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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:22.12.2017
Fallnummer:2N 17 118
LGVE:2017 I Nr. 23
Gesetzesartikel:Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 2 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 118 Abs. 2 StPO, Art. 320 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 393 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO; Art. 17 ZGB, Art. 296 ZGB, Art. 306 Abs. 2 ZGB, Art. 306 Abs. 3 ZGB.
Leitsatz:Strafprozessuale Handlungen Minderjähriger, wie etwa die Anhebung eines Rechtsmittels, bedürfen der Zustimmung beider Elternteile, solange die Minderjährigen unter gemeinsamer elterlicher Sorge ihrer Eltern stehen. Bei Interessenkollision entfallen die Befugnisse der Eltern zur Vornahme der entsprechenden Prozesshandlungen von Gesetzes wegen.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

A (nachstehend Beschwerdeführer) stellte Strafanzeige gegen seine von ihm getrennt lebende Ehefrau B (nachstehend Beschuldigte) wegen wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer minderjährigen gemeinsamen Kinder. Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung gegen die Beschuldigte ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Kantonsgericht.

Aus den Erwägungen:

2.
2.1.
Gegen Einstellungsverfügungen nach Art. 320 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zulässig (Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine volle Kognition. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (BGer-Urteil 1B_768/2012 vom 15.1.2013 E. 2.1).

2.2.
Fraglich und im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist.

2.2.1.
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdelegitimation ist somit grundsätzlich den Parteien des Strafverfahrens vorbehalten. Partei des Strafverfahrens ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder im Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO) oder diejenige, die bei einem Antragsdelikt Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2, Art. 115 Abs. 2 StPO und Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus.

2.2.2.
Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens dazu aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob er sich als Privatkläger konstituiere, was dieser aus diesem Anlass tat. Die Staatsanwaltschaft behandelte den Beschwerdeführer in der Folge sinngemäss als Privatkläger und bezeichnete ihn in der angefochtenen Verfügung auch als solchen.

Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst in der Beschwerdeschrift als Privatkläger bzw. als Partei und sieht sich daher zur Anhebung der Beschwerde befugt. Er führt in diesem Zusammenhang aus, seine Kinder seien durch die falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz unmittelbar in ihren Rechten betroffen worden.

2.2.3.
Dem Beschwerdeführer ist die Stellung als Privatkläger zu Unrecht eingeräumt worden.

Der Beschwerdeführer hat in der Anzeige vom 27. Januar 2017 ausschliesslich gegen seine Kinder begangene Straftaten geltend gemacht. Inwiefern er durch die geltend gemachten wiederholten Tätlichkeiten unmittelbar in seinen eigenen Rechten verletzt worden wäre, macht er weder geltend und ist auch nicht von Amtes wegen ersichtlich. Er ist somit nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Er konnte sich daher im zugrunde liegenden Strafverfahren auch nicht als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO bzw. als Partei des Strafverfahrens im Sinne von Art. 104 StPO konstituieren. Auch eine Privatkläger- bzw. Parteistellung kraft der Antragsbefugnis im Sinne der Art. 118 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 StPO entfällt, da ausschliesslich ein Offizialdelikt angezeigt wurde. Dem Beschwerdeführer kommt die über Art. 382 Abs. 1 StPO vermittelte Beschwerdebefugnis somit mangels Parteistellung nicht zu. Dass ihm mittelbar auf Grundlage von Art. 105 Abs. 2 StPO eine Beschwerdebefugnis einzuräumen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

2.2.4.
Soweit der Beschwerdeführer in eigenem Namen Beschwerde erhebt, ist darauf mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

2.3.
Nachfolgend wird aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch nicht als gesetzlicher Vertreter im Namen seiner Kinder hätte Beschwerde erheben können.

2.3.1.
Die Kinder des Beschwerdeführers, die zweifellos als (durch die geltend gemachte Straftat) geschädigte Personen anzusehen sind, sind zum heutigen Zeitpunkt sechs und vier Jahre alt. Sie sind daher handlungsunfähig (Art. 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Eine handlungsunfähige Person wird im Strafverfahren durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO).

Die gesetzliche Vertretungsbefugnis steht bei minderjährigen Kindern grundsätzlich den Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, gemäss Art. 296 ZGB unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Abs. 2), welche die elterliche Sorge nach der Maxime des Kindeswohls ausüben (Abs. 1). Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, im Prinzip gemeinsam regeln (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Elterliche Sorge] vom 16.11.2011, in: BBl 2011 9106; Affolter/Vogel, Berner Komm., Art. 296 ZGB N 51). Dies gilt insbesondere für wichtige rechtliche Vorkehren wie bspw. die Anhebung oder die Führung eines Prozesses (Schwenzer/Cottier, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 304/305 ZGB N 11).

Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB).

2.3.2.
Die Anhebung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ist eine Rechtsvorkehr, die mit erheblichen (finanziellen und nicht zuletzt emotionalen) Auswirkungen verbunden ist und gerade unter Berücksichtigung der Maxime des Kindeswohls grundsätzlich einer wohlüberlegten Zustimmung beider Elternteile und damit auch der Beschuldigten benötigte. Dass die Beschuldigte der Anhebung einer Beschwerde ihrer Kinder gegen ihre eigene Person zustimmen würde, kann jedoch angesichts der vorliegenden Prozesskonstellation und aufgrund der Aussagen, die sie bei ihrer Einvernahme tätigte, ausgeschlossen werden.

Überdies liegt hinsichtlich des zugrunde liegenden Strafverfahrens (auch) auf Seiten des Beschwerdeführers eine offenkundige Interessenkollision vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er damit bzw. mit der angehobenen Beschwerde in erster Linie Eigeninteressen verfolgt. Der Beschwerdeführer und die Beschuldigte befinden sich in einem intensiv geführten Eheschutzverfahren, in welchem unter anderem auch Kinderbelange im Streit stehen. Das Verhältnis zwischen den Elternteilen scheint massiv getrübt zu sein. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer die Strafanzeige gegen die Beschuldigte aufgrund persönlicher Beweggründe erhoben hat.

Der Beschwerdeführer hätte somit weder seine Kinder als Privatkläger des Strafverfahrens konstituieren noch in ihrem Namen Prozesshandlungen wie eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung anheben können. Auf die Beschwerde könnte somit auch durch eine von Amtes wegen vorzunehmende Korrektur der fehlerhaft bezeichneten Parteistellung nicht eingetreten werden.

2.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht Partei des Strafverfahrens und somit nicht beschwerdeberechtigt ist. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer auch nicht im Namen seiner Kinder Beschwerde erheben können und es hätte für deren Prozesshandlungen von Amtes wegen ein Prozessbeistand bestellt werden sollen. Auf weitere Vorkehren in dieser Hinsicht kann jedoch verzichtet werden. Im vorliegenden Fall erübrigt sich die Ernennung eines Prozessbeistands, da die Beschwerde auch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – im Falle einer prozessual gültigen Anhebung keinen Bestand hätte.