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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Rechtsgebiet:Beurkundungsrecht
Entscheiddatum:21.09.2018
Fallnummer:AU 18 22
LGVE:2018 V Nr. 1
Gesetzesartikel:Art. 46 BeurkG.
Leitsatz:Die Beurkundung einer Eidesabnahme oder einer Erklärung an Eidesstatt für den inländischen Gebrauch ist nach luzernischem Recht unzulässig.
Rechtskraft:
Entscheid:Aus den Erwägungen:

Gemäss § 46 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen (BeurkG; SRL Nr. 255) ist die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt nur zulässig, wenn die Wahrung von Rechten im Ausland es erfordert. Die Beurkundung einer Eidesabnahme oder einer Erklärung an Eidesstatt für den inländischen Gebrauch ist deshalb nach Ansicht der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen nach geltendem luzernischem Recht in jedem Fall unzulässig. Eine öffentliche Urkunde ist nichtig, wenn die Vorschriften des Verfahrens nach Art. 46 BeurkG verletzt wurden (§ 32 Abs. 1 lit. f BeurkG).