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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Strassenrecht
Entscheiddatum:30.08.2017
Fallnummer:7H 17 69
LGVE:2017 IV Nr. 13
Gesetzesartikel:Art. 27 BV, Art. 94 BV; §§ 19 und 22 ff. StrG; Art. 3 Taxiverordnung der Stadt Luzern; Art. 6 Taxireglement der Stadt Luzern.
Leitsatz:Ausschreibung von Taxibetriebsbewilligungen: Kein vorbehaltloser und grundsätzlicher Anspruch auf Einsicht in Dossiers und Schriftstücke, die Informationen zu den Verfahren der Mitkonkurrenten enthalten (E. 4). Eine nachträgliche Berücksichtigung von Tatsachen oder Umständen, die eine höhere Bewertung eines bestimmten Kriteriums erlauben würden, ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar (E. 5).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
A.

Am 25. September 2014 beschloss der Grosse Stadtrat von Luzern eine Totalrevision des Taxiwesens auf dem Gebiet der Stadt Luzern. Er erliess u. a. gestützt auf §§ 19 und 22 ff. des Strassengesetzes (StrG; SRL Nr. 755) ein neues Reglement über das Taxiwesen und setzte dieses nach Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1. Januar 2015 in Kraft (Taxireglement; Systematische Rechtssammlung der Stadt Luzern Nr. 6.2.1.1.1). Ebenso wurde per 1. Januar 2015 die auf dem Reglement basierende Verordnung über das Taxiwesen vom 3. Dezember 2014 (Taxiverordnung; Systematische Rechtssammlung der Stadt Luzern Nr. 6.2.1.1.2) rechtsgültig.

Anlass der Revision war eine in verschiedener Hinsicht unbefriedigende Situation des Taxiwesens. Einerseits bestanden punktuelle Regelungen in diversen Erlassen. Anderseits stellten die städtischen Behörden fest, nicht alle Dienstleistenden würden zufriedenstellende Qualität bieten; die Konkurrenz auf dem Taximarkt sei wegen der niedrigen Eintrittsvoraussetzungen gross. Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, die Ruhezeitvorschriften oder gegen Bestimmungen des Reglements über das Taxiwesen vom 12. Juni 2003 (in der bis am 31.12.2014 gültigen Fassung [aTaxireglement]) seien an der Tagesordnung. Zudem verletze die bestehende Ordnung in verschiedener Hinsicht höherrangiges Recht, wie beispielsweise die Wirtschaftsfreiheit (Gleichbehandlung der Gewerbegenossen) und die Binnenmarktgesetzgebung (freier Marktzugang).

B.
Das seit 1. Januar 2015 gültige Taxireglement enthält im Wesentlichen folgende Regelungen: Die bisherige Unterteilung in A- und B-Bewilligungen wurde aufgehoben und durch eine einheitliche Taxibetriebsbewilligung ersetzt. Diese Bewilligung berechtigt zur Nutzung der Taxistandplätze auf öffentlichem Grund. Umfasst die Bewilligung auch die Berechtigung, die umsatzmässig attraktiven Taxistandplätze vor dem Bahnhof zu benützen, spiegelt sich dies in einer höheren Nutzungsgebühr wider. Alle anderen Angebote im Taxiwesen unterstehen keiner städtischen Bewilligungspflicht mehr. Neu werden die Taxibetriebsbewilligungen alle fünf Jahre öffentlich ausgeschrieben, erstmals im Jahr 2016 für die Periode 2018 - 2022. Die Taxibetriebsbewilligung einer natürlichen Person ist persönlich und nicht auf Dritte übertragbar. Die Firmentaxibetriebsbewilligung berechtigt zur Anstellung von Taxichauffeurinnen und -chauffeuren.

C.
Im Herbst 2016 fand die erste öffentliche Ausschreibung der Taxibetriebsbewilligungen statt. Die A GmbH – eine Gesellschaft gegründet im November 2014 – beantragte mit Gesuch vom 18. September 2016 zwei Firmentaxibetriebsbewilligungen zur Nutzung von Standplätzen auf öffentlichem Grund für die Periode 2018 - 2022, und zwar für alle Plätze inkl. Bahnhof. Mit Entscheid vom 28. Februar 2017 teilte die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen der A GmbH mit, dass ihre Bewerbung von 128 möglichen Punkten nur 59,5 Punkte erreicht habe. Ihr könne daher für die Periode 2018 - 2022 keine Taxibetriebsbewilligung zur Nutzung der Taxistandplätze der Stadt Luzern erteilt werden.

D.
Gegen diesen Entscheid liess die A GmbH am 16. März 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen. Sie beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihr zwei Firmenbetriebsbewilligungen für alle Plätze inkl. Bahnhof zu erteilen.


Die Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit der Stadt Luzern verlangte in der Hauptsache, die Beschwerde sei abzuweisen.

Am 24. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin beschränkte Akteneinsicht gewährt.

Aus den Erwägungen:

1.1.
Anfechtungsgegenstand bildet der Entscheid der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen vom 28. Februar 2017, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung von zwei Firmenbetriebsbewilligungen für die Periode 2018 - 2022 abgelehnt wurde.

1.2.
Das Kantonsgericht prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (vgl. § 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Ein Sachentscheid setzt insbesondere die Zuständigkeit der angerufenen Behörde voraus (§ 107 Abs. 2 lit. b VRG).

Der angefochtene Entscheid ist mit dem Titel "Öffentliche Ausschreibung Taxibetriebsbewilligungen 2018 - 2022" bezeichnet. Mit ihm wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Bewilligungsvoraussetzung, nämlich einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren, nicht erfüllt und folglich keine Taxibetriebsbewilligung erhält (Art. 6 Abs. 1 lit. e des Taxireglements). Das Taxireglement wurde in Anwendung von Bestimmungen des Strassengesetzes und der Gemeindeordnung der Stadt Luzern (GO; Systematische Rechtssammlung der Stadt Luzern Nr. 0.1.1.1.1) erlassen. Angesichts der gesetzlichen Grundlagen und der Verknüpfung mit dem kantonalen Strassengesetz, welches Nutzungsart und Nutzungsumfang von öffentlichen Strassen und Strassenbestandteilen regelt, ist gegen den angefochtenen Entscheid gemäss § 98 Abs. 2 StrG i.V.m. § 148 lit. d VRG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht gegeben (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 17 3 vom 22.5.2017 E. 1.2).

[...]

1.4.
Als einzige Rechtsmittelinstanz verfügt das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren über uneingeschränkte Kognition (§ 161a VRG sowie § 156 Abs. 2 i.V.m. §§ 144-147 VRG). Obwohl dem Gericht damit nicht nur Sachverhalts- und Rechts-, sondern auch Ermessenskontrolle zusteht, auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung. Diese gilt zunächst, wenn die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (vgl. BGE 135 I 302 E. 1.2). Gerichtliche Zurückhaltung ist ferner geboten gegenüber der sachkundigen Verwaltung bezüglich technischer Fragen. Das Kantonsgericht ist aufgrund der ihm zugedachten Funktion nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Es hat sich zudem im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zurückzunehmen (§ 144 Abs. 2 VRG; vgl. zum Ganzen: BGE 139 II 185 E. 9.3; LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a).

1.5.
Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass die Gemeinde bei der Regelung der Nutzung des öffentlichen Grunds einen weiten Ermessenspielraum geniesst und sich auch insofern auf ihre Autonomie berufen kann (BGE 128 I 136 E. 2.1). Ein erheblicher Beurteilungsspielraum kommt auch der Bewertung und Einstufung der Kriterien zu (vgl. analog zum Vergaberecht BGE 141 II 14 E. 2.3, 139 II 185 E. 9). Diesen Ermessensbereich hat das selber technisch nicht fachkompetente Gericht zu respektieren, soweit nicht frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen. Hat eine fachkundige Behörde eine Bewertung oder Beurteilung vorgenommen, so genügt es zu deren Infragestellung nicht, sie mit unbelegten Verdächtigungen zu kritisieren, sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das – technische – Ermessen überschritten ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3).

2.
Das heute gültige System der Erteilung von Taxibetriebsbewilligungen fusst im Wesentlichen auf folgenden Entwicklungen und Rechtsgrundlagen.

2.1.
Bis zum 31. Dezember 2014 galt das aTaxireglement vom 12. Juni 2003. Diese Ordnung auf kommunaler Gesetzesstufe wurde durch diverse Tarife und durch eine Verordnung über die Chauffeurprüfung ergänzt. Das bisherige System umfasste im Wesentlichen eine sog. A-Bewilligung (Erlaubnis zur Nutzung des öffentlichen Grunds) und eine B-Bewilligung (Erlaubnis für die Taxifahrten von einem privaten Standplatz aus). Der lukrative Markt für die Nutzung von öffentlichen Standplätzen (namentlich diejenigen vor dem Bahnhof) führte zu einer starken Beanspruchung durch Taxiunternehmen und Privatpersonen. Darüber hinaus wurden wegen des Überangebots Verstösse gegen das Reglement verzeichnet und viele Fahrten von Plätzen aus angeboten, die dafür nicht vorgesehen waren. Soweit es die Standplatzverhältnisse zuliessen und der jeweilige Bewerber die Bedingungen zur Führung eines Taxis erfüllte, wurde ihm die A-Bewilligung erteilt. Wegen der grossen Nachfrage wurde das Anciennitätsprinzip eingeführt, das jedoch im Jahre 2014 fallen gelassen wurde (Bericht und Antrag des Stadtrats an den Grossen Stadtrat von Luzern betreffend Totalrevision des Taxiwesens vom 14.5.2014 S. 7 ff.).

2.2.
Seit 1. Januar 2015 gilt eine neue Ordnung in der Stadt Luzern. Massgebend sind kommunal nur noch zwei Erlasse: Das Taxireglement vom 25. September 2014 und die Taxiverordnung vom 3. Dezember 2014. Die gültige Regelung betrifft nur noch den öffentlichen Grund in der Stadt Luzern. Einer Bewilligung bedarf, wer von Taxistandplätzen auf öffentlichem Grund der Stadt Luzern aus Taxifahrten anbieten und ausführen will. Diese Bewilligung wird einheitlich als Taxibetriebsbewilligung bezeichnet. Taxis mit einer solchen Betriebsbewilligung dürfen nur noch von Personen mit einer Taxichauffeurbewilligung geführt werden (Art. 1 Taxireglement). Das Taxireglement regelt in Art. 3 - 7 die Bewilligungsvoraussetzungen, die Gültigkeitsdauer, den Entzug und – als Neuerung im Vergleich zum bisherigen Recht – die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung. Die Taxichauffeurbewilligung ist Gegenstand der Artikel 8 - 10 des Taxireglements. Die Taxiverordnung wiederum enthält Konkretisierungen und Ausführungsbestimmungen vor allem zur Taxibetriebsbewilligung; Art. 6 des Taxireglements enthält eine Aufzählung der Bewilligungsvoraussetzungen. Unter anderem muss eine Gesuchstellerin – ob natürliche oder juristische Person – erfolgreich das Ausschreibungsverfahren durchlaufen und einen Zuschlag erhalten (Art. 6 Abs. 1 lit. e Taxireglement).

Umfasst die Bewilligung auch die Berechtigung, die umsatzmässig attraktiven Taxistandplätze vor dem Bahnhof zu benützen, spiegelt sich dies in einer höheren Nutzungsgebühr wider. Alle anderen Angebote im Taxiwesen unterstehen keiner städtischen Bewilligungspflicht mehr (vgl. Art. 1 des Taxireglements). Die Taxibetriebsbewilligungen werden – wie erwähnt – öffentlich ausgeschrieben und zeitlich befristet pro natürliche Person für deren hauptberufliche Tätigkeit erteilt. Sie sind nicht übertragbar (vgl. Art. 3 und 5 des Taxireglements). Die Firmentaxibetriebsbewilligung, die juristischen Personen erteilt wird, berechtigt zur Anstellung von Taxichauffeurinnen und -chauffeuren. Von den Taxistandplätzen aus können mit maximal acht Taxifahrzeugen gleichzeitig rund um die Uhr Taxifahrten angeboten und ausgeführt werden. Juristische Personen haben auf den öffentlichen Taxistandplätzen einen 24-Stunden-Service zu garantieren, um die Bedürfnisse des Publikums abzudecken (Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 lit. h des Taxireglements).

2.3.
Was die Umsetzung der öffentlichen Ausschreibung betrifft, ist Art. 3 der Taxiverordnung massgebend. Im Rahmen der Ausschreibung werden vier Kategorien gebildet, die sich je nach dem Rechtsträger und dem Umfang des Gesuchs unterscheiden. Vorliegend fällt die Beschwerdeführerin unter Art. 3 Abs. 1 lit. c Taxiverordnung (Firmenbetriebsbewilligung mit Berechtigung zur Nutzung von Standplätzen vor dem Bahnhofsportal). Art. 3 Abs. 2 Taxiverordnung enthält sodann einen nicht abschliessenden Katalog von Zuschlagskriterien. Insgesamt sind 15 mögliche Zuschlagskriterien aufgeführt (Art. 3 Abs. 2 lit. a-o Taxiverordnung). Die Anzahl der Taxibetriebsbewilligungen richtet sich nach der Kapazität der auf öffentlichem Grund gelegenen Standplätze. Der Verordnungsgeber legte fest, dass 100 Taxibetriebsbewilligungen ausgeschrieben werden; maximal die Hälfte davon als Firmentaxibetriebsbewilligungen an juristische Personen. Schliesslich beinhalten maximal 55 dieser Taxibetriebsbewilligungen nebst der Nutzung aller öffentlichen Taxistandplätze diejenige des Taxistandplatzes vor dem Bahnhofareal (Art. 2 Taxiverordnung).

3.
3.1.
Das bisherige Recht kannte – wie erwähnt – eine Unterteilung von A-Bewilligungen und B-Bewilligungen. Darüber hinaus existierten Konzessionen und Sonderbewilligungen, mit welchen das ausschliessliche Recht verbunden war, die Dienste am Bahnhofplatz und am Schwanenplatz anzubieten. Wegen der grossen Zahl von Taxidienstleistern wurde zeitweilig auf ein Drei-Schichtensystem zurückgegriffen. Konzessionen und einzelne Bewilligungen wurden gehandelt (Verkauf, Vermietung und Tausch). Eine Übersicht über die einzelnen Bewilligungsträger und eine ausreichende Kontrolle der Dienstleister wurde so erschwert, wenn nicht verunmöglicht. Gestützt auf bundesrechtliche Vorgaben (Binnenmarktgesetz [BGBM; SR 943.02]) und die Situation, dass einerseits der Anbieterkreis immer grösser wurde und andererseits sich eine kaum zu durchschauende Übertragung von Rechten etablierte, beschlossen die politischen Gremien der Stadt Luzern, eine Neuordnung des Taxiwesens zu prüfen. Nach entsprechenden Studien wurde entschieden, auf eine vollständige Liberalisierung des Taxiwesens zu verzichten und stattdessen eine binnenmarktkonforme Ordnung zu erarbeiten. Dazu fand am 20. Juni 2013 eine Taxikonferenz statt; gleichzeitig wurde das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Im Ergebnis wurde dann die jetzt gültige Taxiordnung geschaffen.

3.2.
Die Benutzung von Taxistandplätzen auf öffentlichem Grund stellt in der Regel gesteigerten Gemeingebrauch dar, welcher vom kantonalen oder kommunalen Recht der Bewilligungspflicht unterstellt werden kann (BGer-Urteil 2P.315/2005 vom 18.5.2006 E. 3.3). Überdies ist der Übergang vom gesteigerten Gemeingebrauch zur Form der Sondernutzung fliessend, weshalb sich der städtische Erlass auch auf die weiteren Normen des Strassengesetzes betreffend Sondernutzung stützt. Weiter ist zu bemerken, dass das Befördern von Personen via Taxis teilweise strassenverkehrsrechtlichen Bestimmungen des Bundes unterliegt. Hinzuweisen ist auf die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Art. 25 Art. 25 der Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]) oder auf Art. 33 lit. d der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11), wonach das fortgesetzte unnötige Herumfahren in Ortschaften verboten ist. Zudem sind Arbeits- und Ruhezeiten auf Bundesebene in verschiedenen Erlassen geregelt. Im Vordergrund steht die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung [ARV 1; SR 822.221]).

3.3.
Das Ausüben des Taxiberufs untersteht der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 und Art. 94 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Sie schützt den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Es besteht ein bedingter Anspruch auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs. Die Verweigerung der Bewilligung für die Ausübung grundrechtlich geschützter Tätigkeiten auf öffentlichem Grund kommt einem Grundrechtseingriff gleich, welcher nach Art. 36 BV einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedarf, durch ein öffentliches Interesse gedeckt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein muss (BGE 138 I 274 E. 2.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 2295 und 2302).

Aus diesem verfassungsrechtlichen Kontext ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Grunds der Kreis der Berechtigten, die Intensität der Nutzung und auch die Vereinbarkeit von divergierenden öffentlichen und privaten Interessen nach einer rechtsstaatlichen (berechenbaren und voraussehbaren) Regelung verlangen. Schon die grundrechtliche Konstruktion des bedingten Anspruchs lässt erkennen, dass die Bedingungen wettbewerbsneutral und nachvollziehbar umschrieben sein müssen, was bei einer regelmässig wiederkehrenden Nutzung, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, in der Gesetzesform erfolgen muss. Gerade weil die Grundrechte keinen Anspruch auf beliebige Benützung des öffentlichen Grunds oder öffentlicher Güter für private Aktivitäten verschaffen, liegt die Bedeutung der Wirtschaftsfreiheit vor allem darin, die Gleichbehandlung der Konkurrenten sicherzustellen und bei der Regelung des gesteigerten Gemeingebrauchs auf faire Wettbewerbsverhältnisse hinzuwirken. Das kann namentlich bedeuten, dass die Nutzung des öffentlichen Grunds nicht einem beschränkten Kreis von immer gleichen Bewerbern vorbehalten bleibt, sondern dass mehrere Bewerber abwechselnd berücksichtigt werden. Dabei ist ein Ausgleich anzustreben zwischen dem Interesse neuer Bewerber, ebenfalls Nutzungsmöglichkeiten zu erhalten, und dem Interesse der bisherigen Bewilligungsinhaber an Rechtssicherheit und am Schutz ihrer getätigten Investitionen (BGE 142 I 99 E. 2.4.2).

3.4.
Das Gemeinwesen ist verfassungsrechtlich gebunden, den öffentlichen Grund zur Verfügung zu stellen bzw. die Nachfrage nach privater Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (im vorliegenden Fall die Taxidienstleistungen). Ist das Angebot grösser als die Nachfrage, so ist grundsätzlich jeder Bewerber, der die polizeirechtlichen Voraussetzungen erfüllt, zuzulassen. Übersteigt jedoch die Nachfrage den verfügbaren Raum, so muss das Gemeinwesen ein Auswahlverfahren treffen, was im konkreten Fall mittels öffentlicher Ausschreibung erfolgt ist. Das Bewilligungsverfahren ist denn auch so auszugestalten, dass möglichst faire Wettbewerbsverhältnisse geschaffen werden, was eine Auswahl nach sachlichen Kriterien bedingt und die Folge hat, dass nicht alle Konkurrenten berücksichtigt werden können (BGE 138 I 274 E. 2.2.2; BGer-Urteil 2C_660/2011 vom 9.2.2012 E. 2.1; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7R 14 2 vom 17.6.2015 E. 7). Das Auswahlverfahren – hier als Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren – hat die von der Wirtschaftsfreiheit garantierte freie Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeiten zu beachten, ebenso auch den gleichermassen garantierten Gleichbehandlungsanspruch unter Konkurrenten (vgl. Hänni/Stöckli, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N 43).

3.5.
Der Grosse Stadtrat Luzern (Gesetzgeber) erachtete nach Prüfung und Bewertung der rechtlichen Bedingungen und der Anliegen aus der Bevölkerung sowie aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens den Kriterienwettbewerb, ausgestaltet als Ausschreibungsverfahren, als das beste Instrument, um den Bedürfnissen der einzelnen Anbieter von Taxidienstleistungen, den Interessen der Kundschaft an einer qualitätsvollen und korrekten Dienstleistung und schliesslich auch dem Postulat eines freien und geordneten Marktzugangs gerecht zu werden. Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen entwarf ein Konzept für die öffentliche Ausschreibung. Ein Kernteam (verwaltungsinterner Ausschuss) und ein Steuerungsgremium (externe Fachleute) erarbeiteten dann den Kriterienkatalog auf der Grundlage der in Art. 3 Abs. 2 Taxiverordnung genannten Beurteilungskriterien. Im Kantonsblatt Nr. 17 vom 30. April 2016 wurde schliesslich die Ausschreibung eröffnet. Die bisherigen Bewilligungsinhaber sowie die weiteren Interessierten erhielten in der Folge die Ausschreibungsunterlagen.

4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin erachtet ihre Nichtberücksichtigung im Wettbewerbsverfahren als unzulässig und rechtswidrig. Sie erhebt sowohl materielle Rügen, namentlich was die Bewertung ihres Gesuchs betrifft, als auch formelle Rügen hinsichtlich des Vergleichs der einzelnen Bewertungen von Konkurrenten. Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln.

4.2.
Angesichts der vielen Beschwerden, die beim Kantonsgericht eingegangen sind, ist das Vernehmlassungsverfahren und die Akteneinsicht vorgängig geregelt worden. Die Vorinstanz wurde angehalten, die Vernehmlassung in jedem einzelnen Fall in zwei Teile zu gliedern: In einen Teil A, der die Rechtsgrundlagen und die Prozessgeschichte enthält, und in einen Teil B, der sich mit den Anbringen im konkreten Beschwerdeverfahren befasst. Die Vernehmlassungen wurden denn auch entsprechend eingereicht mit einem je gesonderten Aktenverzeichnis für Teil A und B. Die einzelnen Beschwerdeführer – so auch im vorliegenden Fall – hatten die Akteneinsicht auf der Gerichtskanzlei wahrzunehmen oder ein schriftliches Gesuch zu stellen, dies aus Koordinationsgründen. Die Beschwerdeführerin liess beantragen, die Akten der Vorinstanz seien ihr zuzustellen.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Belege 17 - 20 von der Vorinstanz formell oder dem Inhalt nach als vertraulich qualifiziert wurden. Dabei ging es um Ranglisten der natürlichen und der juristischen Personen oder um entsprechende Zuschlagslisten. Die Namen der Mitbewerber wurden von der Vorinstanz nicht mitgeteilt; die einzelnen Bewerber konnten lediglich in ihr eigenes Dossier Einsicht nehmen. Auch deshalb wurden die Akten auch vor Kantonsgericht nicht zur Einsicht freigegeben.

In der Replik beanstandet die Beschwerdeführerin die eingeschränkte Akteneinsicht. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, jedes einzelne Dossier bzw. die darin gemachten Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt vor Ort zu überprüfen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es, dass die teilweise betrügerisch erhaltenen Taxibetriebsbewilligungen untersucht würden. Das könne nur dadurch erfolgen, dass ihr die nicht anonymisierte Rangliste der Vorinstanz zugestellt werde. Darüber hinaus beantragt sie mit Bezug auf Dossiers von Konkurrenten die Abnahme von Beweismitteln, so die Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen und die Edition der Dossiers samt Editionen von Kauf- und Leasingverträgen betreffend den Erwerb von Hybridfahrzeugen und Kreditkartenanträgen.

4.3.
4.3.1.
Die Einwendungen betreffen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch § 46 Abs. 1 VRG). Der Umfang des Anspruchs hängt von der Intensität der Betroffenheit ab, welche ein Entscheid bewirkt. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1006). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1).

4.3.2.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch das Recht des Betroffenen, Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, unabhängig davon, ob sie für den Verfahrensausgang tatsächlich von Belang sind (BGE 132 V 387 E. 3.1). Allein verwaltungsinterne Akten werden vom Akteneinsichtsrecht nicht erfasst. Diese sind nur für den internen Gebrauch bestimmt (Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung - Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 51).

4.3.3.
Das grundsätzlich umfassende Akteneinsichtsrecht kann durchbrochen werden. Der Anspruch auf Akteneinsicht ist mithin nicht absolut und kann aufgrund sorgfältiger konkreter Abwägung aus überwiegenden Interessen durch Aussonderung oder Abdeckung eingeschränkt werden (BGE 130 III 42 E. 3.2.1; Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N 51). Öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung bestimmter Informationen können es folglich rechtfertigen, die Akteneinsicht ganz oder teilweise zu verweigern (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 691 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1022 ff.). Gemäss § 49 Abs. 1 lit. b VRG kann die Behörde die Akteneinsicht verweigern oder beschränken zum Schutz wichtiger Interessen von Gegenparteien und Dritten. Die Verweigerung oder Beschränkung des Einsichtsrechts bedarf einer Abwägung der gegenläufigen Interessen und muss sich im Ergebnis als verhältnismässig erweisen.

4.4.
Vorab ist festzustellen, dass es sich bei allen Unterlagen, welche die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren aufgelegt hat, um sachbezogene Verfahrensakten handelt. Bloss verwaltungsinterne Akten, die lediglich Schriftstücke im Rahmen der Vorbereitung oder Meinungsbildung darstellen würden, sind keine vorhanden (BGE 132 II 485). Allerdings betreffen die mit der Vernehmlassung zugestellten Akten nicht nur das konkrete Beschwerdeverfahren, sondern die allgemeinen Akten (Teil A) dienen der Erklärung der Ausgangslage und der Erläuterung des Ausschreibungsverfahrens im Gesamten. Einzelne Akten enthalten denn auch Informationen zu den Dossiers der Mitbewerber (Ranglisten und Zuschlagslisten). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ein Wettbewerbsverfahren – wie das vorliegende – nicht ein einheitliches Verwaltungsverfahren darstellt, sondern dass die einzelnen Gesuchsteller, die sich den Wettbewerbsbedingungen unterziehen, je eigenständig bewertet werden und ihr Angebot im Vergleich zu den anderen separat beurteilt werden.

Der Kriterienwettbewerb, den die Vorinstanz durchgeführt hat, ähnelt einem Prüfverfahren. Wie bei klassischen Prüfungsentscheiden ist bei einem Rechtsmittel Zugang zu all jenen Informationen zu gewähren, die erforderlich sind, um die Prüfungsbewertung nachvollziehen zu können (BGE 121 I 225 E. 2b). Auch wenn bei einer Prüfungsbewertung eine vergleichende Beurteilung aller Kandidaten enthalten ist, ist der Quervergleich nicht das Entscheidende. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich deshalb in der Regel nicht auf die Arbeiten anderer Kandidaten (oder hier Bewerber). Es gibt das öffentliche Interesse an einer praktikablen Durchführung von Prüfungsbeurteilungen und es bestehen die privaten Interessen von übrigen Kandidaten (oder hier Konkurrenten), insbesondere an der Geheimhaltung von persönlichen Daten. Diese Interessen gehen einer umfassenden Beurteilung aller einzelnen Entscheide oder des Einbezugs weiterer Dossiers vor. Eine Ausnahme besteht dann, wenn konkrete Verdachtsmomente vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen (BGE 121 I 225 E. 2c).

4.5.
Gestützt auf die oben erwähnte Rechtsprechung kann auch im vorliegenden Fall gerade kein vorbehaltloser und grundsätzlicher Anspruch auf Einsicht in Dossiers und Schriftstücke bestehen, die Informationen zu den Verfahren der Mitkonkurrenten enthalten. Zwar hat ein Ausschreibungsverfahren immer auch Momente eines Wettbewerbs. Dieser ist aber nicht ein ausschliesslicher Wettbewerb in dem Sinn, dass nur eine oder einige wenige geeignetste Personen ausgewählt werden. Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob das Angebot der Beschwerdeführerin gemäss den Ausschreibungskriterien korrekt beurteilt wurde. Die Rechtsmittelverfahren führen denn auch nicht – im Gegensatz zum klassischen Vergabeverfahren – zu einer Verdrängung von Gesuchstellern, die einen Zuschlag erhalten haben. Eine Gutheissung dieser Beschwerde – oder anderer Beschwerden – hätte lediglich aber immerhin zur Folge, dass die Vorinstanz einen weiteren Taxianbieter zu den öffentlichen Standplätzen zulassen müsste.

Die Regeln des Vergabeverfahrens finden vorliegend – wenn überhaupt – nur analog Anwendung. Eine analoge Anwendung von Vergaberegeln muss sich im Rahmen der Ausschreibung von Bewilligungen als sachgerecht erweisen. Die Stadt Luzern tritt gerade nicht als Nachfragerin von öffentlichen Gütern und Dienstleistungen auf, sondern als Anbieterin des öffentlichen Grunds für die Ausübung einer privaten Erwerbstätigkeit. In einer solchen Konstellation ist eine direkte Anwendung des Beschaffungsrechts ausgeschlossen (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 17 3 vom 22.5.2017 E. 3.6). Abgesehen davon ist das Akteneinsichtsrecht selbst im Submissionsverfahren kein uneingeschränktes. So gilt der Grundsatz der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen in Angeboten gegenüber Mitbewerbern in Submissionsverfahren (BGE 139 II 489; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 17 60 vom 17.5.2017 E. 2.2.1-2.2.3). Die Einsicht in Aktenstücke kann vom Richter verweigert werden, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 25 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen [öBG; SRL Nr. 733]). Der Bund schliesst in Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) das Akteneinsichtsrecht im Verfügungsverfahren vollständig aus und beschränkt somit das rechtliche Gehör.

4.6.
Gemäss den vorstehenden Ausführungen müssen sich vorliegend Grundsatz und Umfang der Akteneinsicht nach dem schützenwerten Interesse richten, das eine Partei geltend machen kann. Dies gilt insoweit, als die Beschwerdeführerin über die verfahrensbezogenen Akten ihrer Bewerbung hinaus verfahrensübergreifende Unterlagen einsehen will oder hierzu Beweismittel anruft. Soweit es sich eben um Akten handelt, welche die Bewerbung anderer Personen und deren Bewertung betrifft, kann sie sich nach dem Gesagten nicht darauf berufen, für die Akteneinsicht komme es nicht darauf an, ob die Akten für den Verfahrensausgang tatsächlich von Belang sind.

Einzuräumen ist, dass hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts ein Zielkonflikt zwischen dem Transparenz- und dem Vertraulichkeitsgebot (Wahrung der privaten Interessen der Mitbewerber) entstehen kann. Allerdings gilt es auch den Erfordernissen der Praktikabilität Rechnung zu tragen. Würde in einem Beschwerdeverfahren betreffend Ausschreibung von Taxidienstleistungen ein alle einzelnen Dossiers der Mitbewerber umfassendes Akteneinsichtsrecht gelten, wäre eine fristgerechte Beurteilung der Beschwerden kaum zu bewerkstelligen. In einer solchen Konstellation würde die Rechtsmittmittelinstanz zu einer gleichsam zweiten Vergabebehörde mutieren mit der Folge, dass sie – im Extremfall – alle Dossiers, ob angefochten oder nicht, von sämtlichen Bewerbungen prüfen und untersuchen müsste, ob ein Beschwerde führender Bewerber im Quervergleich mit allen andern Bewerbern die "richtige" Punktzahl erreicht hat. Dies ist bei rund 120 Bewerbungen nicht möglich und auch nicht Aufgabe des Gerichts. Abgesehen davon ist daran zu erinnern, dass die Gemeinde bei der Regelung der Nutzung des öffentlichen Grunds einen weiten Ermessensspielraum und Autonomie geniesst. Das wiederum bedeutet, dass das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz gerade nicht befugt ist, den Kriterienwettbewerb in seiner Gesamtheit neu aufzurollen oder die Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien eigenständig vorzunehmen. Schliesslich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, in überzeugender Weise konkrete Verdachtsmomente vorzubringen, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen liessen (vgl. E. 4.7.2 hernach). Damit überwiegen die erheblichen privaten und öffentlichen Interessen an einer beschränkten Akteneinsicht die gegenteiligen Interessen der Beschwerdeführerin.

4.7.
4.7.1.
Gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz hatten 21 juristische Personen ein Gesuch um Erteilung einer Firmenbetriebsbewilligung eingereicht, wovon zwei aus dem Verfahren ausgeschlossen wurden. Gestützt auf die Bewertung der Angebote wurde schliesslich zehn Gesuchstellern die Taxibetriebsbewilligung zugesichert, wovon acht juristische Personen die Standplätze vor dem Bahnhof nutzen können. Gemäss der Bewerbung mit den Zuschlagskriterien und den bekannt gegebenen erreichbaren Punkten konnten einer juristischen Person maximal 76 Punkte zugeteilt werden. Unter Berücksichtigung der Gewichtungsfaktoren waren maximal 128 Punkte zu erzielen. Bewilligungen wurden denjenigen Unternehmen erteilt, die 68,5 oder mehr Punkte erreichten.

4.7.2.
Die Beschwerdeführerin nennt in der Replik sechs Unternehmen, die ihrer Ansicht nach kein energieeffizientes Fahrzeug (Hybridfahrzeug) hätten oder deren Angaben hierzu ohne Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse bei der Bewertung übernommen worden seien. Gleiches wird hinsichtlich angeblich fehlender Kindersitze und der fehlenden Möglichkeit, mit Kreditkarten zu bezahlen, geltend gemacht.

Vorab ist zu bemerken, dass die B GmbH keine Betriebsbewilligung erhalten hat. Was die Ausführungen zur C GmbH betrifft, handelt es sich um die gleichen Einwendungen wie im Verfahren 7H 17 70. Die dort prozessierende Beschwerdeführerin (D GmbH) verwies auf einen Zivilprozess zwischen dem Gesellschafter der GmbH – E – und F, der wiederum Inhaber der C GmbH ist. Was dieser Sachverhalt mit der hier unterlegenen Beschwerdeführerin zu tun hat, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat in der Replik praktisch die Argumentation aus dem Verfahren 7H 17 70 übernommen und spricht gar von der D GmbH. Auch der Verweis auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde trifft nicht zu; in der Beschwerdeschrift finden sich zu Recht keine Ausführungen hierzu.

Bei den übrigen Unternehmen lässt es die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit einfachen Behauptungen bewenden. Mit Ausnahme von zwei genannten Fahrzeugnummern werden keine Anhaltspunkte oder konkrete Umstände genannt, die auf ein systematisches und bewusst falsches Bewerten der Angebote schliessen liessen. Der Vorwurf der "betrügerischen Vergabe" von Standplätzen entbehrt auch in Berücksichtigung der Ausführungen in den rund 25 Beschwerdeverfahren jeglicher Grundlage. Es steht denn auch in keinem öffentlichen Interesse, die von der Beschwerdeführerin als bewusst falsch bezeichnete Zuteilung der Taxistandplätze an die in der Replik genannten Unternehmen zu untersuchen und in dem Zusammenhang ein Beweisverfahren durchzuführen. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Einwendungen bezüglich natürlicher Personen, die sich der Ausschreibung unterzogen haben, für das vorliegende Verfahren unerheblich sind. Die Beschwerdeführerin hat sich als juristische Person für eine Firmenbetriebsbewilligung beworben. Ob allenfalls natürliche Personen zu Unrecht eine Bewilligung erhalten haben, ist für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung.

4.7.3.
Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen der Stadt Luzern ist für den Vollzug des Taxireglements verantwortlich. Insbesondere kann sie die notwendigen Bewilligungen entziehen, wenn einer der in Art. 6 des Taxireglements genannten Entzugsgründe gegeben ist (Art. 1 Abs. 2 Taxiverordnung). Im Hinblick auf die erstmalige Umsetzung der in einem Ausschreibungsverfahren erteilten Taxibetriebsbewilligungen wird die zuständige Dienststelle die Verhältnisse bei den einzelnen Bewilligungsinhabern periodisch und sorgfältig prüfen sowie bei Bedarf die vom Gesetzgeber vorgesehenen Massnahmen umsetzen müssen. Im Übrigen hat die Vorinstanz mit den Ausschreibungsunterlagen u. a. das Dokument "Häufig gestellte Fragen" den Interessierten zugestellt. Darin erklärt die zuständige Behörde, dass sie während des Ausschreibungsverfahrens angekündigte und auch nicht angekündigte Kontrollen durchführen werde. Auch nach der Zuteilung der Standplätze werde mit Hilfe der Polizei die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen überprüft. Sollte sich ergeben, dass die Angaben der Bewerbung nicht den Tatsachen entsprechen, führe dies zum Entzug der Bewilligung. Auch von daher besteht keine Veranlassung, die angebliche Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen umfassend zu untersuchen.

In einem Ausschreibungsverfahren ist im Übrigen von der Richtigkeit der Angaben auszugehen. Nur wenn die Behörde begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärungen oder von Nachweisen hat, prüft sie die Angaben oder gibt diese Prüfung in Auftrag. Im Gegenzug ist eine Gesuchstellerin oder Bewerberin an ihre Angaben gebunden und kann darauf auch behaftet werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in einem Ausschreibungsverfahren wie diesem massgebend. Einerseits findet das Prinzip der Transparenz und der Gleichbehandlung Anwendung; andererseits trifft einen Bewerber die Pflicht, das Dossier vollständig und sorgfältig aufzuarbeiten und alle verlangten Angaben und Nachweise innert der Eingabefrist zu liefern (vgl. dazu die Rechtsprechung zum Vergaberecht: LGVE 2011 II Nr. 3 E. 3c mit Hinweis auf LGVE 2001 II Nr. 13 E. 3b).

4.8.
Aus den genannten Gründen ist die Akteneinsicht, soweit sie Teilnahmedossiers und die Bewertung der Konkurrenten betrifft, einzuschränken. Konkrete Umstände, die auf eine bewusste Manipulation oder eine systematische Rechtsungleichheit hinwiesen würden, sind nicht vorhanden.

5.
5.1.
Es bleiben die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Bewertung zu prüfen. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung im Teil B zu den Rügen der Beschwerdeführerin Stellung genommen hat. In der Replik hat sich die Beschwerdeführerin weitgehend auf die Akteneinsicht und die behauptete unrichtige Bewertung anderer Bewerber beschränkt. Soweit sie zu den Ausführungen in der Vernehmlassung in Bezug auf ihre eigene Bewertung keine Bemerkungen eingereicht hat und der Standpunkt der Vorinstanz nachvollziehbar ist, hat es dabei sein Bewenden.

Die Beschwerdeführerin erzielte 59,5 von maximal 128 gewichteten Punkten. Damit liegt ihre Beurteilung 9 Punkte hinter dem Quorum, das zu einer Bewilligung berechtigt.

5.2.
5.2.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde das Fahrzeug Z verkaufen und durch ein energieeffizientes Auto (Hybridfahrzeug) bis spätestens April 2017 ersetzen. In der Beschwerde legte sie hierzu eine Leasingofferte vom 14. März 2017 auf.

Der Einsendeschluss bei der Ausschreibung war der 30. September 2016. Hinsichtlich der Bewertung einzelner Kriterien legte die Vorinstanz einen Stichtag fest, und zwar den 1. Mai 2016. Dieser Stichtag war massgebend für die Kriterien der Berufserfahrung, der verfügbaren Fahrzeuge und der Energieeffizienz. Die Stichtage wurden ausdrücklich in den Ausschreibungsunterlagen erwähnt. Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, dass sie per 1. Mai 2016 über Fahrzeuge mit einer hohen Energieeffizienzklasse verfügte. Ob sie ein solches Fahrzeug inzwischen erworben hat, ist nicht bekannt und auch nicht entscheidend. Die Leasingofferte datiert weit nach dem Abgabetermin für die Bewerbungen.

5.2.2.
Wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, ist eine nachträgliche Berücksichtigung von Tatsachen oder Umständen, die eine höhere Bewertung eines bestimmten Kriteriums erlauben würden, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Das Gebot der Transparenz und das Prinzip der Berechenbarkeit machen es erforderlich, dass von den Wettbewerbsgrundsätzen und den Umschreibungen der Kriterien nicht abgewichen wird.

Die für eine Ausschreibung verantwortliche Behörde muss in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens für einzelne Kriterien einen separat anwendbaren Stichtag bestimmen können, der zeitlich vor der Prüfung der Bewerbung bzw. des Entscheids liegt. Dies setzt aber einerseits voraus, dass dieser Stichtag entsprechend dem Transparenzgebot ausreichend bekannt gegeben wird. Dies trifft hier zu. Andererseits muss dieser Stichtag sachgerecht erscheinen und darf schliesslich keine verfassungsmässigen Rechte der Bewerber beeinträchtigen. Wenn die Vorinstanz bei der Berufserfahrung, der Art des Fahrzeugs sowie dessen Energieeffizienz einen separaten Stichtag (1.5.2016) festsetzt, so hat sie damit klargestellt, dass sie in Bezug auf diese drei Kriterien eine Bewertung des bisherigen (und nicht des künftigen) Verhaltens der Bewerber vornehmen wird. Für die Bewertung der Berufserfahrung ist diese Vergangenheitsbetrachtung von vornherein erforderlich. Aber auch für den Aspekt der Art des Fahrzeugs sowie dessen Energieeffizienz liegt die Anwendung eines Stichtags innerhalb des Ermessensbereichs der Vorinstanz.

Wenn sie mit diesem Kriterium die bisherigen Bestrebungen eines Bewerbers berücksichtigen will, die im Einklang mit der von der Stadt Luzern verfolgten Energie- und Klimapolitik stehen, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das Kantonsgericht sieht keine Veranlassung, diesbezüglich in den Ermessensbereich der Vorinstanz einzugreifen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dadurch Bewerber in ihren verfassungsmässigen Rechten beeinträchtigt würden. Zwar wird ausgeschlossen, dass ein Bewerber, der nach dem Stichtag (1.5.2016) neu noch ein Fahrzeug erwerben will, seine Punktzahl bei diesem Kriterium beeinflussen kann. Darin ist aber kein unzulässiger Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot zu erblicken. Insbesondere geht es bei den genannten Kriterien nicht um Eignungskriterien eines Bewerbers. Namentlich wird ein Bewerber nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen, der kein energieeffizientes Fahrzeug fährt. Ebenso wenig sind damit technische Spezifikationen vorgeschrieben, die diskriminierend wirken können.

Ferner berücksichtigt die Festsetzung eines Stichtags auch den Schutz bisher getätigter Investitionen (BGE 142 I 99 E. 2.4.2). Schliesslich ist mit der Vergangenheitsbetrachtung auch kein Kontrahierungszwang verbunden, im Rahmen des Bewerbungsverfahrens noch ein energieeffizienteres Fahrzeug zu erwerben. Es geht einzig um die Beurteilung des bisherigen Verhaltens des Bewerbers mit Blick auf die "Ökologie und Umweltverträglichkeit", die im Übrigen auch im Vergaberecht als Zuschlagskriterium dienen kann (vgl. § 5 Abs. 2 öBG).

5.2.3.
Bei dieser Sachlage können nachträgliche Umstände, wie Kauf von Fahrzeugen, "vergessene" Dienstleistungen oder wirtschaftliche Entwicklungen der einzelnen Bewerber, nicht berücksichtigt werden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine sozialrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich der Pflicht, Umstände, die nach Erlass der Verfügung eintreten, zu berücksichtigen, greift in einem Ausschreibungsverfahren nicht, und zwar unabhängig davon, wie dieses ausgestaltet ist.

5.3.
Die gleichen Überlegungen wie unter E. 5.2 gelten für das Kriterium des einheitlichen Auftritts. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Massnahmen seien umgesetzt, das kreierte Logo sei inzwischen auf der Taxilampenleuchte aufgeführt. Es handelt sich hierbei um neue Ausführungen. Beim Kriterium Zahlungsmodalitäten erhielt die Beschwerdeführerin acht von zehn Punkten. Die geltend gemachte Möglichkeit, Taxifahrten auch bar in Euro bezahlen zu können, ist erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden und damit unbeachtlich.

5.4.
Beim Kriterium "Dienstleistungen" führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde über zehn zusätzliche Einrichtungen im Fahrzeug oder Tätigkeiten ihrer Chauffeure auf und verlangt entsprechend eine höhere Punktezuteilung. Alle diese Elemente waren im Bewerbungsdossier nicht enthalten, weshalb auch hier diese "neuen Behauptungen" nicht berücksichtigt werden können. Dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nur einen von zehn Punkten erhalten hat, ist angesichts der Formulierung des Kriteriums (gefragt waren Dienstleistungen von guter Qualität für den Fahrgast) nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass Stadtrundfahrten oder Fahrten an den Flughafen angeboten werden, sagt nichts über besondere Dienstleistungen zu Gunsten des Fahrgasts.

Was das Kriterium der "Kinderfreundlichkeit" angeht, deklarierte die Beschwerdeführerin, dass Kindersitze vorhanden (integriert) seien. Sie erhielt zwei von vier Punkten. In der Vernehmlassung wird ausgeführt, eine integrierte Sitzerhöhung sei nicht einem Kindersitz gleichzustellen. Ein eigentlicher Kindersitz sei bei Einreichung des Bewerbungsdossiers nicht vorhanden gewesen, weshalb keine weiteren Punkte gerechtfertigt seien. Zu diesem Standpunkt äussert sich die Beschwerdeführerin in der Replik nicht. Weiterungen dazu erübrigen sich.

5.5.
Beim Kriterium "Extras" war gefragt, in welcher Hinsicht sich die Beschwerdeführerin von der Konkurrenz abhebt. In der Rubrik "Selbstdeklaration" verwies sie auf die langjährige Berufserfahrung und den Umstand, dass sie ihre Kunden zufrieden stellen könne. Für diesen allgemeinen Hinweis wurden ihr keine Punkte zugeteilt. Die in der Beschwerde geltend gemachten Vergünstigungen für IV-Rentner und für Mitglieder der Organisation I können nicht mehr berücksichtigt werden, ebenso die Bestätigung eines Stammgasts.

Schliesslich erhielt die Beschwerdeführerin beim Kriterium "Berufserfahrung" zwei von vier Punkten. Massgebend war gemäss Ausschreibungsunterlagen der Eintrag im Handelsregister (Gründung der juristischen Person). Sie macht geltend, ihre verantwortlichen Personen (G und H) würden zwölf bzw. fünf Jahre Berufserfahrung vorweisen. Ob und inwieweit die Berufserfahrung einer juristischen Person allein auf der Dauer der Gesellschaft bemessen werden kann, kann hier offen gelassen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführerin das Maximum unter diesem Kriterium zuerkannt würde (vier Punkte, gewichtet sechs Punkte), würde sie insgesamt drei Punkte mehr erhalten. Dabei würde sie immer noch unter der erforderlichen Punktezahl liegen.

6.
6.1.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz rechtskonform entschieden hat und die Verweigerung einer Taxibetriebsbewilligung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.

[...]