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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Bildungs- und Kulturdepartement
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Bildungsrecht
Entscheiddatum:28.06.2017
Fallnummer:BKD 2017 2
LGVE:2017 VI Nr. 2
Gesetzesartikel:Art. 15 BV; § 21 Abs. 2 VBG; § 10 VBV
Leitsatz:Bei einem Gesuch um Dispensation vom Unterricht aus religiösen Gründen muss glaubhaft dargelegt werden, dass die Notwendigkeit der Dispensation einer ernsthaften Glaubensüberzeugung entspringt. Dabei ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erwarten, dass sie oder er die Begründung im Gesuch mit Unterlagen belegt, welche der Schule die Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Anliegens ohne zusätzlichen Abklärungsaufwand ermöglichen.

Die Ablehnung eines Dispensationsgesuchs für einen eintägigen Besuch des Regionalen Kongresses der Zeugen Jehovas ist unverhältnismässig, selbst wenn das Gesuch den letzten Tag vor den Sommerferien betrifft.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin möchte den Regionalen Kongress der Zeugen Jehovas besuchen, welcher vom 7. bis 9. Juli 2017 in Fribourg stattfindet. Auf einen Schultag entfällt dabei nur der Freitag, 7. Juli 2017, welcher der letzte Schultag vor den Sommerferien ist. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Dispensationsgesuch mit der Bedeutung des Regionalen Kongresses als hoher religiöser Feiertag ihrer Glaubensgemeinschaft, dessen Besuch ein zentraler Bestandteil ihrer Religionsausübung sei und eine religiöse Pflicht darstelle. Sie beruft sich mithin auf ihre Glaubens- und Gewissenfreiheit. Die Vorinstanz führt in der Begründung der Verfügung vom 23. Mai 2017 dagegen aus, sie habe in ihrem Entscheid über Dispensationsgesuche auch die schulischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Zudem müsse sie nach einheitlichen Richtlinien entscheiden. Diese Richtlinien sähen ein grundsätzliches Verbot von Urlaub in den Sperrfristen vor den Sommerferien vor, wobei Ausnahmen einzig bei religiösen Feiertagen, welche im Verzeichnis «Hohe Feiertage der verschiedenen Religionen» des Kantons Zürich aufgeführt seien, bewilligt würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem könnten die religiösen Pflichten auch durch den Besuch eines anderen Kongresses erfüllt werden, welcher die Schulzeit nicht tangiere. Entsprechend lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, wobei sie davon ausging, dass die Ablehnung die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführerin nicht beschränke.

3. Ausgehend von den Ausführungen der Beteiligten ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Dispensation vom Unterricht für den Besuch des Regionalen Kongresses der Zeugen Jehovas zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführerin durch den Entscheid berührt ist, in einem zweiten Schritt ist die Zulässigkeit einer allfälligen Einschränkung zu prüfen.

3.1. Gemäss dem kantonalen Schulrecht sind die Eltern berechtigt, für ihre Kinder Urlaub vom Unterricht und von Schulveranstaltungen zu beantragen (§ 21 Abs. 2 Gesetz über die Volksschulbildung [VBG; SRL Nr. 400a]). Entsprechend können Lernende gemäss § 10 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung vom 16. Dezember 2008 (VBV; SRL Nr. 405) auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden. Für Dispensationen vom Unterricht bis zu drei Tagen ist die Klassenlehrperson, für längere Dispensationen sowie für generelle Dispensationen von einzelnen Fächern die Schulleitung zuständig. Die Bildungskommission erlässt Richtlinien (§ 10 Abs. 2 VBV).

3.2. Die Schulpflege (Bildungskommission) der Gemeinde A hat in den Richtlinien für ihre Schulen festgelegt, dass die Lernenden einen Anspruch auf vier sogenannte Joker-Halbtage haben (vgl. § 2 Abs. 5 VBV), welche jedoch nicht direkt vor und nach den Sommerferien bezogen werden dürfen. Für Dispensationen, welche über diese Jokertage hinausgehen, ist ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen. Für die Bewilligung von diesbezüglichen Gesuchen von mehr als drei Tagen oder für Gesuche, welche Tage vor oder nach den Ferien betreffen, ist die Schulleitung zuständig. Dabei ist vorgesehen, dass während der letzten Schulwoche vor und nach den Sommerferien keine Jokertage und Urlaube bewilligt werden. In der Richtlinie wird weiter ausgeführt, dass Urlaube nur restriktiv gewährt werden. Dabei würden Schulnähe, Einmaligkeit und Dringlichkeit des Gesuchsanlasses geprüft, wobei Ferien grundsätzlich kein Dispensationsgrund sind. Bei ausserordentlichen familiären Gegebenheiten und Ereignissen könnten einzelne Urlaubstage bewilligt werden. Dispensationen für spezielle sportliche, kulturelle, musikalische oder sinngemässe Aktivitäten würden in Ausnahmefällen bewilligt, sofern die Angebote unmöglich ausserhalb des geregelten Unterrichts besucht werden können.

3.3. Als Grund für eine Dispensation fallen auch religiöse Verpflichtungen in Betracht. Diesbezüglich gewährleistet Artikel 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) die Glaubens- und Gewissensfreiheit und räumt jeder Person das Recht ein, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit andern zu bekennen (vgl. BGE 142 I 49 E. 3.2). Unter diesem Schutze stehen nicht nur die traditionellen Glaubensformen der christlich-abendländischen Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern alle Religionen, unabhängig von ihrer quantitativen Verbreitung in der Schweiz. Weiter ist unerheblich, ob entsprechende Gepflogenheiten von allen, von einer Mehrheit oder allenfalls lediglich von einer Minderheit der jeweiligen Glaubensangehörigen befolgt werden (BGE 119 Ia 178 E. 4d). Der religiös neutrale Staat kann Glaubensregeln nicht auf ihre theologische Richtigkeit – insbesondere nicht auf ihre Übereinstimmung mit den heiligen Schriften – überprüfen (vgl. BGE 119 Ia 178 E. 4c). Ebenso ist es ihm verwehrt, die Bedeutung einer religiösen Vorschrift und damit ihr Gewicht bei der Interessenabwägung selber festzustellen (BGE 135 I 79 E. 4.4). Vielmehr bestimmt sich, was religiöse Auffassung und religiös bestimmte Verhaltensweisen sind, nach dem Selbstverständnis der Betroffenen. Es muss dabei ausreichend sein, wenn die Betroffenen glaubhaft darlegen, dass ihr Verhalten einer Glaubensüberzeugung entspringt (Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2011 vom 11.4.2012 E. 3.3; vgl. auch Hangartner, Entscheidbesprechung in AJP 2013, S. 589).

In Bezug auf Dispensationsgesuche aus religiösen Gründen hat die Dienststelle Volksschulbildung im ergänzenden Leitfaden «Schule und Religion» vom September 2011 im Sinne einer Empfehlung festgehalten, dass Lernende für religiöse Feiertage vom Unterricht dispensiert werden können. Je nach Länge der Dispens sei die Klassenlehrperson, die Schulleitung oder die Schulpflege zuständig. Die Eltern seien auf mögliche Konsequenzen hinzuweisen, die eine längere Abwesenheit für das Kind hat wie beispielsweise der verpasste Lernstoff oder das Zugehörigkeitsgefühl zur Klasse.

3.4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist schliesslich anzufügen, dass es ausgehend von § 10 Abs. 2 VBV primär den Gemeinden obliegt, den Umgang mit Dispensationsgesuchen festzulegen. Diesen kommt dabei beim Erlass der Richtlinien aufgrund ihrer Sachnähe und der Kenntnis von allfälligen kommunalen Besonderheiten ein Ermessen zu. Ebenfalls verfügen die Lehrpersonen bzw. die Schulleitung in ihrem Entscheid im Einzelfall über ein Ermessen. In einem Rechtsmittelverfahren werden Entscheide über Dispensationsgesuche durch das Bildungs- und Kulturdepartement deshalb regelmässig nur mit eingeschränkter Kognition geprüft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5481/2015 vom 27.2.2017 E. 4). Allerdings wird das Ermessen der Vorinstanz sowohl beim Erlass der Richtlinie als auch beim Entscheid im Einzelfall immer begrenzt durch die verfassungsmässigen Rechte der Gesuchstellenden, vorliegend durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Beschwerdeführerin. Ob durch den Entscheid der Vorinstanz die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin betroffen sind und sich der Entscheid unter diesem Gesichtspunkt als rechtmässig erweist, liegt nicht im Ermessen der Vorinstanz und ist im Rechtsmittelverfahren deshalb ohne Einschränkungen zu überprüfen (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1).

4. Wie einleitend dargestellt, ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ablehnung ihres Dispensationsgesuches in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit eingeschränkt wird.

4.1. Die Beschwerdeführerin legte im Gesuch vom 6. April 2017 dar, der Regionale Kongress der Zeugen Jehovas entspreche einem mehrtägigen Gottesdienst und sei für sie und ihre Familie von überragender Bedeutung. Der Kongress stelle als zweitwichtigster Feiertag im Jahresverlauf der Zeugen Jehovas einen zentralen Bestandteil ihrer Religionsausübung dar, und dessen Besuch entspreche einer religiösen Pflicht. Um ihre Begründung zu substantiieren, legte die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch eine Bestätigung der zuständigen Ältestenschaft ihrer Glaubensgemeinschaft vom 5. April 2017 bei. Darin wird festgehalten, der Besuch des Regionalen Kongresses diene der Unterweisung der Gläubigen und werde als grundlegende Glaubensverpflichtung der Zeugen Jehovas verstanden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs reichte die Beschwerdeführerin zudem weitere Unterlagen ein, welche die Bedeutung der Regionalen Kongresse unterstreichen. Demgemäss besteht der Regionale Kongress aus einem mehrtägigen Gottesdienst, an welchem auch Taufhandlungen vorgenommen werden. Der Kongress diene zudem der biblischen Unterweisung und der Stärkung des Glaubens der einzelnen Mitglieder und der Einheit der Gemeinschaft.

4.2. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinien der Schulpflege vom 1. Juni 2015 beurteilt. Entsprechend hat sie in der Verfügung vom 23. Mai 2017 festgehalten, dass während der letzten Schulwoche vor und der ersten Woche nach den Sommerferien grundsätzlich keine Urlaube bewilligt werden. Ausnahmen seien jedoch zulässig unter anderem bei Gesuchen aufgrund religiöser Feiertage. Bei der Beurteilung des Gesuches der Beschwerdeführerin stützte sich die Vorinstanz in Bezug auf die Frage, ob der Regionale Kongress einem religiösen Feiertag entspricht, auf das Verzeichnis «Hohe Feiertage der verschiedenen Religionen» der Bildungsdirektion des Kantons Zürich . Die Vorinstanz führte aus, im Zweifelsfall werde ein Feiertag, der nicht im genannten Verzeichnis aufgeführt sei, nicht als hoher Feiertag beurteilt und entsprechend werde in diesen Fällen kein Urlaub gewährt. Da der Regionale Kongress der Zeugen Jehovas nicht im Verzeichnis aufgeführt ist, verneinte die Vorinstanz einen Urlaubsanspruch der Beschwerdeführerin. Ergänzend machte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2017 geltend, die Beschwerdeführerin könne ihre religiösen Pflichten auch durch den Besuch des Kongresses vom 21. Juli 2017 in Zürich erfüllen, welcher die Schulpflicht nicht tangiere. Die Vorinstanz kam aus diesen Gründen letztlich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch die Ablehnung ihres Gesuches nicht in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit betroffen ist.

4.3. Die grundsätzlich strenge Praxis der Vorinstanz bei der Gewährung von Urlaub für die Zeit direkt vor und nach den Sommerferien ist nachvollziehbar. Dies insbesondere in Anbetracht der Bedeutung, die Anfang und Ende des Schuljahres für den Schulbetrieb haben sowie der Tatsache, dass Lernende versucht sein könnten, über Jokertage bzw. Urlaubsgesuche ihre Ferien zu verlängern. Ebenfalls geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass vom grundsätzlichen Ausschluss von Urlauben Ausnahmen möglich sein müssen, unter anderem bei Gesuchen aufgrund religiöser Feiertage.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss in einem Gesuch um Dispensation vom Unterricht aus religiösen Gründen glaubhaft dargelegt werden, dass die Notwendigkeit der Dispensation einer ernsthaften Glaubensüberzeugung entspringt (Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2011 vom 11.4.2012 E. 3.3). Dabei ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erwarten, dass sie oder er die Begründung im Gesuch mit Unterlagen belegt, welche der Schule die Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Anliegens ohne zusätzlichen Abklärungsaufwand ermöglichen. Dabei darf die Schule derartige Gesuche durchaus kritisch betrachten. Wird jedoch eine nachvollziehbare Begründung betreffend die Bedeutung des Feiertages angeführt und diese mit glaubwürdigen Dokumenten untermauert, hat die Schule von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers auszugehen, soweit nicht andere ernsthafte Gründe dagegen sprechen.

Im vorliegenden Fall begründet die Beschwerdeführerin ihr Gesuch einlässlich und sie substantiiert ihr Anliegen mit einer Bestätigung der Ältestenschaft ihrer Versammlung und weiteren glaubwürdigen Unterlagen, welche die Bedeutung des religiösen Feiertages für die Beschwerdeführerin unterstreichen. Damit ist ohne weiteres glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin den Besuch des Regionalen Kongresses als einen essenziellen Bestandteil ihrer Glaubensüberzeugung ansieht und dessen Besuch für sie einer religiösen Pflicht entspricht. Der abweichenden Ansicht der Vorinstanz, welche das Vorliegen eines hohen Feiertages verneint, kann in Anbetracht dieser Aktenlage und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Zwar darf sich eine Schule beim Entscheid über ein mit religiösen Pflichten begründetes Dispensationsgesuch auf Richtlinien oder Verzeichnisse als Hilfestellung abstützen, der Entscheid ist aber immer in Bezug auf das jeweilige Gesuch zu treffen. Über die vorliegend glaubhaft dargelegte Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführerin kann sich die Vorinstanz deshalb nicht mit dem Hinweis hinwegsetzen, der Regionale Kongress sei im Verzeichnis «Hohe Feiertage der verschiedenen Religionen» der Bildungsdirektion des Kantons Zürich nicht aufgeführt. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin zudem zu Recht vor, dass das genannte Verzeichnis die Feiertage bzw. die Glaubensrichtungen ausdrücklich nicht abschliessend auflistet und ihre Glaubensrichtung nicht aufgeführt ist, weshalb das Verzeichnis im vorliegenden Fall selbst als Hilfsmittel nicht tauglich ist. Soweit die Vorinstanz schliesslich vorbringt, sie sei gar nicht in der Lage zu beurteilen, ob ein hoher Feiertag vorliegt, und sie wolle sich nicht anmassen, über hohe und weniger hohe Feiertage zu urteilen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie einleitend aufgezeigt, hat die Vorinstanz nicht über den Inhalt einer Religion oder Glaubensrichtung zu befinden oder die Bedeutung einer religiösen Vorschrift und damit ihr Gewicht bei der Interessenabwägung selber festzustellen. Sie hätte einzig feststellen müssen, ob die Beschwerdeführerin ihr Ersuchen glaubhaft mit ihrer Glaubensüberzeugung begründet (Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2011 vom 11.4.2012 E. 3.3). Dies wäre ihr im vorliegenden Fall aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ohne weiteres möglich gewesen.

Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2017 und der Stellungnahme vom 9. Juni 2017 geltend macht, die Beschwerdeführerin könne ihre religiösen Pflichten auch durch den Besuch des Kongresses vom 21. Juli 2017 in Zürich erfüllen, welcher nicht in die Schulzeit falle, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verkennt auch diesbezüglich, dass es weder ihr noch dem Bildungs- und Kulturdepartement als Rechtsmittelbehörde zusteht, die Bedeutung einer religiösen Vorschrift und ihr Gewicht für die Betroffenen zu beurteilen (BGE 135 I 79 E. 4.4). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Bescheinigung des Ältestenrates glaubhaft, dass die Daten der Regionalen Kongresse für jede Versammlung vom sogenannten Zweigbüro jährlich verbindlich festgelegt werden und von den Mitgliedern im Sinne einer religiösen Pflicht erwartet wird, den für sie vorgegebenen Kongress zusammen mit ihrer jeweiligen Versammlung zu besuchen. Der Besuch einer alternativen Veranstaltung fällt für die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten damit ausser Betracht.

4.4. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch ausführlich begründet und ihre Angaben mit glaubwürdigen Dokumenten belegt hat. Gestützt darauf ist ohne weiteres glaubhaft, dass der Besuch des Regionalen Kongresses in Fribourg für die Beschwerdeführerin einer religiösen Pflicht entspricht. Daran ändert nichts, dass die Regionalen Kongresse der Zeugen Jehovas nicht im – ausdrücklich nicht abschliessenden – Verzeichnis der Bildungsdirektion Zürich aufgeführt sind und der Kongress in Fribourg nicht der einzige Kongress in der Schweiz ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin das Dispensationsgesuch aus anderen als religiösen Gründen gestellt hat, ergeben sich schliesslich weder aus den Akten noch werden solche von der Vorinstanz geltend gemacht. Es ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die Ablehnung ihres Gesuches in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit betroffen ist.

5. Wie vorgehend aufgezeigt, wird die Beschwerdeführerin durch die Ablehnung ihres Gesuches in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit eingeschränkt. Nicht jede Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedoch per se unzulässig (vgl. Hangartner, a.a.O., S. 586). Einschränkungen von Grundrechten sind aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind und wenn sie sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 BV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_724/2011 vom 11.4.2012 E. 3.4). Bei einem mit glaubhaften religiösen Anliegen begründeten Dispensationsgesuch hat die Schule deshalb in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Begründung im Gesuch eine Dispensation vom Unterricht rechtfertigt. In diesem Sinne ist nachfolgend zu beurteilen, ob sich der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis dennoch als richtig erweist.

5.1. Gemäss Art. 19 und 62 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, welcher obligatorisch ist. Aus dem Blickwinkel der Schulpflichtigen verbriefen diese Verfassungsbestimmungen ein sogenanntes «Pflichtrecht»: Dem individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die individuelle Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber (Urteil des Bundesgerichts 2C_414/2015 vom 12.2.2016 E. 3.2). Auch im kantonalen Recht ist festgehalten, dass die Lernenden den Unterricht zu besuchen haben (§ 15 Abs. 2a VBG). Unbestritten liegt damit eine gesetzliche Grundlage für die Pflicht zum Schulbesuch vor.

Ebenfalls ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Schulbesuch zu bejahen. So bezweckt die Schulpflicht die Gewährleistung einer genügenden Grundausbildung für alle Kinder. Dieser soll für den Einzelnen angemessen und geeignet sein, die Lernenden auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 133 I 156 E. 3.1). Aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit von Art. 8 BV ergibt sich zudem sinngemäss der Auftrag an den Staat, eine gewisse Chancengleichheit für alle zu wahren (BGE 119 Ia 178 E. 7c). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass es Aufgabe der Schule ist, einen geordneten und effizienten Schulbetrieb aufrecht zu erhalten und administrativen Mehraufwand zu vermeiden (vgl. BGE 117 Ia 311 E. 4a). Es besteht damit unbestritten ein hohes öffentliches Interesse am konsequenten Schulbesuch aller Lernenden.

5.2. Ein Grundrechtseingriff ist aber selbst bei Vorliegen einer genügenden rechtlichen Grundlage und eines öffentlichen Interesses nur dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse am Eingriff die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt und der Eingriff zum Schutz des öffentlichen Interesses verhältnismässig, das heisst geeignet, notwendig und zumutbar ist (vgl. BGE 118 IA 427 E. 7a).

Vorliegend ist das Verbot des Urlaubs unbestritten geeignet, um den Schulbesuch der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Ebenfalls ist die Erforderlichkeit der Massnahme zu bejahen, da eine mildere Massnahme nicht ersichtlich ist. Näher zu betrachten ist jedoch die Abwägung von öffentlichem und privatem Interesse, mithin die Zumutbarkeit des Eingriffs bzw. die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn.

5.3. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich übereinstimmend festzuhalten, dass dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer ausreichenden Bildung aller Lernenden ein hohes Gewicht zukommt. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass Urlaubsgesuche immer auch den geordneten Schulbetrieb beeinträchtigen und zu einem administrativen Mehraufwand für die Schulen führen (vgl. BGE 117 Ia 311 E. 4a). Dabei ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass den genannten öffentlichen Interessen insbesondere in der Zeit vor und nach den Sommerferien ein erhöhtes Gewicht zukommt. Dies zum einen, da in diesem Zeitraum viele administrative Arbeiten zu erledigen sind, zum anderen ist der gemeinsame Beginn und Abschluss eines Schuljahres auch aus pädagogischer Sicht und in Bezug auf die soziale Integration der Lernenden bedeutsam. Auf der anderen Seite steht das Bedürfnis der Beschwerdeführerin, den Regionalen Kongress ihrer Glaubensgemeinschaft zu besuchen. Gemäss ihrer glaubhaften Schilderung entspricht dieser einem zentralen Bestandteil ihrer Religionsausübung, und dessen Besuch wird von ihr als grundlegende Glaubensverpflichtung verstanden.

Bei der Abwägung dieser gegenteiligen Interessen fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin für lediglich einen Tag Urlaub beantragt. Diesbezüglich bestätigte das Bundesgericht wiederholt, dass Schülern an religiösen Feiertagen, etwa an Ostern oder am Sabbat, ein Freitag zu gewähren sei (vgl. BGE 142 I 49 E. 4.3). So hat es in vergleichbaren Fällen festgestellt, dass Mitgliedern der Weltweiten Kirche Gottes ein Anspruch auf grundsätzlich unterrichtsfreie Samstage zusteht (BGE 117 Ia 311 E. 3 f.). Bestätigt wurde betreffend die gleiche Gemeinschaft zudem ein Anspruch auf fünf aufeinanderfolgende Freitage für den Besuch eines religiösen Festes (BGE 114 Ia 129 E. 5), wobei das Bundesgericht in diesem Urteil ausgehend vom zürcherischen Recht eine Dispensation von insgesamt 13 Tagen pro Schuljahr als noch verhältnismässig erachtet hat. In Anbetracht dieser Rechtsprechung erscheint die Abweisung eines Dispensationsgesuches für einen Tag nicht verhältnismässig. So führt das Fehlen der Beschwerdeführerin an diesem Tag sicherlich nicht dazu, dass ihr die Schulinhalte nicht mehr in genügender Weise vermittelt werden können. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, wie durch das Fehlen der Beschwerdeführerin an diesem Tag der geordnete und effiziente Schulbetrieb erheblich erschwert würde. Zwar führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass sich das Gesuch der Beschwerdeführerin auf den letzten Schultag vor den Sommerferien bezieht, welchem als Abschluss des Schuljahres aus pädagogischer und sozialer Sicht eine besondere Bedeutung zukommt. Allerdings gilt dies primär aus Sicht der oder des einzelnen Lernenden und weniger aus Sicht einer Klasse, einer Lehrperson oder der Schule als Ganzes. Es ist damit primär an der Beschwerdeführerin zu entscheiden, ob sie ein Gesuch um Dispensation stellt und damit in Kauf nimmt, den letzten Schultag und damit den Abschluss des Schuljahres mit ihrer Klasse zu verpassen. Dieses Argument vermag eine Verweigerung der Dispensation deshalb ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zusätzlich zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin durch eine Ablehnung des Gesuches in einen Gewissenskonflikt kommt, entweder die Regeln des Staates oder jene ihrer Glaubensgemeinschaft zu verletzen, was zu einer erheblichen Belastung der Beschwerdeführerin führen kann. Dafür, dass durch die Befolgung der Glaubensvorschriften das Kindeswohl gefährdet und die Dispensation aus diesem Grund zu verweigern wäre, bestehen im vorliegenden Fall schliesslich keine Anhaltspunkte (vgl. BGE 119 Ia 178 E. 8a).

Insgesamt überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin an der uneingeschränkten Ausübung ihrer Glaubensüberzeugung das öffentliche Interesse am vollständigen Besuch des Unterrichts im vorliegenden Fall deutlich. Damit erweist sich die Ablehnung des Dispensationsgesuches für einen Tag, auch wenn es sich um den letzten Schultag vor den Ferien handelt, als unverhältnismässig.