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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Alters- und Hinterlassenenversicherung
Entscheiddatum:18.03.2017
Fallnummer:5V 16 373
LGVE:2018 III Nr. 3
Gesetzesartikel:Art. 10 ATSG, Art. 11 ATSG, Art. 12 ATSG; Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG, Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 2 Abs. 1 AVIG; Art. 1a Abs. 1 und 2 FLG, Art. 3 Abs. 1 FLG, Art. 5 FLG, Art. 18 Abs. 1 FLG.
Leitsatz:Der Begriff "Arbeitnehmer" (Art. 10 ATSG) ist grundsätzlich in allen Gebieten des Sozialversicherungsrechts, namentlich der AHV, ALV und FL gleich auszulegen (E. 3.3.1).

Mitarbeitende Aktionäre einer landwirtschaftlichen Familien-AG sind entsprechend den AHV-rechtlichen Bestimmungen als Arbeitnehmende zu qualifizieren (E. 4.3). Die Löhne dieser mitarbeitenden Aktionäre sind demzufolge auch der Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG und Art. 18 Abs. 1 FLG unterstellt.

Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Eine dagegen geführte Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_685/2017 vom 23. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehen) abgewiesen.
Entscheid:
A.
Die A AG ist als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. Für das Jahr 2015 reichte sie der Ausgleichskasse eine Lohnbescheinigung (vom 4.1.2016) über eine AHV-pflichtige Lohnsumme von total Fr. 195'977.85 ein, wovon sie die AHV-Beiträge auch abrechnete. Darin enthalten sind auch die Löhne des Geschäftsführers B und seiner Ehefrau C. Die Arbeitgeberin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass vom Lohn an das Geschäftsführer-Ehepaar in der Höhe von Fr. 100'217.20 bzw. Fr. 29'562.90 keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und an die Familienausgleichskasse für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft geschuldet seien. B und C sind Aktionäre der Gesellschaft. Mit Verfügung vom 24. März 2015 verlangte die Ausgleichskasse von der Arbeitgeberfirma die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, FL) inkl. Verwaltungskosten auf der gesamten Lohnsumme und setzte die für die Abrechnungsperiode 1. Januar - 31. Dezember 2015 geschuldeten Beiträge auf total Fr. 28'960.80 fest. Unter Abzug der bereits fakturierten Beiträge von Fr. 19'069.30 resultierte noch ein Differenzbetrag von Fr. 9'891.50.

Gegen die Nachforderung liess die A AG Einsprache erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien auf den Lohnbeträgen von B und C keine ALV-Beiträge und keine FL-Beiträge zu erheben (Anträge 1 und 2). Der Jahresbetrag der Lohnbeiträge 2015 sei auf Fr. 23'443.80 festzusetzen und der Einsprecherin der Betrag von Fr. 5'517.-- zurückzuerstatten (Antrag 3). Begründet wurde das Begehren damit, dass B der Betriebsleiter sei und dass er und seine Ehegattin als selbständige Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebs zu qualifizieren und daher von ihren Löhnen weder ALV- noch FL-Beiträge geschuldet seien.

Mit Entscheid vom 7. September 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.

B.
Gegen den Einspracheentscheid reichte die A AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und erneuerte die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.



Erwägungen:

1.
Die A AG wurde am x. 1992 (Aktienkapital Fr. 100'000.--) ins Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Familien-AG, deren Organe einzig aus B (Verwaltungsratspräsident) und seiner Ehefrau C (Mitglied des Verwaltungsrats) bestehen und die beide einzelunterschriftsberechtigt sind. Sie sind auch die einzigen Aktionäre. B ist Eigentümer von 70 Aktien, seine Ehefrau Eigentümerin von 30 Aktien. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ist unbestritten, dass die im Betrieb der Beschwerdeführerin mitarbeitenden Aktionäre (B als Geschäftsführer/Betriebsleiter) in AHV-rechtlicher Hinsicht als Unselbständigerwerbende gelten und dass von ihrem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, die paritätischen AHV-Beiträge gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu entrichten sind. Nach letzterer Bestimmung gilt als beitragspflichtiger Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet. Danach gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst Teuerungs- und andere Lohnzahlungen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferienentschädigungen und ähnliche Bezüge. Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere auch feste Entschädigungen an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe (Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Beschwerdeführerin anerkennt explizit, dass sie für die dem Geschäftsführer/Betriebsleiter und dessen Ehefrau ausgerichteten Löhne im Jahre 2015 beitragspflichtig ist nach AHVG (vgl. Beschwerde, ad Punkt 21 Ziff. 1). Sie macht jedoch geltend, dass davon keine Beiträge nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) sowie nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) zu erheben seien.

2.
2.1
Das AVIG bezweckt laut Art. 1a Abs. 1 die Gewährung eines angemessenen Erwerbsersatzes (Ersatz des Verdienstausfalls) bei Arbeitslosigkeit und bei bestimmten anderen Formen eines mit entsprechendem Verdienstausfall verbundenen Arbeitsausfalls (Kurzarbeit, schlechtes Wetter, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers). Gemäss dem in Art. 2 Abs. 1 AVIG statuierten Grundsatz der allgemeinen Beitragspflicht ist für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) beitragspflichtig:

a. der Arbeitnehmer (Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), der nach dem AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist;
b. der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist.

Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen (Art. 10 ATSG). Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt (Art. 11 ATSG). Selbständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (Art. 12 Abs. 1 ATSG). Aus diesen Bestimmungen folgt, dass sich die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung – bis auf die wenigen AVIG-eigenen Ausnahmen (vgl. E. 3 nachstehend) – nach AHVG bestimmt und somit grundsätzlich alle Personen erfasst, die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (= Unselbständigerwerbende) bzw. aus einer solchen Tätigkeit einen "massgebenden Lohn" im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG beziehen, sowie deren Arbeitgeber, soweit sie der AHV-Beitragspflicht unterstellt sind (Gerhards, Komm. zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], 1987, Art. 2 AVIG N 25). Als "Versicherte" kommen nur Personen aus dem Kreis der Unselbständigerwerbenden in Betracht (Gerhards, a.a.O., Art. 2 AVIG N 26). Als Grundsatz gilt somit: ALV-beitragspflichtig ist, wer nach dem AHVG obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit AHV-beitragspflichtig ist.

2.2
Es ist unbestritten, dass die betroffenen mitarbeitenden Aktionäre nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG obligatorisch versichert und für ihr Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit – den massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. h AHVV – beitragspflichtig sind. Entsprechend diesem Grundsatz sind sie als Arbeitnehmende und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin auch beitragspflichtig nach Art. 2 Abs. 1 lit. a und b AVIG. Denn laut Art. 3 AVIG sind die Beiträge an die Versicherung je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinn der AHV-Gesetzgebung zu entrichten (Abs. 1). Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdiensts der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 %, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag je zur Hälfte tragen (Abs. 2 und 3). Der Höchstbetrag des versicherten Verdiensts in der Unfallversicherung betrug 2015 je Arbeitsverhältnis Fr. 126'000.-- im Jahr (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202], in der bis 31.12.2015 gültig gewesenen Fassung). In allen Bereichen des AVIG ist von diesem AHV-rechtlichen Begriff des massgebenden Lohnes auszugehen, und zwar nicht nur für die Bemessung der Beiträge, sondern insbesondere auch für die Bemessung aller Arten von Entschädigungen für Verdienstausfall wie Arbeitslosen-, Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung (BGE 112 V 55 E. 2a). Aus der Jahresabrechnung 2015 vom 9. Februar 2016 (bf. Bel. 3) geht hervor, dass die Ausgleichskasse den ALV-Beitrag von 2,2 % auf der gesamten deklarierten Lohnsumme von Fr. 195'977.85 (einschliesslich der Löhne der mitarbeitenden Aktionäre; vgl. Lohnbescheinigung vom 4.1.2016) erhoben hat.

3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Entschädigungen, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 an die beiden Aktionäre ausgerichtet hat, aufgrund einer Ausnahmebestimmung von der ALV-Beitragspflicht ausgenommen sind. Vorauszuschicken ist allerdings, dass die beiden Aktionäre laut Handelsregisterauszug schon seit Jahren die einzigen Mitglieder der Verwaltung der Beschwerdeführerin sind und in deren Betrieb arbeiten sowie dass die hier aufgeworfene Streitfrage anscheinend erstmals zu beurteilen ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG. Danach sind von der Beitragspflicht ausgenommen mitarbeitende Familienglieder nach Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind.

3.2
Art. 1a FLG steht unter der Überschrift "Bezugsberechtigte Personen". Nach dessen Abs. 1 haben Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer die Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind. Nach Abs. 2 haben die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind:

a. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie;
b. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.

Nach Art. 1a Abs. 4 FLG ist der Bundesrat befugt, nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers zu erlassen. Gestützt darauf umschreibt die Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV; SR 836.11) den Kreis der "unterstellten Arbeitnehmer" in Art. 1 wie folgt: Arbeitnehmer, die in landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betrieben desselben Arbeitgebers tätig sind, gelten nur dann als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, wenn sie vorwiegend landwirtschaftliche Arbeiten verrichten (Abs. 1). Der Ehegatte des Eigentümers, Miteigentümers oder Gesamteigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebes gilt nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer (Abs. 2).

Art. 3 FLV regelt andererseits den Anspruch auf Familienzulagen für die unterstellten "selbständigen Landwirte". Als selbständigerwerbende Landwirte gelten die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind (Abs. 1). Als Betriebsleiter gelten die Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser eines landwirtschaftlichen Betriebes (Art. 8 FLV).

Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 % der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG unterliegen (Art. 18 Abs. 1 FLG). Beitragspflichtig sind somit einzig die landwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber. In Bezug auf Personen, denen nicht die Eigenschaft einer landwirtschaftlichen Arbeitskraft zukommt (vgl. Erläuterungen der Familienzulagen in der Landwirtschaft [Erläuterungen FLG] gültig ab 1.1.2009, Fassung vom 1.1.2015, Rz 3 - 5), gilt die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter nicht als landwirtschaftliche Arbeitskraft, weshalb der Arbeitgeberbeitrag insbesondere auf den Löhnen jener mitarbeitenden Familienglieder, die als Selbständigerwerbende gelten (vgl. Erläuterungen FLG, Rz 6 - 12), nicht zu erheben ist (Erläuterungen FLG, Rz 142).

3.3
3.3.1
Die Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffs zählt zu den zentralen Elementen des Sozialversicherungsrechts. Ausgangspunkt bildet dabei nach Art. 10 ATSG die Leistung von Arbeit in unselbständiger Stellung und den Bezug von massgebendem Lohn. Damit übernimmt Art. 10 ATSG die seit jeher in Art. 5 Abs. 2 AHVG enthaltene Umschreibung. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (Kieser, ATSG-Komm., 3. Aufl. 2015, Art. 10 ATSG N 18). Der Begriff "Arbeitnehmer" ist grundsätzlich in allen Gebieten des Sozialversicherungsrechts, namentlich AHV, ALV und FL gleich auszulegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Spezialgesetze jeweils in ihren Art. 1 die Bestimmungen des ATSG als anwendbar erklären, soweit das jeweilige Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Die zitierten Bestimmungen des ATSG zu den Begriffen Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbständigerwerbende gelten in allen Spezialgesetzen. Jedenfalls kommt es nach AHV- und auch nach ALV-Beitragsrecht für die Unterstellung unter die AHV-/ALV-Beitragspflicht als Unselbständigerwerbender allein darauf an, dass jemand einen "massgebenden Lohn" im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 AHVV bezieht (Gerhards, a.a.O., Art. 2 AVIG N 32). Auch in den Erläuterungen FLG wird festgehalten, dass der Begriff der unselbstständigen Stellung im Sinn des FLG in seinen Grundzügen demjenigen der unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäss AHVG entspricht. Grundelemente der unselbstständigen Stellung sind demnach das Unterordnungsverhältnis, namentlich in arbeitsorganisatorischer Hinsicht, sowie das Fehlen des wirtschaftlichen Risikos, wie es den Selbständigerwerbenden eigen ist. Wer somit in der AHV als Arbeitskraft gilt, ist als solche im Allgemeinen auch in Bezug auf die Familienzulagen anzuerkennen. Die Kasse hat daher in erster Linie zu prüfen, ob die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nach Massgabe des AHVG entrichtet worden sind (zum Ganzen: Erläuterungen FLG, Rz 3). In Randziffer fünf der Erläuterungen wird sodann festgehalten: Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb unter der Rechtsform einer AG, namentlich einer Familien-AG oder einer GmbH, geführt und sind die Bewirtschafter mit den Aktionären bzw. Gesellschaftern zur Hauptsache identisch, so gelten diese in der Regel, in Abweichung von der AHV, nicht als Arbeitnehmer (vgl. EVG-Urteil E. A. AG vom 19.9.1962; ZAK 1963, S. 45). Als selbständigerwerbende Landwirtinnen/Landwirte gelten praxisgemäss die Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter, d.h. die Eigentümer, Pächter und Nutzniesser. Als solche gelten auch mitarbeitende Familienmitglieder, Aktionäre/Aktionärinnen einer Familien-AG und Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH, die nicht als Arbeitskräfte gelten (Erläuterungen FLG, Rz 42 in Verbindung mit Rz 5 - 12).

3.3.2
Auf einem landwirtschaftlichen Betrieb hat man auf der einen Seite mit dem Betriebsleiter zu tun und auf der andern Seite mit den landwirtschaftlichen Arbeitskräften. Für sie gelten wie für alle andern Erwerbstätigen die Begriffe, wie sie in Art. 10 ATSG für Arbeitnehmer und Art. 11 resp. Art. 12 ATSG für Arbeitgeber resp. Selbständigerwerbende gebildet werden. Zu den Arbeitnehmern gehören in der Landwirtschaft alle im landwirtschaftlichen Betrieb angestellten Arbeiter, und zwar ungeachtet ihrer eigentlichen Funktion. Massgebend ist einzig die Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, gleich ob man in der Produktion, Verarbeitung, im Verkauf oder der Verwaltung tätig ist. Zu den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern oder Angestellten zählt man gewisse Kategorien von Angehörigen wie Geschwister, Onkel und Tante, Vetter und Base des Betriebsleiters, die den Hof nicht übernehmenden Schwiegerkinder und alle nicht blutsverwandten Arbeitnehmer sowie die mitarbeitenden Familienmitglieder, die ihre Arbeit nicht in Erfüllung ihrer ehelichen Unterhaltspflicht i.S.v. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) leisten und deren Leistung in Form einer angemessenen Entschädigung i.S.v. Art. 165 ZGB oder eines Lohns in Form von Geld- oder Naturalleistung im Sinn von Art. 14 AHVV abgegolten wird. Jedem mitarbeitenden Familienmitglied steht es somit offen, einen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsleiter abzuschliessen und sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt zu werden (zum Ganzen: Riemer-Kafka, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung der in der Landwirtschaft tätigen Personen in: LBR-Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band Nr. 11 S. 339 f.). Zu den Selbständigerwerbstätigen in der Landwirtschaft zählt der Betriebsleiter, der als Eigentümer einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Zum Kreis des Betriebsleiters gehören gemäss Art. 1a Abs. 2 FLG und vorbehältlich von Art. 10 ATSG auch der Ehepartner, die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie die den Betrieb übernehmenden Schwiegertöchter und Schwiegersöhne. Soweit die mitarbeitenden Familienmitglieder an der Unternehmensleitung beteiligt sind, unternehmerische Entscheide fällen, nach aussen auftreten, eine finanzielle Beteiligung einbringen, unterschriftsberechtigt sind und das Betriebsrisiko mittragen, kommt ihnen ebenfalls eine selbständige Stellung zu. Wird der Betrieb jedoch als AG oder GmbH geführt und ist der resp. sind die Betriebsleiter mit den Gesellschaftern identisch, kann auch ein Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft eingegangen werden (Riemer-Kafka, a.a.O., S. 340 mit Hinweis).

Eine selbständige Erwerbstätigkeit übt aus, wer das Geschäftsrisiko trägt und berechtigt ist, die betrieblichen Anordnungen zu treffen. So insbesondere die Eigentümerinnen und Eigentümer, die sich nicht bloss auf die kapitalmässige Nutzung ihres Vermögens beschränken, sondern durch selbst organisierte unternehmerische, betriebliche und geschäftliche Tätigkeit sowie eventuell durch die Tätigkeit, die Dritte auf ihre Rechnung und ihr Risiko ausüben, Einkommen erzielen und dadurch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen (Fragebogen BSV zum Beitragsstatut der Ehegattin auf einem Landwirtschaftsbetrieb unter Hinweis auf Rz 1058 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN; Stand 1.1.2007]).

4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse seien vorliegend nicht die einzelnen Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft (Abgrenzung selbständigerwerbend oder unselbständigerwerbend) zu prüfen, wie dies im Bereich der AHV der Fall sei, sondern einzig die Frage zu klären, ob B und seine Ehegattin als Arbeitskraft zu qualifizieren seien oder nicht. Aus den Sondernormen der ALV und FL ergebe sich einwandfrei, dass beide Aktionäre nicht als Arbeitskraft gälten, da es sich bei ihnen um die Betriebsleiter des in Form einer AG geführten Betriebes handle. Sie seien somit in Abweichung von der AHV nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren, sondern als Selbständigerwerbende und damit nicht beitragspflichtig.

4.2
Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht auf Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich diese Norm auf die "Familienglieder" nach Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG und damit auf die "Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie" sowie auf die "Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters", die "voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden". Mitarbeitende Familienmitglieder im Sinn dieser Bestimmung gelten nicht als Arbeitskräfte, sondern sind den selbständigen Landwirten gleichgestellt und insoweit von der Beitragspflicht ausgenommen. Gemeint sind damit die mitarbeitenden Familienglieder eines "selbständigerwerbenden" Landwirts bzw. Betriebsleiters. Es handelt sich dabei im Einzelnen um die Söhne und Töchter des Betriebsleiters, die Ehefrauen der Betriebsleitung, die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter der Betriebsleitung, sofern sie voraussichtlich den Betrieb zusammen mit ihren Ehegatten zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden, die Schwiegermutter/der Schwiegervater der Betriebsleitung sowie die Stieftöchter/Stiefsöhne (Gerhards, a.a.O., Art. 2 AVIG N 58; Erläuterungen FLG, Rz 7 ff.). Der Grund für die Ausnahme dieser Personengruppe von der ALV-Beitragspflicht ist in der fehlenden Anspruchswahrscheinlichkeit dieser Personengruppe zu sehen. Anspruchsfälle seien höchstens bei Betriebsschliessungen denkbar (Gerhards, a.a.O., Art. 2 AVIG N 59). Der Hintergrund der Sonderregelung von Art. 2 Abs. 2 lit. a und b FLG besteht darin, dass die der Betriebsleitung am nächsten stehenden Familienglieder als deren prädestinierte Erben am Betriebsertrag interessiert sind und im Allgemeinen keinen Barlohn erhalten, weshalb sie landwirtschaftlichen Arbeitnehmern nicht gleichgestellt werden können. Falls man diese Familienglieder als Arbeitskräfte behandeln würde, so müsste auf ihrem Lohn auch der Arbeitgeberbeitrag von 2 % erhoben werden, wodurch die Landwirtschaft, die ausgesprochen familien-wirtschaftlich organisiert ist, spürbar belastet würde. Aus diesen Gründen wird ein Teil der mitarbeitenden Familienglieder in Abweichung von der AHV nicht als Arbeitskraft behandelt. Sämtliche Familienglieder, die nicht als Arbeitskräfte anerkannt werden, gelten als Selbständigerwerbende (Art. 3 Abs. 1 FLV) und haben gegebenenfalls Anspruch auf die Familienzulagen für Landwirtinnen/Landwirte (Erläuterungen FLG, Rz 6). Daraus ergibt sich, dass jene der Betriebsleitung nahestehenden Familienglieder nicht als Arbeitskraft gelten, die namentlich keinen Barlohn beziehen. Die im Betrieb der Beschwerdeführerin mitarbeitenden Aktionäre B und C fallen schon vom Wortlaut her nicht unter den Personenkreis von Art. 2a Abs. 2 lit. a und b FLG, da es sich bei ihnen nicht um die "Verwandten in auf- und absteigender Linie" bzw. um "Schwiegersohn/Schwiegertochter der Betriebsleitung" handelt. Hinzu kommt, dass sie in den Jahren 2013 - 2015 einen gleichmässigen festen Barlohn bezogen haben (vgl. Vernehmlassung ad 12 - 15 S. 5), der – wie dargelegt – als massgebender Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG beitragspflichtig ist. Dieser Lohn ist auch für die Bemessung der Beiträge nach AVIG und FLG heranzuziehen.

4.3
Fehl geht die Beschwerdeführerin in der Auffassung, es seien auf die in der Geschäftsleitung und Geschäftsführung tätigen Aktionäre B und C nicht die einzelnen Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen. Sie übersieht, dass nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG die Arbeitnehmer die versicherten und beitragspflichtigen Personen sind. Nicht zu den Beitragspflichtigen und damit auch nicht zu den Versicherten gehören die Selbständigerwerbenden. Insoweit geht es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sehr wohl um die Abgrenzung zwischen unselbständiger Tätigkeit (Arbeitnehmer) einerseits und selbständiger Tätigkeit (Selbständigerwerbender) andererseits.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG) das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 156 E. 3a; BGer-Urteil 8C_925/2012 vom 28.5.2013 E. 3.3) bzw. ist die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nach dem AHV-Beitragsstatut zu beantworten (ARV 1993/94 S. 7 E. 2b/aa mit Hinweisen). Ein in einer AG als Angestellter bzw. als Organ mitarbeitender Aktionär gilt ungeachtet seiner Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft grundsätzlich als Unselbständigerwerbender. Dies gilt auch in Fällen, in welchen ein Allein- oder Hauptaktionär (formal) rechtlich Angestellter der von ihm beherrschten Firma ist (BGE 126 V 212 E. 2a mit Hinweisen). Ferner kam das Bundesgericht zum Schluss, dass im Fall eines Gesellschafters und einzelzeichnungsberechtigten alleinigen Geschäftsführers, welcher bei einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- einen Stammanteil von Fr. 19'000.-- hielt und zwischen der Gesellschaft und dem Versicherten wirtschaftlich Identität bestand, dennoch aus arbeitsversicherungsrechtlicher Sicht von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist (EVG-Urteil C 266/05 vom 13.6.2006 E. 2.2.1 mit Hinweis auf
C 267/04 vom 3.4.2006 E. 4.4.1). Gemäss letzterem Entscheid üben Personen, die als Geschäftsführer einer AG tätig sind, in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Allein- oder beherrschende Mehrheitsaktionäre hat das Eidgenössische Versicherungsgericht stets als Unselbständigerwerbende qualifiziert und die ihnen aus der Tätigkeit als Angestellte der Gesellschaft zugeflossenen Entgelte als massgebenden Lohn betrachtet. Dass die Entschädigungen an den Alleinaktionär und Geschäftsführer massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen und ALV-Beitragszeiten zu generieren vermögen, hat das Bundesgericht in einem weiteren Urteil explizit erkannt (EVG-Urteil C 87/04 Urteil vom 9.2.2005 E. 3.1, vgl. auch C 281/03 vom 14.9.2004 E. 2.1 betr. ALV-Beitragspflicht im Fall eines geschäftsführenden Mehrheitsaktionärs). Im Lichte dieser Rechtsprechung übt B als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, an welcher er grossmehrheitlich beteiligt ist, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Dies gilt umso mehr für seine Ehefrau, die im Betrieb mitarbeitet und eine Beteiligung von 30 % am Aktienkapital hält.

4.4
Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf Randziffer fünf der Erläuterungen FLG, wo festgehalten wird, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb in Form einer Familien-AG geführt wird und die Bewirtschafter mit den Aktionären identisch sind, so gelten diese in der Regel in Abweichung von der AHV nicht als Arbeitnehmer. Dazu wird auf ein Urteil des EVG vom 19. September 1962, publiziert in ZAK 1963 S. 45, verwiesen.

4.4.1
Bei den besagten Erläuterungen handelt es sich um Verwaltungsweisungen des BSV. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 mit Hinweisen).

4.4.2
Vorab ist festzuhalten, dass der Verweis auf Randziffer fünf und 42 der Erläuterungen FLG im vorliegenden Fall nicht verfängt. Gemäss Randziffer 42 gelten als selbständige Landwirtinnen/Landwirte sämtliche Familienmitglieder sowie die Aktionäre einer Familien-AG, die nicht als Arbeitskräfte gelten (Erläuterung FLG, Rz 5 - 12). Wie bereits dargelegt, fallen der Geschäftsführer B und dessen Ehegattin zum einen nicht unter die Personengruppe der in Randziffer sechs bis zwölf der Erläuterungen spezifizierten Familienmitglieder. Zum anderen wurde bereits dargelegt, dass sie als Mitglieder der Geschäftsleitung/Geschäftsführung der Beschwerdeführerin einen festen Lohn beziehen, der von Gesetzes wegen als massgebender Lohn gilt (Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. h AHVV). Ohne dass für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens vertieft geprüft zu werden braucht, ob die in Randziffer fünf der Erläuterungen FLG gemachte Feststellung mit der Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs nach Art. 10 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG rechtskonform ist, erscheint der dortige Hinweis auf den in ZAK 1963, S. 45 publizierten Entscheid des EVG E. A. AG vom 19. September 1962 zumindest fragwürdig. Aus diesem Entscheid lässt sich nämlich nicht ableiten, dass die Aktionäre einer Familien-AG "in der Regel nicht als Arbeitnehmer" gälten, sondern als Selbständigerwerbende, wenn Identität zwischen den Bewirtschaftern und den Aktionären besteht. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Drei selbständige Landwirte (zwei untereinander verschwägert) hatten eine AG mit dem Zweck der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Betrieben gegründet. Alle drei Aktionäre, die zugleich Verwaltungsräte waren, arbeiteten im Dienst der AG und bezogen ein festes Gehalt. Einer der Aktionäre, der Vater von vier Kindern war, stellte ein Gesuch um Ausrichtung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, was die Ausgleichskasse ablehnte mit dem Argument der wirtschaftlichen Identität zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären (zum Verständnis: Damals hatten lediglich landwirtschaftliche Arbeitnehmende und selbstständige Kleinbauern bis zu einem gewissen maximalen Erwerbseinkommen Anspruch auf Familienzulagen; zur diesbezüglichen Entwicklung der Zulagengesetzgebung vgl. BBl 1979 II S. 769 ff. und 2006 S. 6337 ff. sowie die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid zur familiären Situation des Ehepaars D in E. 3.3 dritter Absatz). Auf Beschwerde hin bejahte die kantonale Rekurskommission die Arbeitnehmereigenschaft des Aktionärs und dessen Anspruch auf Familienzulagen. Das BSV zog diesen Entscheid an das EVG weiter und berief sich ebenfalls auf die wirtschaftliche Identität zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern. Das EVG hielt fest, dass es im Falle eines alleinigen Aktionärs, der den landwirtschaftlichen Betrieb dieser Einmanngesellschaft verwaltete, die Arbeitnehmereigenschaft verneint habe (ZAK 1963, S. 45 E. 2). Im konkreten Fall, in dem drei Aktionäre beteiligt waren, anerkannte es zwar, dass die Verwalter eine grosse Freiheit in der Organisation ihrer Tätigkeit geniessen würden, da sie die einzigen Aktionäre seien. Nichtsdestoweniger sei aber jeder unter ihnen den Gesellschaftsbeschlüssen unterworfen. Ihr wirtschaftliches Risiko beschränke sich auf die Beteiligung jedes einzelnen am Aktienkapital des Unternehmens. Das Gericht bejahte letztendlich die Arbeitnehmereigenschaft der Verwalter und einzigen Aktionäre der Gesellschaft und damit den Anspruch auf Familienzulagen (E. 3, vgl. auch Leitsatz in ZAK 1963, S. 45). Auch im Licht dieses Urteils besteht vorliegend kein Grund, die Arbeitnehmereigenschaft der mitarbeitenden Aktionäre sowohl nach AVIG und FLG in Zweifel zu ziehen. Mit Blick auf die übrige zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 4.3 vorstehend) fragt sich, ob an der in Randziffer fünf der Erläuterungen FLG vertretenen Auffassung festgehalten werden kann.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnsummen der mitarbeitenden Aktionäre zu Recht der Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG und Art. 18 Abs. 1 FLG unterstellt hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.
Das Verfahren vor dem kantonalen Gericht im Sozialversicherungsprozess ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung geschuldet (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).