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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Prämienverbilligung
Entscheiddatum:13.09.2018
Fallnummer:5V 18 94
LGVE:2018 III Nr. 6
Gesetzesartikel:Art. 65 Abs. 3 KVG; § 42 VRG; § 1 PVG, § 5 PVG, § 6 PVG, § 7 PVG, § 8a PVG, § 12 Abs. 2 PVG; § 2a Abs. 2 PVV.

Leitsatz:Prämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse (E. 4.3.1).



Die Ausgleichskasse konnte vorliegend unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben (E. 4.3.2).



Der Zweck der Prämienverbilligung wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten nach Abschluss ihrer Ausbildungen und obwohl sie inzwischen in normalen Arbeitsverhältnissen mit entsprechenden Löhnen stehen, noch gestützt auf ihre Einkommen als Lernende oder Studierende solche Beiträge gewährt werden (E. 4.3.3).

Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Mit Verfügungen vom 10. Februar 2017 mit dem Titel "provisorische Berechnung Prämienverbilligung 2017" sprach die Ausgleichskasse Luzern A, geboren 1993, Fr. 2'166.-- und B, geboren 1996, Fr. 2'746.80 als Prämienverbilligung für das Jahr 2017 zu. Diese Verfügungen blieben unangefochten.

Am 26. September 2017 erliess die Ausgleichskasse Luzern zwei weitere Verfügungen, mit denen sie den Jahresanspruch 2017 auf Prämienverbilligung definitiv festlegte. Da sie bei ihren neuen Berechnungen auf die inzwischen definitiv gewordenen Steuerveranlagungen 2016 – statt wie in den provisorischen Verfügungen auf diejenige von 2015 – abstellte und dabei der eigene Prämienanteil der beiden Brüder die jeweils anrechenbare Jahresprämie überstieg, ergab sich für beide kein Anspruch mehr auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2017.

Die von A und B gegen die beiden Verfügungen erhobene gemeinsame Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018 ab.

Dagegen erhoben A und B wiederum gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten sinngemäss eine Überprüfung ihrer Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017.

Die Ausgleichskasse beantragte vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde. A und B verzichteten stillschweigend auf eine ihnen freigestellte Replik.

Aus den Erwägungen:

1.
1.1.
Die Ausgleichskasse hat die von den Brüdern gemeinsam eingereichte Einsprache gegen die beiden Verfügungen im Rahmen eines einzigen Entscheids beurteilt. Dieses Vorgehen drängt sich auch für das Beschwerdeverfahren auf: Die beiden Sachverhalte sind vergleichbar und es stellen sich die gleichen rechtlichen Fragen. Die gemeinsam eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird deshalb – unter sinngemässer Anwendung von § 42 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) – in einem einzigen Urteil erledigt.

1.2.
Anfechtungsobjekt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde ist somit der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2018, welcher an die Stelle der beiden Verfügungen vom 26. September 2017 getreten ist (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 119 V 347 E. 1b; BGer-Urteil 8C_592/2012 vom 23.11.2012 E. 3.2).

2.
Die Beschwerdeführer monieren im Wesentlichen, bei den Berechnungsfaktoren für die definitiven Prämienverbilligungsverfügungen 2017 sei auf das falsche Steuerjahr abgestellt worden. Die Prämienverbilligung 2018 werde ebenfalls auf der Grundlage der Steuerveranlagung 2016 berechnet, deshalb müssten diejenigen für das Jahr 2017 auf der Steuerveranlagung 2015 und nicht derjenigen von 2016 basieren. Sie hätten sich bis Ende Juli 2016 in einer beruflichen Ausbildung befunden und somit auch für das Steuerjahr 2015 Anspruch auf eine Prämienverbilligung, die sie bisher noch nicht erhalten hätten.

Gestützt auf diese Rügen der Beschwerdeführer ist insbesondere zu prüfen, ob die Ausgleichskasse Luzern bei der definitiven Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 auf die richtige massgebliche Bemessungsgrundlage abgestellt hat.

3.
3.1.
3.1.1.
Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz [PVG; SRL Nr. 866; Stand per 1.1.2016]) besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die vom Regierungsrat festgesetzten Richtprämien (§ 6 PVG) einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Die Prämien für Kinder und junge Erwachsene können unabhängig von den Einkommensverhältnissen verbilligt werden. Als junge Erwachsene gelten nach § 2a Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung [PVV; SRL Nr. 866a]) insbesondere Personen, die nebst den allgemeinen Voraussetzungen nach § 5 PVG eine mindestens sechs Monate dauernde Ausbildung absolvieren, welche einen Anspruch auf eine Ausbildungszulage gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 begründet. Massgebend sind nach § 5 Abs. 3 PVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird.

3.1.2.
Beide Brüder führen in ihrer Einsprache aus, dass sie bis Ende Juli 2016 in einer beruflichen Ausbildung standen. Damit waren sie im für das Prämienverbilligungsjahr 2017 massgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2017 nicht mehr in Ausbildung und § 2a Abs. 2 PVV kommt für sie nicht (mehr) zur Anwendung. Entsprechend haben richtigerweise nicht wie in den Jahren zuvor die Eltern der beiden Brüder Prämienverbilligungen für ihre Söhne beantragt.

3.2.
Gemäss § 7 Abs. 2 PVG ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens vom Nettoeinkommen gemäss der Steuerveranlagung auszugehen (vgl. zu dessen Berechnung § 7 Abs. 2 Satz 2-4). Der Regierungsrat regelt laut Abs. 3 das Nähere durch Verordnung, unter anderem den Prozentsatz des massgebenden Einkommens zur Berechnung des eigenen Prämienanteils. Die Berechnung der Prämienverbilligung legt er dabei jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest und hört die Gemeinden vorher in geeigneter Weise an (§ 7 Abs. 3 PVG a. E.). Gestützt auf diese vom Gesetzgeber eingeräumte Kompetenz hat der Regierungsrat in § 2 PVV den eigenen Prämienanteil auf mindestens 10 % festgelegt, wobei dieser für jeden Franken des massgebenden Einkommens um 0,00020 Prozentpunkte ansteigt (Stand per 1.1.2016, gilt unverändert auch für das Jahr 2017; vgl. zur Einführung des variablen Prozentsatzes per 1.7.2013 LGVE 2018 III Nr. 1 E. 7.4).

Mit Beschluss vom 12. September 2017 fügte der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Wirkung per 1. Januar 2017 einen neuen § 2 Abs. 3 PVV ein, wonach die Ausgleichskasse den definitiven generellen Anspruch für das Jahr 2017 berechnet. Ergeben sich gegenüber der provisorischen Berechnung des Anspruchs für das Jahr 2017 Abweichungen, zahlt die Ausgleichskasse den Krankenversicherern allfällige Restbeträge aus und fordert von ihnen allfällige zu viel ausbezahlte Beträge zurück (vgl. die analoge Regelung für den definitiven Anspruch auf Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung in § 2a Abs. 4 PVV in der Fassung vom 12.9.2017; sowohl § 2 Abs. 3 wie auch § 2a Abs. 4 PVV wurden mit Beschluss des Regierungsrates vom 19.12.2017 per 1.1.2018 wieder aufgehoben).

3.3.
Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung die aktuellsten Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. Art. 65 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]).

Der kantonale Gesetzgeber hat diesen Gesetzgebungsauftrag mit § 7 Abs. 4 PVG erfüllt, wonach für den Anspruch auf Prämienverbilligung die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss Steuergesetz massgebend sind. Liegt die Steuerveranlagung mehr als vier Jahre zurück, sistiert die Ausgleichskasse in der Regel das Verfahren. Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, kann die Ausgleichskasse gestützt darauf die Prämienverbilligung ohne rechtskräftige Steuerveranlagung definitiv festlegen.

3.4.
Mit dem per 1. Januar 2001 erfolgten Wechsel im System der zeitlichen Bemessung der Einkommens- und Vermögenssteuern, nämlich aufgrund des Übergangs von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung, liegen der Steuerveranlagung und der darauf basierenden Steuerrechnung die Einkommens- und Vermögenswerte, welche die steuerpflichtige Person vereinnahmte bzw. in Besitz hatte, des selben Jahres zugrunde (beispielsweise der Steuerveranlagung 2016 die Einkommens- und Vermögenswerte des Jahres 2016).

Dieses Besteuerungssystem mit Gegenwartsbemessung ändert jedoch nichts daran, dass die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung, die für die Bemessung der Prämienverbilligung herangezogen wird, die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bemessungsjahres widerspiegelt, welches in der Regel nicht mit dem Anspruchsjahr für die Prämienverbilligung identisch ist. Denn erstens müssen die Gesuche um individuelle Prämienverbilligung bereits bis Ende Oktober des Vorjahres des Anspruchsjahres eingereicht werden (§ 12 Abs. 2 PVG) und zweitens können im Zeitpunkt der üblichen Prüfung dieser Gesuche, jeweils zu Beginn des Anspruchsjahres, die Steuerveranlagungen desselben Jahres offensichtlich noch nicht vorliegen (die Steuererklärung dazu kann erst im Folgejahr eingereicht werden). Da die Verfügungen über den Prämienverbilligungsanspruch zudem in der Regel bereits jeweils in den ersten Wochen des Anspruchsjahres erlassen werden (vgl. zum entsprechenden Gesetzesauftrag auch Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG), kann die Ausgleichskasse nicht nur nicht auf die Steuerveranlagung des Anspruchsjahres und in den allermeisten Fällen auch nicht auf diejenige des Vorjahres, sondern nur auf diejenige des Vorvorjahres abstellen. In konstanter Rechtsprechung hat das kantonale Gericht gestützt auf § 7 Abs. 4 PVG diese Praxis der Ausgleichskasse geschützt, wonach für die Ermittlung der Prämienverbilligung auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung vorhergehender Steuerperioden abgestellt wird (beispielsweise für das Anspruchsjahr 2017 auf die Steuerveranlagung 2015). Da die Behandlung von Prämienverbilligungsgesuchen in den Bereich der Massenverwaltung fällt, ist es sachlich gerechtfertigt, dass die Ausgleichskasse die Anspruchsberechtigung aufgrund feststehender Bemessungsgrundlagen prüfen kann und nicht selbst umfangreiche Abklärungen zu treffen hat, weil andernfalls zeitliche Verzögerungen bei der Behandlung solcher Gesuche unvermeidlich wären (vgl. LGVE 1995 II Nr. 12 E. 3d). Das ist hinzunehmen, ergäbe sich doch sonst, dass nicht auf rechtskräftige Steuerdaten abgestellt werden könnte, sondern ein eigenständiges Abklärungsverfahren erforderlich würde, was der Bundesgesetzgeber aber gerade nicht vorschreiben wollte (vgl. BGer-Urteil 2P.18/2000 vom 25.4.2000 E. 2c/cc; zum Ganzen auch: Urteil des Kantonsgerichts Luzern A 13 78 vom 8.8.2013 E. 4; Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern A 13 70 vom 27.5.2013 E. 2, A 10 189 vom 1.4.2011 E. 3b, A 08 159 vom 4.8.2008 E. 2b).

3.5.
Als Korrektiv zur Vermeidung stossender Resultate dieser Praxis ist § 7 Abs. 6 PVG zu beachten. Diese Bestimmung sieht vor, dass beim Entscheid über einen Anspruch auf Prämienverbilligung die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, wenn mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn steuerrechtlich bedingte Vorteile die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person offensichtlich verfälschen. Dementsprechend gilt es den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Rechnung zu tragen (Botschaft B 144 vom 11.4.2006 des Regierungsrates zu den Änderungen des Prämienverbilligungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 4.4.2006, S. 22; abrufbar unter: www.lu.ch/kr/parlamentsgeschaefte/geschaefte/botschaften/2003_ 2007; vgl. LGVE 1995 II Nr. 14).

Für Änderungen nach dem Entscheid bleibt § 8a PVG vorbehalten (§ 7 Abs. 6 a. E.). Diesen ebenfalls 2006 eingefügten Vorbehalt enthält auch § 5 Abs. 3 PVG (vgl. vorstehende E. 3.1.1). Nach Absatz 1 von § 8a PVG wird die Prämienverbilligung auf begründetes Gesuch oder allenfalls von Amtes wegen angepasst, wenn sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, wesentlich geändert haben. Diese Gesetzesbestimmung wurde ebenfalls mit Beschluss des damaligen Grossen Rates (heute: Kantonsrat) des Kantons Luzern am 19. Juni 2006 eingefügt. Gemäss Botschaft B 144 fallen unter wesentliche Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen in Anlehnung an die Praxis zu § 7 Abs. 4 aPVG (neu: Abs. 6) Einkommens- und Vermögensänderungen von über 25 % (LGVE 1996 II Nr. 11 E. 3b). Zudem soll eine Überprüfung auch von Amtes wegen möglich sein (Botschaft B 144 a.a.O. S. 22 f.; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern A 13 70 vom 27.5.2013 E. 2b, A 12 61 vom 21.11.2012 E. 3e). Mit dieser Gesetzesanpassung wurden die bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG umgesetzt, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. In den damaligen parlamentarischen Beratungen des Bundes wurde dabei das Beispiel eines Studenten angeführt, der eine Prämienverbilligung beantragt und nach deren Zusprechung eine feste Anstellung gefunden hatte. Er solle ab dem Zeitpunkt, da er die Arbeit gefunden habe, den Zuschuss nicht mehr unverändert beanspruchen können (Amtl. Bull. SR [Ständerat] 1999 S. 170; Botschaft B 144 a.a.O. S. 5 mit Verweis auf BBl [Bundesblatt] 1999 S. 844 f.). Darauf wird zurückzukommen sein.

4.
4.1.
Das vorstehend Ausgeführte auf die beiden konkreten Fälle angewendet bedeutet, dass die beiden Beschwerdeführer ihre Gesuche um Prämienverbilligung für das Jahr 2017 bis Ende Oktober 2016 bei der Ausgleichskasse einreichen mussten, was sie auch getan haben (31.10.2016). Die ersten beiden Verfügungen mit der provisorischen Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 datieren vom 10. Februar 2017. Dass zu diesem Zeitpunkt die Steuerveranlagung 2017 noch nicht vorliegen konnte, versteht sich von selbst. Aber auch die Steuererklärung 2016 war – wenn überhaupt schon eingereicht – noch nicht definitiv veranlagt. Dies führte dazu, dass der Prämienverbilligungsanspruch 2017 notwendigerweise gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2015 berechnet werden musste. Da beide Brüder im Jahr 2015 noch in einem Lehrverhältnis mit geringem Einkommen standen, führte dies zu einem entsprechend tiefen eigenen Prämienanteil (B Fr. 781.50 [11.37 % des massgebenden Einkommens von Fr. 6'873.30], A Fr. 1'362.20 [12.22 % von Fr. 11'147.40]) und folglich bedeutenden Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 2'746.80 (B) respektive Fr. 2'166.-- (A).

4.2.
Die Prämienverbilligungsansprüche für das Jahr 2017 konnten im Februar 2017 aufgrund des damaligen budgetlosen Zustands des Kantons Luzern erst provisorisch und nur für die ersten neun Monate festgelegt werden. Dieser budgetlose Zustand konnte mit dem neuen Voranschlag 2017 erst in der September-Session 2017 des Kantonsrates Luzern beendet werden. Wie erwähnt (E. 3.2) erhielt die Ausgleichskasse vom Regierungsrat mit der Verordnungsänderung vom 12. September 2017 den Auftrag, die Prämienverbilligungen für das Jahr 2017 definitiv zu berechnen und allfällige Restbeträge nachzuzahlen oder aber zu viel ausbezahlte Beiträge zurückzufordern (§ 2 Abs. 3 PVV in der Fassung vom 12.9.2017). Da die Steuerveranlagungen für das Jahr 2016 der beiden Beschwerdeführer inzwischen rechtskräftig wurden, hat die Ausgleichskasse unter Anwendung von § 7 Abs. 4 PVG (vorstehende E. 3.3) die Neuberechnung gestützt auf diese vorgenommen. Weil die beiden Brüder bereits im Juli 2016 ihre Ausbildungen abgeschlossen hatten und danach offenbar ein Einkommen als gelernte Berufsleute generierten, führte dies dazu, dass aus dieser Berechnung kein Prämienverbilligungsanspruch 2017 mehr resultierte: Das massgebende Einkommen steigerte sich nämlich auf Fr. 26'376.40 (A) respektive 26'490.-- (B), was zu einem Prozentsatz zur Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 von 15,27 respektive 15,29 führte. Die daraus errechneten eigenen Prämienanteile von Fr. 4'027.70 (15,27 % von Fr. 26'376.40) respektive Fr. 4'050.30 (15,29 % von Fr. 26'490.--) überstiegen ihre anrechenbaren Krankenkassenprämien von je Fr. 3'528.--.

4.3.
4.3.1.
Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten Anspruch auf Prämienverbilligungen für das Steuerjahr 2015, verwechseln sie Bemessungsgrundlage und Anspruchsjahr. Die Prämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse. Dies ergibt sich auch daraus, dass gemäss § 5 PVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am Anfang des Anspruchsjahres – vorliegend 2017 – massgebend sind und damit auch Ereignisse während des Anspruchsjahres – wie z.B. die Geburt eines Kindes oder der Tod einer versicherten Person – zu berücksichtigen sind. Die Prämienverbilligungen für das Anspruchsjahr 2015, indem die beiden Brüder noch das ganze Jahr über in Ausbildung standen und offenbar bei ihren Eltern wohnten, wurden – wie für das Anspruchsjahr 2016 – falls die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. vorstehende E. 3.1.1 und § 2a PVV in der Fassung gültig am 1.1.2015) erfüllt waren, ihren Eltern ausgerichtet. Mit ihren Gesuchen vom 31. Oktober 2016 beantragten die Beschwerdeführer hingegen Prämienverbilligungen für das Jahr 2017 (Anspruchsjahr). Da bei der provisorischen Berechnung vom Februar 2017 erst die definitiven Steuerveranlagungen 2015 vorlagen, erfolgte diese vorerst gestützt auf diese Bemessungsgrundlage. Da beide Brüder 2015 lediglich einen Lehrlingslohn bezogen, resultierte daraus der erwähnte provisorisch berechnete Prämienverbilligungsanspruch 2017, obwohl beide zum massgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2017 (vgl. vorstehende E. 3.1.1) bereits ausgelernt waren und offenbar ab ca. Herbst 2016 entsprechende Saläre als gelernte Berufsleute bezogen. Die Korrektur im September 2017 erfolgte dann gestützt auf die inzwischen rechtskräftig gewordene Steuerveranlagung 2016, welche auf einem (gemischten) Einkommen als Auszubildende und gelernte Berufsleute basierte.

4.3.2.
Auch wenn der Wegfall des Prämienverbilligungsanspruchs der beiden Beschwerdeführer auf den ersten Blick mit dem budgetlosen Zustand des Kantons Luzern 2017 zusammenhängt und sich damit unter anderem die Frage nach der Gleichbehandlung im Vergleich zu Anspruchsberechtigten in Vorjahren stellen könnte, erweist sich ein solcher Vorwurf von vornherein als nicht gerechtfertigt. Unabhängig vom budgetlosen Zustand wurde mit dem im Jahre 2006 vom damaligen Grossen Rat eingeführten § 8a (Abs. 1; vgl. vorstehende E. 3.5) die Rechtsgrundlage geschaffen, damit bei wesentlichen Änderungen der persönlichen, familiären, aber auch der wirtschaftlichen Verhältnisse per 1. Januar des Anspruchsjahres sowohl auf begründetes Gesuch als auch von Amtes wegen der Prämienverbilligungsanspruch angepasst werden kann. Die praxisgemäss angewandte Limite bei Einkommens- und Vermögensänderungen von 25 % wird bei beiden Beschwerdeführern ohne Weiteres überschritten, womit sich Weiterungen dazu erübrigen. Mit anderen Worten konnte die Ausgleichskasse unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche beider Brüder auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben. Unter analoger Anwendung von § 8a Abs. 2 PVG ist zu verlangen, dass auch eine von Amtes wegen eingeleitete Anpassung – mithin eine Reduktion – des Prämienverbilligungsanspruches spätestens am letzten Tag des Anspruchsjahres verfügt wird, was vorliegend ebenfalls beachtet wurde.

4.3.3.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang nochmals auf § 7 Abs. 6 PVG, wonach die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. diesbezüglich auch Art. 65 Abs. 3 KVG) berücksichtigt werden können, wenn mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht wird (vgl. Art. 65 Abs. 3 KVG vorstehende E. 3.3 und 3.5). Die beiden Brüder haben ihre Ausbildungen im Juli 2016 abgeschlossen und sind offenbar seither berufstätig. Mit Prämienverbilligungsbeiträgen soll Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG, § 1 Abs. 1 PVG). Sie ist – wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt – ein Element der Solidarität zugunsten weniger bemittelter Bevölkerungsschichten (BGE 122 I 343 E. 3). Dieser Zweck wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten nach Abschluss ihrer Ausbildungen und obwohl sie inzwischen in normalen Arbeitsverhältnissen mit entsprechenden Löhnen stehen, noch gestützt auf ihre Einkommen als Lernende oder Studierende, solche Beiträge gewährt werden. Beim ersten Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit nach einer Ausbildung verhält es sich gerade nicht wie bei fortdauernder Erwerbstätigkeit, wo sich bei variierenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Prämienverbilligungsansprüche trotz des Abstellens auf Steuerveranlagungen vorhergehender Jahre zwar zeitversetzt, aber doch über die Jahre ausgleichen können. Es drängt sich diesfalls gestützt auf die vorgenannten eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen auf, dass die Verwaltung die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt. Solches können die Versicherten – falls sich im Verlaufe des Anspruchsjahres ihre persönlichen, familiären oder eben wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern – gestützt auf § 8a PVG auch selber beantragen. Die Ausgleichskasse hat denn auch gemäss ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2018 die Eingabe der Beschwerdeführer als Gesuch um Neuberechnung der Prämienverbilligung 2017 gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2017 entgegengenommen.

4.4.
Zusammenfassend steht den Beschwerdeführern für das Jahr 2017 kein Anspruch auf Prämienverbilligung zu. Das Vorgehen der Verwaltung hinsichtlich der Bemessung der Prämienverbilligung 2017 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Indem die Beschwerdeführer eine Berechnung gestützt auf die Einkommensverhältnisse von 2015 statt 2016 begehren, kann ihnen somit nicht gefolgt werden. Entsprechend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018 als unbegründet und ist abzuweisen.

5.
(Kostenfolgen)