Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
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Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte |
Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |
Entscheiddatum: | 07.11.2017 |
Fallnummer: | AR 17 64 |
LGVE: | 2017 V Nr. 1 |
Gesetzesartikel: | § 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 AnwG. |
Leitsatz: | Der die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchende Anwalt hat Anlass zum Verfahren gegeben und wird damit kostenpflichtig, sofern er vorgängig nicht (erfolglos) um eine freiwillige Entbindungserklärung seiner Klientschaft ersucht hat. Die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist ein Akt der Justizverwaltung und stellt kein Zweiparteienverfahren im eigentlichen Sinne dar, weshalb keine Parteikostenentschädigungen zugesprochen werden. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. 4.1 4.2 Schliesslich kann betreffend die Anforderungen an ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis festgehalten werden, dass bloss darzulegen ist, dass einerseits – aufgrund der Subsidiarität der Entbindung durch die Aufsichtsbehörde gegenüber der Einwilligung des Klienten – die Entbindung durch den Klienten verweigert werde bzw. dies anzunehmen sei oder die Erhältlichmachung einer solchen sich als unmöglich erweise sowie andererseits, die Entbindung für die gerichtliche Geltendmachung einer Honorarforderung notwendig sei. Dementsprechend erschöpfte sich das vorliegend zu behandelnde Gesuch – im Hauptpunkt – auch in einer kurzen Darlegung der Sachlage und verursachte keinen nennenswerten Aufwand. Zudem wird über allfällige Inkassokosten im Honorarprozess und nicht im Entbindungsverfahren entschieden, womit sich erst dann zeigen wird, ob das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis zu Recht gestellt worden war. |