangslage zur Ermittlung der Kosten pro EGW bilden die Anschlusskosten. Dazu gehören sämtliche vom betroffenen Eigentümer zu tragenden Kosten, welche durch den Anschluss entstehen, unter Einschluss der Anschlussgebühren (BGE 132 II 515 E. 4). Im Einzelnen setzen sich die Kosten aus den Erstellungskosten, den Kosten für die Projektierung und Bauleitung, den Kosten für dingliche Rechte und Durchleitungsabgeltungen sowie für die Anschlussgebühren selber zusammen. Überschreiten diese Anschlusskosten den rechtsprechungsgemäss zumutbaren Einwohnergleichwert, dann ist ausschlaggebend, ob Gründe gegeben sind, welche eine Erhöhung der zumutbaren Kosten zu rechtfertigen vermöchten (z.B. die ungünstige Lage des Objektes im Hinblick auf den Gewässer- und Grundwasserschutz; vgl. AWEL-Richtlinien betreffend die Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation, Gutachten zu ausgewählten Rechtsfragen vom 18.7.2005, S. 12 f. a.z.F.). Neben der Erhöhung der üblichen Zumutbarkeitsschwelle kann ausnahmsweise auch eine Herabsetzung erforderlich sein (z.B. wenn bereits eine gesetzeskonforme und noch nicht sehr alte Abwasserreinigungsanlage besteht, die aber für aktuelle Verhältnisse zu klein dimensioniert ist).


3.4.1.

Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid bei den drei betroffenen Wohnhäusern von insgesamt 21 Zimmern bzw. EGW aus (…). Die Baukosten seien mit ca. Fr. 76'500.-- offeriert, womit der Anschluss zumutbar sei. Wie sich diese Kosten zusammensetzen bzw. auf welche Offerte sie sich dabei stützt, wird nicht näher erläutert. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um die Kosten gemäss der vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie für sein eigenes Wohnhaus (GLV-Nr. z, Grundstück Nr. y, GB Y) handelt. Diese umfasste jedoch gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen nur den Anschluss dieses Wohnhauses an die ARA A. Es wurden damit nicht die Kosten für eine Gruppenlösung ermittelt, bei der alle drei Wohnhäuser angeschlossen würden. Die Vorinstanz durfte aber nicht ohne weiteres die Anschlusskosten für das besagte Wohnhaus mit denjenigen einer allfälligen Gruppenlösung gleichsetzen, welche dann auf alle drei Wohnhäuser verteilt werden könnten. Denn von den anzuschliessenden drei Wohnhäusern liegen zwei etwa 30 m voneinander entfernt, zwischen ihnen besteht ein geringer Höhenunterschied von ca. 8 m, ein anderes (das Wohnhaus im "B") ist aber etwa 200 m von den anderen beiden Häusern entfernt und liegt etwa 50 Höhenmeter tiefer. Die beiden Wohnhäuser im "C" sind rund 880 m Luftlinie von der Abwasserreinigungsanlage entfernt, dieselbe Distanz beträgt für das Wohnhaus im "B" aber ca. 670 m. Sollte die Leitung strassenbezogen geführt werden, wäre für den Anschluss an die Leitung für das Wohnhaus im "B" eine Zuleitung von etwas mehr als 110 m Länge erforderlich. Die erheblichen Unterschiede zwischen den baulichen Anforderungen für den Anschluss an die ARA schliessen aus, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit allein auf die Machbarkeitsstudie für das Haus GLV-Nr. z, Grundstück Nr. y, GB Y, abgestellt wird. Vielmehr hätte die Vorinstanz die von jeder Eigentümerschaft zu tragenden Kosten einer allfälligen Gruppenlösung separat beziffern und die Zumutbarkeit für jedes Wohnhaus einzeln prüfen müssen. Aufgrund der aktuellen Aktenlage scheint es im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass die Zumutbarkeit des Anschlusses für eines oder mehrere Wohnhäuser bei einer genügend genauen Ermittlung der zu erwartenden Anschlusskosten nicht mehr ohne Weiteres bejaht werden kann.

3.4.2.

Eine solche, für die Prüfung der Zumutbarkeit beim gleichzeitigen Anschluss mehrerer Wohnhäuser genügend genaue Ermittlung der zu erwartenden Anschlusskosten könnte im Übrigen nach folgendem Instruktionsraster erfolgen (vgl. AWEL-Richtlinien betreffend die Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation, Gutachten zu ausgewählten Rechtsfragen vom 18.7.2005, S. 8):

  • Vorab sind die Kosten des Anschlusses insgesamt zu ermitteln und für die verschiedenen Liegenschaften/Wohnhäuser je einzeln zu berechnen, d.h. bei einer einheitlichen baulichen Lösung aufzuteilen. Für gemeinsam benutzte Leitungen und Anlagen sind die Kosten im Verhältnis der Einwohnergleichwerte aufzuteilen. Für Leitungen und Anlagen, die nur von einer Liegenschaft/einem Wohnhaus benutzt werden, sind die Kosten hingegen vollständig dieser Liegenschaft/diesem Wohnhaus zuzuordnen.
  • Im zweiten Schritt sind die Zumutbarkeitskriterien (vgl. vorne E. 3.4) für jede Liegenschaft/jedes Wohnhaus einzeln zu prüfen.


Da die heutige Aktenlage, d.h. das Ergebnis der bisherigen Abklärung des Sachverhalts – wie erwähnt – keine genügend genaue Grundlage für die Prüfung der Zumutbarkeit einer Anschlusspflicht für das Wohnhaus GLV-Nr. z, Grundstück Nr. y, GB Y, darstellt, kann im heutigen Zeitpunkt nicht über die Rechtmässigkeit der verfügten Anschlusspflicht entschieden werden. Dieser Mangel führt zur Aufhebung der angefochtenen Anschlussverfügung.

3.5.
Nach § 140 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) entscheidet die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich selber über die Sache, wenn sie einen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt. Erfordern es jedoch besondere Gründe, weist sie die Sache mit verbindlichen Weisungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück (§ 140 Abs. 2 VRG). Die Ermittlung des Sachverhalts ist erstinstanzlich von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. Die Vorinstanz ist ihrer Untersuchungspflicht im vorliegenden Fall nicht genügend nachgekommen. Dies stellte einen bedeutsamen Verfahrensmangel dar, welchen die Rechtsmittelinstanz nicht heilt, weil damit die gesetzliche Kompetenzordnung zur Sachverhaltsabklärung zum Nachteil des Rechtsunterworfenen missachtet und der gesetzlich vorgeschriebene Instanzenzug unzulässigerweise verkürzt würde (LGVE 2002 III Nr. 3, 1989 III Nr. 15, 1984 III Nr. 21; vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 1544; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkomm. zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 143 DBG N 29). Die Sache ist deshalb an den Stadtrat Z zurückzuweisen.