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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:28.06.2018
Fallnummer:3B 17 46
LGVE:2018 II Nr. 5
Gesetzesartikel:Art. 106 ZPO, Art. 239 ZPO; § 1 Abs. 4 JusKV.
Leitsatz:Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Es ist nicht statthaft, einer Partei einseitig deshalb höhere Gerichtskosten aufzuerlegen, weil sie eine Begründung des in Anwendung von Art. 239 ZPO zunächst unbegründet eröffneten Entscheids verlangt.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Parteien heirateten 1998. Im September 2016 beantragte der Gesuchsteller dem Bezirksgericht Z die Anordnung von Eheschutzmassnahmen. Am 7. April 2017 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht (in Anwendung von Art. 239 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) einen unbegründeten Eheschutzentscheid. Er liess beide Parteien je die Hälfte der Gerichtskosten und je ihre eigenen Parteikosten tragen. Die Gerichtskosten setzte er auf Fr. 4'000.-- fest, wobei er eine Reduktion um Fr. 2'000.-- verfügte, falls auf die schriftliche Begründung verzichtet werde. Jene Partei, die eine vollständige Ausfertigung des Entscheides verlange, werde die Mehrkosten von Fr. 2'000.-- zu tragen haben. Falls beide Parteien eine schriftliche Begründung verlangen sollten, hätten sie die ordentliche Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- je zur Hälfte zu tragen. Am 12. April 2017 ersuchte der Gesuchsteller das Bezirksgericht um eine schriftliche Begründung des Entscheids. Gegen den begründeten Entscheid erhob er am 14. August 2017 Berufung beim Kantonsgericht und beantragte unter anderem, die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- seien beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

Aus den Erwägungen:

6.1.
Gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO kann das (erstinstanzliche) Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen (vgl. Art. 318 Abs. 2 und Art. 327 Abs. 5 ZPO für die Rechtsmittelinstanz). Eine Begründung ist jedoch nachzuliefern, sofern eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch der Parteien auf eine schriftliche Begründung des sie betreffenden Entscheids folgt bereits aus ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Killias, Berner Komm., Bern 2012, Art. 239 ZPO N 17). Dabei ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes jede Partei legitimiert, einen entsprechenden Antrag zu stellen (Staehelin, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 239 ZPO N 28). Denn unter Umständen kann sogar die vollständig obsiegende Partei ein Interesse an der schriftlichen Begründung haben, etwa wenn sie befürchten muss, dass ein nicht schriftlich begründeter Entscheid im Ausland nicht vollstreckbar wäre (Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO N 21; Steck/Brunner, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 239 ZPO N 26).

Der Vorentwurf der ZPO hatte noch eine Reduktion der Entscheidgebühr um mindestens einen Drittel vorgesehen, falls die Parteien auf eine schriftliche Begründung verzichten sollten. Eine solche Bestimmung wurde jedoch als problematisch erachtet, da sie indirekt die (unterlegene) Partei dafür bestraft, dass sie wissen will, weshalb sie den Prozess verloren hat. Zudem wurde eingewandt, ein solcher Rabatt würde in die Tarifhoheit der Kantone eingreifen (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28.6.2006, in: BBl 2006 7344 f.). Die ZPO sieht deshalb keinen solchen Pauschalabzug vor. Es bleibt den Kantonen aber unbenommen, in ihren Tarifordnungen für die nachträgliche schriftliche Begründung eine höhere Gerichtsgebühr vorzusehen (Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO N 13; Steck/Brunner, a.a.O., Art. 239 ZPO N 27). Im Kanton Luzern statuiert § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265) demgemäss, bei Entscheiden, die nach Art. 239 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche Begründung eröffnet würden, könne die ordentliche Gebühr um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden.

Die kantonale Tarifhoheit ändert indes nichts daran, dass die Prozesskosten nach den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 106 ZPO entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die obsiegende oder die unterliegende Partei eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt (Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO N 14; ebenso: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE170019 vom 13.7.2017, publiziert in ZR 2017 S. 193). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

6.2.
Das Bezirksgericht hat dem Grundsatz nach erwogen, die Parteien seien mit ihren (streitigen) Anträgen im Eheschutzverfahren beide teilweise unterlegen. Zudem könne nach Leistung der Unterhaltsbeiträge keine Partei als wirtschaftlich stärker bezeichnet werden. Es erscheine deshalb angemessen, den Parteien die Gerichtskosten (für den unbegründeten Entscheid) je hälftig aufzuerlegen und sie je ihre eigenen Parteikosten tragen zu lassen. Nachdem der Gesuchsteller die Begründung des Entscheids verlangt habe, habe er die dadurch verursachten Mehrkosten von Fr. 2'000.-- zu tragen (BG-Entscheid E. 8.2).

Da der Gesuchsteller nur teilweise obsiegte, hatte er ein legitimes Interesse daran, eine schriftliche Entscheidbegründung zu verlangen, um fundiert beurteilen zu können, ob einem Rechtsmittel allenfalls Erfolg beschieden sein könnte oder nicht. Hinzu kommt, dass eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheids eine notwendige Voraussetzung für die Anfechtung mit Berufung oder Beschwerde bildet (Botschaft, in: BBl 2006 7344); ein Verzicht auf die schriftliche Begründung gilt umgekehrt als Rechtsmittelverzicht (Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO N 19). Wenn eine Partei von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch macht und eine schriftliche Begründung verlangt, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen, indem ihr einseitig Kosten auferlegt werden, die mit dem Ausmass ihres Obsiegens im zugrundeliegenden Verfahren in keiner angemessenen Relation mehr stehen. Muss eine Partei damit rechnen, dass ihr, falls sie eine schriftliche Entscheidbegründung verlangt, unabhängig vom Ausgang eines allenfalls nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens a priori signifikant höhere Kosten erwachsen, entfaltet dieser Umstand zudem eine prohibitive Wirkung im Hinblick auf die Ergreifung des Rechtsmittels, was nicht angeht. Dass es stossend wäre, eine Partei, die eine schriftliche Begründung des Entscheids beantragt, allein deswegen höhere Kosten tragen zu lassen, wird deutlich, wenn es sich dabei um die vollständig obsiegende Partei handelt, die für eine Vollstreckung des Entscheids im Ausland auf die Entscheidbegründung angewiesen ist. Die bezirksgerichtliche Kostenverlegung ist mithin, soweit sie die Verteilung der (höheren) Gerichtsgebühr davon abhängig macht, welche Partei eine schriftliche Begründung verlangt, aufzuheben.

Da das vorliegende Urteil bei einer Gesamtbetrachtung keine markanten Veränderungen gegenüber dem angefochtenen Entscheid begründet, rechtfertigt es sich, die bezirksgerichtliche Kostenverlegung beizubehalten und beiden Parteien die hälftige Gerichtsgebühr, mithin je Fr. 2'000.--, aufzuerlegen. (…)