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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Kausalabgaben
Entscheiddatum:01.03.2016
Fallnummer:7H 15 40
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 164 Abs. 1 lit. d BV, § 35 WNVG, § 40 WNVG, § 10 GG, § 95 FSG.
Leitsatz:Mindestanforderungen an die gesetzliche Grundlage bei der Delegation der Wasserversorgung an einen öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Versorgungsträger (E. 4).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
A wehrte sich gegen eine von der Wasserversorgungsgenossenschaft der Gemeinde X (nachfolgend: WVX) in Rechnung gestellte Brandschutzwassergebühr. Nach durchgeführtem Einspracheverfahren erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern und beantragte, die Brandschutzwassergebühr aufzuheben.

Aus den Erwägungen:

1.
1.1.
Die vorliegend zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der WVX. Bei dieser handelt es sich um eine privatrechtlich organisierte Genossenschaft. Gemäss § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) gelten privatrechtliche Organisationen als Gemeinwesen, soweit sie nach diesem Gesetz Entscheide zu treffen haben. Die Instanzen privatrechtlicher Organisationen sind denn auch unterstellte Behörden des VRG, soweit sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben Entscheide zu treffen haben (§ 6 Abs. 1 lit. d VRG).

Die WVX wurde seitens der Gemeinde X mit der Bereitstellung der Wasserversorgung betraut, wie nachfolgend noch im Detail aufzuzeigen sein wird. Sie nimmt damit eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr und hat in diesem Zusammenhang Entscheide nach dem VRG zu treffen, womit sie im Sinn dieses Gesetzes als Gemeinwesen zu gelten hat.

1.2.
Nach Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vollziehen die Kantone dieses Gesetz, soweit nicht Art. 48 den Vollzug dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften. Der Kanton Luzern hat zu diesem Zweck unter anderem das Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG; SRL Nr. 770) erlassen. Gemäss § 54 Abs. 1 WNVG ist gegen Entscheide der Gemeinde und von Rechtsträgern, denen die Wasserversorgung übertragen ist, betreffend Gebühren und Beiträge die Einsprache im Sinn des VRG und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. […]

1.3.
Bei der Festlegung der hier zu beurteilenden Brandschutzwassergebühr handelt es sich um die Veranlagung öffentlich-rechtlicher Abgaben. Deshalb steht dem Kantonsgericht auch die Ermessenskontrolle zu (§ 27 Abs. 2 des Gebührengesetzes [GebG; SRL Nr. 680]; § 39 Abs. 1 EGGSchG und § 157 VRG). In solchen Fällen gelten an Stelle der §§ 152 - 155 die §§ 144 - 147 VRG (vgl. § 156 Abs. 2 VRG). Ferner können im Beschwerdeverfahren neue Anträge und neue Tatsachen vorgetragen werden (§ 145 VRG), wobei die Beschwerdeinstanz an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist (§ 147 VRG). Schliesslich sind nach § 146 VRG, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend.

[…]

2.
2.1.
Abgaben im Bereich des Gewässerschutzes sowie der Wasserversorgung stellen rechtlich regelmässig Kausalabgaben dar, d.h. sie sind im Gegensatz zu den Steuern nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern erst, wenn dem Zahlungspflichtigen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen ist (LGVE 1989 II Nr. 4 E. 1a). Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche der Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Gegenleistungen oder besondere Vorteile zu entrichten hat. Sie setzen eine individuell zurechenbare besondere Leistung des Gemeinwesens voraus und beruhen auf einer spezifischen Beziehung zum Gemeinwesen (besondere Leistung, besonderer Vorteil). In dieser Beziehung findet die Abgabepflicht ihren Grund (causa) und – im Prinzip – zugleich ihre Begrenzung (Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBI 104/2003, S. 507). Steuern werden demgegenüber zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben, unabhängig davon, ob und in welchem Mass der Abgabepflichtige aus der Tätigkeit des Gemeinwesens einen Nutzen zieht oder eine Gegenleistung erhält; es genügt, dass er der Gebietshoheit des Gemeinwesens untersteht und den vom Gesetz als besteuerbar erklärten Tatbestand erfüllt. Das Fehlen einer dem Abgabepflichtigen individuell zurechenbaren Gegenleistung wird als Voraussetzungslosigkeit bezeichnet, wodurch sich die Steuer von der Kausalabgabe unterscheidet.

Die Kausalabgaben werden herkömmlicherweise in drei Hauptgruppen unterteilt, nämlich in Gebühren, Vorzugslasten (Beiträge) und Ersatzabgaben. Die Benützungsgebühr ist das Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Schulgeld, Taxen für Versorgungsbetriebe, Eintrittsgeld für Hallenbad) oder für den gesteigerten Gemeingebrauch an einer öffentlichen Sache (Beispiel: Parkierungsgebühr). Sie wird im Grundsatz nach Massgabe der tatsächlichen Benützung erhoben (Hungerbühler, a.a.O., S. 508).

2.2.
Für die öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen wird vom Grundeigentümer neben periodischen Benützungsgebühren vielfach eine einmalige Anschlussgebühr oder ein einmaliger Anschlussbeitrag (als Vorzugslast) erhoben. Üblicherweise sind die einmaligen Leistungen zur Deckung der Investitionskosten (inklusive Amortisation und Reserven) bestimmt, während die periodischen Gebühren, welche häufig in eine Grundgebühr und in einen verbrauchsabhängigen Teil aufgegliedert sind, primär die Betriebs- und Unterhaltskosten decken sollen (Hungerbühler, a.a.O., S. 523 f.). Bei der Bemessung von Benützungsgebühren ist vom Wert der staatlichen Leistung auszugehen, wobei häufig schematische Bewertungsmassstäbe angewendet werden, die auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhen (Wiederkehr, Kausalabgaben, Bern 2015, S. 41). Bei der zu beurteilenden Gebühr für Brandschutzlöschwasser handelt es sich mangels laufender Nutzung eher um eine einmalige Anschlussgebühr als um eine Benützungsgebühr, was vorliegend aber nicht entscheidend für die Beurteilung ist.

2.3.
Für die Erhebung von Gebühren ist der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) zu beachten. Nach Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht. Dieser Grundsatz findet sich auch in § 2 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Luzern (KV; SRL Nr. 1). Er verwirklicht für Bund und Kantone den Rechtsstaat und fordert für das staatliche Handeln eine Rechtsgrundlage (Schindler, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 5 BV N 3 und 18). Beim Legalitätsprinzip im Abgaberecht handelt es sich um ein eigenständiges, ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht. Dieses wird in Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV für Steuern und Abgaben des Bundes sowie in § 45 Abs. 2 lit. d KV für kantonale Abgaben konkretisiert (Schindler, a.a.O., Art. 5 BV N 5 und 41; Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 129). Es gehört zu den wichtigsten Prinzipien im Steuer- und Abgaberecht und gilt sowohl für Steuern als auch für Kausalabgaben (Vallender/Wiederkehr, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 127 BV N 5). Aufgrund des Legalitätsprinzips dürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden. Handelt es sich um einen kommunalen Erlass, wird dieser einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand (BGE 127 I 60 E. 2e; BGer-Urteil 2C_840/2009 vom 21.6.2010 E. 2.2.2). Das Gesetz kann die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe aber auch an eine nachgeordnete Behörde delegieren. Diesfalls muss das Gesetz jedoch mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe, die absolute Höhe, wenigstens aber die Bemessungsgrundlagen, sowie, wenn solche bestehen, die Ausnahmen von der Abgabepflicht umschreiben (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 59 N 2 f.; vgl. zum Ganzen auch LGVE 2015 IV Nr. 1).

3.
3.1.
Die Wasserversorgung fällt in den Kompetenzbereich der Kantone. Der Kanton Luzern hat hierzu das WNVG erlassen. Gemäss dessen § 35 planen und betreiben die Gemeinden die Wasserversorgung (Abs. 1). Sie projektieren, erstellen und unterhalten die erforderlichen Versorgungsanlagen, wobei sie diese Aufgaben selber erbringen oder einem oder mehreren besonderen Versorgungsträgern übertragen können (Abs. 2 und 3).

Wird die Wasserversorgung einem öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Versorgungsträger übertragen, erfüllt dieser die Aufgaben, die in einem Reglement, einem Entscheid der Gemeinde oder einem Vertrag umschrieben sind (§ 40 Abs. 1 WNVG). Mit der Übertragung ist gemäss § 40 Abs. 2 WNVG mindestens Folgendes zu bestimmen:
- die Versorgungsaufgabe (§§ 32-34),
- die Erstellung und der Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen sowie die Rechtsverhältnisse daran,
- die wirtschaftlichen Leistungen,
- Grundsätze über die Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses und
- das Recht zur Beendigung des Versorgungsverhältnisses.

Mit der Übertragung gehen die hoheitlichen Befugnisse auf den Versorgungsträger über (§ 40 Abs. 3 WNVG).

Der Brandschutz durch Hydrantenanlagen oder andere Löscheinrichtungen richtet sich nach dem Gesetz über den Feuerschutz (FSG; SRL Nr. 740). Gemäss § 95 Abs. 1 FSG hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass die Gebäude nach Möglichkeit entweder durch eine leistungsfähige Hydrantenanlage oder durch Motorspritzen mit den erforderlichen Wasserbezugsorten geschützt werden. Eigentümer von besonders feuergefährlichen Betrieben und von grösseren Bauten wie Fabriken, Hotels oder Anstalten können durch die Gemeinde oder die Gebäudeversicherung verpflichtet werden, auf eigene Kosten für die zur ersten Bekämpfung eines Brandes nötigen Rettungs- und Löscheinrichtungen zu sorgen (Abs. 2).

[…]

4.
4.1.
Wie in E. 2.3 dargelegt, bedürfen öffentliche Abgaben wie die vorliegend zu beurteilende Brandschutzgebühren grundsätzlich einer formell-gesetzlichen Grundlage. Das Gesetz kann die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe delegieren, wenn mindestens der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen definiert sind. § 35 Abs. 3 i.V.m. § 40 WNVG sieht die Übertragung der Wasserversorgung an einen öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Versorgungsträger ausdrücklich vor. Die Übertragung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Wasserversorgung an die WVX ist damit möglich und auch zulässig. Unabhängig von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Übertragung dieser Aufgabe ist jedoch die Einhaltung des verfassungsmässigen Legalitätsprinzips im Abgaberecht zu beurteilen. Etwas anderes kann auch aus § 40 WNVG nicht abgeleitet werden.

4.2.
Die streitige Brandschutzwassergebühr stützt sich in erster Linie auf das Wasserversorgungsreglement der WVX und die dazugehörige Tarifverordnung.

Nach § 4 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; SRL Nr. 150) beschliesst die Gemeinde im Rahmen des übergeordneten Rechts für ihren Aufgabenbereich rechtsetzende Erlasse, welche die Rechte und Pflichten der natürlichen und der juristischen Personen in ihrem Gebiet, die Organisation der Gemeinde und das Verfahren vor den Behörden ordnen. Die Stimmberechtigten beschliessen rechtsetzende Erlasse in der Form einer Gemeindeordnung und von Reglementen; der Gemeinderat erlässt Verordnungen (Abs. 2).

In Gemeinden ohne Gemeindeparlament verbleibt den Stimmberechtigten unter anderen die Befugnis zur Genehmigung rechtssetzender Verträge sowie der Übertragung von hoheitlichen Befugnissen an Dritte, soweit nicht der Gemeinderat durch einen Rechtssatz als zuständig erklärt wird (§ 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 GG). Das Wasserversorgungsreglement und die Tarifverordnung wurden […] vom Gemeinderat genehmigt. Den Stimmberechtigten wurden diese beiden Erlasse allerdings nie unterbreitet. Dass sie gemeindeweit publiziert wurden und – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wird – mit Einsprache beim Vorstand der WVX hätten beanstandet werden können, macht sie nicht zu formellen Gesetzen im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung. Dazu wäre vielmehr eine Annahme durch die Gemeindeversammlung (oder in einer Urnenabstimmung) erforderlich gewesen. Eine solche ist aber mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht erfolgt. Auch ist die allfällige Möglichkeit zur Einsprache kaum im Sinn eines eigentlichen Rechtsmittelbehelfs, sondern wohl eher im Sinn einer Meinungsäusserung zuhanden der WVX zu verstehen. Die Statuten stellen als internes Regelwerk der WVX auch keine Rechtsgrundlage für Pflichten von Nichtgenossenschaftern dar.

4.3.
Als formell-gesetzliche Grundlage erachtet die Beschwerdegegnerin weiter das von der Gemeindeversammlung beschlossene Verbal. Um als gesetzliche Grundlage zu genügen, hätte dieses demnach mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen zu nennen. Zwar trifft es zu, dass das Verbal der WVX die Erstellung der Hydranten- und Wasserversorgungsanlage für das Dorf X und Umgebung überträgt (Ziff. 1). Auch können aus Ziff. 5 und 6 Gegenstand der Abgabe und der Kreis der Abgabepflichtigen abgeleitet werden. Allerdings umfasst der Kreis der Abgabepflichtigen nur die Mitglieder der Genossenschaft, womit es für die Beschwerdeführerin bereits an dieser Voraussetzung der Abgabepflicht fehlt. Betreffend die Höhe der zu erhebenden Gebühren wird zudem lediglich festgehalten, dass "die Hahnenzinse für das Trinkwasser auf normale Höhe zu stellen und diesbezüglich die Ansätze der Wasserversorgungsgenossenschaften Y und Z als Vorbild zu nehmen" habe (Ziff. 5). Dies kann jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht als Bemessungsgrundlage gelten.

Auch der Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde X und der Beschwerdegegnerin enthält keinerlei Bemessungsgrundsätze. Art. 8 hält fest, dass mit den Anschlussgebühren die Kosten für die Erstellung und Erweiterung der Wasserversorgungsanlagen gedeckt werden und Grund- und Verbrauchsgebühren zur Deckung der jährlichen Kosten der Wasserversorgung dienen (Abs. 3 und 4). Damit wird aber lediglich der Verwendungszweck der einzelnen Gebühren bestimmt, höchstens kann darin eine Verankerung des Kostendeckungsprinzips erachtet werden.

Selbst wenn der Vertrag die Grundzüge der Abgabenbemessung genügend festhalten würde, wäre dies im vorliegenden Fall nicht weiter behelflich. Der Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde X und der Beschwerdegegnerin wurde seitens der Gemeinde vom Gemeinderat unterzeichnet und genehmigt. Der Gemeindeversammlung bzw. dem Stimmvolk als Gesetzgeber wurde er aber nie zur Genehmigung unterbreitet, was im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer-Urteil 2C_404/2010 vom 20.2.2012 E. 4.2) einem formellen Gesetz gleichzustellen wäre. Der Vertrag stellt damit auch keine genügende gesetzliche Grundlage dar.

Auch das FSG stellt vorliegend keine gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung dar: In § 95 Abs. 1 FSG werden lediglich die Aufgaben der Gemeinde im Bereich des Feuerschutzes festgehalten und keinerlei Ausführungen zu den allenfalls dafür zu erhebenden Gebühren gemacht. § 97 FSG regelt die Kostenverteilung bei der Neuerstellung und Erweiterung von Hydrantenanlagen im Sinn einer Vorzugslast und kann zur Beurteilung der Brandschutzwassergebühr nicht herangezogen werden.

Die Ausgestaltung der Brandschutzwassergebühren wird damit ganz an die WVX delegiert. Diese Delegation der Bemessung nach unbekannten Kriterien stellt eine Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips dar.

5.
5.1.
Zu prüfen bleibt, ob solche Gebühren ohne Bemessungsregel genügen können, weil die für die Gebührenerhebung massgeblichen Verfassungsprinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) die ungenügende gesetzliche Grundlage zu ersetzen vermögen.

5.2.
Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen wie dargelegt in den einschlägigen Rechtssätzen so umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar sind. Die Anforderungen hängen von der Natur der jeweiligen Materie ab (BGE 123 I 248 E. 2 mit Hinweisen); das Gleiche gilt für die Frage, ob und wieweit das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip im Einzelfall die gesetzliche Grundlage für die Bemessungsgrundlagen tatsächlich zu ersetzen vermag (BGE 126 I 180 E. 2a). Denn die Rechtsprechung hat die Vorgaben für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Der Umfang des Gesetzmässigkeitsprinzips ist demnach je nach der Art der Abgabe zu differenzieren. Das Prinzip darf aber weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 132 II 371 E. 2.1, 123 I 254 E. 2a; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 59 N 6). Bei Kanzlei- und Kontrollgebühren genügt aufgrund ihrer regelmässig geringen Höhe eine Grundlage auf Stufe Verordnung. Alle übrigen Kausalabgaben müssen ihre Grundlage zwar im formellen Gesetz haben, die Normdichte darf aber bezüglich der Bemessungsgrundlagen herabgesetzt werden, sofern die Abgabe aufgrund des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips überprüft werden kann (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 59 N 9 f.; Hungerbühler, a.a.O., S. 516). Namentlich bei Gebühren, die einen stark technischen Charakter haben oder rasch ändernden Verhältnissen unterworfen sind, können die beiden Prinzipien als Surrogat einer offenen gesetzlichen Grundlage taugen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 59 N 11, Hungerbühler, a.a.O., S. 517). Berührt die Kausalabgabe allerdings die Rechtsstellung des Abgabepflichtigen schwerwiegend, muss das formelle Gesetz die Grundzüge der Abgaberegelung selbst enthalten. Eine unbestimmtere Delegationsnorm ist unter dem Aspekt der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn die Voraussehbarkeit einer Regelung anderweitig gewährleistet ist. Dies kann etwa sein, wenn dank Marktpreisen und Kostenabhängigkeit die Abgabehöhe voraussehbar ist. Zudem kann die Norm bei freiwilliger Inanspruchnahme staatlicher Leistungen offener gestaltet werden. Demgegenüber sind die Anforderungen an die Normbestimmtheit für obligatorische oder unerlässliche Dienstleistungen höher (Wyss, a.a.O., S. 174 f.).

Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für die betreffende Einrichtung nicht oder nur geringfügig übersteigen. Dieses Prinzip gelangt auch bei Anschlussgebühren zur Anwendung (BGer-Urteil 2P.45/2003 vom 28.8.2003 E. 5.1). Es ist von der Geltung des generellen Kostendeckungsprinzips auszugehen, was bedeutet, dass es nicht auf das Verhältnis der dem Einzelnen auferlegten Gebühr zu den mit der Erbringung der konkreten staatlichen Leistung entstandenen Kosten ankommt (Wyss, a.a.O., S. 93). Dabei sind nicht nur die laufenden direkten Kosten, sondern auch indirekte bzw. sogenannte kalkulatorische Kosten wie Abschreibungen oder Kapitalzinsen sowie angemessene Rückstellungen und Reserven zu berücksichtigen (Wiederkehr, a.a.O., S. 60; Wyss, a.a.O., S. 57). Da bei diesen die Kosten für den Bau und die Amortisation der Leitungen und Anlagen in der Regel über eine längere Zeit und oft ungleichmässig anfallen, muss sich die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips auf eine entsprechend lange Zeit erstrecken (Hungerbühler, a.a.O., S. 520). Dies hat insbesondere mit Blick auf Wasseranschlussgebühren zu gelten. Es ist daher sachgerecht, sowohl die künftig zu erwartenden Kosten als auch diejenigen, welche in der Vergangenheit angefallen sind, zu berücksichtigen. Ein Verstoss gegen das Kostendeckungsprinzip liegt erst vor, wenn die Abgaben auch bei zurückhaltender Beurteilung des Finanzbedarfs als übersetzt erscheinen (Wiederkehr, a.a.O., S. 61).

Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben und verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (Hungerbühler, a.a.O., S. 522). Es begrenzt die Höhe der Abgabe nach Massgabe des objektiven Werts einer staatlichen Leistung. Dieser Wert berechnet sich aus dem wirtschaftlichen Nutzen für den Pflichtigen oder aus dem Verhältnis des Kostenaufwands für die konkrete Inanspruchnahme zum gesamten Kostenaufwand der betreffenden Verwaltungseinheit (Wyss, a.a.O., S. 73 f.). Als Grundlage für den objektiven Wert der Abgabe können beispielsweise Preisvergleiche mit privaten Angeboten oder mit vergleichbaren staatlichen Leistungen hinzugezogen werden (Wyss, a.a.O., S. 75; vgl. zum Ganzen auch LGVE 2015 IV Nr. 1).

5.3.
Wie vorstehend dargelegt, ist eine unbestimmte Delegationsnorm unter dem Aspekt der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn die Voraussehbarkeit einer Regelung anderweitig gewährleistet ist, etwa dank Marktpreisen oder Kostenabhängigkeit der Abgabehöhe. Zudem kann die Norm bei freiwilliger Inanspruchnahme staatlicher Leistungen offener gestaltet werden, während die Anforderungen an die Normbestimmtheit für obligatorische oder unerlässliche Dienstleistungen höher sind.

Bei der zu beurteilenden Brandschutzwassergebühr handelt es sich um eine obligatorische Dienstleistung, für welche entsprechend kein Marktpreis vorhanden ist. Zwar ist die gesamte Wasserversorgung […] kostenabhängig ausgestaltet. Aufgrund des offenen Benutzerkreises kann die Voraussehbarkeit der Abgabenhöhe damit aber nicht gewährleistet werden. Selbst wenn die vorliegende Gebühr aber den Anforderungen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips genügen würde, könnten diese abgaberechtlichen Grundsätze vorliegend die ungenügende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen, zumal die Gebühr überdies von einer dazu nicht befugten Stelle erhoben wurde.

5.4.
Insgesamt muss daher festgestellt werden, dass die geltend gemachten Grundlagen den Anforderungen des Gesetzmässigkeitsprinzips nicht genügen. [Nebenfolgen]