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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Bau- und Planungsrecht
Entscheiddatum:10.07.2018
Fallnummer:7H 17 335
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 22 Abs. 1 RPG; § 191 Abs. 1 PBG.
Leitsatz:Wie die Überflur-Abfallsammelstelle ist auch die Unterflur-Abfallsammelstelle baubewilligungspflichtig. Ein solches Bauvorhaben ist zu publizieren und zudem in geeigneter Weise zu profilieren. Wird ein zur Baueinsprache legitimierter Nachbar mangels Profilierung abgehalten, Einsprache zu erheben, kann er unter Umständen auch später noch die Aufhebung der Baubewilligung verlangen, wenn er zufolge Unkenntnis des Projekts am Einspracheverfahren nicht teilnehmen konnte.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Sachverhalt (gekürzt)

A.
Die Gemeinde Horw beabsichtigt, die bisherige Überflur-Sammelstelle für Abfälle im Quartier Bireggring aufzugeben und neu durch eine Unterflur-Sammelstelle samt einem Abstellplatz für Personenwagen zu realisieren. Als neuen Standort sieht sie dafür das in der Zone für öffentliche Zwecke liegende gemeindeeigene Grundstück Nr. 1066, Grundbuch (GB) Horw, vor, welches sich bei der Einmündung des Bireggrings in die Grüneggstrasse befindet. Weiter plant sie wenige Meter westlich davon einen Containerplatz anzulegen.

Der Gemeinderat Horw wies sowohl im kommunalen Anschlagkasten als auch auf ihrer Homepage darauf hin, dass das Baugesuch während 20 Tagen – d.h. vom 19. Juli bis 7. August 2017 – auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt ist. Eine Profilierung des Bauvorhabens unterblieb. Gegen das Projekt wurde innert der Auflagefrist keine Einsprache erhoben. Mit Entscheid Nr. 2017-099 vom 17. August 2017 erteilte der Gemeinderat für das Bauvorhaben der Gemeinde die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Der Gemeinderat stellte die Baubewilligung am 30. August 2017 der Gemeinde Horw, der Planverfasserin (…) und orientierungshalber (digital) der Dienststelle Raum und Wirtschaft (Dienststelle rawi) sowie dem Baudepartment des Kantons Luzern zu. Am 29. September 2017 wurde die Erteilung der Baubewilligung schliesslich noch über das im Internet abrufbare kommunale Publikationsorgan "Blickpunkt" (Ausgabe Nr. 118) öffentlich bekannt gemacht.

B.
Mit Eingabe vom 22. November 2017 (Postaufgabe: 23.11.2017) liessen verschiedene Nachbarn gegen die Baubewilligung Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellten sie Antrag auf Sistierung des Verfahrens vor Gericht bis der Gemeinderat das gleichentags von ihnen gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Baubewilligung beurteilt habe. Ferner verlangten sie Einsicht in die Akten des Baubewilligungsverfahrens. Weiter sei ihnen Frist anzusetzen, ihre Anträge zu ergänzen. In materieller Hinsicht beantragten sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. die Verweigerung der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

C.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 teilte der Gemeinderat dem Gericht mit, dass er das Gesuch um Wiedererwägung abgewiesen habe. (…)

Das Kantonsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen, die Baubewilligung aufgehoben und die Sache an den Gemeinderat zurückgewiesen.

Aus den Erwägungen:

1.1.-1.3.
(…)

1.4.
Fraglich bleibt, ob auf die Rechtsvorkehr aus einem (andern) formellen Grund nicht einzutreten ist. Diesen Standpunkt vertritt die Vorinstanz mit Blick auf § 207 Abs. 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten es verpasst, ihre Parteirechte im Rahmen des Einspracheverfahrens zu wahren. Die Beschwerdeführer wenden ein, das Bauvorhaben sei nicht ausgesteckt worden, weshalb sie davon abgehalten worden seien, am Einspracheverfahren teilzunehmen. Damit hängt die abschliessende Beurteilung der übrigen Eintretensvoraussetzungen (vgl. E. 5.1 hernach) von der Beantwortung von weiteren Aspekten ab, die vorgängig darzustellen sind (vgl. E. 2-4).

2.
2.1
Die Verfahrensbeteiligten sind sich darüber einig, dass die neue Unterflur-Sammelstelle samt dem vorgesehenen Parkplatz für Personenwagen sowie der einige Meter westlich davon projektierte neue Containerplatz direkt an der Strassengrenze der Baubewilligungspflicht unterstellt sind, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 184 PBG hat, wer eine Baute oder Anlage erstellen, baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, dafür eine Baubewilligung einzuholen (Abs. 1). Von einer Baubewilligungspflicht ausgenommen sind lediglich Bauten und Anlagen oder Änderungen derselben, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren; dazu zählen beispielsweise Reparatur- und Unterhaltsarbeiten (Abs. 2). Im Übrigen bestimmt der Regierungsrat in der Verordnung jene Bauten und Anlagen und jene Änderungen derselben, die in einem vereinfachten Verfahren nach § 198 PBG bewilligt werden können oder in der Regel keiner Baubewilligung bedürfen (Abs. 3).

2.2.
Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (statt vieler: Dussy, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht [Hrsg. Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr],
Zürich 2016, N 7.92). Anlagen in diesem Sinn sind mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören u.U. selbst Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (grundlegend BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 316; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 22 RPG, N. 6 und 7). Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 E. 5.2).

2.3.
Die in Art. 22 Abs. 1 RPG verankerte Bewilligungspflicht ist unmittelbar anwendbar. Das kantonale Recht kann diese Norm lediglich präzisieren und spezifizieren. Der Ausschluss der Bewilligungspflicht ist deshalb ebenfalls Gegenstand der Regelung von Art. 22 RPG und damit bundesrechtlich geordnet; die Kantone können also nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf. Andererseits stellt diese Bestimmung eine blosse Minimalvorschrift dar, sodass die kantonalen Rechte Vorhaben der Bewilligungspflicht unterstellen können, die Art. 22 RPG ausnimmt (BGer-Urteil 1C_47/2008 vom 8.8.2008 E. 2.5.1; Dussy, a.a.O., 7.95; ferner: Ruch, in: Komm. zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Hrsg. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen], Zürich 2010, Art. 22 RPG N 4). Wie bereits in E. 2.2 ausgeführt worden ist, werden als Bauten und Anlagen mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen bezeichnet, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung oder die Umwelt beeinträchtigen. Ausschlaggebend ist, ob mit der fraglichen Massnahme nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn nach einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. auch BGE 123 II 256 E. 3, 120 Ib 379 E. 3c; ferner: Stalder/Tschirky, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, a.a.O., N 2.80 ff.). Dabei ist es möglich, dass gewisse Vorhaben weniger wegen ihrer konstruktiven Anlage als vielmehr wegen deren Betrieb baubewilligungspflichtig sind (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 309). Eine Bewilligungspflicht ist generell anzunehmen, wenn ein Vorhaben geeignet ist, eine Beeinträchtigung der durch die bau- und planungsrechtliche Gesetzgebung geschützten Rechtsgüter, wie den Immissionsschutz oder den Umweltschutz, zu bewirken. Ob tatsächlich eine Beeinträchtigung stattfindet, ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens abzuklären (LGVE 1998 II Nr. 11 E. 2a). Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben (LGVE 2018 IV Nr. 3 E 6.4.3 m.w.H.).

2.4.
Die umstrittene Sammelstelle für Siedlungsabfall samt dem dazugehörigen Abstellplatz für Personenwagen sowie der einige Meter westlich davon projektierte neue Containerplatz sind auf Dauer eingerichtete Bauten bzw. Anlagen, die von den Benutzerinnen und Benutzern gelegentlich mit Motorfahrzeugen aufgesucht werden, zumal nicht selten erhebliche Mengen von Abfall, insbesondere von Glas und Aluminiumdosen, entsorgt werden sollen. Insofern tangiert die Sammelstelle für Abfall die verkehrsmässige Erschliessung, so dass bereits deshalb im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens Fragen der Verkehrssicherheit zu prüfen sind. Hinzu kommt, dass die Benutzung der Sammelstelle unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten – namentlich zufolge möglicher Lärmbelastungen der Umgebung – einem Baubewilligungsverfahren zu unterstellen ist, worauf § 53 Abs. 1 lit. g und h der Planungs- und Bauverordnung (PBV; SRL Nr. 736) verweist. Zwar bringt das geplante Unterflursystem zumindest unter lärmrechtlichen Gesichtspunkten im Vergleich zu den eher dünnwandigen oberirdischen und damit lärmmässig bedeutend weniger abgeschirmten Abfallbehältnissen erfahrungsgemäss signifikante Vorteile mit sich. Dies ist der Hauptgrund dafür, dass viele Gemeinden frühere oberirdische Abfallsammelstellen (wie im vorliegenden Fall) mit guten Gründen durch Unterflursysteme bereits ersetzt haben oder noch ersetzen werden (zum Ganzen: Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10.6.2016, in: BEZ 2016 Nr. 44). An der Bewilligungspflicht der erwähnten Bauten und Anlagen ändern diese Vorteile nichts; ebenso wenig wie die Feststellung, dass die Gemeinde den im öffentlichen Interesse dienenden Siedlungs-Abfallstützpunkt betreibt und diesen konsequenterweise auf gemeindeeigenem Boden realisieren will. Denn der Baubewilligungspflicht sind insbesondere auch öffentliche Bauten und Anlagen unterstellt (§ 53 Abs. 1 lit. c PBV, die nicht abschliessende Aufzählung enthält). Beizufügen bleibt, dass allseits zu Recht nicht die Auffassung vertreten wird, die Abfall-Sammelstelle samt den gleichzeitig mitbewilligten Nebenanlagen, wie den Abstellplatz für Personenwagen und den Neubau des Containerplatzes, unterliege einem vereinfachten Baubewilligungsverfahren. Eine entsprechende Verfahrensart hätte nur unter der Voraussetzung in Erwägung gezogen werden dürfen, wenn weder wesentliche öffentliche noch private Interessen zur Diskussion stehen würden. Dies ist nicht der Fall, zumal das Projekt – wie dargelegt – öffentliche Interessen wie die Verkehrssicherheit sowie umweltrechtliche Aspekte tangiert. Unter solchen Umständen reicht ein vereinfachtes Verfahren nicht aus (Umkehrschluss aus § 198 Abs. 1 PBG i.V.m. § 53 Abs. 3 PBV).

2.5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die streitbetroffene Siedlungsabfall-Unterflursammelstelle, samt dem Abstellplatz für Personenwagen sowie der Neubau des westlich davon anzulegenden Containerplatzes, als Ganzes dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren unterliegen. Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob das Baubewilligungsverfahren in formeller Hinsicht korrekt abgewickelt worden ist, was die Beschwerdeführer in Abrede stellen.

3.
3.1.
Das Baubewilligungsverfahren wird durch die Einreichung des Baugesuchs eingeleitet (vgl. § 188 Abs. 1 PBG i.V.m. § 55 Abs. 1 PBV). Bei neuen baulichen Massnahmen, wozu insbesondere auch die Unterflur-Sammelstelle am neuen Standort zählt, ist das Bauvorhaben am Tag der Einreichung des Baugesuchs zu profilieren (§ 191 Abs. 1 PBG). Nach Eingabe des Baugesuchs prüft die Gemeinde anhand der Unterlagen, ob das ordentliche, das vereinfachte oder kein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist und ob das Baugesuch einschliesslich der Beilagen den formellen Anforderungen entspricht (§ 192 lit. a und b PBG). Sind die formellen Anforderungen des Baugesuchs erfüllt, ist das Baugesuch im dargelegten Sinn öffentlich bekannt zu machen und mit den Beilagen während 20 Tagen öffentlich aufzulegen (§ 193 Abs. 1 und 2 PBG).

Wie bereits ausgeführt ,wird den interessierten (potenziell legitimierten) Personen damit die Möglichkeit gegeben, vom Bauvorhaben Kenntnis zu erhalten und allenfalls dagegen Baueinsprache zu erheben (Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, N 946; Baumann, in: Komm. zum Baugesetz des Kantons Aargau [Hrsg. Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli/Häuptli-Schwaller/Sommerhalder Forestier], Bern 2013, § 60 BauG N 32). Die Baubewilligungsbehörde hat keinen Ermessensspielraum beim Entscheid, ob eine öffentliche Auflage zu erfolgen hat. Die Pflicht zur Auflage ergibt sich aus Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, denn ohne Auflage würden die Parteirechte legitimierter Dritter entzogen (vgl. dazu: LGVE 1998 II Nr. 13 E. 3a). Die Veröffentlichung der Baugesuchunterlagen erfolgt sodann entweder im Gemeindeblatt, auf der Homepage der Gemeinde oder in der lokalen Presse. Zuständig für die Auflage und die Veröffentlichung ist die mit der Sache betraute kommunale Behörde. Weil die öffentliche Auflage Drittpersonen überhaupt erst die Möglichkeit zur Einsprache eröffnet, ist sie als Beginn des Einspracheverfahrens zu verstehen.

3.2.
3.2.1.
Fest steht, dass sich die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Einsprecher beteiligt haben. Deswegen spricht ihnen die Vorinstanz die Befugnis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein ab. In der Tat setzt § 207 Abs. 2 lit. a PBG voraus, dass Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur führen kann, wer zuvor im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Baueinsprache erhoben hat. Dennoch bleibt das Beschwerderecht legitimierten Personen auch dann gewahrt, wenn ihnen der Zugang zur Einsprache verwehrt worden ist (vgl. § 207 Abs. 2 lit. b PBG; ferner: LGVE 2000 II Nr. 9 E. 2). Darauf zielt die Argumentation der Beschwerdeführer ab, indem sie sich auf den Standpunkt stellen, sie hätten nicht Baueinsprache führen können, weil sie vom Baugesuch überhaupt keine Kenntnis gehabt hätten. Die Rüge begründen sie zur Hauptsache damit, dass das Bauvorhaben nicht ausgesteckt worden sei. Mithin seien sie auf das Bauvorhaben gar nicht hingewiesen worden. Weiter bringen sie vor, die Behörden hätten das Projekt fälschlicherweise als "Umbau" bezeichnet. Deswegen hätten sie annehmen dürfen, dass bauliche Massnahmen am Standort der bestehenden Abfall-Sammelstelle geplant seien und nicht eine neue Abfallsammelstelle in ihrer unmittelbaren Umgebung.

3.2.2.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführer hätten vom publizierten Baugesuch Kenntnis nehmen können. Gemäss § 191 Abs. 1 PBG sei für das umstrittene Projekt weder eine Aussteckung notwendig noch eine solche überhaupt möglich, dies umso weniger als die Anlage im Terrain eingelassen sei. Abgesehen davon sei die Profilierung bloss informeller Natur. § 191 PBG regle die Bekanntmachung des Baugesuchs. Sie erfolge durch die öffentliche Publikation und Mitteilung an die unmittelbaren Anstösser. Deren Kreis sei in § 193 Abs. 1 PBG geregelt; die Beschwerdeführer gehörten nicht dazu. Unzutreffend sei auch die Behauptung, der Titel der Bekanntmachung sei irreführend. Tatsächlich sei das Bauvorhaben in der Publikation mit "Unterflursammelstelle" umschrieben worden. Der Begriff "Umbau" finde sich in der Publikation des Baugesuchs nicht. Wer gestützt auf die Publikation auf der Homepage der Gemeinde in das aufgeschaltete Dossier Einsicht genommen hätte, wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, den exakten Standort und den Umfang des Bauvorhabens zu erkennen. So sei das Bauvorhaben im Baubeschrieb auf der Frontseite des Baugesuchs wie folgt umschrieben worden: "Die alte Überflursammelstelle nördlich der Busschleife wird aufgelöst. Stattdessen wird an der südlichen Parzellengrenze am Bireggring eine moderne Unterflursammelstelle errichtet." Der Werkdienstleiter der Gemeinde Horw habe A bereits im Mai 2017 – also vor der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens – auf die Absicht hingewiesen, dass die Gemeinde die Abfallsammelstelle zu verlegen gedenke.

3.3.
3.3.1.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Gemeinde das Baugesuch für die umstrittene Unterflur-Sammelstelle sowohl im Anschlagkasten als auch auf der Homepage der Gemeinde publiziert hat. Die Publikation unter der Überschrift "Öffentliche Planauflage" hat folgenden Wortlaut:

"Gemäss § 193 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. März 1989 geben wir von folgendem Baugesuch Kenntnis:

Objekt

Unterflursammelstelle

Gesuchsteller

Einwohnergemeinde Horw, Gemeindehausplatz 1, 6048 Horw

Planverfasser

(…)

Grundstück Nr.

1066, Grüneggstrasse 21, Luzern

Auflage

19. Juli 2017 bis 7. August 2017

Das Baugesuch und die Beilagen können während der Auflagefrist beim Baudepartement, Gemeindehausplatz 1 und auf der Homepage der Gemeinde Horw, www.horw.ch/auflage, eingesehen werden. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen nach § 194 PBG sind dem Baudepartement Horw während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel einzureichen. Die Einsprache ist zu begründen. Wer als Einsprecher im Baubewilligungs- oder Gestaltungsplanverfahren unterliegt oder auf wessen Einsprache nicht eingetreten wird, trägt die dadurch verursachten amtlichen Kosten.

Horw, 17. Juli 2017 Baudepartement Horw"

Wie im Text erwähnt ist den Besucherinnen und Besucher der Homepage der Gemeinde Horw über einen Link insbesondere auch Zugang zu den Baugesuchsunterlagen, so u.a. namentlich zum aufgelegten Situationsplan (M 1:500; Plan-Nr. 16-046-01, vom 1.7.2017), gewährt worden. Auf diesem Situationsplan ist der vormalige Standort des aufgegebenen Stützpunktes für die Entsorgung von Siedlungsabfall ebenso eingetragen wie jener des neu gewählten Standorts für die neue Unterflur-Sammelstelle, des Parkplatzes für Personenwagen sowie des ebenfalls neuen Standorts des Containerplatzes. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Projekt im öffentlich aufgelegten Baugesuch wörtlich wie folgt umschrieben worden ist: "Die alte Überflursammelstelle nördlich der Busschleife wird aufgelöst. Stattdessen wird an der südlichen Parzellengrenze am Bireggring eine moderne Unterflursammelstelle errichtet".

3.3.2.
Aus dem wiedergegebenen, öffentlich aufgelegten Baugesuch und dessen Planunterlagen geht klar hervor, dass es sich beim umstrittenen Projekt um eine neue Unterflur-Sammelstelle, einen dazugehörigen neuen Parkplatz für Personenwagen sowie einen neuen Containerplatz handelt. Weiter ist den Baugesuchunterlagen zu entnehmen, dass diese neuen Bauten und Anlagen an neuen Standorten geplant sind, konkret im Quartier Bireggring, an der südlichen Parzellengrenze des Grundstücks Nr. 1066. Damit steht fest, dass potenziell legitimierte Nachbarn, so auch die Beschwerdeführer, das Projekt und dessen Tragweite hätten erkennen können, wenn sie – während der Auflagefrist – Einsicht in das Baugesuch genommen hätten.

3.3.3.
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, der Text der öffentlichen Auflage habe sie davon abgehalten, rechtzeitig Einsicht in die Baugesuchunterlagen zu nehmen, weil sie irrtümlicherweise davon ausgegangen seien, beim Projekt handle es sich um einen "Umbau" der Überflur-Sammelstelle am bisherigen Standort in Richtung Norden etwas weiter weg, kann ihnen mit Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen nicht gefolgt werden; dies umso weniger, als sie einen solchen angeblichen Irrtum (mit Recht) nicht mit den Formulierungen der öffentlichen Planauflage im Aushang sowie (gleichlautend) auf der Homepage der Gemeinde zu begründen suchen, zumal dort von "Umbau" nicht die Rede ist. Vielmehr lenken sie die Aufmerksamkeit in diesem Sachzusammenhang auf die Publikation der Baubewilligung im kommunalen Publikationsorgan "Blickpunkt" Nr. 118 vom 29. September 2017 (S. 18), wo sich der unzutreffende Begriff "Umbau" tatsächlich findet. Indessen können sie aus der Publikation der erteilten Baubewilligung nichts herleiten, was den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beeinflussen könnte. So betrifft die (nachträgliche) Publikation der erteilten Baubewilligung die hier interessierende Frage des Zugangs der Beschwerdeführer zur Baueinsprache nicht. Vielmehr steht fest, dass der Text der öffentlichen Planauflage nichts enthält, was potenziell legitimierte Baueinsprecher hätten begründet vermuten lassen, dass die umstrittene Unterflur-Sammelstelle am bisherigen Standort geplant sein könnte. Nach dem Gesagten ergibt sich im Gegenteil, dass die Art und Weise der Publikation des interessierenden Baugesuchs nicht zu beanstanden ist.

3.4.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie seien auf das Bauvorhaben nicht aufmerksam gemacht geworden, weil dieses nicht ausgesteckt worden sei. Dies sei der Grund dafür, dass sie von der Möglichkeit, Baueinsprache zu erheben, abgehalten worden seien. Zunächst ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern keine Mitteilung über das Baugesuch machen musste, weil deren Parzellen vom gemeindeeigenen Baugrundstück durch das Strassengrundstück Nr. 265 getrennt ist (Umkehrschluss aus § 193 Abs. 3 PBG; Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, § 21 N 949). Wie im Sachverhalt erwähnt worden ist und unter den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wird, ist das Projekt zudem nicht ausgesteckt worden. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die unterlassene Profilierung sei rechtens, weil es sich beim Bauvorhaben um eine Unterniveaubaute handle.

3.4.1.
Projekte für neue Bauten und Anlagen und für neue bauliche Massnahmen, welche die äussere Form einer Bauten oder Anlage verändern, sind spätestens am Tag der Einreichung des Baugesuchs in der Weise auszustecken, dass daraus der gesamte Umfang der Baute oder der Anlage ersichtlich ist (vgl. § 191 Abs. 1 PBG). Das Baugespann soll Personen, die in ihren Interessen beeinträchtigt sein könnten, ermöglichen, sich über das Projekt zu informieren. In diesem Sinn weist die Aussteckung Private auf ein Baugesuch hin. Die Profilierung ist unabdingbar, weil selbst dem aufmerksamsten potenziell legitimierten Dritten eine amtliche Publikation entgehen kann (zutreffend: Mäder, das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, N 279; Walker Späh, Aussteckung - Hilfsmittel zur Visualisierung von Bauprojekten, in: PBG 2014/4 S. 5). Mit diesem Hinweis ist gleichsam die Hauptfunktion der Bauaussteckung bzw. des Baugespanns umrissen, und es ist in diesem Kontext ebenso deutlich geworden, dass die Aussteckung bzw. Profilierung dem Rechtsschutz Dritter dient (Marti, in: Rüssli/Hänni/Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012, S. 224; Dussy, a.a.O., 7.112 m.w.H.). Die Aussteckung dient mithin sowohl der Visualisierung des Bauvorhabens als auch der Bekanntmachung des Baugesuchs. Oder anders gewendet: Die Profilierung soll – einerseits – Dritten die Auswirkungen dieses Bauvorhabens auf die Umgebung verdeutlichen, andererseits – neben der Auflage – die öffentliche Information sicherstellen, indem auf das Faktum verwiesen wird, dass überhaupt ein Bauvorhaben geplant ist. So zeigt sie den Nachbarn auf, inwiefern eine Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und der Aussicht durch die geplante Baute oder Anlage erfolgen kann. Mit der Profilierung wird mithin fassbar, ob durch das Bauvorhaben berechtigte Interessen betroffen sein könnten. Schliesslich dient sie dem Entschluss, ob Betroffene das Baugesuch samt den Planunterlagen überhaupt einsehen wollen bzw. ob gegen das Bauvorhaben Einsprache geführt werden soll. Schliesslich erleichtert die Aussteckung der Baupolizeibehörde die Prüfung des Bauprojekts. Beizufügen bleibt, dass die Funktion und Bedeutung der Aussteckung nicht etwa dadurch geschmälert wird, dass für die Beurteilung des Projekts die Profilierung nicht ausschlaggebend ist, sondern selbstverständlich die öffentlich aufgelegten Pläne (LGVE 1996 Il Nr. 5).

3.4.2.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass allein die Publikation des Baugesuchs im Anschlagkasten und/oder auf der Homepage der Gemeinde dem Bedürfnis nach Publikation nicht ausreichend gerecht wird. Der Gesetzgeber hat ein zweites Informationsinstrument vorgesehen, welches die Rechte Dritter ebenfalls sicherstellen soll (§ 191 Abs. 1 PBG). Es bedarf folglich auch der Profilierung des Bauvorhabens, die ebenfalls der Bekanntmachung des Baugesuchs dient. Deshalb ist auf eine zusätzliche Profilierung im ordentlichen Baubewilligungsverfahrens in der Regel nicht zu verzichten (vgl. auch: Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33 N 13 mit Hinweis auf BGE 115 Ia 24 = Praxis 79 Nr. 221).

Von dieser grundsätzlichen Profilierungspflicht kann ausnahmsweise abgewichen werden. So sind namentlich nur Projekte auszustecken, die im Gelände überhaupt darstellbar sind. Bei baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderungen ist eine solche Aussteckung nicht möglich (Dussy, a.a.O., 7.111 m.w.H.). Ferner kann auf eine Profilierung verzichtet werden, wenn eine solche technisch nicht möglich wäre oder sie ihre dargestellten Funktionen (vgl. E. 3.4.1) von vornherein nicht erfüllen könnte. Sodann kann ausnahmsweise von einer Aussteckung aus Gründen der Sicherheit abgesehen werden; dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Profilierungsstangen auf einem bestehenden Fahrrad- der Gehweg ein Verkehrshindernis bzw. eine Gefahr darstellen würde.

3.4.3.
Solche Ausnahmesituationen, die einen Verzicht auf eine Profilierung begründen könnten, sind hier indessen nicht ersichtlich, auch wenn die Unterflur-Sammelstelle zur Hauptsache unter Terrain angelegt ist. Das Gericht verkennt nicht, dass lediglich sechs metallene, ein Meter hohe Einwurföffnungen, namentlich für Aludosen, Braunglas, Weissglas, Grünglas und Kleider über Terrain erkennbar sein werden. Dennoch treten diese oberirdisch in Erscheinung und lassen sich auch in geeigneter Weise profilieren. So ist es technisch machbar, alle sechs nach Aussen in Erscheinung tretenden, oberirdischen Einwurföffnungen der Unterflur-Sammelstelle z.B. mit je einem ein Meter langen Holzpfahl ausreichend zu markieren. Im Sinn einer Alternative könnte allenfalls in Erwägung gezogen werden, auf die vorgesehene Unterflur-Sammelstelle mit Hilfe eines Schilds (oder einer anderen Form der bildlichen Darstellung einer baulichen Anlage) vor Ort aufmerksam zu machen, auf welchem das Standardprodukt der interessierenden Unterflur-Sammelstelle abgebildet ist. Dass derlei eine Gefährdung der Sicherheit Dritter mit sich bringen würden, ist beim vorgesehenen Standort nicht ersichtlich. Es kann daher nicht gesagt werden, die Profilierung der sechs oberirdischen Anlagen würde ihre Information- und Visualisierungsfunktion nicht erfüllen können. An dieser grundsätzlichen Profilierungspflicht ändert daher nichts, dass ein grosser Teil der Unterflur-Sammelstelle unterirdisch ist und dieser Anteil nicht im Gelände dargestellt werden kann. Dass diese Sammelstellen in der Praxis regelmässig nicht profiliert werden, vermag ebenfalls keine solche Ausnahmesituation zu begründen. Hinzu kommt, dass hier zusätzlich auch ebenerdige Anlagen projektiert werden (Container- und Parkplatz). Diesbezüglich stehen womöglich geeignete Aussteckungssurrogate im Vordergrund, welche auf das Bauvorhaben aufmerksam machen, seien dies etwa Bänder im Gelände oder für einmal auch nur eine Orientierungstafel (so: Baumann, Das Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, Zürich 2007, S. 83). Andere Anhaltspunkte für einen Verzicht auf die Aussteckung sind nach Lage der Akten nicht gegeben und werden von der Baugesuchstellerin auch nicht geltend gemacht.

3.4.4.
Wenn keine Ausnahmemöglichkeit gegeben ist, welche von der grundsätzlichen Profilierungspflicht befreit, bleibt die Baubewilligungsbehörde gehalten, eine Aussteckung entsprechend den Vorgaben von § 191 PBG zu verlangen. Wie dargetan, ist das streitbetroffene Bauprojekt indessen nicht profiliert worden. Nach dem Erwogenen hilft der Vorinstanz nicht, dass das Bauvorhaben im Anschlagkasten der Gemeinde und im Internet publiziert worden ist, denn auf die realisierbare Profilierung kann hier mit Bezug auf die Publizitätswirkung nicht verzichtet werden.

Fraglich bleibt, ob ein anderer Grund dem Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegensteht.

4.
4.1.
Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung am 17. August 2017. Der Versand erfolgte laut Zustellvermerk am 30. August 2017. Zudem wurde die Erteilung der Baubewilligung am 29. September 2017 im Publikationsorgan "Blickpunkt" Nr. 118 publiziert. Die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer führten erst am 22. November 2017 (Postaufgabe: 23.11.2017) dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, d.h. einige Zeit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 20 Tagen gemäss § 206 PBG. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist zu prüfen, ob auf die Rechtsvorkehr zufolge Fristversäumnis nicht einzutreten ist (vgl. dazu: § 107 Abs. 2 lit. e i.V.m. Abs. 3 VRG).

4.2.
Die Vorinstanz macht dazu geltend, die Beschwerdeführerin A sei bereits im Monat Mai 2017 mit der Gemeindeverwaltung in Kontakt gestanden und habe dabei erfahren, dass die Gemeinde hinsichtlich der "Glassammelstelle Biregg" ein Projekt verfolge. Zum Beweis dafür legt sie den Ausdruck des E-Mail-Verkehrs zwischen A und dem Leiter des Werkdienstes auf. Weiter weist die Gemeinde auf eine weitere E-Mail hin, aus welcher hervorgehe, dass A spätestens seit Mitte Oktober 2017 über das bereits abgeschlossene Verfahren Kenntnis gehabt habe, denn sie habe damals ihrer Enttäuschung darüber Ausdruck gegeben, dass sie und andere Nachbarn hierüber nicht informiert worden seien.

4.3.
Aus den von der Vorinstanz aufgelegten beiden Belegen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin A genügenden Anlass dazu gehabt hatte, sich möglichst frühzeitig, konkret spätestens ab Mitte Oktober 2017, bei der Gemeinde über die Baubewilligung vom 17. August 2017 ins Bild setzen zu lassen, so dass sie den Entscheid in der Folge ohne Verzug und damit – unter Wahrung der Parteirechte – hätte anfechten können. Sie hätte daher mit ihrem hauptsächlichen Einwand gegen das Verfahren nicht zuwarten dürfen, weil das Unterlassen der Rechtsvorkehr unter solchen Umständen als widersprüchliches Verhalten und damit als Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gilt. So müssen gerade Verfahrensfehler, wie hier die nicht erfolgte Profilierung des Projekts, sofort geltend gemacht werden (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, § 10 N 721 mit Hinweis auf BGE 138 I 97; ferner BGE 127 II 227 E. 1b).

Ob der Beschwerdeführerin A unter den gegebenen Umständen eine verspätete Beschwerdeführung bzw. eine verspätete Rüge der fehlenden Profilierung entgegen gehalten werden muss, kann hier aber offen bleiben. Denn aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass alle übrigen Beschwerdeführer über das laufende Baubewilligungsverfahren Kenntnis gehabt hätten. Nichts deutet darauf hin, dass Analoges wie bei A mit Bezug auf die übrigen Beschwerdeführer ins Feld geführt werden könnte. Die Beschwerdeführerin A tritt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ferner nicht als Vertreterin der übrigen Beschwerdeführer auf, so dass Letzteren das Verhalten von A nicht entgegengehalten werden darf. Damit hat es in dieser Hinsicht mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Rechtsvorkehr nicht als verspätet gewertet werden kann.

5.
5.1.
Nach dem Gesagten steht fest, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. Da die Beschwerdeführer zufolge Fehlens der Profilierung abgehalten worden sind, im Rahmen des Baueinspracheverfahrens Parteirechte wahrzunehmen, ist ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde weder verspätet eingereicht worden, noch mangelt es ihnen an einer Beschwerdebefugnis.

5.2.
Mit Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen ist festzuhalten, dass das Baubewilligungsverfahren nicht in allen Teilen korrekt durchgeführt worden ist. Es wurde zu Unrecht auf eine Aussteckung verzichtet, was eine Verletzung von § 191 PBG darstellt. Auch wenn die öffentliche Auflage des Bauvorhabens korrekt vorgenommen wurde, reichte diese für sich allein nicht aus, um die Informationsrechte von potentiell Betroffenen zu erfüllen. Da keine Ausnahme von der grundsätzlichen Profilierungspflicht besteht, kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, insbesondere das Anschlagsbrett nicht konsultiert zu haben. Unter diesen Umständen lässt sich die angefochtene Baubewilligung Nr. 2017-099 des Gemeinderats Horw vom 17. August 2017 nicht halten. Diese ist vielmehr aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit der Gemeinderat das ordentliche Baubewilligungsverfahren im Sinn der Erwägungen wiederhole, das Baugesuch sowohl publiziere als auch mit geeigneten Massnahmen profiliere und – nach Durchführung des Baueinspracheverfahrens – darüber noch einmal befinde.

6.
(Kostenfolgen)