Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 4. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Kostenbeschwerde |
Entscheiddatum: | 26.01.2018 |
Fallnummer: | 7H 17 247 |
LGVE: | |
Gesetzesartikel: | § 213 VRG, § 215 VRG, § 218 VRG. |
Leitsatz: | Der Vollzug der Vollstreckung ist grundsätzlich mittels Aufsichtsbeschwerde gemäss § 218 VRG anfechtbar. Sofern jedoch unterschiedliche Vorgehensweisen, die mit unterschiedlichen Kostenfolgen zum gleichen Ziel führen, im Raum stehen, kann die Verhältnismässigkeit verschiedener Massnahmen im Rechtsmittelverfahren betreffend den Kostenentscheid überprüft werden (E. 2.1.1). |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Das Veterinäramt des Kantons Luzern verfügte gegenüber den Beschwerdeführerinnen verschiedene Massnahmen betreffend ihre Hunde. Nach Nichtbefolgung wurden die Hunde schliesslich durch den Veterinärdienst abgeholt, untergebracht und einzelne Tiere euthanasiert. Gegen die darauf folgende Kostenverfügung betreffend die Kremationskosten sowie die Spruch- und Schreibgebühren erhoben die Beschwerdeführerinnen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 1. 1.2. Das Luzerner Verwaltungsgericht hielt für die im Zeitpunkt des damaligen Urteils geltende Fassung der Bestimmung von § 215 Abs. 2 VRG fest, dass der Gesetzgeber die eigentlichen Kosten einer Vollstreckung oder Ersatzvornahme nicht als amtliche Kosten betrachtete, was daraus hervorgehe, dass in Abs. 1 von amtlichen Kosten und in Abs. 3 von Vollstreckungskosten die Rede sei (LGVE 2002 II Nr. 45 E. 12c). Auch für die heutige Fassung von § 215 VRG, die anstelle des Regierungsstatthalters einfach die "Behörde" als Vollstreckungsbehörde bezeichnet, kann an dieser Unterscheidung festgehalten werden. Es kann sowohl gegen die amtlichen Kosten für die Vollstreckung (Abs. 1) wie auch gegen die Vollstreckungskosten (Abs. 3) gestützt auf Abs. 2 Beschwerde beim Kantonsgericht geführt werden, da beide Kostenarten Bestandteil des Kostenentscheids darstellen. Vorliegend werden von den Beschwerdeführerinnen sowohl die Spruch- und Schreibgebühren von Fr. 300.-- als auch die Kosten der Kremation im Umfang von Fr. 392.05 angefochten. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde in Bezug auf die Kosten für die Vollstreckung eingetreten werden. 2. 2.2. Die Kostenauflage hängt zwar inhaltlich von der Festsetzungs- bzw. Vollstreckungsverfügung ab, sie wird aber in der Bundesgesetzgebung wie auch in mehreren kantonalen Gesetzen (vgl. § 215 Abs. 1 und 2 VRG) formal als unabhängiger, eigenständiger Verwaltungsakt betrachtet (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 01 152 vom 14.11.2002 E. 2 m.H.; Ackermann Schwendener, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, Diss. Zürich 1999, S. 65). Gegenüber dem Betroffenen wird die Pflicht zur Kostentragung durch eine separat anfechtbare Verfügung über die Kostenauflage begründet, welche – allerdings ausschliesslich hinsichtlich des Kostenumfangs – anfechtbar ist (vgl. § 215 Abs. 1 und 2 VRG; Ogg, Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und ihre Rechtsgrundlagen, Diss. Zürich 2002, S. 19 f.). Gegen alle anderen Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren ist nur die Aufsichtsbeschwerde zulässig (§ 218 VRG; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 2004 42 vom 11.5.2005 E. 2a m.H.). 2.2.1. In einem zweiten Schritt (vgl. E. 3.2 unten) sind die mit der Vollstreckung entstandenen Kosten darauf zu prüfen, ob sie vollumfänglich auf die pflichtige Person überwälzt werden können. Dem Pflichtigen dürfen nämlich nicht alle, sondern nur die Ausgaben für eine zweckmässige Ausführung der Vollstreckung bzw. (bei der Ersatzvornahme) Ersatzhandlung im Rahmen der üblichen Preise auferlegt werden. Sowohl die Überwälzung von Kosten für nicht notwendige oder unzweckmässige Massnahmen als auch die Auferlegung von übermässigen bzw. nicht angemessenen Kosten verletzen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Ackermann Schwendener, a.a.O., S. 94 f.). Die Grenze zwischen der Überprüfungsbefugnis des Kantonsgerichts beim vorliegend zu beurteilenden Kostenentscheid und jener der Aufsichtsbehörde gemäss § 218 VRG ist nach dem Gesagten folgendermassen zu ziehen: Insoweit der Vollzug der Vollstreckung als solcher in Frage steht, kann dieser nur mit aufsichtsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Sofern jedoch unterschiedliche Vorgehensweisen, die mit unterschiedlichen Kostenfolgen zum gleichen Ziel führen, im Raum stehen, können diese im Rechtsmittelverfahren betreffend den Kostenentscheid abgewogen werden. Dabei ist zu beachten, dass nicht generell jeder kostengünstigeren Vorgehensweise der Vorrang zu geben ist. Vielmehr dürfen die Kosten für die getroffenen Massnahmen nicht unverhältnismässig hoch sein. 3. Im Schreiben vom 26. März 2016 wurde unter ausführlicher Wiederholung der mit Verfügung vom 20. April 2015 auferlegten verwaltungsrechtlichen Massnahmen, angekündigt, dass im Falle der Nichterfüllung bis am 25. März 2016 Massnahmen auf Kosten der Beschwerdeführerinnen folgen würden. Insbesondere das Vorgehen betreffend die Hunde wurde ausführlich beschrieben: So wurden die einzuziehenden Hunde in vier verschiedene Gruppen eingeteilt. Für sämtliche Gruppen war vorgesehen – sofern nicht, wo beabsichtigt, eine erfolgreiche Übergabe der Tiere an deren Halter erfolgen sollte –, dass die Hunde tierärztlich untersucht werden. Falls nötig würden sie behandelt, vorübergehend an einem geeigneten Ort (Tierpension etc.) untergebracht und es würde versucht, sie zu vermitteln beziehungsweise zu verkaufen. Sollte keine Möglichkeit bestehen, die Tiere zu vermitteln, würden sie euthanasiert. Ein weiteres Mal wurde die Euthanasie – diesmal konkret für die Hunde Jay und Pinja – mit dem Schreiben "Rechtliches Gehör zur beabsichtigten Verfügung" vom 26. April 2017 angedroht. 3.2. Gegenstand der Beschwerde sind die auferlegten Kosten, nicht aber die Rechtmässigkeit der rechtskräftigen Verfügungen im Allgemeinen bzw. deren Verhältnismässigkeit im Besonderen und damit insbesondere die Erforderlichkeit von verfügten Massnahmen. Im Kostenbeschwerdeverfahren sind allein die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit und Wahrung der Schranken der gesetzlichen Kostenpflicht zu prüfen. Die Rüge der fehlenden Rechtmässigkeit kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. 3.2.1. Mit Schreiben vom 26. April 2017 kündigte der Veterinärdienst den Vollzug an, welcher nach Kenntnisnahme der Verzichtserklärung seitens der Beschwerdeführerinnen vom 15. Mai 2017 erfolgte. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit waren im Zeitpunkt des Vollzugs gegeben. 3.2.2. Die angefochtenen amtlichen Kosten und die Vollstreckungskosten wurden demnach den Beschwerdeführerinnen zu Recht auferlegt und erweisen sich als verhältnismässig. 3.3. |