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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer
Entscheiddatum:20.12.2016
Fallnummer:7W 15 25
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 58 DBG.
Leitsatz:Ein Durchgriff setzt voraus, dass die juristische Person von ihrem Gesellschafter beherrscht wird und eine Steuerumgehung vorliegt. Er führt dazu, dass das zufolge der Abschirmwirkung der juristischen Person dem steuerlichen Zugriff entzogene Substrat besteuert wird, als ob die juristische Person nicht existierte.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Das Bundesgericht wies eine von der ESTV und der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2017 ab (BGer-Urteile 2C_84/2017, 2C_130/2017).
Entscheid:

Aus den Erwägungen:


3.2.3.2.

Die Dienststelle Steuern stellt zu Recht fest, dass es sich bei der A AG um einen nahestehenden Dritten und bei B um eine nahestehende Person im Sinn der Praxis zur verdeckten Gewinnausschüttung gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) handelt. Zuzustimmen ist der Steuerbehörde sodann darin, dass B als Verwaltungsrat und Aktionär nicht nur als nahestehende Person der Beschwerdeführerin, sondern auch der A AG zu beurteilen ist. Indessen erfolgte die Zahlung der Vermittlungsprovision nicht an B, sondern an die Vermittlerin, die A AG. Für die Beurteilung, ob die Zahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung der Beschwerdeführerin darstellt muss deshalb – unter dem Vorbehalt eines Durchgriffs auf einen Beteiligten – beurteilt werden, ob die Leistung zwischen den Vertragsparteien die Kriterien einer verdeckten Gewinnausschüttung der eines anderen Gewinnkorrekturtatbestands erfüllten. (…)


Die Dienststelle Steuern behandelt jedoch die Provisionszahlung, als ob sie von der Beschwerdeführerin direkt an den Gesellschafter, B, geleistet worden wäre. Zutreffend kommt sie für diesen Fall zum Schluss, dass der Aktionär und Verwaltungsrat eine der Beschwerdeführerin nahestehende Person ist, mangels einer Gegenleistung (keine Vermittlungsleistung des B) ein Missverhältnis der Leistungen besteht und dieses für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sein muss. Allerdings setzte eine solche Erfassung der Provisionszahlung als Leistung an B voraus, dass die A AG als Vertragspartei und als juristische Person ausser Acht gelassen wird.


3.2.3.3.

Als juristische Personen besteuerte Gesellschaften werden grundsätzlich unabhängig von den Beherrschungsverhältnissen besteuert und nicht transparent behandelt. Allein beim Durchgriff wird im Interesse, das Steuersubstrat zu erhalten, die Eigenständigkeit der juristischen Person ignoriert. Die Abschirmwirkung der juristischen Person wird in diesem Fall durchbrochen und es wird auf die an ihr beteiligten Personen durchgegriffen (dazu Kobierski, Der Durchgriff im Gesellschafts- und Steuerrecht, Bern 2012, S. 35 ff. und Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 18 N 10 ff.). Im Steuerrecht wird das Trennungsprinzip stark gewichtet (Kobierski, a.a.O., S. 38). Ein Durchgriff setzt voraus, dass die juristische Person von ihrem Gesellschafter beherrscht wird und eine Steuerumgehung vorliegt. Eine Steuerumgehung ist nach Lehre und Rechtsprechung gegeben, wenn die zu beurteilende Rechtsgestaltung ungewöhnlich, absonderlich oder sachwidrig, jedenfalls der wirtschaftlichen Gegebenheit völlig unangemessen ist und sie missbräuchlich, nur um Steuern zu sparen, gewählt wurde, sodass eine erhebliche Steuerersparnis resultiert (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 38). Der steuerliche Durchgriff führt dazu, dass das zufolge der Abschirmwirkung der juristischen Person dem steuerlichen Zugriff entzogene Substrat besteuert wird, als ob die juristische Person nicht existierte.


3.2.3.4.

Die A AG ist ein eigenes Steuersubjekt. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Vermittlungsprovision stellt einen Dienstleitungsertrag dar, dessen Gewinnbesteuerung bei der A AG erfolgen muss. Zu Unrecht erfolgsneutral gebuchte Erträge sind mithin im Veranlagungsverfahren der A AG zu korrigieren und verdeckte Ausschüttungen als Beteiligungsertrag des Anteilsinhabers in seiner Einkommenssteuerveranlagung zu erfassen. Die Beteiligungsverhältnisse des B an den Vertragsparteien des Vermittlungsvertragsverhältnisses erlauben zwar deren Beherrschung, aber weder das Vertragsverhältnis noch die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse sind absonderlich und unangemessen. Die Annahme einer den Durchgriff rechtfertigenden, unangemessenen und nur Steuerersparniszwecken dienenden Gestaltung der Verhältnisse ist damit ausgeschlossen. Ebenso wenig kann die allenfalls zu Unrecht erfolgsneutral erfolgte Verbuchung bei der A AG zu Gunsten des B genügenden Anlass zur Annahme einer Steuerumgehung und damit zum Ausserachtlassen der juristischen Person für die steuerliche Beurteilung im Aussenverhältnis geben.


Hingegen ist nicht ausgeschlossen, die steuerliche Erfassung der erfolgsneutralen Gutschrift auf dem Kontokorrent des Aktionärs und Verwaltungsrats B bei der A AG im Nachsteuerverfahren dieser Gesellschaft und des B im Verfahren der ASU/ESTV zu prüfen.


3.2.4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Provisionszahlung über Fr. 55'000.-- an die A AG nicht als Gewinnausschüttung zu qualifizieren sind und eine entsprechende Gewinnaufrechnung entfallen muss.