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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Administrativmassnahmen
Entscheiddatum:20.03.2018
Fallnummer:7H 17 206
LGVE:2018 IV Nr. 15
Gesetzesartikel:Art. 29 BV; § 110 Abs. 1c VRG, § 152 lit. b VRG; Art. 12a VZV.
Leitsatz:Die Überprüfungsbefugnis des Kantonsgerichts ist bei Entscheiden betreffend die praktische Führerprüfung auf Willkür und Verfahrensfehler beschränkt. Die Prüfungsbehörde darf sich in ihrer Begründung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, die zum Nichtbestehen der Prüfung geführt haben. Die Rechtsmittelbehörde hat nur dann auf die Bewertung betreffende Rügen einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte liefert, dass in der Prüfung zu hohe Anforderungen gestellt oder die Leistungen offensichtlich unterbewertet wurden.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

2.2.
2.2.1
Gemäss § 110 Abs. 1c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) muss ein Entscheid – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht in Frage stehen – eine Begründung mit einer kurzgefassten Darstellung des Sachverhaltes, den Anträgen der Parteien und den Erwägungen enthalten. Da der Anspruch auf Begründung von Entscheiden auch aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliesst, kann auf die entsprechende Literatur und Rechtsprechung abgestellt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient der Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Das Korrelat dazu bildet die Prüfungspflicht der Behörden. Dass die Behörde ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist, bestätigt die Begründung der Entscheidung (Villiger, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, in: ZBl 90 [1989], S. 160). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, um den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Es lassen sich jedoch keine generellen Regeln aufstellen, denen eine Begründung zu genügen hätte. Die Begründungsdichte ist ganz besonders abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheids. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheids zu stellen (vgl. Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 178 ff.).

2.2.2.
Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde der Verpflichtung zur Begründung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, – auf den hier zu beurteilenden Fall einer Führerprüfung angewendet –, inwiefern seine Prüfungsleistung den gesetzlich und verordnungsmässig umschriebenen und in der Praxis der Verkehrszulassungsbehörden konkretisierten Anforderungen nicht zu genügen vermochte. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Bewertung bzw. den Entscheid betreffend Bestehen oder Nichtbestehen der Führerprüfung bekannt zu geben; es genügt vielmehr, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGer-Urteile 2D_65/2011 vom 2.4.2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9.6.2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13.8.2004 E. 2.2). Die Prüfungsbehörde muss sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; es genügt, wenn sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (BGE 136 I 229 E. 5.2; BVGer-Urteil B-2213/2006 vom 2.7.2007 E. 4.1.1). Keine weitergehenden Garantien gewährleistet § 110 Abs. 1 lit. c VRG.

2.3.
2.3.1.
Gemäss Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Abs. 1). Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Abs. 3). Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte Letzteres fest, d.h., ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen (Art. 22 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]). Bei der Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr wird bewertet, wie vertraut der Fahrschüler im Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeugs ist und wie geschickt und sicher er sich in den Verkehr einordnet (VZV Anhang 12 Ziff. VII. Bewertung). Gemäss Art. 12a VZV muss das Prüfungsergebnis dem Kandidaten eröffnet werden und das Nichtbestehen der Prüfung ist auf Verlangen schriftlich zu begründen.

2.3.2.
Die gerichtliche Beurteilung von Prüfungsergebnissen beschränkt sich praxisgemäss auf Willkür und Verfahrensfehler (vgl. hinten E. 3.3). Die gesetzliche Ordnung (vgl. vorne E. 2.3.1) räumt dem Verkehrsexperten einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Die ermessensweise Ausübung des Führerprüfungswesen muss dazu führen, dass sich das Gericht in der Beurteilung der tatsächlichen und fachlichen Grundlagen Zurückhaltung auferlegt, zumal die Kognition auf eigentliche Überschreitung und Missbrauch des Ermessens beschränkt ist (§ 152 lit. b VRG). Frei prüft das Kantonsgericht hingegen die Rechtsanwendung im angefochtenen Entscheid. Ergänzendes Gegenstück zur beschränkten Überprüfungsbefugnis ist die strikte Anwendung des Rügeprinzips, wonach die Beschwerdeinstanz nicht prüft, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 214 ff.; LGVE 1990 II Nr. 32 E. 2b). Der Beschwerdeführer hat somit bei der Abklärung der Entscheidgrundlagen mitzuwirken, indem er sich mit dem angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinandersetzt und darlegt, welche tatsächlichen Feststellungen seiner Ansicht nach nicht zutreffen oder welche konkrete Rechtsverletzung der Vorinstanz vorzuwerfen ist. Dementsprechend werden auch im vorliegenden Fall nur die einzelnen Beanstandungen geprüft.

2.3.3.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Verkehrsexperte den negativen Prüfungsentscheid dem Beschwerdeführer unmittelbar nach der Führerprüfung am 22. Dezember 2016 mitteilte. Mit E-Mail vom 30. Dezember 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Liste mit den aufgeführten Fehlern erhalten. Einige dieser Punkte habe der Verkehrsexperte im Gespräch nach der Prüfung mit ihm besprochen und er habe diese nachvollziehen können. Einige weitere Punkte seien ihm neu. Einen verbalen oder manuellen Eingriff durch den Verkehrsexperten während der praktischen Führerprüfung streite er jedoch ab. Am 20. Januar 2017 sprach der Verkehrsexperte dem Beschwerdeführer auf den Anrufbeantworter und erklärte ihm insbesondere, was unter dem in der Fehlerliste aufgeführten "Eingriff" zu verstehen sei. Der Beschwerdeführer antwortete in einem E-Mail vom 20. Januar 2017, bei einem Wendemanöver in (…) habe der Verkehrsexperte ihm mitgeteilt, die Fahrt sei bis anhin gut gewesen, er ihm jedoch empfehle, die Kupplung nur wenn nötig zu betätigen. Da die Begründung ihm nicht genüge und der Entscheid ohnehin sehr knapp ausgefallen sei, ersuche er um Wiedererwägung, andernfalls die Zustellung eines beschwerdefähigen Entscheids. Am 25. Januar 2017 verfasste der Verkehrsexperte seinen schriftlichen Bericht über die Prüfungsfahrt, der – wie sich schon aus der teils wörtlichen aber auch gestalterischen Übereinstimmung von Bericht und Verfügung ergibt – in die Begründung der anfechtbaren Verfügung einfloss. Das Strassenverkehrsamt verfügte am 20. Februar 2017 das Nichtbestehen der praktischen Führerprüfung und auferlegte dem Beschwerdeführer die Ausfertigungs- und Versandkosten in der Höhe von Fr. 180.--. Im schriftlichen Prüfungsentscheid wurden die beanstandeten Punkte nochmals aufgelistet, auf den Prüfungsbericht Bezug genommen und das Nichtbestehen erneut begründet.

In der Motivierung der erwähnten Verfügung vom 20. Februar 2017 erwähnte das Strassenverkehrsamt beispielhaft Feststellungen und Wertungen aus dem gesamten Spektrum der erforderlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen, in denen der Beschwerdeführer an der Prüfungsfahrt nicht genügt hatte. Spätestens anhand dieser – wenn auch, wie bei der Darstellung eines Gesamteindrucks naturgemäss unvollständigen – Begründung konnte der Beschwerdeführer erkennen, inwiefern seine Leistungen in der Prüfungsfahrt das für ein Bestehen der Prüfung praxisgemäss verlangte Anforderungsniveau nicht erreichten und seine praktische Führerprüfung scheiterte. Die Begründung erlaubte ihm nicht allein, die Feststellungen des Verkehrsexperten auf Vereinbarkeit mit seiner Erinnerung zu prüfen, um allfällige Irrtümer, Fehleinschätzungen, Missverständnisse, Verwechslungen, Anforderungsübersteigerungen oder gar sachfremde Gründe (wiederum nur beispielhaft) zu erkennen, um sie gegebenenfalls zum Gegenstand einer – im Licht der bei Prüfungsergebnissen anwendbaren Kognition – auf Willkür oder Verfahrensmängel zu konzentrierenden Beschwerde zu machen, sondern auch seine allfällige weitere Lenkerausbildung auf die Kompetenzmängel zu fokussieren.

2.3.4.
2.3.4.1.
In Würdigung der Aktenlage ist festzuhalten, dass der negative Prüfungsentscheid dem Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach der praktischen Führerprüfung mitgeteilt und mündlich begründet wurde. Der mündlichen Begründung folgte eine schriftliche per Mail. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm das Prüfungsergebnis zwar eröffnet, jedoch nicht begründet worden sei, kann deshalb nicht gefolgt werden, zumal er in seiner E-Mail vom 30. Dezember 2016 erklärte, er habe mit dem Verkehrsexperten einige der aufgelisteten Fehler besprochen. Aus der Mail-Nachricht kann zudem geschlossen werden, dass er kurz nach der praktischen Führerprüfung (noch) Kenntnis von den Feststellungen und Wertungen hatte, welche zum Prüfungsmisserfolg geführt hatten.

2.3.4.2.
Dass der schriftliche Bericht des Verkehrsexperten bis in das vorliegende Verfahren nicht aktenkundig war, ist zwar zutreffend, begründet aber für sich von vornherein keinen Verfahrensmangel des Primärentscheids, zumal sich dieser eng an den Wortlaut des Expertenberichts anlehnt und dessen Gestaltung und Gehalt weitgehend übernimmt. Damit ist zugleich die beschwerdeführerische Mutmassung, das Fehlen des Expertenberichts könnte der Grund dafür sein, dass die Verfügung angebliche inhaltliche Fehler habe, widerlegt. Sie entpuppt sich als Verknüpfung von zwei behaupteten Mängeln, wobei die Richtigkeit der einen unterstellt und diese zur Begründung der anderen verwendet wird. Ob die Verfügung effektiv inhaltliche Fehler hat, ist – soweit erforderlich – unter dem Gesichtswinkel der inhaltlichen Beanstandungen zu prüfen (…). Der Vorwurf, die Begründungspflicht sei wegen des fehlenden Berichts verletzt, entbehrt jedenfalls jeglicher Grundlage.

Von vornherein nicht zu den Begründungsmängeln im engeren Sinn (als Gehörsverletzungen), sondern zu allfälligen Formmängeln, wäre sodann die behauptete ungenügende Unterzeichnung der Verfügung zu zählen. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung daraufhin, dass der Prüfungsexperte ohnehin nicht unterschriftsberechtigt wäre und die für das Strassenverkehrsamt massgeblichen Unterschriftsberechtigungen in casu beachtet wurden, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen.

2.3.4.3.
Dass die Verfügungsbegründung wegen fehlender örtlicher Zuordnung der während der Prüfungsfahrt gemachten Feststellungen des Experten bzw. ganz allgemein wegen ungenügender Konkretisierung den verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen vermöge, weil ihm damit verwehrt werde, Einwände zu erheben oder auf Widersprüchlichkeiten hinzuweisen, trifft nicht zu: Allgemein hat der Verkehrsexperte während der gesamten Prüfungsfahrt den Kandidaten zu beobachten, den Stand der erforderlichen Fähigkeiten und deren Übersetzung in Fertigkeiten, den Umgang mit den Einrichtungen des Fahrzeugs sowie die Harmonie der Verkehrseingliederung zu erfassen. Er vermerkt v. a. Abweichungen vom prüfungsrelevanten Massstab im sog. "Prüfungsbericht Führerprüfung", ohne dabei aber schon aufgrund des dem Formular eigenen Schematismus den Gesamteindruck abbilden zu können. Genauer Ortsangaben bedarf es für diese, auf Teilgehalte des Gesamtbildes orientierte Berichterstattung aber nicht. Vielmehr muss der Kandidat etwa in den Rubriken des Verkehrssehens, der Verkehrsdynamik und der Verkehrstaktik sowie der Verkehrsvorgänge während der gesamten Prüfungsfahrt den Anforderungen zumindest genügen. Aufgrund der Prüfungsbesprechung unmittelbar anschliessend an die Prüfungsfahrt, der zusätzlichen Informationen bis zur schriftlichen Verfügung und mit dieser erhielt er Angaben, welche – und für Letztere inwiefern – seine Leistungen und sein Verhalten als Lenker den Anforderungen nicht genügten. Zu Recht kam deshalb schon die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit ausführlicher Begründung unter Darstellung der konkreten, fahrerischen Defizite wie sie sich namentlich aus dem Prüfungsbericht ergeben, zum Schluss, dass sich die Gehörsverweigerungsrüge als unbegründet erweise.

Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der schriftliche Bericht über die Führerprüfung nicht zugestellt wurde, ändert daran nichts, erhielt er doch die Liste der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Verhaltensweisen, in denen er den Anforderungen nicht genügt hatte, und wurde er mit der Verfügung vom 20. Februar 2017 über die wichtigsten Punkte, in denen er den Nachweis der erforderlichen Kompetenzen an der Prüfungsfahrt nicht hatte erbringen können, orientiert. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass nicht eine örtlich (und mutmasslich auch chronologisch) geordnete "Mängelliste" Gegenstand der beschwerdeweisen und gerichtlichen Überprüfung bildet und sich der Streit in tatsächlicher Hinsicht dann um diese dreht. Vielmehr muss die Begründung der Verfügung die Anfechtung ermöglichen, indem sie aufzeigt, in welchen der mannigfaltigen Fähigkeiten und Fertigkeiten eines Fahrzeuglenkers seine Leistung den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Anders gewendet, muss nicht wie etwa im Strafrecht ein Fehlverhalten nach Ort und Zeit wie im Koordinatensystem fixiert sein, sondern der auf das gesetzliche Anforderungsprofil bezogene Eindruck einer Prüfungsleistung während einer einstündigen Fahrt als Lenker eines Personenwagens (vgl. VZV Anhang 12 Ziff. IV) unter wenigstens beispielhafter Nennung wichtiger Aspekte, die diesen Eindruck prägten und für den Entscheid ausschlaggebend waren, gegeben werden. Ebenso wäre es denn auch verfehlt, anzunehmen, die Justizbehörde bzw. das Gericht würde falls sich eine von mehreren solchen Feststellungen im Nachhinein nachweisen lasse, die Prüfungsleistung deshalb als genügend beurteilen. Was den Antrag auf Aushändigung des Führerausweises betrifft, ist in diesem Kontext auf Art. 22 Abs. 1 VZV hinzuweisen, wonach der Verkehrsexperte mit der praktischen Führerprüfung feststellt, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen. Die gerichtliche Erteilung der anbegehrten Polizeierlaubnis kommt deshalb von vornherein nicht infrage, zumal mit einer Beschwerde die Fahrkompetenz nicht beurteilt werden kann. Selbst nachgewiesene Willkür oder wesentliche Verfahrensmängel könnten nicht das Prüfungsergebnis ersetzen, sondern allein die Kassation des angefochtenen Entscheids (und damit zufolge des Devolutiveffekts zugleich des Primärentscheids) bewirken (vgl. § 140 Abs. 2 VRG).

2.3.4.4.
Ebenso wenig wie im Zusammenhang mit den angeblichen Mängeln der Verfügungsmotive wegen der unterbliebenen Verortung von fahrerischem Ungenügen, liegt darin, dass der sog. verbale Eingriff nicht näher spezifiziert wurde ein Begründungsmangel im Sinn einer Gehörsverletzung. Denn eine solche Konkretisierung ist entbehrlich, um eine wirkungsvolle Anfechtung zu ermöglichen. Wie bereits erwogen, dienen die Verfügungsmotive aus gehörsrechtlicher Sicht im negativen Führerprüfungsentscheid dazu, beispielhaft zu untermauern, welche Feststellungen den Eindruck prägten und für den Entscheid ausschlaggebend waren. Dafür ist aber eine Angabe, weshalb die Fahrzeugbeherrschung des Beschwerdeführers Anlass für einen Eingriff bot, nicht erforderlich, kann doch die Justizbehörde von vornherein nicht wie ein oberer Verkehrsexperte die fachliche Erforderlichkeit oder Qualität des Eingriffs prüfen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer nach der Telefonnachricht des Verkehrsexperten selbst ausführt, dieser habe ihm den "Eingriff" erklärt, er erachte die Begründung jedoch als ungenügend. Mit der Rüge einer angeblichen Gehörsverletzung im Primärverfahren verkennt der Beschwerdeführer nicht nur die Begründungsanforderungen, sondern widerspricht sich. Wenn er alsdann im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltend macht, er habe die Aussage betreffend Betätigung der Kupplung lediglich als Hinweis wahrgenommen, durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, beim verbalen Eingriff habe es sich um Ausführungen zur Benutzung der Kupplung bzw. um Hinweise betreffend Defizite in der Fahrweise gehandelt.

Die Vorinstanz musste sich im Rahmen ihrer Entscheidmotive nicht mit jedem Einwand im Einzelnen befassen und insbesondere durfte sie darauf verzichten, auf die Richtlinien 7 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (ASA) Ziffer 5.5 Bezug zu nehmen, um sich über die Zulässigkeit des verbalen Eingriffs zu äussern. Denn nicht die Zulässigkeit des Eingriffs an sich, sondern die Fahrleistungen des Beschwerdeführers sind Gegenstand des Prüfungsentscheids. Ein Begründungsmangel des
vorinstanzlichen Entscheids kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.

Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass im "Prüfungsbericht Führerprüfung" das Kreuz in der Rubrik Fahrzeugbedienung bei Ziffer 81 "Schaltung, Kupplung, Bremse, Gas" fehle und auch in der beschwerdefähigen Verfügung kein solcher Bedienungsfehler erwähnt sei, mutmasst, es sei wohl nicht die Bedienung der Kupplung Grund für den verbalen Eingriff gewesen, um dann aus dieser Hypothese zu schliessen, die falsche Bedienung der Kupplung sei gar nie als Fahrfehler gewertet worden, greift er erneut zum Zirkelschluss, um seine Sicht zu untermauern: Die beiden behaupteten Mängel werden verknüpft, wobei die Richtigkeit der einen Behauptung unterstellt und diese als Begründung der Richtigkeit der anderen Behauptung verwendet wird, was jedoch weder die Untermauerung der einen noch der anderen zu stärken vermag. Ob die Verfügung inhaltliche Fehler hat, ist – soweit erforderlich – der materiellen Prüfung vorbehalten. Der Vorwurf, die Begründungspflicht sei wegen der fehlenden Nennung des Eingriffsgrunds verletzt, entbehrt jedenfalls jeglicher Grundlage.

2.3.4.5.
Auch wenn der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich die Begründungspflicht anruft, wenn er rügt, dass bei der strassenverkehrsamtlichen Erklärung, es seien einige Fehler nachvollzogen worden, seien keine konkreten Fehler genannt worden und sei möglich, dass diese Fehler in der beschwerdefähigen Verfügung betreffend Führerprüfung nicht aufgeführt worden seien, ist der Vollständigkeit halber auch unter diesem Gesichtswinkel festzuhalten, dass die Entscheidmotive schon dann genügen, wenn daraus ersichtlich ist, in welchen der vielfältigen Fähigkeiten und Fertigkeiten oder Verhaltensweisen seine Prüfungsleistung den Anforderungen nicht zu genügen vermochte. Dazu ist selbstverständlich eine beispielhafte Nennung der wesentlichen Defizitbereiche ausreichend.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 30. Dezember 2016 erklärte, er habe eine Liste mit den folgenden aufgelisteten Fehlern erhalten: Unzweckmässige Blickführung, nicht dem Umfeld angepasstes dynamisches Verhalten, ungenügend vorausschauende oder defensive Fahrweise, Fehler im Bereich Geschwindigkeitsgestaltung, Verhalten im Bereich von Verzweigungen/Kreisverkehrsplatz, unzureichende Anwendung des Vortrittsrechts, ungenügendes Einspuren, ungenügende Autobahneinfahrt oder -ausfahrt, Eingriff durch Begleitperson. In der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 20. Februar 2017 wurden nachfolgende Fehler aufgeführt: Blicktechnik (Verkehrssehen), Bewegung (Verkehrsdynamik), vorausschauende/defensive Fahrweise, Geschwindigkeit, Verzweigungen/Kreisverkehrsplatz, Vortritt, Einspuren, Autobahneinfahrt/-ausfahrt, Eingriff verbal betreffend Fahrzeugbeherrschung. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Auflistung der Fehler ist also identisch mit den Ausführungen in der Verfügung des Strassenverkehrsamts. Demnach war sich der Beschwerdeführer bereits nach seiner praktischen Führerprüfung bewusst, dass er zumindest einige in seinem Fahrverhalten aufwies, weshalb die Behauptung, gewisse fahrerische Mängel könnten nicht in die Verfügung eingeflossen sein, sich als haltlos erweist.

Schliesslich konnte sich der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vor dem Departement, d.h. ohne gesetzliche Kognitionsbeschränkung, erneut zum negativen Entscheid äussern. Nach dem Ausgeführten, erweist sich die Begründung des negativen Prüfungsentscheids des Strassenverkehrsamts als gesetzmässig und dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch genügend.

3.
3.1.
Materiell richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des Departements vom 1. Juni 2017, mit welchem die Vorinstanz das Nichtbestehen der Führerprüfung aufgrund der Feststellungen des Verkehrsexperten als nachvollziehbar, jedenfalls nicht offensichtlich verfehlt qualifizierte und die negative Bewertung der praktischen Führerprüfung schützte.

3.2.
Mit einem Führerprüfungsentscheid wird ausgedrückt, ob der Kandidat die Prüfung bestanden hat, ohne dass benotende Aussagen über die Qualität der Prüfungsleistung erfolgen. Dabei handelt es sich um einen Gesamtentscheid. Anfechtungsobjekt ist das Prüfungsergebnis als solches. Der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung beeinflusst in manchen Fällen die Rechtsstellung des Prüfungskandidaten. Im Bereich der Zulassung von Personen zum Strassenverkehr (als Lenker) verschafft die gesetzliche Bewilligungspflicht den Behörden die Möglichkeit, zu überprüfen, ob jemand die Polizeigüter wie namentlich Leib und Leben, Gesundheit, Ruhe und Ordnung als Lenker eines Fahrzeugs einer bestimmten Kategorie in einem Mass gefährdet, welches die Zulassung zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr ausschliesst. Seiner Rechtsnatur als Polizeierlaubnis entsprechend, besteht auf Erteilung eines Führerausweises ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 119 vom 5.6.2015 E. 2.1). Anders als in anderen Bereichen des Prüfungswesens räumt das positive Prüfungsergebnis dem Bewerber somit kein (neues) Recht ein (etwa in eine höhere Schule einzutreten, einen bestimmten Beruf auszuüben oder einen Titel zu tragen [vgl. BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 15.6.2015 E. 2.2.2]), sondern erlaubt die Ausübung einer grundsätzlich jedermann offen stehenden Tätigkeit. Die Führerprüfung dient also im Wesentlichen der Feststellung, ob der Bewerber die Polizeigüter als Lenker zu wahren weiss.

3.3.
Bei einer gerichtlichen Überprüfung der Bewertung von Examen geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einer Zurückhaltung aus, indem bei Fragen, die durch die Verwaltungsjustizbehörde naturgemäss nur schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane oder Experten abgewichen werde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Spichtin, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungen, in: AJP 2014 S. 1325). Im Bereich von Prüfungen und der Notengebung dürfen Rechtsmittelinstanzen ihre Überprüfungsbefugnis deshalb von vornherein auf Willkür und Verfahrensfehler beschränken. Dies gilt selbst dann, wenn Rechtsmittelinstanzen bei der Beurteilung solcher Streitsachen nach Massgabe der gesetzlichen Verfahrensordnung an sich eine umfassende Überprüfungsbefugnis hätten, was für das Beschwerdeverfahren gilt, nicht aber für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Kantonsgericht. Derartige Bewertungen wären denn auch kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. Hinzu kommt, dass Justizbehörden nicht als obere Fachbehörden eingesetzt und ihnen von vornherein keine Aufsichtsbefugnis im jeweiligen Fachgebiet zukommt. So ist es der Rechtsmittelbehörde in der Regel nicht möglich, sich über den Stoff, die Gesamtheit der Leistungen des Betroffenen in der Prüfung und die Leistungen anderer ein zuverlässiges Bild zu machen. Zumal es sich bei einer Prüfungsfahrt – wie auch bei anderen Prüfungen üblich – stets um eine Momentaufnahme handelt. Nur dieser Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten zu beachten. Leistungsbewertungen beziehen sich darüber hinaus häufig auch auf Spezialgebiete, in denen die Rechtsmittelbehörde nicht über ausreichende Fachkenntnisse verfügt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 126 vom 9.1.2013 mit Hinweisen auf Urteil V 09 266 vom 18.3.2010 E. 3a; LGVE 2010 III Nr. 9 E. 3 sowie Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBl 2011 S. 538 ff; BVR 2012 S. 154 E. 1.2, vgl. auch BVGer-Urteil B-6261/2008 vom 4.2.2010 E. 4.1; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 289 vom 15.6.2015 E. 2.4). Entsprechendes muss mutatis mutandis für die Führerprüfungen gelten (s. diesbzgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen IV-2016/131 vom 30.3.2017 E. 4).

3.4.
Nach dem – erwähnten (vgl. vorne E. 2.3.2) – Rügeprinzip hat die beschwerdeführende Partei detailliert darzulegen, inwiefern die Bewertung nicht der Leistung entspricht (vgl. LGVE 2010 III Nr. 9 E. 3 mit Hinweisen). Schliesslich hebt die Beschwerdeinstanz einen angefochtenen Entscheid nur auf, wenn sein Ergebnis in keiner Weise mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, sie die Leistungen des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Ergeben sich solche offenkundigen und eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, kann von der Rechtsmittelbehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der Beschwerdeführer substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass in der Prüfung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder seine Leistungen offensichtlich unterbewertet worden sind (BVGer-Urteil B-6261/2008 vom 4.2.2010 E. 4.1; vgl. Urteil des Kantonsgericht Luzern 7H 14 289 vom 15.6.2015 E. 2.5).