Drucken

Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Opferhilfe
Entscheiddatum:12.07.2018
Fallnummer:1H 18 2
LGVE:2018 I Nr. 6
Gesetzesartikel:Art. 4 OHG, Art. 13 Abs. 2 OHG, Art. 14 Abs. 1 OHG.
Leitsatz:Die Kosten für die Vertretung eines Opfers im Strafverfahren gegen den Täter im Hinblick auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen können nicht unter Soforthilfe subsumiert werden, sondern gelten als längerfristige Hilfe nach OHG (E. 3.3.).



Ein Gesuch um Übernahme der Anwalts- und Verfahrenskosten ist vorgängig zur Prozessführung bei der Opferhilfe zu stellen. Nimmt ein Gesuchsteller diese Obliegenheit nicht wahr, kann dies zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen (E. 3.4.).



Der opferhilferechtliche Anspruch auf Übernahme von Verfahrenskosten ist subsidiär im Verhältnis zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Wer der Verpflichtung, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, nicht nachkommt, kann sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren (E. 3.5.).

Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

3.
3.1.
Nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringenden Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen worden sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen unter anderem die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Art. 16 OHG bestimmt den Umfang der Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter. Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Subsidiarität der Opferhilfe; Art. 4 Abs. 1 OHG). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Mitwirkungspflicht; Art. 4 Abs. 2 OHG).

3.2.
Der Gesuchsteller ersuchte die Opferhilfe am 6./7. November 2017 um Bezahlung ("Ausrichtung"; Überweisung") von (mit dem Verfassen der Beschwerde bereits angefallenen) Anwaltskosten und des vom Bundesgericht nach Eingang seiner Beschwerde vom 2. November 2017 einverlangten Gerichtskostenvorschusses als "Soforthilfe" gemäss Art. 13 OHG. Dieses Vorgehen erweist sich in mehrfacher Hinsicht als falsch.

3.3.
Erstens fallen die Kosten für die Vertretung eines Opfers im Strafverfahren gegen den Täter im Hinblick auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen (vgl. dazu BGer-Urteil 1C_571/2011 vom 26.6.2012 E. 4.2) nicht unter Soforthilfe, sondern unter längerfristige Hilfe. Dies gilt auch und noch viel mehr für die Kosten eines vor Bundesgericht angehobenen Rechtsmittelverfahrens.

Die Soforthilfe gemäss Art. 13 Abs. 1 OHG dient dazu, die aus einer Straftat resultierenden dringendsten Bedürfnisse abzudecken. Die juristische Soforthilfe umfasst insbesondere eine erste Beratung des Opfers im Sinne einer Entscheidungshilfe für das weitere Vorgehen (Anzeige, Strafantrag, Anmeldung bei Versicherungen usw.) sowie Hilfe für zeitlich dringende rechtliche Massnahmen. Eine solche Dringlichkeit kann auch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, wenn beispielsweise die innert kurzer Frist anzufechtende Verfügung eines Sozialversicherers überprüft werden muss (vgl. Dienststelle Soziales und Gesellschaft, Opferhilfe [DISG], Richtlinien zur Übernahme von Anwalts- und Verfahrenskosten durch die Opferhilfe, Luzern 2013, abrufbar unter www.disg.lu.ch unter Publikationen [nachfolgend: DISG-Richtlinien], Ziff. 2; Zehntner, in: Komm. zum Opferhilfegesetz [Hrsg. Gomm/Zehntner], 3. Aufl. 2009, Art. 13 OHG N 2 f., mit weiteren Beispielen). Die längerfristige, von den finanziellen Verhältnissen des Opfers abhängige (Art. 16 OHG) juristische Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG umfasst die Kostengutsprache für amtliche Verfahrenskosten bzw. Gerichtskosten oder für eine Rechtsvertretung bzw. die Führung eines Mandats durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (vgl. DISG-Richtlinien Ziff. 2). Das Führen eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht kann nicht unter Soforthilfe subsumiert werden, zumal angesichts der 30-tägigen Beschwerdefrist gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 9. August 2017 keine Dringlichkeit bestand (vgl. dazu auch E. 3.4 nachstehend). Der Umstand, dass das Bundesgericht am 6. November 2017 vom Gesuchsteller die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis 21. November 2017 verlangte und der Gesuchsteller die Opferhilfe um Überweisung dieses Betrags an seinen Anwalt ersuchte (DISG Reg. 3 Bel. 9), bewirkte keine Dringlichkeit im oben dargestellten Sinne und keine Subsumption unter "Soforthilfe", zumal die Frist erstreckbar gewesen wäre und zumal der (nach eigenen Angaben mittellose) Gesuchsteller spätestens nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung gehalten gewesen wäre, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (ausführlich dazu E. 3.5 nachstehend).

3.4.
Zweitens ersuchte der Gesuchsteller nicht vorgängig um (subsidiäre, vgl. E. 3.5 nachstehend) Kostengutsprache, sondern reichte seine Beschwerde an das Bundesgericht ohne Rücksprache mit der Opferhilfe ein und ersuchte erst anschliessend um Übernahme von Anwaltskosten und des Gerichtskostenvorschusses.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich das Opfer einer Straftat gerade hinsichtlich der Anwalts- bzw. generell der Verfahrenskosten an die opferhilferechtlichen Verfahren zu halten, um sicherzustellen, dass die Behörde die Kontrolle über die Berechtigung und den Umfang des Aufwands behält. Es gehört zur Konzeption des OHG, dass der Anwalt vorgängig ein Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten des Opfers stellt, d.h. vorgängig eine entsprechende Kostengutsprache einholt. Entschädigungen für eine Prozessführung sind grundsätzlich vor derselben bei der Opferhilfe zu beantragen (BGer-Urteil 1C_571/2011 vom 26.6.2012 E. 4.2; Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N 31). Die dergestalt rechtzeitig, d.h. vorgängig einzuholende Kostengutsprache wird unter (u.a.) der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussichten des geplanten Vorgehens und des geltend gemachten Anspruchs für das Mandat einer bestimmten Anwältin/eines bestimmten Anwalts in einem bestimmten Verfahren für ein bestimmtes Vorgehen geleistet (vgl. DISG-Richtlinien Ziff. 4.1 lit. a und d sowie Ziff. 5). Im (kantonalen) Rechtsmittelverfahren ist das Kostenrisiko gemäss Art. 428 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) für die Privatklägerschaft wesentlich grösser als im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Fachtechnische Empfehlung der SVK-OHK zur Konkretisierung der Handhabung des Kostenrisikos für Opfer im Strafverfahren vom 30.10.2014, Ziff. 11). Bevor strafprozessuale Rechtsmittel eingelegt werden, ist der Behörde anzuzeigen und zu erläutern, dass und weshalb sich ein solches Rechtsmittel rechtfertige. Die Behörde muss die Möglichkeit haben, die Chancen einer Beschwerdeführung einzuschätzen und die entsprechenden opferhilferechtlichen Folgerungen daraus mit dem Anwalt des Opfers zu diskutieren, bevor ein strafrechtliches Rechtsmittel eingelegt wird. Dies gilt auch und insbesondere für ein Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht. Für ein solches Vorgehen hätte vorliegend innert der 30-tägigen Beschwerdefrist ausreichend Gelegenheit bestanden. Nimmt das Opfer, wie vorliegend der Gesuchsteller, seine Obliegenheiten nicht wahr, kann dies zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen (BGE 133 II 361 [= Pra 2008 Nr. 25] E. 5.3; BGer-Urteil 1C_571/2011 vom 26.6.2012 E. 4.3 f.).

3.5.
Drittens schliesslich hat der Gesuchsteller im von ihm angehobenen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht offenbar – trotz der im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht u.a. unter Berufung auf die Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2015 sowie auf die aktuellen Verhältnisse geltend gemachten Mittellosigkeit – kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Auch im vom Beschuldigten vor Bundesgericht angehobenen Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller offenbar die unentgeltliche Rechtspflege nicht beantragt. Die Nachfrage der DISG vom 18. Dezember 2017, ob er unentgeltliche Rechtspflege beantragt habe und falls nicht, weshalb darauf verzichtet worden sei, beantwortete er jedenfalls nicht. Ob der Gesuchsteller im vom Beschuldigten angehobenen Beschwerdeverfahren als Privatkläger bzw. Opfer eigene Anträge stellte, ist nicht bekannt (vgl. E. 3.6).

Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Absatz 2 der genannten Bestimmung hält zudem fest, dass das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.

Art. 64 BGG findet auf alle Verfahren vor Bundesgericht Anwendung. Vorausgesetzt ist Parteistellung im bundesgerichtlichen Verfahren; anspruchsberechtigt ist nicht nur diejenige Partei, die an das Bundesgericht gelangt ist, sondern auch die Gegenpartei (Geiser/Uhlmann, in: Prozessieren vor Bundesgericht [Hrsg. Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer], 3. Aufl. 2011, Rz 1.53 f.). Da die Gewährung nicht rückwirkend erfolgt, ist das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Rechtsmittel zu stellen. Ein später gestelltes Gesuch ist zwar noch immer gültig, es werden aber von der Kostenbefreiung und namentlich von der Übernahme der Anwaltskosten nur die nachfolgenden Handlungen betroffen. Wer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt erhält, muss weder die Gerichtskosten sicherstellen noch einen Kostenvorschuss für Barauslagen leisten. Mit Einreichung des Gesuchs entfallen die entsprechenden Fristansetzungen des Gerichts. Dieses hat eine neue Frist für die Kostenvorschüsse zu setzen, wenn es das Gesuch ablehnt (Geiser, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 64 BGG N 24 f.).

Der opferhilferechtliche Anspruch auf Übernahme von Verfahrenskosten ist subsidiär im Verhältnis zur unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, denn soweit die unentgeltliche Rechtspflege zur Anwendung gelangt, haben das Opfer und seine Angehörigen die vom OHG vorgesehenen Kostenbeiträge für juristische Hilfe nicht nötig (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9.11.2005, S. 7234; Gomm, in: Komm. zum Opferhilfegesetz [Hrsg. Gomm/Zehntner], 3. Aufl. 2009, Art. 4 OHG N 17; Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N 31; vgl. auch DISG-Richtlinien Ziff. 4.1 lit. c).

Die längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG ergänzt allfällige Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege nach Straf- oder Zivilprozessrecht. Insofern können sachlich gebotene anwaltliche Aufwendungen zur Wahrung der geschützten Interessen des Opfers, die nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt werden, unter dem Titel der längerfristigen Hilfe entschädigungspflichtig sein (vgl. BGE 131 II 121 [= Pra 2005 Nr. 145] E. 2.3; BGer-Urteil 1C_26/2008 vom 18.6.2008 E. 2.3 und 6.1).

In Verfahren, in welchen die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden kann, muss in der Regel sofort ein Gesuch eingereicht werden. Nur wenn aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse des Opfers von vornherein klar ist, dass ein einsprechendes Gesuch keine Aussicht auf Erfolg hätte, kann dies unterbleiben. Raum für opferhilferechtliche Leistungen besteht beispielsweise bezüglich der Kosten für ausser- und vorprozessuale Bemühungen, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht vergütet werden können, oder wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der finanziellen Situation des Opfers abgewiesen wurde, da im Opferhilfeverfahren für die Anspruchsermittlung aufgrund der finanziellen Verhältnisse andere Regeln (vgl. Art. 16 OHG) gelten.

Soweit über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Zivil- bzw. Strafverfahren noch nicht entschieden wurde, gewähren die Opferhilfe-Beratungsstellen (sofern die opferhilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen) regelmässig Kostengutsprachen unter der Bedingung, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, diese aber nicht gewährt wird und die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden (vgl. BGer-Urteil 1C_26/2008 vom 18.6.2008 E. 4). Diese (subsidiäre) Kostengutsprache hat den Sinn einer Ausfallgarantie. Wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, werden die Aussichten der Ansprüche von der zuständigen Gerichtsbehörde geprüft. Auf diese Beurteilung kann in der Kostengutsprache nach OHG verwiesen werden (vgl. DISG-Richtlinien Ziff. 4.1 lit. d).

Wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der zuständigen Gerichtsbehörde wegen der finanziellen Situation des Opfers abgewiesen wurde – wird es wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, so hat auch die Opferhilfe keine Beiträge zu leisten, da sie nicht gehalten ist, aussichtslose Verfahren zu finanzieren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 52 vom 13.7.2017 E. 5d; vgl. auch DISG-Richtlinien Ziff. 4.1 lit. d) –, muss sich das Opfer unter Beilage des ablehnenden Entscheids (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 4 OHG N 20) an die Opferhilfe wenden, damit diese prüfen kann, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers die Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (BGer-Urteil 1C_26/2008 vom 18.6.2008 E. 4; Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N 31).

Wer der Verpflichtung, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, nicht nachkommt, kann nicht auf die Opferhilfe zurückgreifen, um die angefallenen Anwaltskosten zu decken, bzw. kann sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren (BGer-Urteil 1C_26/2008 vom 18.6.2008 E. 4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 52 vom 13.7.2017 E. 11k).

3.6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Ersuchen des Gesuchstellers um Übernahme der Anwaltskosten seiner Beschwerde an das Bundesgericht sowie des vom Bundesgericht einverlangten Kostenvorschusses im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen hat. Zu einer solchen Übernahme kann auch das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz die Vorinstanz nicht verpflichten. Der Gesuchsteller bzw. dessen Anwalt hat nicht vorgängig um Kostengutsprache für sein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ersucht, sondern hat die Opferhilfebehörde in Bezug auf die Anwaltskosten und den Kostenvorschuss, deren Übernahme bzw. Bezahlung ("Ausrichtung"; Überweisung") er beantragte, vor vollendete Tatsachen gestellt. Indem er seine Beschwerde ohne vorgängige Anzeige und Rücksprache mit der Opferhilfe einreichte, gab er der Behörde keine Gelegenheit, vorgängig Notwendigkeit, Angemessenheit und Erfolgsaussichten dieses Vorgehens zu prüfen und gegebenenfalls Kostengutsprache zu erteilen. Bereits der Umstand, dass er sich nicht an die opferhilferechtlichen Verfahren hielt und seine entsprechenden Obliegenheiten nicht wahrnahm und stattdessen die Behörde auch diesbezüglich vor vollendete Tatsachen stellte, kann zum Verlust des Unterstützungsanspruchs führen. Die Tatsache schliesslich, dass der Gesuchsteller bzw. dessen Anwalt trotz entsprechender Möglichkeit (Art. 64 BGG) und gemäss eigenen Angaben bestehender Mittellosigkeit vor Bundesgericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, bewirkt, dass der Gesuchsteller für den Fall, dass das Bundesgericht seine Beschwerde vom 2. November 2017 abweist, für die Deckung der angefallenen Kosten nicht wird auf die Opferhilfe zurückgreifen können bzw. sein Versäumnis nicht wird unter Rückgriff auf die OHG-Ausfallgarantie kompensieren können, zumal die Vorinstanz aufgrund des Vorgehens des Gesuchstellers auch keine Möglichkeit hatte, eine allfällige (subsidiäre, das Stellen eines UR-Gesuchs voraussetzende) Kostengutsprache zu prüfen und gegebenenfalls (unter den oben dargelegten Voraussetzungen im Sinne einer Ausfallgarantie) zu erteilen.

Das Gesagte gilt auch in Bezug auf das vom Beschuldigten angehobene Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Auch in jenem Verfahren hätte der Gesuchsteller, sofern er dort als Privatkläger bzw. Opfer eigene Anträge stellte und sich damit als Partei konstituierte (vgl. Geiser, a.a.O., Art. 66 BGG N 13a; BGer-Urteil 6B_265/2016 vom 1.6.2016 E. 2.3), ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können und nach dem Gesagten auch müssen.

3.7.
Damit sind die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die mit ihr gestellten Anträge abzuweisen.