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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Strassenrecht
Entscheiddatum:07.02.2018
Fallnummer:7H 16 135/7H16 138
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 3 SVG, Art. 5 Abs. 1 SVG; Art. 1 Abs. 2 VRV; Art. 43 Abs. 1 SVG; Art. 17 SSV; § 8 Abs. 2 WegG; § 3 Abs. 1 GVM.
Leitsatz:Die Umschreibung des Strassen-Benutzerkreises ist Gegenstand der Signalisation bzw. von Verkehrsanordnungen nach Strassenverkehrsrecht, was ein kantonalrechtliches Verkehrsregime ausschliesst. Werden mit einer Änderung einer Öffentlicherklärung gleichzeitig Fahrverbote mit Ausnahmen ausgesprochen, setzt deren Rechtswirksamkeit Verkehrsanordnungen und Signalisation voraus, welche nicht Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde gegen die Öffentlicherklärung bilden.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Sachverhalt (gekürzt)

Der Rigiweg in Vitznau führt von der Wilenstrasse in Vitznau abzweigend u.a. durch die Gebiete Mätzli, (Unter-, Mittler-, Ober-)Schwanden, Gruebisbalm und Freibergen bis an die Gemeindegrenze im Gebiet Romiti und verläuft anschliessend auf dem Boden der Gemeinde Weggis weiter Richtung Rigi Kaltbad. Daneben führt auch das Trassee der Rigibahn durch diese Gebiete.

Ende des 19. Jahrhunderts wurde der Rigiweg von der Dorfstrasse beim Rütli abzweigend bis an die Gemeindegrenze beim Romiti vom damaligen Gemeinderat Vitznau öffentlich erklärt (Beschluss vom 28.11.1898). Mit Entscheid vom 20. August 2014 verfügte der Gemeinderat Vitznau, dass der Rigiweg im Abschnitt Abzweigung Wilenstrasse/Mätzli bis Gemeindegrenze/Romiti keine Strasse sei, sondern ein öffentlicher Wanderweg (öffentliches Fusswegrecht) sowie ein öffentlicher landwirtschaftlicher Erschliessungs- und Bewirtschaftungsweg (beschränktes öffentliches Fahrwegrecht) und der Beschluss des Gemeinderats vom 28. November 1898 über die Öffentlicherklärung entsprechend geändert werde (Teilentwidmung). Das Kantonsgericht Luzern hob den Entscheid vom 20. August 2014 auf (Urteile des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 241, 7H 14 250, 7H 14 252 und 7H 14 255, alle vom 19.10.2015).

Am 17. Mai 2016 erliess der Gemeinderat Vitznau einen neuen Entscheid betreffend Änderung bzw. Beschränkung der Öffentlicherklärung (Teilentwidmung) des Rigiwegs: Im oberen Abschnitt (Baugebiet Schwanden bis Gemeindegrenze/Romiti) wurde die Öffentlicherklärung dahingehend geändert und beschränkt (Teilentwidmung), dass der Rigiweg als Wanderweg (öffentliches Fusswegrecht) und als Erschliessungsweg mit geländegängigen Fahrzeugen (beschränktes öffentliches Fahrwegrecht) dient. Im unteren Abschnitt (Wilenstrasse/Mätzli bis Baugebiet Schwanden) umfasst die geänderte Öffentlicherklärung den Rigiweg als Privatstrasse für die Erschliessung des Gebiets Schwanden mit geländegängigen Fahrzeugen (beschränktes öffentliches Fahrwegrecht), als Wanderweg (öffentliches Fusswegrecht) und als Erschliessungsweg für die im oberen Abschnitt des Rigiwegs gelegenen Liegenschaften mit geländegängigen Fahrzeugen (beschränktes öffentliches Fahrwegrecht). Weiter wurde der Rigiweg im Abschnitt Wilenstrasse/Mätzli bis Station Mittlerschwanden als Privatstrasse eingereiht und das Strassenverzeichnis entsprechend geändert.

Die dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden von X und Y, Grundstückeigentümer im Einzugsgebiet des Rigiwegs, wurden vom Kantonsgericht abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

3.
3.1.
In materieller Hinsicht beanstanden die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Vorinstanz den Rigiweg im Abschnitt Baugebiet Schwanden bis Gemeindegrenze/Romiti im Rahmen der Änderung der Öffentlicherklärung (Teilentwidmung als öffentliche Sache) für öffentlich erklärt bzw. für öffentlich erklärt lässt, was das Befahren des Rigiwegs in diesem Abschnitt mit geländegängigen Fahrzeugen im Sinn eines Erschliessungswegs (beschränktes öffentliches Fahrwegrecht) betrifft. Gleiches gilt für die Änderung der Öffentlicherklärung im unteren Abschnitt des Rigiwegs zwischen Wilenstrasse/Mätzli bis Baugebiet Schwanden, soweit diese das beschränkte öffentliche Fahrwegrecht des Rigiwegs im Sinn eines Erschliessungswegs für die im oberen Abschnitt des Rigiwegs gelegenen Liegenschaften mit geländegängigen Fahrzeugen anbelangt. Unbestritten ist das Belassen der Öffentlicherklärung (Widmung) des Rigiwegs als Wanderweg (öffentliches Fusswegrecht). Die Bezeichnung des Rigiwegs im oberen Abschnitt als Erschliessungsweg bzw. die Zuschreibung der Funktion eines generellen Erschliessungswegs mit geländegängigen Fahrzeugen sei widerrechtlich, so die Beschwerdeführer.

3.2.
Gegenstand der Urteile des Kantonsgerichts vom 19. Oktober 2015 (Urteile des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 241 und 7H 14 250 vom 19.10.2015, jeweils E. 10.2, 7H 14 252 vom 19.10.2015 E. 9.2 und 7H 14 255 vom 19.10.2015 E. 11.2) bildete eine erste Änderung der Öffentlicherklärung des Rigiwegs (Teilentwidmung). Der Gemeinderat Vitznau hatte im angefochtenen Entscheid verfügt, dass der Rigiweg im Abschnitt Abzweigung Wilenstrasse/Mätzli bis Gemeindegrenze/Romiti keine Strasse, sondern ein öffentlicher Wanderweg (öffentliches Fusswegrecht) sowie ein öffentlicher landwirtschaftlicher Erschliessungs- und Bewirtschaftungsweg (beschränktes öffentliches Fahrwegrecht) sei und der Beschluss des Gemeinderats vom 28. November 1898 über die Öffentlicherklärung entsprechend geändert werde.

Das Kantonsgericht erwog, die Beurteilung des Gemeinderats Vitznau treffe zu, und stellte fest, dem Rigiweg komme im oberen Abschnitt heute die Funktion eines Wanderwegs sowie eines landwirtschaftlichen Erschliessungs- und Bewirtschaftungswegs zu.

Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen, dass mit der angefochtenen Änderung der Öffentlicherklärung vom 17. Mai 2016 die Erschliessungsfunktion für den oberen Abschnitt des Rigiwegs weder auf eine landwirtschaftliche Nutzung noch auf landwirtschaftliche Fahrzeuge beschränkt worden sei. Die gewählte Umschreibung gelte für jeglichen Erschliessungsverkehr und für sämtliche (geländegängigen) Motorfahrzeuge unabhängig von der landwirtschaftlichen Nutzung bzw. Bewirtschaftung. Dafür sei aber der Rigiweg im oberen Abschnitt weder geeignet noch bestimmt.

4.
Zu prüfen ist, ob die angefochtene Änderung der Öffentlicherklärung die Nutzungsarten und Benützerkategorien auf dem öffentlichen Rigiweg im oberen Abschnitt die Schranken der bestehenden Widmung wahrt bzw. diese tatsächlich einschränkt.

4.1.
Die Benützbarkeit von öffentlichen Strassen im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann auf zweierlei Arten beschränkt werden: Durch auf das Strassenverkehrsgesetz gestützte Verkehrsbeschränkungen oder durch beschränkte Widmung bzw. Entwidmung der Strasse. Die Beschreitung des zweiten Weges setzt allerdings voraus, dass die Beschränkung der Widmung bzw. die Entwidmung derart ist, dass die Sache der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung steht und dem allgemeinen Verkehr nicht mehr dient; andernfalls handelt es sich um eine öffentliche Sache und um eine öffentliche Verkehrsfläche, sodass Verkehrsbeschränkungen nur nach dem SVG erfolgen können (Art. 1 Abs. 1 SVG; vgl. VVGE 1976/1977 Nr. 58 vom 15.9.1976 E. 1).

4.2.
Verkehrsbeschränkungen, Fahrverbote und Teilfahrverbote auf öffentlichen Strassen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind Gegenstand von Allgemeinverfügungen. Damit sie rechtlich verbindlich werden, sind sie in Nachachtung von Art. 107 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) öffentlich bekanntzumachen. Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten (Art. 5 Abs. 1 SVG). Dabei sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen zulässig; sie dürfen nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden (vgl. Art. 5 Abs. 3 SVG). Die Verfügung der zuständigen Behörde und das Signal anderseits bilden eine Einheit. Die Allgemeinverfügung entfaltet ihre Wirkung nur, wenn und solange sie in Form einer entsprechenden Signalisation kenntlich gemacht wird (vgl. BGE 100 IV 71 E. 2 a.z.F.). Fehlen Signale oder werden sie unkenntlich, besteht keine Anordnung und kein Verbot, das beachtet werden müsste (vgl. Giger, SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl. 2014, Art. 5 SVG N 12).

Für den Erlass von solchen Anordnungen im Rahmen der kantonalen Strassenhoheit sind die Zuständigkeitsregeln zu beachten (vgl. Beschluss über die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen; SRL Nr. 777a). Öffentliche Verkehrswege dienen i. d. R. der Erschliessung und Versorgung der jeweiligen Gebiete und der Verbindung der Gebiete untereinander. Im Anwendungsbereich des SVG sind Einschränkungen in der Form von Fahrverboten oder Teilfahrverboten nur zulässig, soweit dies übergeordnete Interessen erfordern. Als solche kommen in erster Linie Aspekte der Verkehrssicherheit sowie technische Gesichtspunkte in Frage.

4.2.1.
Als Strasse im Sinn des SVG gilt jede von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benutzte Verkehrsfläche (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Dieser Begriff der öffentlichen Strasse ist sehr weit gefasst (vgl. BGE 104 IV 105 E. 3, 101 Ia 565 E. 4a, mit Hinweis auf Botschaft zum SVG vom 24.6.1955, in: BBl 1955 II 8; BGer-Urteil 6B_384/2015 vom 7.12.2015 E. 3.2). Der Rechtsbegriff der Strasse in diesem Zusammenhang ist nicht planungs- oder bautechnisch, sondern in einem funktionalen Sinn zu verstehen. Erfasst werden sämtliche Flächen, die dem Verkehr dienen oder als Verkehrsfläche geeignet sind. Dazu gehören neben den eigentlichen Verkehrswegen auch Plätze, Brücken oder Unterführungen, Wander- und Waldwege, Pfade auf freiem Feld, Ski- und Schlittenpisten oder zugefrorene Gewässer, sofern sie tatsächlich als Verkehrsfläche benutzt werden bzw. als solche benutzbar sind (vgl. BGE 109 IV 131 E. 3, 106 Ia 84 E. 2; zum Ganzen: Waldmann/Kraemer, Basler Komm., Basel 2014, Art. 1 SVG N 18, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Weissenberger, Komm. zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 1 SVG N 5 und 9).

Als öffentlich im strassenverkehrsrechtlichen Sinn gelten Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Massgebend ist, ob die Verkehrsfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offensteht. Der Charakter als öffentliche Strasse geht selbst dann nicht verloren, wenn die Verkehrsfläche nur für gewisse Verkehrsarten, nur für bestimmte Zwecke oder gar nur für bestimmte Personengruppen offen steht, solange der Kreis der Benützer unbestimmbar bleibt (vgl. BGE 104 IV 105 E. 3; BGer-Urteil 6B_54/2010 vom 18.3.2010 E. 1.2; zum Ganzen auch: Waldmann/Kraemer, a.a.O., N 19, mit weiteren Hinweisen; Weissenberger, a.a.O., Art. 1 SVG N 7; Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl. 1985, § 49 BauG N 2).

Die Begründung für diesen weiten Strassenbegriff, welcher auch rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehende Strassen mitumfasst und sich insofern nicht vollumfänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie deckt, liegt in der (polizeirechtlichen) Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, welche den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft (BGer-Urteile 6B_54/2010 vom 18.3.2010 E. 1.2, 6B_87/2008 vom 31.7.2008 E. 2.2 und 2A.194/2006 vom 3.11.2006 E. 2).

Der Rigiweg (soweit oberhalb der Wilenstrasse gelegen) zweigt im Gebiet Mätzli beim Punkt 69384 / 207626 von der Wilenstrasse in Vitznau ab. Es bestehen weder natürliche noch bauliche Hindernisse, welche die Verknüpfung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz unterbrechen. Ebenso wenig ist der Rigiweg mit einem signalisierten Verbot vom öffentlichen Verkehr abgegrenzt. Es handelt sich deshalb beim Rigiweg um eine Strasse bzw. eine Verkehrsfläche im strassenverkehrsrechtlichen Sinn, mit der Folge, dass das SVG anwendbar ist.

4.2.2.
Damit ist zunächst festzuhalten, dass der Rigiweg auch im oberen Abschnitt als öffentliche Verkehrsfläche resp. Strasse im strassenverkehrsrechtlichen Sinn gelten muss, aber – wie mit den Urteilen vom 19. Oktober 2015 bereits festgestellt (z.B. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 241 vom 19.10.2015 E. 8) – wegen des dort zumeist fehlenden Strassenkörpers keine Strasse im technischen und strassenrechtlichen Sinn vorhanden ist. Aufgrund der aktuell faktisch überwiegenden Verkehrsbedeutung als Fuss- und Wanderweg handelt es sich um einen Weg im Sinn des WegG. Insoweit wird denn auch zu Recht die angefochtene Änderung der Öffentlicherklärung nicht beanstandet.

4.3.
Im Rahmen der Öffentlicherklärung legt das Gemeinwesen fest und bestimmt damit, für welche Nutzungsarten und Benützerkategorien eine bestimmte öffentliche Fläche vorgesehen ist, d.h. welchen Kategorien von Verkehrsteilnehmern (Motorfahrzeugführern, Radfahrern, Fussgängern etc.) bzw. inwieweit eine Fläche zum Verkehr offen steht. Es wird in diesem Zusammenhang auch von der spezifischen Zweckbestimmung gesprochen, durch die eine Strasse ihr Gepräge erhält, wogegen die allgemeine Zweckbestimmung (die eigentlich öffentlich-sachenrechtliche Widmung) eine Strasse vorerst nur allgemein zur öffentlichen Sache im Gemeingebrauch macht, ohne den auf ihr stattfindenden Gemeingebrauch näher zu bestimmen (Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 110 f., m.w.H.; Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, Winterthur 1967, S. 16). Grundsätzlich nicht zulässig wäre hingegen eine Beschränkung nach subjektiven Gesichtspunkten auf gewisse Personen oder Personengruppen. Dies widerspräche dem Begriff der Öffentlichkeit und der "Jedermann-Wirkung" der Widmung. Ausnahmen von diesem Grundsatz könnten allenfalls dann gemacht werden, wenn dies im Interesse des Gemeingebrauchs der übrigen Benützer liegt (Wicki, a.a.O., S. 16).

Da die strassenverkehrsrechtlichen Regeln für die öffentlichen Strassen dem Schutz der Öffentlichkeit, der Sicherheit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs dienen sollen, gelangen sie auf allen Flächen zur Anwendung, auf denen sich tatsächlich öffentlicher Verkehr abspielt (Wicki, a.a.O., S. 6). Insoweit, als nach Widmung und Öffentlicherklärung auf einer Fläche öffentlicher Verkehr stattfindet, handelt es sich deshalb um öffentliche Verkehrsflächen im Sinn des Strassenverkehrsrechts (Art. 1 Abs. 1 und 2 der VRV). Anders als bei Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen (wie Fahrverbote und Teilfahrverbote) entfaltet die Öffentlicherklärung für den auf der Verkehrsfläche stattfindenden Gemeingebrauch schon aufgrund der Verfügung allein Wirkung. Eine Signalisation ist für die Öffentlicherklärung weder erforderlich noch gesetzlich vorgesehen. Damit ist aber zugleich der Rahmen der Öffentlicherklärung gegenüber den Anordnungen und Beschränkungen des Verkehrs gemäss SVG abgesteckt, denn der öffentlich-rechtlich gewährte Gemeingebrauch muss und kann auf Verkehrsflächen, für welche das SVG gilt, nur mit dessen Instrumentarium rechtlich wirkungsvoll geregelt werden. Umgekehrt kann eine Öffentlicherklärung, die Beschränkungen im Anwendungsbereich des SVG enthält, keine rechtliche Verbindlichkeit entfalten.

5.
Strittig ist, ob die Änderung der Öffentlicherklärung den Rahmen für die Nutzungsarten und Benützerkategorien gemäss geltungszeitlicher Auslegung der historischen Öffentlicherklärung wahrt bzw. im Sinn einer teilweisen Entwidmung einschränkt.

5.1.
Ausgangspunkt bildet dabei die Öffentlicherklärung und Widmung gemäss Beschluss des Gemeinderats Vitznau vom 28. November 1898. Diese, wenn auch unter dem früheren Recht erfolgte Öffentlicherklärung, ist heute noch gültig (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 241 vom 19.10.2015 E. 5.2, E. 5.3 z.F.). Mit der Widmung im Jahr 1898 begründete die Gemeinde Vitznau den Gemeingebrauch am Rigiweg und machte diesen damit zu einer öffentlichen Strasse. Bis zum heute angefochtenen Entscheid konnte der Rigiweg daher von jedermann im gesetzlichen Rahmen (etwa des SVG) unbeschränkt genutzt werden. Insbesondere ist aufgrund der fehlenden Beschränkung davon auszugehen, dass die Öffentlicherklärung das Befahren des Rigiwegs mit motorisierten Fahrzeugen umfasst. Dafür spricht denn auch, dass die Benutzung von motorisierten Fahrzeugen (seien sie nun für die Nutzung zur land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung gebaut [Traktoren, Einachser etc.] oder auch für andere Zwecke konstruiert [Motorschlitten, Quad, Motorräder etc.]) auch auf dem oberen Abschnitt für die Bewirtschafter der Betriebe auf Ober-Äbnet, Bräd, Eichiberg, Freibergen, Chligruebis aber auch Gruebsibalm, um sie nur beispielhaft aufzuzählen, heute eine Selbstverständlichkeit darstellt. Das scheinen die Beschwerdeführer zu verkennen, wenn sie sich auf das hier nicht anwendbare allgemeine Verbot für den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern auf Strassen und Wegen, die sich dafür eben gerade nicht eignen (Art. 43 Abs. 1 SVG), berufen. Auf Verkehrsflächen im Sinn des SVG, die sich dafür – wie der Rigiweg im oberen Abschnitt – grundsätzlich eignen, gehört das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen zu den mit der Anknüpfung an das Verkehrsnetz grundsätzlich gegebenen Möglichkeiten. Das räumen im Übrigen auch die Beschwerdeführer ein, die das Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen von vornherein nicht in Abrede stellen, aber andere Fahrzeuge nicht ausschliessen, auch wenn sie die tauglichen Fahrzeuge auf Motocross-Töff und Quad beschränken und für die Lenker grosses Geschick für erforderlich erachten.

Mit den Urteilen vom 19. Oktober 2015 erfolgte die Zuweisung des Rigiwegs in die zutreffende strassen- bzw. wegrechtliche Kategorie. Das Kantonsgericht traf dazu folgende Erwägung (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 241 vom 19.10.2015 E. 10.2):

"Im oberen Abschnitt – Ende Baugebiet Schwanden bis Gemeindegrenze/Romiti – hat der Rigiweg wie (…) festgestellt, die Funktion und Bedeutung eines Wegs im Sinn des WegG. Somit trifft die Beurteilung der Vorinstanz, dem Rigiweg komme heute die Funktion und Bedeutung eines Wanderwegs sowie eines landwirtschaftlichen Erschliessungs- und Bewirtschaftungswegs, für diesen Abschnitt zu. Die Vorinstanz beschränkte aufgrund dessen mit Entscheid vom 20. August 2014 den Beschluss über die Öffentlicherklärung vom 28. November 1898 auf ein öffentliches Fusswegrecht sowie ein beschränktes öffentliches Fahrwegrecht für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Damit orientiert sich die (geänderte) Öffentlicherklärung am Zweck eines Wegs, welcher grundsätzlich dem Fussverkehr dient und am Interesse der Öffentlichkeit an der Benutzung des Rigiwegs als Wanderweg. Insbesondere widerspricht auch das Befahren mittels landwirtschaftlichen Fahrzeugen dem Sinn und Zweck eines Wegs im Sinn des WegG nicht (vgl. § 8 Abs. 2 WegG). Auch die Beibehaltung der Öffentlicherklärung für die landwirtschaftliche Benutzung kann mit Blick auf § 23 WegG somit als zulässig erachtet werden, kommt doch der Gemeinde in ihrer Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ihre Ermessensausübung trägt den konkreten Umständen gebührend Rechnung. Mit der Änderung der Öffentlicherklärung des Rigiwegs wird diese mit seiner Funktion und Bedeutung in Übereinstimmung gebracht, weshalb die Voraussetzungen für eine Teilentwidmung vorliegen."

5.2.
Es stellt sich die Frage, ob die angefochtene Änderung mit dieser Kategorisierung vereinbar ist. Ziff. 1.1 der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2016 lautet:
"Überdies dient der Rigiweg in diesem Abschnitt der Erschliessung von Liegenschaften mit geländegängigen Fahrzeugen. Die geänderte Öffentlicherklärung umfasst den Rigiweg als Wanderweg (öffentliches Fusswegrecht) und als Erschliessungsweg mit geländegängigen Fahrzeugen (beschränktes öffentliches Fahrwegrecht)."

Da der Wortlaut dieser Öffentlichererklärung Funktion und Bedeutung weiter fasst, als die aktuelle Funktion und Bedeutung des Rigiwegs vom Kantonsgericht nach dem Augenschein definiert wurde, ist auf dem Weg der Auslegung zu ermitteln, ob die Änderung der Öffentlicherklärung den mit den rechtskräftigen Urteilen des Kantonsgerichts umrissenen Rahmen, in welchem der Rigiweg aktuell zur Nutzung durch die Allgemeinheit zufolge der Öffentlicherklärung von 28. November 1898 zur Verfügung steht, wahrt bzw. im Sinn einer teilweisen Entwidmung einschränkt. Voranzustellen ist, dass die Feststellungen und Würdigungen des Kantonsgerichts gemäss Urteilen vom 19. Oktober 2015 mit Bezug auf die mit der Öffentlicherklärung definierte Nutzung vorliegend nicht bestritten sind. Für eine erneute Klärung des Gehalts der bestehenden, uneingeschränkten Öffentlicherklärung und Widmung besteht deshalb, insoweit sie prozessual zulässig wäre, heute kein Anlass.

6.
6.1.
Die angefochtene Änderung der Öffentlicherklärung ist Gegenstand einer Allgemeinverfügung, die sich einerseits an einen unbestimmten Personenkreis – die Öffentlichkeit – richtet und andererseits einen konkreten Sachverhalt regelt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 45 zu Art. 49). Die Allgemeinverfügung befindet sich gewissermassen zwischen Rechtssatz und Verfügung (Bickel, Auslegung von Verwaltungsakten, Bern 2014, § 2 N 37 m.H.). Für die Auslegung von Allgemeinverfügungen kommen die für gewöhnliche Verfügungen geltenden Grundsätze zum Tragen (Bickel, a.a.O., § 2 N 39). Sie sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, was aber nicht für alle Adressaten zum gleichen Ergebnis führen muss. Vielmehr muss der konkreten Situation des jeweiligen Adressaten bei der Auslegung Rechnung getragen werden. Massgeblich ist jene Bedeutung, die ihnen der Adressat in guten Treuen beilegen darf und muss. Dabei ist auch der Regelungszweck durchaus bedeutsam (vgl. Bickel, a.a.O., § 13 N 12). Zudem sind Allgemeinverfügungen regelmässig auf Dauer angelegt. Sie können deshalb immer wieder von neuem Recht schaffen, weshalb die dynamische Auslegung angezeigt ist (vgl. Bickel, a.a.O., § 12 N 9).

6.2.
Bei der Auslegung einer Öffentlicherklärung respektive der Beschränkung einer Öffentlicherklärung muss sodann beachtet werden, dass die kantonalrechtlichen Befugnisse zur Umschreibung der öffentlichen Nutzungsarten und Benützerkategorien bei Strassen im Sinn des SVG nur soweit gehen, als nicht Verkehrsbeschränkungen infrage stehen. Kantone und Gemeinden verfügen über Befugnisse im Bereich der kantonalen Strassenhoheit zum Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs (Art. 3 Abs. 2 SVG). Zudem kann auch Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr u. U. untersagt oder beschränkt werden (vgl. Art. 3 Abs. 3 SVG) und bleiben andere Beschränkungen oder Anordnungen etwa aus Sicherheitsgründen (vgl. Art. 3 Abs. 4 SVG) vorbehalten. All diese Verbote, Teilverbote, Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsanordnungen können nicht Gegenstand der öffentlich erklärten Nutzung und der Benützerkategorien bilden, ohne Bundesrecht und – jedenfalls i. d. R. – die kantonale Zuständigkeitsordnung zu verletzen. Insoweit eine Öffentlicherklärung (oder deren Beschränkung) von Verkehrsflächen im Sinn des SVG die Sache der Allgemeinheit zur Verfügung stellt und dem allgemeinen Verkehr offen hält, sind deshalb bei der Auslegung Umschreibungen der Nutzung oder die Kategorisierung von Benützer zur Begrenzung der Allgemeinheit insoweit, als damit das Verkehrsregime nach SVG vorweg genommen wird, als blosse Absichtserklärungen ohne rechtliche Verbindlichkeit abzugrenzen.

7.
In Auslegung – und namentlich in Abgrenzung zum Anwendungsbereich des SVG – ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz, indem sie die Nutzung des Rigiwegs zum Zweck der Erschliessung öffentlich erklärt, die Allgemeinheit von der Durchgangsnutzung ausschliesst. Damit nimmt sie eine Reduktion gegenüber der ursprünglichen Öffentlicherklärung vor. Im Ergebnis stimmt die verbleibende Widmung mit den Feststellungen und Erwägungen des Kantonsgerichts überein. Nach Treu und Glauben muss die Reduktion auf Erschliessungsfahrten auch für die Beschwerdeführer als Teilentwidmung gelten. Die Beschwerdeführer wenden sich denn auch zu Recht nicht gegen diese Beschränkung der Nutzung durch die Allgemeinheit. Vielmehr richten sich deren Beschwerden gegen das mit der Beschränkung erklärte Verkehrsregime, das nach Treu und Glauben – und auch nach Auffassung des Gemeinderats – nicht nur landwirtschaftliche Fahrten erfasst.

7.1.
Die "Erschliessung von Liegenschaften mit geländegängigen Fahrzeugen" ist eine mit Bezug auf die baubedingte Zweckrichtung der anvisierten Fahrzeuge nach Treu und Glauben für nicht im Verfahren beteiligte Adressaten der Öffentlicherklärung offene Formulierung. Für diejenigen, welche als Adressaten oder auf anderem Weg die Urteile des Kantonsgerichts vom 19. Oktober 2015 zur Kenntnis nahmen, mag es sich nach dem Vertrauensprinzip in diesem Punkt anders verhalten. Ob mit Blick auf diesen Kreis, zu denen auch die Beschwerdeführer zählen, die Reduktion auf landwirtschaftliche Gefährte als in der gewählten Formulierung mitenthalten und zugleich darauf beschränkt gelten kann und muss, ist vorliegend aber aus folgenden Gründen nicht auf dem Weg der Auslegung weiter zu klären:

Die Kontur des Fahrwegrechts, wie sie das Kantonsgericht mit der Zulässigkeit des Befahrens mittels landwirtschaftlicher Fahrzeuge für die Definition der aktuellen Funktion und Bedeutung des öffentlichen Fahrwegrechts zeichnet, hat strassenverkehrsrechtlich den Gehalt eines Fahrverbots, das mit Ausnahmen im Sinn von Art. 17 SSV gelockert ist. Sie korrespondiert mit dem gesetzlichen Vorbehalt von § 8 Abs. 2 WegG, hätte aber auch Bestand, wenn das WegG kein Befahren erlaubte. Zu beachten ist nämlich, dass das kantonale Recht mit dem Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege (GVM; SRL Nr. 783) für den Fall, dass dem Rigiweg die Strassen- bzw. Verkehrsflächenqualität im Sinn des SVG im streitbetroffenen Abschnitt abgesprochen werden müsste, ein allgemeines Fahrverbot mit Ausnahmen kennt. Das Ausnahmenregime greift für die Land- und Forstwirtschaft ebenso (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 GVM) wie ganz allgemein für den Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden, die auf der öffentlichen Strasse nicht erreichbar sind (§ 3 lit. c GVM; wenn auch unter Zustimmungsvorbehalt).

Die angefochtene teilweise Entwidmung bzw. Beschränkung der Öffentlicherklärung geht mithin, da das Strassenverkehrsrecht des Bundes auf den Rigiweg zur Anwendung gelangt, vollumfänglich in einer (Verbots-)Signalisation nach SVG und damit in einer Verkehrsbeschränkung auf. Was nach Massgabe des SVG (Art. 1 Abs. 1) den erlaubten Strassen-Benutzerkreis in funktionaler Hinsicht und das Verkehrsregime betrifft, muss beides Gegenstand der Signalisation bzw. (gegebenenfalls) von Verkehrsanordnungen bilden und schliesst zugleich ein rechtlich verbindliches kantonalrechtliches Verkehrsregime auch dann aus, wenn es in eine Öffentlicherklärung oder – wie hier – in eine Änderung der Öffentlicherklärung integriert ist. Der angefochtenen Änderung der Öffentlicherklärung kann deshalb, was das Fahrverbot mit Ausnahmen betrifft ("… Erschliessung von Liegenschaften mit geländegängigen Fahrzeugen"), (noch) kein rechtsverbindlicher Charakter zukommen. Es handelt sich, funktional betrachtet, nur – aber immerhin – um eine Absichtserklärung des Gemeinderats, der Allgemeinheit die Nutzung des Rigiwegs im oberen Abschnitt allein unter der erwähnten, einschränkenden Verkehrsordnung zu gestatten.

Indem sich die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden darauf beschränken, die Rechtswidrigkeit der Öffentlicherklärung zu behaupten und diese Rechtsauffassung zu untermauern, um das Befahren des Rigiwegs – wenn überhaupt – nur für landwirtschaftliche Nutzungszwecke als rechtmässig zu vertreten, wenden sie sich gegen das diesbezüglich in der angefochtenen Allgemeinverfügung offener formulierte Recht der Allgemeinheit, vom Fahrrecht mit bestimmten Fahrzeugen und zum Erschliessungszweck Gebrauch zu machen. Da aber die angefochtene Teilentwidmung mit Bezug auf das dort beschriebene Verkehrsregime den Vorrang des Bundesrechts ausser Acht lässt und deshalb höchstens als Absichtserklärung des Gemeinderats gelten kann, solche Verkehrsanordnungen bei der zuständigen Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) zu beantragen, muss eine Auseinandersetzung mit den Rügen und den zugehörigen Motiven ebenso unterbleiben, wie die Abnahme von beantragten Beweisen. Die materiellen Beschwerdeanträge betreffen nicht die dem Gemeinderat zustehende Öffentlicherklärung und deren zulässige Beschränkung an sich. Die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallende Öffentlicherklärung und deren Beschränkung erstreckt sich hier nur auf die Nutzung durch die Allgemeinheit zum Zweck der Erschliessung im Sinn von Quell- und Zielverkehr, nicht aber zum Zweck des Durchgangsverkehrs. Dagegen allein wenden sich die Beschwerdeführer aber nicht.

8.
Das führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden. […].