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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Verfahrensrecht
Entscheiddatum:07.05.2018
Fallnummer:7Q 16 1
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 104 Abs. 1 OR. § 162 Abs. 1 lit. a VRG.
Leitsatz:Forderung aus öffentlich-rechtlichem Vertrag. Verzugszins. Zweck einer solchen Verzinsung ist es, dem Gläubiger alle aus der Leistungsverspätung entstehenden Nachteile abzugelten. Folgerichtig zieht die verspätete Leistung auch im Verwaltungsrecht eine Sanktion nach sich. Heranzuziehen ist Art. 104 Abs. 1 OR.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

2.1.
Hinzu kommt der ebenfalls klageweise geltend gemachte Verzugszins. Dazu ist Folgendes zu erwägen: Das Bundesgericht anerkennt die in Art. 104 des Obligationenrechts (OR; SR 220) statuierte Regel, dass im Verzug befindliche Schuldner Verzugszins zu entrichten haben, als "allgemeinen Rechtsgrundsatz" (BGer-Urteil 2C_546/2008 vom 29.1.2009 E. 3.2). Zweck der Verzinsung ist es, dem Gläubiger alle aus der Leistungsverspätung entstehenden Nachteile abzugelten. Daher erscheint folgerichtig, dass eine verspätete Leistung auch im Verwaltungsrecht eine analoge Sanktion nach sich zieht (dazu: Ryter Sauvant, Allgemeine Rechtsgrundsätze – Analogien zum Privatrecht, Bern 2005, S. 187). Festzuhalten ist weiter, dass der in Art. 104 Abs. 1 OR verankerte Zinssatz von 5 % im öffentlichen Recht nicht bzw. zumindest nicht ohne weiteres massgebend ist. Gegebenenfalls ist ein den Verhältnissen auf dem Geldmarkt angepasster Zinssatz sachgerechter (Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, 5. Aufl. 2002, Art. 104 OR, N 4). In aller Regel zogen das Verwaltungsgericht bzw. in der Folge auch das Kantonsgericht mit Bezug auf den Verzugszins diesen Zinssatz von 5 % heran (vgl. exemplarisch: LGVE 2006 II Nr. 4 E. 9b). Massgebliche Anhaltspunkte dafür, im vorliegenden Fall von einem abweichenden Zinssatz auszugehen, sind nicht erkennbar.

2.2.
Zu prüfen bleibt, ab wann der Verzugszins zu laufen begonnen hat. Die Klägerin beantragt Verzugszinssatz "ab Fälligkeit". Fälligkeit meint den Zeitpunkt, in dem die Gläubigerin den in der Forderung enthaltenen Anspruch erheben und die Leistung verlangen kann (vgl. Däppen, in: Basler Komm. zum OR [Hrsg. Honsell/Vogt/Wiegand], 4. Aufl. 2007, Art. 130, N 6). Macht die Gläubigerin einen Verzugszins geltend, so trägt sie für die Höhe des Zinssatzes die Beweislast (Wiegand, in: Basler Komm. zum OR [Hrsg. Honsell/Vogt/Wiegand], 4. Aufl. 2007, Art. 104, N 8). Mangels abweichender Angaben der Klägerin ist mit Bezug auf die Fälligkeit in erster Linie von dem bei den Akten liegenden Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2015 auszugehen, wogegen die Beklagten umgehend Rechtsvorschlag erhoben haben. Dass die geltend gemacht Forderung zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden wäre, macht die Klägerin nicht, bzw. nicht in einer für das Kantonsgericht nachvollziehbaren Weise geltend. Damit ergibt sich, dass die Beklagten der Klägerin zuzüglich zur Forderung einen Verzugszins von 5 % ab 25. Juni 2015 zu entrichten haben.