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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer
Entscheiddatum:20.12.2016
Fallnummer:7W 15 25
LGVE:2018 IV Nr. 5
Gesetzesartikel:Art. 959 OR.
Leitsatz:Hat die Steuerbehörde eine bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren vorgelegte Jahresrechnung im Nachsteuerverfahren zu prüfen, geben nur qualifizierte Verstösse, d.h. solche gegen zwingende Vorschriften, Anlass zu Korrekturen. Beim Grundsatz der Wahrheit von Bilanz und Erfolgsrechnung handelt sich um einen Fundamentalsatz der kaufmännischen Rechnungslegung, dessen Verletzung im Steuerveranlagungsverfahren und gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren zu korrigieren ist.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Das Bundesgericht wies eine von der ESTV und der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2017 ab (BGer-Urteile 2C_84/2017, 2C_130/2017).
Entscheid:

Aus den Erwägungen:


3.5.2.2.

Zusammenfassend geben die Buchungen vor, es sei eine Rückstellung für eine Schuld über Fr. 350'000.-- gegenüber der A AG gebildet worden. Eine Schuld in der gleichen Höhe habe auf den per 1. April 2005 verkauften Liegenschaften in Y gelastet. Mit dem Verkauf seien sich die zurückgestellte Schuld gegenüber der A AG und die Kaufpreisforderung an dieselbe Gesellschaft gegenübergestanden, so dass eine Verrechnung habe erfolgen können. Das ist aber weder mit der Einbuchung der Rückzahlungsschuld auf dem Aktionärsdarlehen noch mit dem Darlehensvertrag zwischen der A AG und B und "seiner" C GmbH vereinbar.

(…)


3.5.3.1.

Wie die Dienststelle Steuern zu Recht hinweist, hätte die Verrechnung von Fr. 350'000.--, damit der zutreffende Immobilienertrag und der handels- und steuerrechtlich massgebliche Gewinn ausgewiesen wird, erfolgswirksam über das Konto "Darlehen B" verbucht werden müssen. Die erfolgsneutrale Verbuchung führte zu einem im Betrag von Fr. 350'000.-- zu tiefen Gewinnausweis der Beschwerdeführerin. Wie mehrfach erwähnt, sind die Jahresrechnungen mitsamt Kontoblättern ohne weiteres als neue Tatsachen im Sinn des Nachsteuertatbestands anzuerkennen. Hat die Steuerbehörde eine bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren vorgelegte Jahresrechnung im Nachsteuerverfahren zu prüfen, geben nur qualifizierte Verstösse, d.h. solche gegen zwingende Vorschriften, Anlass zu Korrekturen. Freilich zählen Buchungen, die in Verletzung zwingender Bilanzvorschriften des Obligationenrechts (OR; SR 220) vorgenommen oder unterlassen werden, zu denjenigen, die für die steuerliche Erfolgsermittlung richtig zu stellen sind. Das muss umso mehr gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Jahresrechnung(en) den Steuerbehörden bei der Veranlagung mangels Steuererklärung nicht vorgelegen hatten.


Die zutreffende Ermittlung des Jahresgewinns ist vorliegend wesentlich von der Beziehung zwischen den in Bilanz und Erfolgsrechnung angegebenen Daten und den zugrundeliegenden Fakten, wie sie mit der Buchdarstellung geschaffen wird, geprägt. M.a.W. geht es um die materielle Wahrheit der Bilanz und Erfolgsrechnung (Käfer, Berner Komm., Bd. VIII, zweite Lieferung, Art. 959 OR N 287). Es sind weder handelsrechtliche Bewertungsfragen und Ermessensentscheide des Rechnungslegenden betroffen, noch geht es um umstrittene Fragen der kaufmännischen Buchführung. Die Wahrung des Grundsatzes der Wahrheit von Bilanz und Erfolgsrechnung wird schon von Art. 959 aOR verlangt; es handelt sich um einen Fundamentalsatz der kaufmännischen Rechnungslegung, dessen Verletzung im Steuerveranlagungsverfahren und gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren zu korrigieren ist.


Zusammenfassend rechnete demnach die Dienststelle Steuern den im Betrag von Fr. 350'000.-- erfolgsneutral verbuchten Verkaufserlös zu Recht im Geschäftsjahr 01.01. - 31.12.2005 beim Reingewinn auf.