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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Prämienverbilligung
Entscheiddatum:08.10.2018
Fallnummer:5V 18 35
LGVE:2018 III Nr. 7
Gesetzesartikel:Art. 65 Abs. 3 KVG; § 1 PVG, § 5 PVG, § 6 PVG, § 7 PVG, § 8a PVG, § 12 Abs. 2 PVG, § 20 Abs. 1 PVG, § 21 Abs. 1 PVG; § 2 PVV.

Leitsatz:Prämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse (E. 3.3.1).



Die Ausgleichskasse konnte vorliegend unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben (E. 3.3.2).



Der Zweck der Prämienverbilligung wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten, obwohl sie im Anspruchsjahr ein Einkommen weit über der Anspruchsgrenze erzielen, noch gestützt auf ihr vormals viel geringer ausgefallenes Einkommen solche Beiträge gewährt werden (E. 3.3.4).



Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 mit dem Titel "provisorische Berechnung Prämienverbilligung 2017" sprach die Ausgleichskasse Luzern A Fr. 1'234.20 als Prämienverbilligung für das Jahr 2017 zu. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Am 26. September 2017 erliess die Ausgleichskasse Luzern eine weitere Verfügung, mit der sie den Jahresanspruch 2017 auf Prämienverbilligung definitiv festlegte. Da sie bei ihrer neuen Berechnung auf die inzwischen definitiv gewordene Steuerveranlagung 2016 – statt wie in der provisorischen Verfügung auf diejenige von 2015 – abstellte und dabei der eigene Prämienanteil von A die anrechenbare Jahresprämie überstieg, ergab sich kein Anspruch mehr auf einen Prämienverbilligungsbeitrag für das Jahr 2017.

Die von A gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017 ab.

Dagegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, dass die definitive Verfügung vom 26. September 2017 mit dem Berechnungsfaktor "Steuerveranlagung 2015" veranlasst werde. Weiter sei die Ausgleichskasse Luzern zu verpflichten, ihr die ihr zustehenden Leistungen zu erbringen. Schliesslich sei die Ausgleichskasse Luzern zu verpflichten darauf zu verzichten, die aufgrund der provisorischen Berechnung bereits entrichteten Leistungen für die Monate Januar bis September 2017 zurückzufordern.

Die Ausgleichskasse beantragte vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einem zweiten und dritten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Quadruplik der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdegegnerin zur Orientierung zugestellt.

Aus den Erwägungen:

1.
1.1.
(…)

1.2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, die Bemessungsgrundlage für die definitive Prämienverbilligungsverfügung 2017. Als Grundlage für die Prämienveranlagung bzw. den anwendbaren Berechnungsfaktor sei auf die Verhältnisse gemäss der Steuerveranlagung 2015 und nicht auf die Verhältnisse gemäss der Steuerveranlagung 2016 abzustellen (Antrag Ziff. 1.1). Zudem verlangt sie, dass die Ausgleichskasse zu verpflichten sei, ihr die zustehenden Leistungen zu erbringen (Antrag Ziff. 1.2) sowie dass die Ausgleichskasse die aus der provisorischen Berechnung bereits entrichteten Leistungen (Januar-September 2017) nicht von ihr zurückfordere (Antrag Ziff. 1.3).

1.3.
Gestützt auf die Rügen der Beschwerdeführerin ist deshalb zum einen zu prüfen, ob die Ausgleichskasse Luzern bei der definitiven Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 auf die richtige massgebliche Bemessungsgrundlage abgestellt hat.

1.4.
Zum anderen ist bezüglich des Antrags auf Auszahlung der Prämienverbilligung an die Beschwerdeführerin selbst (Antrag Ziff. 1.2) und betreffend des Antrags auf Verzicht der Rückforderung (Antrag Ziff. 1.3) festzuhalten, dass weder die Frage, an wen die Auszahlung zu erfolgen hat, noch die Frage nach einer allfälligen Rückforderung der Prämienverbilligung Gegenstand des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2017 waren, finden sich doch im Einspracheentscheid dazu (im Gegensatz zur Verfügung vom 26.9.2017) keine Ausführungen. Die Beschwerdeführerin hat in der Einsprache denn auch keine entsprechenden Anträge gestellt. Damit gehört dies nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Anträge Ziffern 1.2 und 1.3 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse verpflichtet ist, Prämienverbilligungen an den jeweiligen Krankenversicherer und nicht an die Gesuchsteller direkt auszuzahlen (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung [Prämienverbilligungsgesetz, PVG; SRL Nr. 866]; Stand per 1.1.2016). Zudem sind Leistungen, die zu Unrecht ausbezahlt wurden, durch die Ausgleichskasse vom Krankenversicherer, dem sie ausbezahlt worden sind, und nicht vom Gesuchsteller zurückzufordern (§ 21 Abs. 1 PVG).

2.
2.1.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PVG besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die vom Regierungsrat festgesetzten Richtprämien (§ 6 PVG) einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Massgebend sind nach § 5 Abs. 3 PVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird.

2.2.
Gemäss § 7 Abs. 2 PVG ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens vom Nettoeinkommen gemäss der Steuerveranlagung auszugehen (vgl. zu dessen Berechnung § 7 Abs. 2 Satz 2-4). Der Regierungsrat regelt laut Abs. 3 das Nähere durch Verordnung, unter anderem den Prozentsatz des massgebenden Einkommens zur Berechnung des eigenen Prämienanteils. Die Berechnung der Prämienverbilligung legt er dabei jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel fest und hört die Gemeinden vorher in geeigneter Weise an (§ 7 Abs. 3 PVG a. E.). Gestützt auf diese vom Gesetzgeber eingeräumte Kompetenz hat der Regierungsrat in § 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung [PVV; SRL Nr. 866a]) den eigenen Prämienanteil auf mindestens 10 % festgelegt, wobei dieser für jeden Franken des mass­gebenden Einkommens um 0,00020 Prozentpunkte ansteigt (Stand per 1.1.2016, gilt unverändert auch für das Jahr 2017; vgl. zur Einführung des variablen Prozentsatzes per 1.7.2013 LGVE 2018 III Nr. 1 E. 7.4).

Mit Beschluss vom 12. September 2017 fügte der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Wirkung per 1. Januar 2017 einen neuen § 2 Abs. 3 PVV ein, wonach die Ausgleichskasse den definitiven generellen Anspruch für das Jahr 2017 berechnet. Ergeben sich gegenüber der provisorischen Berechnung des Anspruchs für das Jahr 2017 Abweichungen, zahlt die Ausgleichskasse den Krankenversicherern allfällige Restbeträge aus und fordert von ihnen allfällige zu viel ausbezahlte Beträge zurück.

2.3.
Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung die aktuellsten Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. Art. 65 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]).

Der kantonale Gesetzgeber hat diesen Gesetzgebungsauftrag mit § 7 Abs. 4 PVG erfüllt, wonach für den Anspruch auf Prämienverbilligung die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemäss Steuergesetz massgebend sind. Liegt die Steuerveranlagung mehr als vier Jahre zurück, sistiert die Ausgleichskasse in der Regel das Verfahren. Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, kann die Ausgleichskasse gestützt darauf die Prämienverbilligung ohne rechtskräftige Steuerveranlagung definitiv festlegen.

2.4.
Mit dem per 1. Januar 2001 erfolgten Wechsel im System der zeitlichen Bemessung der Einkommens- und Vermögenssteuern, nämlich aufgrund des Übergangs von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung, liegen der Steuerveranlagung und der darauf basierenden Steuerrechnung die Einkommens- und Vermögenswerte, welche die steuerpflichtige Person vereinnahmte bzw. in Besitz hatte, des selben Jahres zugrunde (beispielsweise der Steuerveranlagung 2016 die Einkommens- und Vermögenswerte des Jahres 2016).

Dieses Besteuerungssystem mit Gegenwartsbemessung ändert jedoch nichts daran, dass die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung, die für die Bemessung der Prämienverbilligung herangezogen wird, die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bemessungsjahres widerspiegelt, welches in der Regel nicht mit dem Anspruchsjahr für die Prämienverbilligung identisch ist. Denn erstens müssen die Gesuche um individuelle Prämienverbilligung bereits bis Ende Oktober des Vorjahres des Anspruchsjahres eingereicht werden (§ 12 Abs. 2 PVG) und zweitens können im Zeitpunkt der üblichen Prüfung dieser Gesuche, jeweils zu Beginn des Anspruchsjahres, die Steuerveranlagungen desselben Jahres offensichtlich noch nicht vorliegen (die Steuererklärung dazu kann erst im Folgejahr eingereicht werden). Da die Verfügungen über den Prämienverbilligungsanspruch zudem in der Regel bereits jeweils in den ersten Wochen des Anspruchsjahres erlassen werden (vgl. zum entsprechenden Gesetzesauftrag auch Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG), kann die Ausgleichskasse nicht nur nicht auf die Steuerveranlagung des Anspruchsjahres und in den allermeisten Fällen auch nicht auf diejenige des Vorjahres, sondern nur auf diejenige des Vorvorjahres abstellen. In konstanter Rechtsprechung hat das kantonale Gericht gestützt auf § 7 Abs. 4 PVG diese Praxis der Ausgleichskasse geschützt, wonach für die Ermittlung der Prämienverbilligung auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung vorhergehender Steuerperioden abgestellt wird (beispielsweise für das Anspruchsjahr 2017 auf die Steuerveranlagung 2015). Da die Behandlung von Prämienverbilligungsgesuchen in den Bereich der Massenverwaltung fällt, ist es sachlich gerechtfertigt, dass die Ausgleichskasse die Anspruchsberechtigung aufgrund feststehender Bemessungsgrundlagen prüfen kann und nicht selbst umfangreiche Abklärungen zu treffen hat, weil andernfalls zeitliche Verzögerungen bei der Behandlung solcher Gesuche unvermeidlich wären (vgl. LGVE 1995 II Nr. 12 E. 3d). Das ist hinzunehmen, ergäbe sich doch sonst, dass nicht auf rechtskräftige Steuerdaten abgestellt werden könnte, sondern ein eigenständiges Abklärungsverfahren erforderlich würde, was der Bundesgesetzgeber aber gerade nicht vorschreiben wollte (vgl. BGer-Urteil 2P.18/2000 vom 25.4.2000 E. 2c/cc; zum Ganzen auch: Urteil des Kantonsgerichts Luzern A 13 78 vom 8.8.2013 E. 4; Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern A 13 70 vom 27.5.2013 E. 2, A 10 189 vom 1.4.2011 E. 3b, A 08 159 vom 4.8.2008 E. 2b).

2.5.
Als Korrektiv zur Vermeidung stossender Resultate dieser Praxis ist § 7 Abs. 6 PVG zu beachten. Diese Bestimmung sieht vor, dass beim Entscheid über einen Anspruch auf Prämienverbilligung die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, wenn mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn steuerrechtlich bedingte Vorteile die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person offensichtlich verfälschen. Dementsprechend gilt es den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Rechnung zu tragen (Botschaft B 144 vom 11.4.2006 des Regierungsrates zu den Änderungen des Prämienverbilligungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 4.4.2006, S. 22; abrufbar unter: www.lu.ch/kr/parlamentsgeschaefte/geschaefte/botschaften/2003_2007; vgl. LGVE 1995 II Nr. 14).

Für Änderungen nach dem Entscheid bleibt § 8a PVG vorbehalten (§ 7 Abs. 6 a. E.). Diesen ebenfalls 2006 eingefügten Vorbehalt enthält auch § 5 Abs. 3 PVG (vgl. vorstehende E. 2.1). Nach Absatz 1 von § 8a PVG wird die Prämienverbilligung auf begründetes Gesuch oder allenfalls von Amtes wegen angepasst, wenn sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, wesentlich geändert haben. Das Gesuch um Erhöhung der Prämienverbilligung ist spätestens am letzten Tag des Jahres einzureichen für das eine Änderung der Verhältnisse geltend gemacht wird (§ 8a Abs. 2 PVG). Diese Gesetzesbestimmung wurde ebenfalls mit Beschluss des damaligen Grossen Rates (heute: Kantonsrat) des Kantons Luzern am 19. Juni 2006 eingefügt. Gemäss Botschaft B 144 fallen unter wesentliche Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen in Anlehnung an die Praxis zu § 7 Abs. 4 aPVG (neu: Abs. 6) Einkommens- und Vermögensänderungen von über 25 % (LGVE 1996 II Nr. 11 E. 3b). Zudem soll eine Überprüfung auch von Amtes wegen möglich sein (Botschaft B 144 a.a.O. S. 22 f.; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern A 13 70 vom 27.5.2013 E. 2b, A 12 61 vom 21.11.2012 E. 3e). Mit dieser Gesetzesanpassung wurden die bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG umgesetzt, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden.

3.
3.1.
Das vorstehend Ausgeführte auf den konkreten Fall angewendet bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2017 bis Ende Oktober 2016 bei der Ausgleichskasse einreichen musste, was sie auch getan hat (Eingangsbestätigung vom 26.10.2016). Die erste Verfügung mit der provisorischen Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 datiert vom 10. Februar 2017. Dass zu diesem Zeitpunkt die Steuerveranlagung 2017 noch nicht vorliegen konnte, versteht sich von selbst. Aber auch die Steuererklärung 2016 war – wenn überhaupt schon eingereicht – noch nicht definitiv veranlagt. Dies führte dazu, dass der Prämienverbilligungsanspruch 2017 notwendigerweise gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2015 berechnet werden musste. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 nur ein geringes Einkommen erzielt hatte, führte dies zu einem entsprechend tiefen eigenen Prämienanteil (Fr. 3'062.20 [14.28 % des massgebenden Einkommens von Fr. 21'444.--] und folglich zum Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 1'234.20.

3.2.
Die Prämienverbilligungsansprüche für das Jahr 2017 konnten im Februar 2017 aufgrund des damaligen budgetlosen Zustands des Kantons Luzern erst provisorisch und nur für die ersten neun Monate festgelegt werden. Dieser budgetlose Zustand konnte mit dem neuen Voranschlag 2017 erst in der September-Session 2017 des Kantonsrates Luzern beendet werden. Wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.2) erhielt die Ausgleichskasse vom Regierungsrat mit der Verordnungsänderung vom 12. September 2017 den Auftrag, die Prämienverbilligungen für das Jahr 2017 definitiv zu berechnen und allfällige Restbeträge nachzuzahlen oder aber zu viel ausbezahlte Beiträge zurückzufordern (§ 2 Abs. 3 PVV in der Fassung vom 12.9.2017). Da die Steuerveranlagung für das Jahr 2016 der Beschwerdeführerin inzwischen rechtskräftig wurde, hat die Ausgleichskasse unter Anwendung von § 7 Abs. 4 PVG (vorstehende E. 2.2) die Neuberechnung gestützt auf diese vorgenommen. Weil die Beschwerdeführerin 2016 offenbar ein wesentlich höheres Einkommen generierte, führte dies dazu, dass aus dieser Berechnung kein Prämienverbilligungsanspruch 2017 mehr resultierte: Das massgebende Einkommen steigerte sich nämlich auf Fr. 80'026.10, was zu einem Prozentsatz zur Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs 2017 von 26 % führte. Der daraus errechnete eigene Prämienanteil von Fr. 20'806.80 (26 % von Fr. 80'026.10) überstieg ihre anrechenbare Prämie von Fr. 4'296.--.

3.3.
3.3.1.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die definitive Verfügung vom 26. September 2017 sei mit dem Berechnungsfaktor der Steuerveranlagung 2015 zu berechnen, verwechselt sie Bemessungsgrundlage und Anspruchsjahr. Die Prämienverbilligungen werden nicht nachträglich für Steuerjahre ausbezahlt, sondern für das laufende Jahr und grundsätzlich gestützt auf die aktuellsten Verhältnisse. Dies ergibt sich auch daraus, dass gemäss § 5 PVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am Anfang des Anspruchsjahres – vorliegend 2017 – massgebend sind und damit auch Ereignisse während des Anspruchsjahres – wie z.B. die Geburt eines Kindes oder der Tod einer versicherten Person – zu berücksichtigen sind. Mit ihrem Gesuch vom 26. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Prämienverbilligung für das Jahr 2017 (Anspruchsjahr). Da bei der provisorischen Berechnung vom Februar 2017 erst die definitive Steuerveranlagung 2015 vorlag, erfolgte diese vorerst gestützt auf diese Bemessungsgrundlage. Da die Beschwerdeführerin 2015 lediglich einen bescheidenen Lohn bezog, resultierte daraus der erwähnte provisorisch berechnete Prämienverbilligungsanspruch 2017. Die Korrektur im September 2017 erfolgte dann gestützt auf die inzwischen rechtskräftig gewordene Steuerveranlagung 2016.

3.3.2.
Auch wenn der Wegfall des Prämienverbilligungsanspruchs auf den ersten Blick mit dem budgetlosen Zustand des Kantons Luzern 2017 zusammenhängt und sich damit unter anderem die Frage nach der Gleichbehandlung im Vergleich zu Anspruchsberechtigten in Vorjahren stellen könnte, erweist sich ein solcher Vorwurf von vornherein als nicht gerechtfertigt. Unabhängig vom budgetlosen Zustand wurde mit dem im Jahr 2006 vom damaligen Grossen Rat eingeführten § 8a PVG (Abs. 1; vgl. vorstehende E. 2.5) die Rechtsgrundlage geschaffen, damit bei wesentlichen Änderungen der persönlichen, familiären, aber auch der wirtschaftlichen Verhältnisse per 1. Januar des Anspruchsjahres sowohl auf begründetes Gesuch als auch von Amtes wegen der Prämienverbilligungsanspruch angepasst werden kann. Die praxisgemäss angewandte Limite bei Einkommens- und Vermögensänderungen von 25 % wird bei der Beschwerdeführerin überschritten, womit sich Weiterungen dazu erübrigen. Mit anderen Worten konnte die Ausgleichskasse unabhängig vom budgetlosen Zustand des Kantons die Prämienverbilligungsansprüche der Beschwerdeführerin auch gestützt auf § 8a Abs. 1 PVG von Amtes wegen für das ganze Jahr 2017 anpassen respektive aufheben. Unter analoger Anwendung von § 8a Abs. 2 PVG ist zu verlangen, dass auch eine von Amtes wegen eingeleitete Anpassung – mithin eine Reduktion – des Prämienverbilligungsanspruchs spätestens am letzten Tag des Anspruchsjahres verfügt wird, was vorliegend ebenfalls beachtet wurde.

3.3.3.
Die Ausgleichskasse hat in ihrer Verfügung vom 23. Juni 2015 das Anspruchsjahr 2015 betreffend in der Beilage auf die Möglichkeit eines Gesuches auf Neuberechnung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hätte also gestützt auf § 8a PVG bis Ende 2015 aufgrund der wesentlichen Veränderung (mehr als 25 %) ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in jenem Jahr eine Neuberechnung ihres Anspruches 2015 verlangen können (vgl. dazu vorstehende E. 2.5). Da sie weder bis Ende 2015 ein entsprechendes Gesuch eingereicht (vgl. dazu § 8 Abs. 2 Satz 2 PVG) noch gegen die damalige Verfügung Einsprache erhoben hat, ist ihr diesbezüglicher Anspruch inzwischen verwirkt.

3.3.4.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang nochmals auf § 7 Abs. 6 PVG, wonach die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. diesbezüglich auch Art. 65 Abs. 3 KVG) berücksichtigt werden können, wenn mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung offensichtlich nicht erreicht wird (vgl. Art. 65 Abs. 3 KVG; vorstehende E. 2.3 und 2.5). Mit Prämienverbilligungsbeiträgen soll Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG, § 1 Abs. 1 PVG). Sie ist ein Element der Solidarität zugunsten weniger bemittelter Bevölkerungsschichten (BGE 122 I 343 E. 3). Dieser Zweck wird offensichtlich nicht erfüllt, wenn Versicherten, obwohl sie – wie die Beschwerdeführerin – im Anspruchsjahr ein Einkommen weit über der Anspruchsgrenze erzielen, noch gestützt auf ihr vormals viel geringer ausgefallenes Einkommen solche Beiträge gewährt werden.

3.3.5.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Ziff. 2.5 ihrer Rechtsschriften, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin dazu führt, dass für mehrere Anspruchsjahre die gleiche Bemessungsgrundlage verwendet wird, ist ihr zwar zuzustimmen, was aber aufgrund des in E. 2.4 Ausgeführten aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich hinzunehmen ist. Dabei ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass dieses Vorgehen die Gefahr eines gewissen Missbrauchspotentials, von Ungleichbehandlungen und insbesondere von zweckwidriger Ausrichtung von Prämienverbilligungszahlungen birgt. Denn einerseits können Versicherte durch Eingabe von Fristerstreckungen für die Einreichung der Steuererklärung die Verwendung einer bestimmten Berechnungsgrundlage beeinflussen, andererseits kann eine solche unerwünschte Wirkung auch durch Verzögerungen bei der Steuerveranlagung aus anderen Gründen oder eben als Folge eines budgetlosen Zustands des Kantons entstehen. Es obliegt der Ausgleichskasse (vgl. dazu vorstehende E. 2.5) und allenfalls auch dem Gesetzgeber und nicht dem Gericht, durch entsprechende Vorgehensweisen oder Regelungen solche zweckwidrigen Auszahlungen zu verhindern (vgl. dazu beispielsweise die Regelung im Kt. Bern in dessen Kantonaler Krankenversicherungsverordnung [KKVV; BSG 842.111.1], Art. 7 ff. insbesondere Art. 7 Abs. 1 und 2). Daran ändert aber nichts, dass die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 korrekt berechnet wurde, wie in E. 3.3.2 dargelegt wurde. Dass die Verwaltung § 7 Abs. 6 respektive § 8a PVG systematisch nicht oder unvollständig anwendet und sie sich zudem weigern würde, eine allfällige gesetzwidrige Praxis aufzugeben, ist zudem nicht erstellt (vgl. BGer-Urteil C 121/05 vom 11.8.2005 E. 3.3.).

4.
Zusammenfassend steht der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 kein Anspruch auf Prämienverbilligung zu. Das Vorgehen der Verwaltung hinsichtlich der Bemessung der Prämienverbilligung 2017 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin, zu denen die Ausgleichskasse in ihrer Begründung ausführlich Stellung genommen hat und auf die verwiesen werden kann, vermögen hieran nichts zu ändern. Indem die Beschwerdeführerin eine Berechnung gestützt auf die Einkommensverhältnisse von 2015 statt 2016 wünscht, kann ihr somit nicht gefolgt werden. Entsprechend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017, soweit darauf einzutreten ist (vorstehende E. 1.4), als unbegründet und ist abzuweisen.

5.
(Kostenfolgen)