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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Bau- und Planungsrecht
Entscheiddatum:15.11.2016
Fallnummer:7H 15 309
LGVE:2018 IV Nr. 11
Gesetzesartikel:§ 107 Abs. 2 lit. d VRG, § 129 Abs. 1 VRG; § 207 Abs. 1 lit. a PBG, § 207 Abs. 2 lit. a PBG.
Leitsatz:Wer ausschliesslich einen eigenen Nutzen an einem Bauprojekt auf benachbarten Grundstücken hat, gleichzeitig keinerlei eigene Interessen an der Erhebung eines Rechtsmittels benennen kann und damit im alleinigen Interesse eines Dritten auf dessen Kosten Beschwerde führt, missbraucht das Institut der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im öffentlichen Bauverfahren. Dabei ist unerheblich, wer der Dritte ist, in dessen Interesse der Beschwerdeführer handelt. Für die Annahme des Rechtsmissbrauchs reicht aus, dass der Beschwerdeführer selbst keine Interessen an der Beschwerdeführung hat und generell ausschliesslich gestützt auf Drittinteressen handelt.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
BGer-Urteil 1C_16/2017 vom 20. April 2018
Entscheid:Aus den Erwägungen:

3.
3.1.
Ein Sachentscheid setzt die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und an dessen Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat (§ 129 Abs. 1 VRG sowie § 207 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRL Nr. 735]).

3.2.
Der Beschwerdeführer führt zu seiner Beschwerdelegitimation aus, das Bundesgericht habe sich in Erwägung 6 des Entscheids vom 26. November 2014 eingehend mit seiner Legitimation auseinandergesetzt und sei zum Schluss gelangt, dass diese insgesamt als gegeben anzusehen sei. Da sich das Bundesgericht in grundsätzlicher Weise mit seiner Legitimation auseinandergesetzt habe, gelte das Ergebnis auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Zudem habe er am vorinstanzlichen Einspracheverfahren teilgenommen. Folgerichtig habe denn auch der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid die Legitimation des Beschwerdeführers als Eigentümer der Grundstücke Nrn. 1404 und 423, beide GB X, ohne weiteres angenommen. Dies gelte selbstverständlich auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Weitere Ausführungen zur Beschwerdelegitimation macht der Beschwerdeführer nicht.

3.3.
Der Regierungsrat sowie der Gemeinderat X äussern sich in ihren Stellungnahmen nicht zur Frage der Beschwerdelegitimation, stellen aber gleichwohl den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerin hält dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen, der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Beschwerdeerhebung stehe trotz des bundesgerichtlichen Urteils weiterhin im Raum. Das Bundesgericht habe denn auch die Frage des Rechtsmissbrauchs nicht endgültig erledigt. So habe es in Erwägung 7.4 festgehalten, dass der Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und der A AG in jenem Verfahren nicht genügend erwiesen sei, damit ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch bejaht werden könne. Der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers werde jedoch nach wie vor aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich. Habe er das Projekt vorerst mit der Begründung von Immissionen verhindern wollen, bringe er nun vor, die Erschliessung könne über sein Grundstück führen. Er wolle nun also mehr Immissionen für sich. Die angebliche Immissionsexposition des neu angepflanzten Jungwaldes scheine ihm nun vergessen. Dieser Widerspruch lasse sich nur dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer von der A AG als wirtschaftliche Konkurrentin der Beschwerdegegnerin instrumentalisiert werde. Ihm entstehe denn auch durch die Strassenverlegung kein finanzieller Nachteil, da er für allfällige Verluste von der B AG hierfür entschädigt werde. Der Beschwerdeführer handle also im ausschliesslichen Auftrag der wirtschaftlichen Konkurrentin der Beschwerdegegnerin, weshalb er selber kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung habe. Das vorliegende Verfahren werde zweckentfremdet und vom Beschwerdeführer einmal mehr missbraucht.

3.4.
Als schutzwürdig gelten nebst den rechtlich geschützten auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen. Massgebend ist stets, ob die beschwerdeführende Partei durch die Gutheissung ihrer Anträge einen (rechtlichen oder faktischen) Vorteil erlangen kann, d.h. ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung hat (vgl. BGE 139 II 499 E. 2.2, 136 II 281 E. 2.2; BGer-Urteil 1C_32/2007 vom 18.10.2007 E. 1.2; LGVE 2009 II Nr. 15 E. 3a).

Bei Bauprojekten muss die besondere Beziehungsnähe vorab in räumlicher Hinsicht gegeben sein, wobei mit räumlicher Nähe eine durch dingliche oder obligatorische Rechte vermittelte Nachbarschaft gemeint ist (vgl. BGer-Urteil 1C_204/2012 vom 25.4.2013 E. 4; LGVE 2005 II Nr. 9 E. 4a). Diesbezüglich lassen sich keine allgemeingültigen, begrifflich klar fassbaren Grenzen ziehen, insbesondere kann hinsichtlich der Entfernung zum Streitobjekt kein festgelegtes Metermass ausschlaggebend sein (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 06 173 vom 4.4.2007 E. 2a). Auch lässt sich die Legitimation Dritter nicht auf die unmittelbar angrenzenden Nachbarn beschränken, sondern der Kreis der zur Beschwerde Berechtigten geht je nach der zur Diskussion stehenden Interessenlage gegebenenfalls weiter. Sichtverbindung mag in vielen Fällen ausreichen, stellt indes bloss ein Indiz für eine mögliche legitimationsbegründende Beeinträchtigung dar, vermittelt aber nicht ohne weiteres die Beschwerdebefugnis. Ebenso sind Fälle denkbar, in denen eine besondere Betroffenheit – etwa zufolge von Lärm- oder anderen Immissionen – selbst ohne Einsehbarkeit zu bejahen ist (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.3.1, 121 II 171 E. 2b; BGer-Urteil 1C_340/2007 vom 28.1.2008 E. 2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 10 316 vom 15.4.2011 E. 1e/bb). Das Bundesgericht hat die Beschwerdebefugnis bei nachbarlichen Abständen bis 100 m regelmässig bejaht (vgl. BGE 121 II 171 E. 2b; BGer-Urteil 1C_346/2011 vom 1.2.2012 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. aber auch BGer-Urteil 1A.77/2000 vom 7.2.2001 E. 2d). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch Nachbarn in einer Distanz von bis zu 100 m zum Bauvorhaben nicht immer über eine besondere Beziehungsnähe verfügen. Vielmehr kann der enge Beziehungszusammenhang durch Verkehrsträger oder andere Bauten unterbrochen sein. Solange nicht besondere Faktoren (locker überbautes ländliches Gebiet, besondere topographische Verhältnisse, prägnant in Erscheinung tretendes Bauvorhaben, besondere Lage der Grundstücke, unüberbaute Parzellen zwischen den betreffenden Grundstücken usw.) hinzutreten, ist die Legitimation ohne nähere Erörterung nur dann anzuerkennen, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (vgl. dazu Wiederkehr, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie von Immissionsbetroffenen, in: ZBl 116/2015 S. 347 ff., S. 364 mit Verweis auf BGer-Urteile 1C_203/2012 vom 18.1.2013 E. 1.2, 1C_346/2011 vom 1.2.2012 E. 2.5). Allerdings wurde stets betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei (BGE 140 II 214 E. 2.3). Ohne Prüfung der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse kann demnach die Legitimation aufgrund der in Metern gemessenen Distanz zwischen dem Grundstück des Einsprechers und dem Bauprojekt nur bei unmittelbar aneinander grenzenden Grundstücken ohne weiteres bejaht werden (Wiederkehr, a.a.O., S. 364), wobei auch hier im Einzelfall die konkreten Gegebenheiten zu einem anderen Ergebnis führen können.

In der Praxis wurde die Beschwerdebefugnis bei einer Entfernung von mehr als 100 m beispielsweise verneint beim Umbau eines Gebäudes in 150 m Entfernung ohne Sichtverbindung, der zudem zu keiner wesentlichen Immissionszunahme führte (BGE 112 Ia 119 E. 4b), bei einem 280 m entfernt liegenden Bau eines Einfamilienhauses mit Garagenausfahrt, wenn von der projektierten Baute keine grossflächigen Immissionen wie Staub, Lärm, Rauch oder Erschütterungen zu erwarten waren (BGE 125 II 10 E. 3a), beim Umbau einer Bar in einer Distanz von 125 m bzw. 300 m (BGer-Urteil 1C_387/2007 vom 25.3.2008 E. 4), beim Bau einer Lagerhalle in einer Entfernung von 500 m (BGer-Urteil 1C_528/2009 vom 13.9.2010 E. 6-8) sowie beim Betrieb eines Fastfood-Lokals in einer Entfernung von 600 m (BGer-Urteil 1C_577/2008 vom 5.3.2009 E. 3.3), bei einem in rund 3 km (Luftlinie) Entfernung geplanten Bau einer Brücke (BGer-Urteil 1A.101/1991 vom 24.7.1991 E. 1b, in: ZBl 94/1993 S. 44 ff.) oder beim Bau einer Bootshalle in einer Distanz von ca. 250 m, welche zudem die Aussicht des Nachbarn auf den See kaum tangiert, weil sie grösstenteils unterirdisch angelegt ist und nicht in der primären Blickrichtung des Nachbarn liegt (BGer-Urteil vom 2.11.1983, in: ZBl 85/1984 S. 378 ff.). Eine Nachbarin, deren Grundstück in einer Distanz von 400 m Luftlinie zum Bauvorhaben (Kieswerk) und 60 m zur Erschliessungsstrasse liegt und die weder Sicht- noch Hörkontakt hat, weil eine bewaldete Geländerippe dazwischen liegt, ist genauso wenig zur Beschwerdeführung legitimiert (BGer-Urteil 1A.77/2000 vom 7.2.2001 E. 2c) wie ein Nachbar der rund 130 bis 160 m von den geplanten Aufschüttungen im ufernahen Seebereich entfernt wohnt und sich zwischen der Aufschüttung und seinem Grundstück verschiedene wichtige Verkehrsträger befinden, die den Beziehungszusammenhang unterbrechen (BGer-Urteil 1A.98/1994 vom 28.3.1995 E. 2d, in: ZBl 96/1995 S. 527 ff.; zum Ganzen: Wiederkehr, a.a.O., S. 352 f.).

3.5.
3.5.1.
In seinem Entscheid vom 26. November 2014 hielt das Bundesgericht fest, dass es mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten fraglich erscheine, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich des Abbauperimeters des Projekts MRS I für die Beschwerdelegitimation über die notwendige räumliche Nähe verfüge, nachdem er die vorinstanzliche Feststellung nicht bestreite, wonach sein Grundstück Nr. 423, GB X, mindestens 120 m vom besagten Abbauperimeter entfernt sei (E. 6.2). Ebenso fraglich erschien dem Bundesgericht, ob dem Beschwerdeführer in Bezug auf die unterirdische Förderbandanlage die Beschwerdelegitimation zukomme, nachdem diese gerade zu einer Verringerung von nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt bzw. von Immissionen durch den Werkverkehr führe (E. 6.3). Das Bundesgericht liess die vorerwähnten beiden Legitimationsfragen offen, da es jene in Bezug auf die Werkstrasse, die Vergrösserung des Retentionsbereichs sowie die unmittelbar an den Abbauperimeter angrenzenden, vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Grundstücke (E. 6.5, 6.6 und 6.7), für diesen positiv beantwortete und damit auf eine Klärung verzichten konnte. Wie weiter unten noch näher zu zeigen sein wird, ergibt sich aufgrund der im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweise resp. der daraus hervorgegangenen Erkenntnisse, dass die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf die im Streit liegende Werkstrasse, die Vergrösserung des Retentionsbereichs sowie die unmittelbar an den Abbauperimeter angrenzenden, vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Grundstücke, heute für diesen als negativ zu beantworten ist (E. 3.6 ff. nachstehend). Folgerichtig kann auch die Frage nach der Beschwerdelegitimation bezüglich des Abbauperimeters des Projekts MRS I sowie des unterirdischen Förderbands heute nicht mehr offen gelassen werden und ist nachfolgend vorab zu klären (E. 3.5.2 und 3.5.3 nachstehend).

3.5.2.
Hinsichtlich des Abbauperimeters des Projekts MRS I ist aufgrund der bereits in früheren Verfahren gemachten Feststellungen und in Ermangelung zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer vorgebrachter gegenteiliger Tatsachen davon auszugehen, dass sein Grundstück Nr. 423, GB X, – wie auch vom Bundesgericht festgestellt – mindestens 120 m vom besagten Abbauperimeter entfernt ist. Mit dieser Entfernung von mehr als 100 m ist gestützt auf die dargestellte bundesgerichtliche Praxis grundsätzlich davon auszugehen, dass die notwendige räumliche Nähe des Beschwerdeführers zum in Frage stehenden Abbauperimeter fehlt (E. 6.2 des vorgenannten bundesgerichtlichen Entscheids). Gründe, die dafür sprechen könnten, dass trotz der grossen Entfernung zum Abbauperimeter die räumliche Nähe und damit auch die Beschwerdelegitimation dennoch gegeben sein könnte – wie beispielsweise eine besondere Immissionsexposition oder eine augenfällig exponierte Lage des beschwerdeführerischen Grundstücks im Verhältnis zum Abbauperimeter –, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Vielmehr begnügt sich dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie bereits dargelegt – mit dem Verweis auf die Feststellungen des Bundesgerichts. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer die räumliche Nähe zum Abbauperimeter des Projekts MRS I fehlt und diesbezüglich die Beschwerdelegitimation zu verneinen ist.

3.5.3.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die unterirdische Förderbandanlage wendet, ist auf die Feststellungen des Bundesgerichts hierzu abzustellen, wonach diese seine eigenen Grundstücke nicht betrifft, nicht mit unmittelbaren Immissionen zu rechnen ist und sie gar zu einer Verringerung der Immissionen und damit einer Reduktion von nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt durch den mit dem Abbau verbundenen Werkverkehr führt (E. 6.3 des genannten bundesgerichtlichen Entscheids). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, welche gegen die vorgenannten Feststellungen sprechen würden. Namentlich legt er nicht dar, worin sein Interesse gegen die Errichtung resp. Verlängerung der in Frage stehenden unterirdischen Förderbandanlage bestehen könnte. Dies gilt auch bezüglich der vom Bundesgericht angesprochenen Erschliessungsvoraussetzung, soweit diese für das vorliegende Beschwerdeverfahren – in dem es ohnehin nur noch um die Rodungsbewilligung geht – überhaupt von Belang sein kann. Es ergibt sich somit in Bezug auf die unterirdische Förderbandanlage, dass dem Beschwerdeführer jegliches Interesse an der Beschwerdeführung fehlt und er damit seine Beschwerdelegitimation nicht mit diesem Projektteil begründen kann.

3.5.4.
Was die neue temporäre Erschliessungsstrasse angeht, ist unstrittig, dass diese durch den Z-Wald in nur wenigen Metern entlang der Ost- und Südseite des Waldgrundstücks Nr. 1404, GB X, des Beschwerdeführers führt. Damit ist auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich von einer räumlichen Nähe zum Bauprojekt auszugehen. Das Bundesgericht hat darüber hinaus erwogen, dass die Beschwerde aufgrund dieser lokalen Verhältnisse dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen bringen könne, da der neu angepflanzte Jungwald auf der Parzelle Nr. 1404, GB X, möglichen Immissionen von der neuen Werkstrasse ausgesetzt sein könnte (E. 6.5). Zum gleichen Ergebnis gelangt das Bundesgericht hinsichtlich der projektierten Vergrösserung des Retentionsbereichs (E. 6.6) sowie der unmittelbar an den Abbauperimeter grenzenden Grundstücke Nrn. 127, 131, 583 und 610, alle GB X, welche vom Beschwerdeführer bewirtschaftet werden (E. 6.7). Gestützt hierauf hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation bejaht. Wie es sich mit diesen möglichen Interessenlagen aufgrund der in diesem Verfahren erhobenen Beweise und der daraus gewonnenen Erkenntnisse verhält, ist Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen.

3.6.
Auf eine Beschwerde ist mangels schutzwürdigen Interesses dann nicht einzutreten, wenn ein Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich handelt (BGE 111 Ia 148; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 176 vom 27.5.2013). Rechtsmissbrauch nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. nach dem allgemein geltenden Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweck- und treuwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1, 131 I 166 E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 N 26; Walter, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einleitungstitel des ZGB in den Jahren 2007 bis 2009, in: ZBJV 2011, S. 233).

Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten im Sinn eines offenbaren Missbrauchs erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (BGE 134 V 28 E. 4, 133 II 6 E. 3.2). Entsprechend kann nur eine grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedankens zur Annahme des offenbaren Rechtsmissbrauchs führen (BGE 136 III 449 E. 4.5.4, 133 III 497 E. 5.1 f.). Der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein, um einem formal gültigen Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen. Auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann folglich nur geschlossen werden, wenn dafür eindeutige Hinweise bestehen (BGer-Urteil 2C_1057/2012 vom 7.3.2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen), resp. ein entsprechender Nachweis vorliegt (BGer-Urteil 1C_590/2013 vom 26.11.2014 E. 7.3).

Es darf nicht leichthin angenommen werden, ein Rechtsmittel sei rechtsmissbräuchlich eingelegt worden. Abzustellen ist nicht allein auf den mutmasslichen Erfolg eines Rechtsmittels. Vielmehr müssen weitere Gegebenheiten vorliegen, die auf dessen Zweckwidrigkeit schliessen lassen (vgl. Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, N 250 f.; Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N 648).

Die rechtsmissbräuchliche Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde im öffentlichen Bauverfahren kann sich namentlich aus deren Inhalt (Aussichtslosigkeit der Einwände), der Tatsache ihrer Inanspruchnahme (Anmassung des Rechtsmittels), im verfolgten Zweck (Zweckentfremdung) oder im Erwerb der Nachbarstellung ergeben (Lustenberger, Die Verzichtsvereinbarung im öffentlichen Bauverfahren, in: Beiträge aus dem Institut für Schweizerisches und Internationales Baurecht, Bd. 15, Freiburg 2008, N 285). Damit ein Rechtsmissbrauch zu bejahen ist, müssen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Interessen gegenüber den vom Beschwerdegegner behaupteten Beweggründen derart in den Hintergrund treten, dass daraus nur noch der Schluss gezogen werden kann, es handle sich um reine Schutzbehauptungen oder aber um nur vorgeschobene Interessen. Hinweise auf solche Konstellationen kann unter anderem eine offensichtlich aussichtslose Beschwerdeführung liefern (vgl. BGE 98 V 119 E. 4; Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 12 176 vom 27.5.2013 E. 3d und V 11 156 vom 24.11.2011 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).

3.7.
3.7.1.
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 26. November 2014 – wie bereits dargelegt – festgehalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Werkstrasse (E. 6.5), der Vergrösserung des Retentionsbereichs (E. 6.6) sowie der unmittelbar an den Abbauperimeter grenzenden Grundstücke Nrn. 127, 131, 583 und 610, alle GB X, welche von ihm bewirtschaftet werden (E. 6.7), ein tatsächliches Interesse an der Beschwerdeführung habe, da er negative Umwelteinflüsse erwarte, was für die Beschwerdelegitimation genüge.

Unter anderem zu seinen Interessen wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Parteieinvernahme vom 14. September 2016 durch den Instruktionsrichter befragt, um feststellen zu können, ob dieser selbst die vorstehend formulierten Interessen äussert. Auf die gemachten Aussagen ist vollumfänglich abzustellen, denn der Beschwerdeführer vermittelte nicht den Eindruck, von seinem Rechtsvertreter in irgendeiner Form instruiert worden zu sein. Vielmehr sprach er frei und unbefangen. Auch sonst lässt sich dem Aussageverhalten sowie dem Inhalt der gemachten Aussagen nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer Unwahrheiten zu Protokoll gegeben haben könnte. Es ist folglich davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Willen und seiner tatsächlichen Haltung zum im Streit liegenden Projekt entsprechen, mithin kommt ihnen vollen Beweiswert zu.

Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer anlässlich der besagten Befragung auch zu seinen Interessen an der Beschwerdeführung befragt. Dabei hat sich gezeigt, dass sich die vorstehend dargelegten Feststellungen zum Beschwerdeinteresse in den Vorverfahren – zumindest für das vorliegende Beschwerdeverfahren – nicht bewahrheiten. Angesprochen darauf, welchen Nachteil er erwarte, wenn die Rodungsbewilligung bestätigt werde, führte der Beschwerdeführer aus, dies sei aus seiner Sicht einfach nicht richtig. Damit bestätigt der Beschwerdeführer, dass er selbst keinen konkreten Nachteil benennen kann, den er bei Abweisung der Beschwerde erwarten würde. Aus der allgemeinen Formulierung, es sei einfach nicht richtig, kann nicht abgeleitet werden, es bestehe ein konkret zu erwartender Nachteil. Allenfalls ist gestützt auf diese Formulierung ein gewisses Unbehagen auszumachen, welches aber nicht fassbar ist, so dass hieraus kein zu erwartender Nachteil ersichtlich wird. Einer Abweisung seiner eigenen Beschwerde steht der Beschwerdeführer damit indifferent gegenüber. Dieser Schluss wird durch die Antwort auf die Frage, ob er eine Gefährdung der Umwelt durch die streitgegenständlichen Bauprojekte resp. die Rodungsbewilligung erwarte, bestätigt resp. gar verstärkt, denn der Beschwerdeführer sagte hierzu, dass er keine Gefährdung der Umwelt erwarte. Damit beweist der Beschwerdeführer selbst, dass er die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht führt, weil er einen Nachteil für die Umwelt erwarten würde. Auch sonst fürchtet er sich nicht vor Immissionen, da er – wie weiter unten noch zu zeigen sein wird – gar fordert, dass die Werkstrasse über sein eigenes Grundstück führen soll. Folglich ist auch erstellt, dass die in den Vorverfahren formulierten Beschwerdeinteressen bezüglich möglicher schädlicher Umwelteinflüsse jedenfalls beim Beschwerdeführer nicht bestehen. Es mag zwar sein, dass aus objektiver Sicht, d.h. aus der Optik eines durchschnittlichen Dritten, schädliche Umwelteinflüsse auch in Bezug auf das vorliegend in Frage stehende Projekt resp. die hier nur noch im Streit liegende Rodungsbewilligung befürchtet werden könnten. Diese Sicht eines durchschnittlichen Dritten ist jedoch für die Beschwerdelegitimation nicht massgeblich. Vielmehr kann es hier einzig darauf ankommen, welche Interessen der konkrete Beschwerdeführer aus seiner ganz persönlichen Optik an der Beschwerdeführung hat. Wie gezeigt können solche aufgrund der erhobenen Beweise beim Beschwerdeführer nicht ausgemacht werden. Dieses nun nachgewiesene fehlende Beschwerdeinteresse entgegen der noch in den Vorverfahren festgestellten Interessen mit Bezug auf schädliche Umwelteinflüsse oder sonstige Immissionen stellt ein wichtiger Aspekt für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Beschwerdeführung dar. Hierauf wird zurückzukommen sein.

3.7.2.
In Bezug auf allfällige finanzielle Interessen des Beschwerdeführers am vorliegenden Verfahren hat das Bundesgericht festgestellt, dass dieser – anders als noch im Vorverfahren – ausdrücklich auf die Beschwerdeerhebung aus finanziellen Interessen verzichtet hat (E. 7.4.2). Auch hierzu hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren in seinen Rechtsschriften nicht weiter geäussert. Im Rahmen der Parteibefragung vom 14. September 2016 sagte der Beschwerdeführer zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens unter anderem aus, dass er bei der Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer Pläne angefragt habe, ob für ihn auch etwas herausschaue. Daraufhin habe man ihm mitgeteilt, er werde ohnehin umfahren, weshalb ihn das nicht zu interessieren brauche. Hierauf sei er ein Vertragsverhältnis mit der B AG eingegangen. Aus dieser Aussage lässt sich kein aktuelles finanzielles Interesse des Beschwerdeführers an der Beschwerdeerhebung ableiten. Vielmehr hat sich dieser lediglich zur Entstehungsgeschichte des Konflikts geäussert, mithin ein noch vorhandenes finanzielles Interesse nicht ausgemacht werden kann. Nichts anderes geht aus der Antwort des Beschwerdeführers zur Ergänzungsfrage Nr. 25 hervor. Auf die Schadloshaltung durch die B AG bei geänderter Streckenführung angesprochen, führte dieser aus, dass er hierzu nichts sage. Es gehe einfach nicht, dass man so "abgeputzt" werde. Ein konkret auszumachendes finanzielles Interesse geht aus dieser Antwort nicht hervor. Aufgrund seines Aussageverhaltens jedenfalls verhindert der Beschwerdeführer selbst eine diesbezügliche Klärung. Es ergibt sich somit auch aufgrund des Beweisergebnisses, dass der Beschwerdeführer keine finanziellen Interessen an der Beschwerdeführung hat. Jedenfalls sind solche aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Dieser kann folglich seine schutzwürdigen Interessen und damit seine Beschwerdelegitimation nicht hiermit begründen, was als nicht zu vernachlässigender Aspekt bei der nachstehenden Prüfung des Rechtsmissbrauchsvorwurfs zu berücksichtigen sein wird.

3.7.3.
Zur Verflechtung des Beschwerdeführers mit dem Konkurrenten der Beschwerdegegnerin hielt das Bundesgericht fest, eine unmittelbare Zusammenarbeit sei nicht belegt, weshalb dieser Aspekt bei der Rechtsmissbrauchsprüfung unberücksichtigt bleibe (E. 7.4.3). Wie weit der Beschwerdeführer mit Konkurrenten der Beschwerdegegnerin verflochten ist, konnte auch mit der Parteibefragung vom 14. September 2016 nicht abschliessend geklärt werden, weshalb eine hieraus abgeleitete indirekte Behinderung durch Konkurrenten bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs ausser Acht bleiben muss.

Immerhin gilt es aber folgende, durch die Parteibefragung nachgewiesenen Umstände rund um die Prozessfinanzierung bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer verweigerte die Aussage, wer die Finanzierung des Verfahrens übernehme und hielt generell fest, dass er über die Finanzierung nichts sage. Dies sei privat. Er sagte im Übrigen aus, dass er verheiratet sei, Kinder habe sowie seinen eigenen Hof als Landwirt bewirtschafte. Dieser gehöre ihm. Daneben habe er kein weiteres Vermögen. Er erziele ein jährliches Einkommen von Fr. 35'000.--. Er wisse nicht, ob ein Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren habe bezahlt werden müssen. Auch seinem Rechtsvertreter habe er keinen Kostenvorschuss bezahlen müssen. Er habe von niemandem für die Prozessführung Geld erhalten. Er habe keine Ahnung, wer die Kosten trage, wenn er verliere. Er glaube nicht, dass diese Kosten hoch seien. Er wisse im Übrigen auch nicht, ob ihm für das Einspracheverfahren Kosten auferlegt worden seien. Zur Frage, wer das Parteigutachten im Vorverfahren finanziert habe, sage er nichts. Diese Aussagen des Beschwerdeführers beweisen, dass er das vorliegende Verfahren und das vorgängige Einspracheverfahren nicht selbst finanziert. Hierzu wäre er denn auch nicht in der Lage. Als selbständiger Landwirt mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 35'000.-- und ohne Vermögen ist er schlicht ausser Stand, nach dem Aufkommen für die Kosten seiner Familie noch die Verfahrenskosten zu tragen, welche schnell das Ausmass seines eigenen Jahreseinkommens erreichen können. Dies hat er denn auch tatsächlich nicht gemacht, gesteht er doch ein, weder vom Gerichtskostenvorschuss, von den Kosten für das Einspracheverfahren sowie den Kosten für seinen Rechtsvertreter zu wissen. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer für die Kosten des vorliegenden Verfahrens nicht aufkommt und sich hierum nicht zu kümmern braucht. Vielmehr werden diese Kosten von einem Dritten übernommen, wobei aufgrund der Aussageverweigerung des Beschwerdeführers unklar bleibt, um wen es sich hierbei handelt. Namentlich bleibt ungeklärt, ob es sich hierbei tatsächlich um einen Konkurrenten der Beschwerdegegnerin handelt.

3.7.4.
Zur Prüfung des Rechtsmissbrauchsvorwurfs ist schliesslich auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers resp. der Inhalt seiner Aussagen zu den Ergänzungsfragen des beschwerdegegnerischen Rechtsvertreters zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er seit 2007 Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin geführt hat, sich aber nicht genau erinnern kann, wie viele Verfahren es genau waren. Angesprochen darauf, weshalb er am 8. Februar 2007 beim Amtsgericht Willisau verlangt habe, dass der Beschwerdegegnerin die Durchfahrt über sein Grundstück untersagt werde, gestand er ein, dass er dies nicht wisse. Ebenso führte er aus, dass er nicht wisse, dass er am 13. Mai 2009 gegen die Zonenplanänderung Einsprache erhoben und verlangt habe, dass die Zufahrt nicht über sein Grundstück führe. Nicht anders fiel die Antwort schliesslich auf die Frage aus, ob er am 13. September 2010 gegen ein Projekt der Beschwerdegegnerin mit der Begründung Einsprache erhoben habe, man könne die Werkstrasse nicht über sein Grundstück führen. Mit diesen Aussagen beweist der Beschwerdeführer, dass er von den von ihm selbst geführten früheren Verfahren nichts resp. nichts Näheres weiss und auch nicht erklären kann, weshalb er diese angehoben hat.

3.7.5.
Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass der Beschwerdeführer ohne eigenes Interesse die vorliegend zu behandelnde Beschwerde angehoben hat. Die noch vom Bundesgericht auf der Basis der damaligen Aktenlage angenommenen Interessen in Bezug auf schädliche Umwelteinflüsse hat der Beschwerdeführer auf Nachfragen hin anlässlich der Parteibefragung klar verneint, was nun als erwiesen gilt (vgl. E. 3.7.1 vorstehend). Finanzielle Interessen an der Beschwerdeführung hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht, was er bereits im bundesgerichtlichen Verfahren klargestellt und im vorliegenden Verfahren nicht mehr relativiert hat (vgl. E. 3.7.2 vorstehend). Dass der Beschwerdeführer letztlich ohne eigenes Interesse die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt, zeigt sich auch daran deutlich, dass er anlässlich der Parteieinvernahme nicht schlüssig erklären konnte, weshalb er eigentlich Beschwerde führt und was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Auf der anderen Seite hat bereits das Bundesgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom in Aussicht genommenen Abbauprojekt insoweit profitiert, als der Bau einer neuen temporären Erschliessungsstrasse sein eigenes Grundstück Nr. 423, GB X, entlastet und die Gefahr von Überschwemmungen durch das neue Retentionskonzept für seine beiden Grundstücke Nrn. 423 und 1404, beide GB X, verringert (E. 7.4.4). Unter diesen Gesichtspunkten ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt Beschwerde erhoben hat. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer – wie gezeigt – in den letzten Jahren eine Vielzahl von Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin geführt hat, dabei hiervon kaum etwas weiss (siehe E. 3.7.4 vorstehend) und das vorliegende Verfahren erwiesenermassen vollumfänglich von Dritten finanziert wird (siehe E. 3.7.3 vorstehend), erweist sich die Beschwerdeführung als offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Wer – wie der Beschwerdeführer – ausschliesslich einen eigenen Nutzen an einem Bauprojekt auf benachbarten Grundstücken hat, gleichzeitig keinerlei eigene Interessen an der Erhebung eines Rechtsmittels benennen kann und damit im alleinigen Interesse eines Dritten auf dessen Kosten Beschwerde führt, missbraucht das Institut der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im öffentlichen Bauverfahren. Dabei ist unerheblich, wer der Dritte ist, in dessen Interesse der Beschwerdeführer handelt. Denn für die Annahme des Rechtsmissbrauchs reicht aus, dass der Beschwerdeführer selbst keine Interessen an der Beschwerdeführung hat und generell ausschliesslich gestützt auf Drittinteressen handelt. Er umgeht damit in offensichtlicher sowie unzulässiger Weise die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation und stellt sich so als Strohmann für Dritte zur Verfügung, welchen ansonsten diese Möglichkeit verschlossen bliebe. Es kann daher offen bleiben, ob es sich hierbei tatsächlich um eine Konkurrentin der Beschwerdegegnerin handelt.

3.8.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar für Teile des streitgegenständlichen Bauprojekts über die notwendige räumliche Nähe verfügt. Dennoch ist seine Beschwerdeführung offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da er in ausschliesslichem Drittinteresse handelt und so das Institut der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im öffentlichen Bauverfahren missbraucht, indem er die Legitimationsvoraussetzungen umgeht und einem Dritten zum Beschwerderecht verhilft, dem dieser Weg sonst verschlossen bliebe. Folgerichtig geht dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation ab und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten. Dieses Ergebnis widerspricht nicht den Feststellungen des Bundesgerichts im früheren Verfahren, da dieses eine andere Aktenlage zu würdigen hatte und vorliegend das Ergebnis der Parteieinvernahme mit dem Beschwerdeführer das hier massgebliche Beweisergebnis wesentlich bestimmt hat.


Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 20. April 2018 abgewiesen (1C_16/2017).