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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Arbeitsrecht, öffentliches
Entscheiddatum:26.03.2018
Fallnummer:7H 17 97
LGVE:2018 IV Nr. 17
Gesetzesartikel:Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 1 lit. c AVG, Art. 5 Abs. 1 lit. b AVG, Art. 16 Abs. 1 lit. b AVG; Art. 15 Abs. 1 lit. b AVV, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVV; § 46 Abs. 1 VRG.
Leitsatz:Arbeitsvermittlung und Personalverleih. Bewilligungsentzug. Erfüllung der Tatbestände von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 16 Abs. 1 lit. b AVG durch Nichtbezahlen von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlichem Umfang und nicht vollumfängliches Ausrichten von Löhnen mehrerer Arbeitnehmer. Die direkte Auferlegung einer zweijährigen Wartefrist erweist sich, insbesondere auch mit Blick auf das Ausmass der Ausstände, als angemessen und insgesamt gerechtfertigt.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

2.3.
2.3.1.
Die ursprüngliche Verfügung vom 18. Oktober 2016, mit welcher der A AG die Bewilligungen zur privaten Arbeitsvermittlung sowie zum Personalverleih bereits entzogen wurden, die jedoch noch keine Wartefristen für bestimmte Personen vorsah, war an die A AG gerichtet und wurde dieser an die Adresse Z in Y zugestellt. Da kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde, erwuchs sie in Rechtskraft. Die zweite Verfügung vom 22. Februar 2017, mit welcher die erste Verfügung aufgehoben wurde, die Bewilligungen neu gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 16 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG; SR 823.11) entzogen wurden und u.a. dem Beschwerdeführer eine Wartefrist von zwei Jahren auferlegt wurde, erging ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers bzw. ohne dass dieser zur neu vorgesehenen Rechtsgrundlage und der damit verbundenen, ihn betreffenden Wartefrist vorgängig hätte Stellung nehmen können. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Bewilligungsgesuchs für die B AG im November 2016 und somit nach Erlass der ersten und vor Erlass der zweiten Verfügung von der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) aufgefordert wurde, zu den Geschehnissen rund um die A AG Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, weshalb die Rechnungen der Unternehmung seit Mai 2016 nicht mehr bezahlt worden seien und weshalb offene Lohnforderungen von ehemaligen Arbeitnehmern bestünden. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach und reichte am 15. November 2016 eine Stellungnahme ein. In dieser führte er insbesondere aus, dass er von September 2009 bis zum 7. Juli 2016 Mitinhaber der A AG gewesen sei und man ab Mai 2016 Gespräche über die Zukunft der Firma geführt habe, da für ihn eine gemeinsame Weiterführung der Unternehmung zusammen mit C aufgrund dessen psychisch instabilen Zustands nicht mehr möglich gewesen sei. Da C die Firma unbedingt allein habe weiterführen wollen, hätten sie am 7. Juli 2016 den Tauschvertrag unterzeichnet. Weiter sei er bis zu seinem Austritt aus der Firma all seinen Verpflichtungen nachgekommen. Die offene Rechnung der Dienststelle wira vom Mai 2016 habe er – wie noch einige weitere Rechnungen – im Juni 2016 nicht (mehr) begleichen können, da C diese nicht ebenfalls visiert habe. Weiter führte er aus, dass D ihre Arbeiten für die Firma immer tadellos ausgeführt habe und bis zu ihrer fristlosen Kündigung am 7. Juli 2016 (ausgesprochen durch C) alle Mitarbeitenden pünktlich ihre Lohnzahlungen erhalten hätten.

2.3.2.
Dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die A AG, in welchem ihm persönlich mit der neuen Verfügung eine zweijährige Wartefrist auferlegt wurde, vor Erlass der Verfügung nicht angehört wurde, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Diese wiegt indes nicht derart schwer, dass sie vor Kantonsgericht, das über die zur Heilung nötige Kognition verfügt, nicht geheilt werden könnte. Dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer doch immerhin im Rahmen seines Gesuchs für die B AG zu den Geschehnissen rund um die A AG, insbesondere zu den offenen Rechnungen seit Mai 2016 und offenen Lohnforderungen von ehemaligen Arbeitnehmern, äussern konnte. Im Übrigen würde die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen.

2.3.3.
Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 22. Februar 2017 sodann im Wesentlichen mit den immensen Ausständen der A AG gegenüber verschiedenen Sozialversicherungseinrichtungen und weiteren öffentlichen Gläubigern sowie den offenen Lohnforderungen von ehemaligen Arbeitnehmern der A AG. Dies würden klare Verstösse gegen das AVG und seine Ausführungsvorschriften sowie gegen zwingende Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes darstellen, weshalb es sich rechtfertige, die Bewilligungen neu aufgrund von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 16 Abs. 1 lit. b AVG (anstelle von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 16 Abs. 1 lit. c AVG) i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. b und Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV; SR 823.111) zu entziehen und dem Beschwerdeführer, welcher bis zum 7. Juli 2016 wirtschaftlich Berechtigter der A AG gewesen sei, eine Wartefrist von zwei Jahren, beginnend ab 7. Juli 2016, aufzuerlegen. Dies, weil sich die genannten Verstösse bereits zu einer Zeit ereignet hätten, als der Beschwerdeführer noch wirtschaftlich Berechtigter der Firma gewesen sei. Aus der Verfügung gehen die Tragweite des Entscheids sowie die Überlegungen und Rechtsgrundlagen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stützt, klar hervor, sodass der Beschwerdeführer, nachdem ihm durch die Vorinstanz auch noch vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden war, in voller Kenntnis der Gründe Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben konnte. Ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass im Sinn der vorstehenden Ausführungen in der Begründung der Verfügung keine weitere Gehörsverletzung zu erblicken ist.

3.
3.1.
Der Beschwerdeführer rügt sodann die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz und damit einhergehend eine unrichtige Rechtsanwendung. Ihm könne keine unsachgemässe Geschäftsführung in Zusammenhang mit der A AG vorgeworfen werden. Das Gegenteil anzunehmen – wie es die Vorinstanz tue – sei eine Rechtsverletzung von Art. 5 und Art. 16 AVG. Die Tatbestände von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 16 Abs. 1 lit. b AVG seien nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz keine zweijährige Wartefrist hätte anordnen dürfen bzw. die direkte Anordnung der maximalen Wartefrist von zwei Jahren ein Ermessensmissbrauch darstelle.

3.2.
Wie bereits dargelegt, stützt die Vorinstanz ihre Verfügung vom 22. Februar 2017, mit welcher der A AG die Bewilligungen zur privaten Arbeitsvermittlung sowie zum Personalverleih entzogen wurden und dem Beschwerdeführer eine zweijährige Wartefrist auferlegt wurde, auf Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 16 Abs. 1 lit. b AVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. b und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVV.

3.2.1.
Das AVG bezweckt insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer, welche die private oder die öffentliche Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih in Anspruch nehmen (Art. 1 lit. c AVG). Dieser Schutz der Arbeitnehmer schlägt sich einerseits in der Bewilligungspflicht für die private Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihtätigkeit bzw. der genauen Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die entsprechenden Bewilligungen erteilt werden können (vgl. Art. 3 und Art. 13 AVG), und andererseits in der Regelung, wann die Bewilligungen wieder zu entziehen sind, nieder.

3.2.2.
Die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung wird entzogen, wenn der Vermittler wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das AVG oder die Ausführungsvorschriften oder insbesondere gegen die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften des Bundes oder der Kantone verstösst (Art. 5 Abs. 1 lit. b AVG). Der Tatbestand kann nicht nur von der für die Leitung des Betriebs verantwortlichen Person erfüllt werden, sondern im Begriff "der Vermittler" sind sämtliche Mitarbeiter und Hilfspersonen des betroffenen Betriebs enthalten (Fierz, in: Handkommentar Arbeitsvermittlungsgesetz [Hrsg. Kull], Bern 2014, Art. 5 AVG N 1). Art. 5 Abs. 1 lit. b AVG verschafft der Bewilligungsbehörde die Rechtsgrundlage, einem Betrieb wegen unsachgemässer Geschäftsführung die Bewilligung wieder zu entziehen (Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] zum AVG, zur AVV und zur Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes, 2003, S. 34, nachfolgend: SECO, Weisungen). Erfüllt der Vermittler einen Tatbestand nach Art. 5 Abs. 1 lit. a oder b AVG, so kann die zuständige Behörde (a.) die Bewilligung entziehen, ohne eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen; und (b.) in der Entzugsverfügung anordnen, dass der Betrieb, der verantwortliche Leiter oder der wirtschaftlich Berechtigte ein neues Bewilligungsgesuch erst nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens zwei Jahren einreichen kann. Verantwortliche Leiter und wirtschaftlich Berechtigte, denen eine Wartefrist verfügt wurde, dürfen bis zum Ablauf dieser Wartefrist an gesuchstellenden Betrieben weder beteiligt noch für sie tätig sein (Art. 15 Abs. 1 AVV).

3.2.3.
Die Bewilligung zum Personalverleih wird entzogen, wenn der Verleiher wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen zwingende Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes, gegen das AVG oder die Ausführungsvorschriften oder insbesondere die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften des Bundes oder der Kantone verstösst (Art. 16 Abs. 1 lit. b AVG). Der Tatbestand verschafft der Bewilligungsbehörde grundsätzlich ebenfalls die Rechtsgrundlage, einem Verleihbetrieb wegen unsachgemässer Geschäftsführung die Bewilligung wieder zu entziehen. Als zwingende Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes werden in der Botschaft zum revidierten AVG vom 27. November 1985 (BBl 1985 III 612) insbesondere die Vorschriften des Arbeitsgesetzes, die unabdingbaren Regelungen des Arbeitsvertragsrechts sowie die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes genannt. Solche Verstösse können z.B. in der ungerechtfertigten Verrechnung von Lohnforderungen oder in der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge liegen (SECO, Weisungen, a.a.O., S. 88 f.). Insbesondere ein untadeliges Verhalten und die Respektierung der zwingenden Rahmenbedingungen in der Kerntätigkeit bilden unabdingbare Voraussetzungen für den Personalverleih. Der Verleiher muss sich beruflich korrekt verhalten. Wird seine Vertrauenswürdigkeit in geschäftlichen Angelegenheiten erschüttert, kann sich ein Bewilligungsentzug rechtfertigen (Kull, in: Handkommentar Arbeitsvermittlungsgesetz [Hrsg. Kull], Bern 2014, Art. 16 AVG N 5). Erfüllt der Verleiher einen Tatbestand nach Art. 16 Abs. 1 lit. a oder b AVG, so kann die zuständige Behörde (a.) die Bewilligung entziehen, ohne eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen; und (b.) in der Entzugsverfügung anordnen, dass der Betrieb, der verantwortliche Leiter oder der wirtschaftlich Berechtigte ein neues Bewilligungsgesuch erst nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens zwei Jahren einreichen kann. Verantwortliche Leiter und wirtschaftlich Berechtigte, denen eine Wartefrist verfügt wurde, dürfen bis zum Ablauf dieser Wartefrist an gesuchstellenden Betrieben weder beteiligt noch für sie tätig sein (Art. 44 Abs. 1 AVV).

3.3.
Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2017 aus, mit dem Umstand, dass die A AG die Beiträge der SUVA, der AHV Ausgleichskasse, die Mehrwert- und die Quellensteuer sowie die Löhne der einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr entrichtet habe, lägen klare Verstösse gegen das AVG und seine Ausführungsvorschriften sowie gegen zwingende Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes vor. Die Bewilligungen würden deswegen gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 16 Abs. 1 lit. b AVG entzogen. Dem Beschwerdeführer werde sodann gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. b und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVV eine Wartefrist von zwei Jahren, beginnend ab 7. Juli 2016, auferlegt, da sich die genannten Verstösse bereits zu einer Zeit ereignet hätten, als dieser noch wirtschaftlich Berechtigter der A AG gewesen sei.

3.3.1.
Die Vorinstanz stützt sich dabei auf den von ihr einverlangten Betreibungsregisterauszug vom 1. Februar 2017 betreffend die A AG, welchem eine im September 2016 in Betreibung gesetzte Forderung der SUVA (…) in Höhe von Fr. 139'824.30 zu entnehmen ist. Gemäss Auskunft der SUVA (…) vom 10. Februar 2017 handelt es sich dabei um die Rechnung vom 23. März 2016 mit Fälligkeitsdatum 1. Mai 2016, welche die provisorischen Prämien für das Jahr 2016 betrifft. Die Gesamtausstände der A AG gegenüber der SUVA (…) beliefen sich am 10. Februar 2017 auf Fr. 402'972.70. Aus dem Betreibungsregisterauszug ist auch ersichtlich, dass ab August 2016 gegen die A AG Betreibungen wegen nicht bezahlter Mehrwert- und Quellensteuern eingeleitet wurden. Hinzu kommen Betreibungen diverser weiterer privater und öffentlicher Gläubiger. Weiter stützt sich die Vorinstanz auf die Submissionsbestätigung der Ausgleichskasse Y vom 1. Februar 2017. Aus dieser ergibt sich, dass per Dezember 2015 aufgrund nicht bezahlter Beiträge der Betrag von Fr. 138'243.95 gegenüber der Ausgleichskasse offen war. Der Gesamtausstand betrug am 1. Februar 2017 Fr. 241'178.25. Schliesslich stützt sich die Vorinstanz auf die Meldung diverser ehemaliger Arbeitnehmer der A AG betreffend noch offene Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit der A AG. Die Vorinstanz hatte – nachdem ihr entsprechende Meldungen bereits zugegangen waren – am 28. Januar 2017 einen Lohnaufruf im (…) Kantonsblatt publiziert, worauf sich weitere Lohngläubiger bei der Dienststelle wira meldeten. Aus den entsprechenden Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer noch im Juni 2016 für die A AG mehrere Arbeits- bzw. Einsatzverträge mit Arbeitnehmern unterzeichnet hatte, welche in der Folge offene Lohnforderungen geltend machten. Auch wurden Lohnforderungen gestellt, welche u.a. Zeiträume betreffen, in welchen der Beschwerdeführer noch Mitinhaber der A AG war. So wurden Forderungen für geleistete Überstunden im Mai 2016, für geleistete Arbeit im Juni 2016 sowie für Ferienguthaben aus den Monaten Juni 2016 und früher gestellt.

3.3.2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt.

3.3.2.1.
In diesem Zusammenhang führt er vorab aus, bezüglich der Zahlungsausstände der SUVA (…) seien (zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung) keine Akten vorhanden gewesen und offene Lohnforderungen hätten gemäss Vorinstanz frühestens seit August 2016 bestanden.

Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind zu berichtigen. Zunächst ist zu bemerken, dass die Forderung der SUVA (…) in Höhe von Fr. 139'824.30 aus dem von der Dienststelle wira eingeforderten Betreibungsregisterauszug vom 1. Februar 2017 ersichtlich ist und sich aus dem E-Mail der SUVA (…) vom 10. Februar 2017 ergibt, dass diese Forderung auf einer Rechnung vom 23. März 2016 (mit Fälligkeitsdatum 1.5.2016) beruht und die provisorischen Prämien 2016 betrifft. Sodann geht aus der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2017 hervor, dass im Anschluss an den Bewilligungsentzug vom 18. Oktober 2016 mehrere Gläubiger aufgetreten sind, welche Lohnforderungen frühestens seit August 2016 gegenüber der A AG aufweisen würden. Hierauf habe man den Lohnaufruf im (…) Kantonsblatt publiziert, woraufhin sich weitere Lohngläubiger bei der Dienststelle wira gemeldet hätten. Wie unter Ziffer 3.3.1. hiervor festgehalten, beziehen sich die Forderungen der ehemaligen Arbeitnehmer der A AG u.a. auch auf die Monate Juni 2016 und früher und somit auf Zeiträume, in welchen der Beschwerdeführer noch Mitinhaber der Firma war.

3.3.2.2.
Der Beschwerdeführer macht sodann mit Verweis auf die Jahresrechnungen 2012 bis 2015 der A AG geltend, es hätten seit jeher offene Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherungsinstitutionen bestanden. Aus den besagten Jahresrechnungen ergebe sich, dass die verantwortlichen Personen der A AG die Verbindlichkeiten gegenüber den öffentlichen Gläubigern von Jahr zu Jahr abgebaut hätten und die A AG jeweils über genügend finanzielle Mittel (flüssige Mittel und Debitoren) verfügt habe, um die offenen Verbindlichkeiten zu decken. Gemäss der aufgelegten Debitorenliste habe per 21. Juni 2016 ein Debitorenguthaben in Höhe von Fr. 224'376.30 bestanden. Auch hätten sämtliche Sozialversicherungsinstitutionen im August bzw. September 2015 bestätigt, dass die A AG ihren bisherigen Verpflichtungen nachgekommen sei. Während der gesamten Geschäftstätigkeit sei es üblich gewesen, dass die A AG mit den Sozialversicherungsinstitutionen Zahlungsabkommen getroffen habe. Der Grund dafür habe darin gelegen, dass im Personalverleih-Geschäft in der Baubranche in den Sommermonaten ein überproportional höherer Umsatz generiert und daher erst in diesen Monaten die notwendige Liquidität erzielt werde. Die Verantwortlichen der A AG hätten u.a. mit der Stiftung E (…), der Pensionskasse F, der SUVA (…), der Steuerbehörde bzgl. Mehrwertsteuer sowie der Ausgleichskasse Y Tilgungspläne abgeschlossen.

Anlässlich der Verwaltungsratssitzung der Gesellschaft vom 8. April 2016 sei das Traktandum "Finanzen" zentraler Diskussionspunkt gewesen. Man habe sich über die Liquidität der Gesellschaft und insbesondere die Beschaffung von Geldern beraten. Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 23. Juni 2016 habe man dann die Kreditorenliste besprochen. G habe kurz- und langfristige Finanzpläne vorgeschlagen, welche jedoch nicht umgesetzt worden seien, sodass er umgehend seine Demission erklärt habe.

Als der Beschwerdeführer und G noch im Verwaltungsrat der A AG gewesen seien, hätten Zahlungsvereinbarungen mit den Sozialversicherungsinstitutionen bestanden bzw. seien die Verbindlichkeiten gegenüber diesen erfüllt worden. Die erste Betreibung einer Sozialversicherungsinstitution, der Stiftung E, datiere vom 30. Mai 2016, wobei die A AG diesen Betrag beglichen habe. Sämtliche weiteren Betreibungen der Sozialversicherungsinstitutionen seien nachweislich erst im August 2016 oder später – und somit zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer und G im Handelsregister bereits gelöscht gewesen seien – eingeleitet worden. Auch seien Lohnforderungen gegen die A AG – wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe – frühestens seit August 2016 in Betreibung gesetzt resp. klageweise geltend gemacht worden. Damit sei erstellt, dass dem Beschwerdeführer sowie G keine unsachgemässe Geschäftsführung vorgeworfen werden könne.

3.3.2.3.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. Februar 2017 war aufgrund der Abklärungen der Vorinstanz erstellt, dass die A AG Ausstände gegenüber der SUVA (…) sowie der Ausgleichskasse Y hatte, welche bereits zu einer Zeit entstanden waren, als der Beschwerdeführer und G noch im Verwaltungsrat der Gesellschaft und – neben C – für diese verantwortlich waren. Die von der SUVA (…) im September 2016 in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 139'824.30 betrifft die provisorischen Prämien 2016 und wurde am 1. Mai 2016 fällig. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Betreibungsregisterauszug vom 1. Februar 2017 sowie der schriftlichen Auskunft der SUVA (…) vom 10. Februar 2017. Gemäss Submissionsbestätigung der Ausgleichskasse Y vom 1. Februar 2017 belief sich der Ausstand für die AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge per Dezember 2015 sodann auf Fr. 138'243.95. Die von der Vorinstanz im Anschluss an die Verfügung bzw. im Hinblick auf ihre Vernehmlassung getätigten Abklärungen und eingeforderten Unterlagen bestätigen diese bereits zuvor belegten Fakten lediglich nochmals. Zwar ergibt sich aus den Unterlagen der SUVA (…), dass im April 2016 sowie im Juli 2016 Ratenvereinbarungen für die provisorischen Prämien 2016 abgeschlossen worden waren. Jedoch ist den Unterlagen auch zu entnehmen, dass diese von der A AG jeweils nicht eingehalten wurden, sodass die Ratenpläne hinfällig wurden. Auch aus den nachgereichten Unterlagen der Ausgleichskasse Y ergibt sich, dass in Bezug auf die Jahresabrechnung 2015 für den noch offenen Restbetrag von ursprünglich Fr. 197'316.80 im April 2016 ein Tilgungsplan mit monatlichen Ratenzahlungen vereinbart worden war. Die erste Rate in Höhe von Fr. 32'900.-- wäre am 30. April 2016 fällig gewesen. Die A AG beglich sie jedoch trotz Ratenmahnung vom 24. Mai 2016 nicht fristgerecht, so dass die Ausgleichskasse Y am 4. Juli 2016 vom Tilgungsplan zurücktrat. Die Restschuld für die Jahresabrechnung 2015 belief sich am 1. Februar 2017 noch auf Fr 138'243.95. Fest steht somit – und stand es bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. Februar 2017 –, dass die A AG ihren Verpflichtungen gegenüber der SUVA (…) und der Ausgleichskasse Y entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bereits zu einem Zeitpunkt nicht mehr nachgekommen war, als der Beschwerdeführer und G noch im Verwaltungsrat der A AG waren. Dabei ist nämlich nicht auf den Zeitpunkt der Betreibungseinleitungen, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Verbindlichkeiten abzustellen. Die Verbindlichkeiten gegenüber der SUVA (…) und der Ausgleichskasse Y wurden nachweislich im April 2016 und Mai 2016 fällig.

Gleiches gilt sodann in Bezug auf noch offene Lohnforderungen ehemaliger Arbeitnehmer der A AG. Die Vorinstanz hatte bereits vor Erlass der ersten Verfügung vom 18. Oktober 2016 Kenntnis von vier solchen Fällen. Im Januar 2017 publizierte sie sodann einen Lohnaufruf im (…) Kantonsblatt, woraufhin sich weitere Lohngläubiger meldeten, welche u.a. Lohnforderungen (inkl. Ferienguthaben) für Zeiträume stellten, in welchen der Beschwerdeführer noch Mitinhaber der A AG war. Wann diese Lohnforderungen in Betreibung gesetzt oder klageweise geltend gemacht wurden, ist nicht entscheidend. Aus den eingegangenen Unterlagen ergab sich im Weiteren, dass der Beschwerdeführer noch im Juni 2016 für die A AG mehrere Arbeits- bzw. Einsatzverträge mit Arbeitnehmern unterzeichnet hatte, welche in der Folge offene Lohnforderungen geltend machten.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechterheblichen Sachverhalt vor Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2017 vollständig festgestellt. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Titel "Unvollständiger Sachverhalt" wird – soweit nötig – unter Ziffer 3.3.3. hiernach eingegangen.

3.3.3.
Der Beschwerdeführer rügt sodann die falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz.

3.3.3.1.
Er macht unter diesem Titel zunächst geltend, der Tatbestand der unsachgemässen Geschäftsführung werde weder in der Wegleitung des SECO noch im Gesetz definiert. Indem die Vorinstanz ihre Verfügung auf diesen Begriff abstütze, verletze sie das Legalitätsprinzip.

Er führt sodann weiter aus, die Verfügung der Vorinstanz erweise sich als rechtsfehlerhaft, wenn man sich die zeitliche Reihenfolge der Geschehnisse in Erinnerung rufe. G habe am 24. Juni 2016 seine Demissionserklärung gegenüber der A AG eingereicht. Der Beschwerdeführer habe sodann per 7. Juli 2016 seine Aktienanteile veräussert und sei im Handelsregister gelöscht worden. Die A AG habe bis Mitte 2016 über flüssige Mittel in der Grössenordnung von rund einer halben Million Franken verfügt und habe mit den Sozialversicherungsinstitutionen Tilgungspläne vereinbart gehabt. Erste Lohnausstände seien frühestens seit August 2016 geltend gemacht worden und die ersten Betreibungen von Sozialversicherungsinstitutionen, die ungedeckt geblieben seien, seien am 10. August 2016 eingeleitet worden. Dieser Lebenssachverhalt zwinge zur rechtlichen Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer und G im Zeitpunkt, als sie noch die Funktion als Verwaltungsräte der A AG bekleideten, alles unternommen hätten, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Die finanzielle Lage der A AG und der Umstand, dass sie mit den Sozialversicherungsinstitutionen Zahlungsvereinbarungen getroffen hätten, würden gerade für eine ordentliche Geschäftsführung sprechen. Das Gegenteil anzunehmen, wie es die Vorinstanz tue, sei eine Rechtsverletzung von Art. 5 und Art. 16 AVG. Ein schwerwiegender Verstoss gegen zwingende Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes, gegen das AVG oder die Ausführungsvorschriften des Bundes oder der Kantone sei bis zum 15. Juli 2016, d.h. bis zum Zeitpunkt der Löschung des Beschwerdeführers sowie von G als Verwaltungsräte aus dem Handelsregister, nicht auszumachen. Dementsprechend sei der Vorinstanz eine Berufung auf die Bestimmungen von Art. 5 und Art. 16 AVG verwehrt. Die Gründe, weshalb nach dem Zeitpunkt des Austritts des Beschwerdeführers und G aus dem Verwaltungsrat die A AG die Lohnforderungen nicht mehr beglichen und sich mit Betreibungen der Sozialversicherungsinstitutionen konfrontiert gesehen habe, seien den beiden ehemaligen Verwaltungsräten nicht bekannt. Der Beschwerdeführer und G würden dafür jedenfalls keine Verantwortung tragen, sondern allenfalls C und/oder H.

Da die Tatbestände von Art. 5 Abs. 1 lit. b sowie Art. 16 Abs. 1 lit. b AVG nicht erfüllt seien, könne die Vorinstanz schliesslich auch keine zweijährige Wartefrist nach Art. 15 Abs. 1 lit. b sowie Art. 44 Abs. 1 lit. b AVV anordnen. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts und des Umstands, dass dem Beschwerdeführer und G keine schwerwiegenden Verstösse angelastet werden könnten, begehe die Vorinstanz mit ihrer direkten Anordnung der maximalen Wartefrist von zwei Jahren einen Ermessensmissbrauch und handle rechtswidrig.

3.3.3.2.
Wie bereits dargelegt steht fest, dass die A AG bereits im April und Mai 2016 und somit im Zeitraum, als der Beschwerdeführer noch Verwaltungsrat der Gesellschaft und für diese mitverantwortlich war, die Tilgungspläne mit der SUVA (…) sowie der Ausgleichskasse Y nicht eingehalten hat und ihren Verpflichtungen gegenüber diesen Einrichtungen somit nicht nachgekommen ist. Auch steht fest, dass sich die offenen Lohnforderungen gewisser Arbeitnehmer auch auf Zeiträume beziehen, in welchen der Beschwerdeführer noch an der A AG beteiligt war. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers sind somit unzutreffend. Den vom Beschwerdeführer aufgelegten Akten lässt sich sodann entnehmen, dass es bereits vor seinem Austritt um die finanzielle Lage der A AG nicht gut stand. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, waren die Finanzen bzw. die Liquidität der Firma anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 8. April 2016 zentraler Diskussionspunkt. An der nächsten Sitzung vom 23. Juni 2016 wurden die vom Beschwerdeführer erstellte Kreditorenliste sowie kurz- und langfristige Finanzpläne besprochen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die A AG habe bis Mitte 2016 über flüssige Mittel in der Grössenordnung von rund einer halben Million Franken verfügt, ist nicht belegt. Vielmehr ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verwaltungsratssitzung vom 23. Juni 2016 erstellte Kreditorenliste, dass der Gesamt-Kreditorenbetrag für den Zeitraum vom 30. April bis 31. Oktober 2016 einen Wert von Fr. 701'373.10 aufwies und allein für den Zeitraum vom 30. April bis 30. Juni 2016 Kreditoren in Höhe von Fr. 347'232.55 offen waren. Der Kreditorenliste ist im Übrigen ebenfalls zu entnehmen, dass die Raten der Ausgleichskasse Y sowie der SUVA (…) vom April und Mai 2016 nicht gezahlt worden waren. Im Protokoll vom 23. Juni 2016 wurde sodann auch festgehalten, dass dringend ein Termin mit dem Revisor vereinbart werden müsse, um die Sofort-Massnahmen zu besprechen. Der Beschwerdeführer wusste um die finanzielle Lage der A AG, war er an den besagten Verwaltungsratssitzungen doch ebenfalls anwesend und hatte er die Kreditorenliste doch selbst erstellt. Dafür, dass es der Firma in finanzieller Hinsicht nicht gut ging, spricht auch das E-Mail von C an G vom 4. Juli 2016. Darin hält C fest, dass er die Firma überschuldet übernehme (alleine AHV-Nachzahlungen von über Fr. 150'000.--) und er sie wieder in Ordnung bringen werde, um ihnen allen einen Gefallen zu machen. Auch aus den Vorbringen, dass schon immer Zahlungsvereinbarungen mit den Sozialversicherungsinstitutionen bestanden hätten, per 21. Juni 2016 ein Debitorenguthaben in Höhe von Fr. 224'376.30 bestanden habe und die im Mai 2016 in Betreibung gesetzte Forderung der Stiftung E in Höhe von Fr. 22'515.45 gezahlt worden sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Zahlungsvereinbarungen wurden im Frühjahr 2016 eben gerade nicht (mehr) eingehalten. Ein allfällig vorhandenes Debitorenguthaben muss sodann zuerst realisiert bzw. in flüssige Mittel umgewandelt werden, um damit Rechnungen bezahlen zu können. Wie die Vorinstanz richtig festhält, rechtfertigt ein allfällig vorhandenes Debitorenguthaben nicht, fällige Forderungen der Sozialversicherungseinrichtungen nicht zu begleichen. Schliesslich zeigt sodann auch die Betreibung der Stiftung E, dass die Gesellschaft bereits im Mai 2016 ein Liquiditätsproblem hatte. Der Darstellung des Beschwerdeführers, die Gesellschaft habe bis zu seinem Austritt über genügend flüssige Mittel verfügt und ihm sei unerklärlich, weshalb in der Folge die Löhne nicht mehr beglichen worden seien, kann daher nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der finanziellen Lage der Gesellschaft und insbesondere in Kenntnis der Sozialversicherungsausstände noch im Juni 2016 für die A AG Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern abschloss, welche später offene Lohnforderungen gegen die A AG geltend machten.

Nach dem Gesagten ist in der Schlussfolgerung der Vorinstanz, die A AG habe die Tatbestände von Art. 5 Abs. 1 lit. b sowie Art. 16 Abs. 1 lit. b AVG bereits zu einem Zeitpunkt erfüllt, als der Beschwerdeführer noch wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaft gewesen sei, keine unrichtige Rechtsanwendung zu erblicken. Der Beschwerdeführer hat die Lage, in welcher sich die A AG vor seinem Austritt befand, als Mitinhaber und Mitglied der Geschäftsleitung mit zu verantworten. Sozialversicherungsbeiträge in beträchtlichem Umfang wurden trotz bereits vereinbarter Ratenzahlungen nicht bezahlt. Auch Löhne (insbesondere Ferienguthaben) von mehreren Arbeitnehmern wurden nicht vollumfänglich ausgerichtet. Somit wurde zweifelsohne wiederholt und in schwerwiegender Weise gegen zwingende Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes i.S.v. Art. 16 Abs. 1 lit. b AVG verstossen. Auch lässt die finanzielle Schieflage der A AG vor Austritt des Beschwerdeführers auf eine unsachgemässe Geschäftsführung schliessen, welche dem Beschwerdeführer in seiner damaligen Funktion anzulasten ist. Von einem untadeligen Verhalten und der Respektierung der zwingenden Rahmenbedingungen in der Kern-Geschäftstätigkeit kann nicht gesprochen werden. Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in geschäftlichen Angelegenheiten wurde aufgrund der belegten Vorkommnisse erschüttert. Das Geschäftsgebaren der A AG lässt sich mit dem Zweck des AVG, die Arbeitnehmer sowohl im Bereich des Personalverleihs als auch im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung zu schützen, nicht vereinbaren (vgl. Art. 1 lit. c AVG). Indem die Gesellschaft die zuvor umschriebenen Verstösse begangen hat, hat sie somit auch wiederholt und in schwerwiegender Weise gegen das AVG i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. b AVG verstossen. Denn die Einhaltung der Regeln des Arbeitnehmerschutzes bildet auch im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung zentrale Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit (vgl. Art. 1 lit. c AVG). Die Vorinstanz hat den Bewilligungsentzug somit zu Recht auf die Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 16 Abs. 1 lit. b AVG abgestützt. Inwiefern sie dabei das Legalitätsprinzip verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.

3.3.3.3.
Schliesslich ist nach dem Gesagten auch in der direkten Auferlegung einer zweijährigen Wartefrist an den Beschwerdeführer nach Art. 15 Abs. 1 lit. b sowie Art. 44 Abs. 1 lit. b AVV keine Rechtsverletzung und kein Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz zu erblicken. Ob eine Wartefrist angeordnet wird und, wenn ja, von welcher Dauer diese sein soll, liegt im Ermessen der für den Vollzug zuständigen Behörde. Die Verordnung legt lediglich die Höchstdauer von zwei Jahren fest. Die durch den Beschwerdeführer begangenen bzw. von diesem mit zu verantwortenden Verstösse wiegen vor dem Hintergrund des vom AVG bezweckten Arbeitnehmerschutzes schwer. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das Ausmass der Ausstände. Dass im Verwaltungsrat kurz- und langfristige Finanzpläne diskutiert worden seien, vermag eine Reduktion der Sanktion nicht zu rechtfertigen. Denn zum einen sind sie nicht dokumentiert, zum anderen wurden sie ohnehin zu spät in Erwägung gezogen. Die Auferlegung einer zweijährigen Wartefrist an den Beschwerdeführer, beginnend ab 7. Juli 2016, in welcher er weder an gesuchstellenden Betrieben beteiligt noch für solche tätig sein darf, erweist sich daher auch als angemessen und insgesamt als gerechtfertigt.