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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Steuerdomizil
Entscheiddatum:26.09.2018
Fallnummer:7W 18 5
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 14 DBA-GR, Art. 15 DBA-GR; Art. 3 Abs. 1 DBG, Art. 3 Abs. 3 DBG, Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 6 Abs. 2 DBG; § 8 Abs. 1 StG, § 8 Abs. 3 StG, § 10 lit. a StG, § 12 Abs. 2 StG.
Leitsatz:Steuerpflicht. Definition steuerrechtlicher Aufenthalt. Keine unbeschränkte Steuerpflicht eines internationalen Wochenaufenthalters, jedoch beschränkte Steuerpflicht gestützt auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3). Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik (Griechenland; E. 4).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

1.
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2017 in der Schweiz (beschränkt oder unbeschränkt) steuerpflichtig ist. Mit Feststellungsentscheid vom 15. September 2017 entschied die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (nachfolgend: Dienststelle Steuern) zunächst, dass der Beschwerdeführer infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie § 9 des Steuergesetzes (StG; SRL Nr. 620) in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig sei. In ihrem Einspracheentscheid kam sie sodann zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Zugehörigkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 und 3 DBG sowie § 8 Abs. 1 und 3 StG in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sei. Eine Veranlagung des Beschwerdeführers erfolgte bisher nicht.

Die Prüfung beschränkt sich somit vorliegend auf die Frage der Steuerpflicht des Beschwerdeführers in Y (und zugleich in der Schweiz) für das Steuerjahr 2017. Der allfällige Umfang des Steuersubstrats bildet dagegen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.

Weder das Bundessteuerrecht noch das kantonale Steuerverfahrensrecht regeln das Feststellungsverfahren betreffend die Steuerpflicht ausdrücklich. Dass die Dienststelle Steuern die Streitsache vorerst im Rahmen eines Feststellungsentscheids bzw. Vorentscheids auf die Frage der (subjektiven) Steuerpflicht beschränkte, entspricht dem in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewährten Anspruch auf Vorentscheid im interkantonalen, aber auch im internationalen Steuerrecht. Der Beschwerdeführer hat ein schützenwertes Interesse daran, die Frage seiner Steuerpflicht in Y bzw. in der Schweiz vorweg in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen. Die von der Dienststelle Steuern erlassene Feststellungsverfügung kann – in analoger Anwendung der kantonalen Umsetzung des Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) in § 154 StG – mittels Einsprache bei der zuständigen Steuerkommission und alsdann – in entsprechender Anwendung der kantonalen Umsetzung von Art. 50 Abs. 1 StHG in § 164 StG – mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

2.
(…)

3.
3.1.
Natürliche Personen, die im Kanton Luzern ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, sind unter Vorbehalt des bundesrechtlichen Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) sowie entgegenstehender zwischenstaatlicher Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Schweiz bzw. im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 3 Abs. 1 DBG, Art. 3 Abs. 1 StHG, § 8 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 StG).

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Hellenische Republik gilt das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 16. Juni 1983 (DBA-GR; SR 0.672.937.21). Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind, wobei der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person bedeutet, die nach dem Recht dieses Staats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 DBA-GR). Die Ansässigkeit bzw. der Wohnsitz oder Aufenthalt eines Steuerpflichtigen bestimmt sich demnach zuerst nach dem internen Steuerrecht. Dem Begriff "ständiger Aufenthalt" entspricht nach schweizerischem innerstaatlichen Recht der "steuerrechtliche Aufenthalt" im Sinn von Art. 3 Abs. 3 DBG und Art. 3 Abs. 1 StHG (Zweifel/Hunziker, in: Komm. zum Internationalen Steuerrecht [Hrsg. Zweifel/Beusch/Matteotti], Basel 2015, Art. 4 OECD-MA N 58).

Der Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik liegt, wie der Zweck jedes internationalen Doppelbesteuerungsabkommens, in der gegenseitigen Abgrenzung der Besteuerungsbefugnisse der Vertragsstaaten. Diesem Zweck entsprechend kommt das Abkommen in der Schweiz im Allgemeinen nur soweit zur Anwendung, als es eine Besteuerung, die im schweizerischen Recht vorgesehen ist, einschränkt oder ausschliesst (vgl. BGE 66 I 270 E. 1; Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl. 2005, S. 346). Erst wenn m.a.W. feststeht, dass nach internem Recht ein Steueranspruch überhaupt besteht, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob dieser durch das Doppelbesteuerungsabkommen allenfalls eingeschränkt wird. Es gilt somit zunächst zu prüfen, ob nach Schweizer Recht eine Steuerpflicht besteht.

3.2.
Natürliche Personen sind nach schweizerischem Steuerrecht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine Person, wenn sie hier – ungeachtet vorübergehender Unterbrechungen – bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen und ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen verweilt (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 3 DBG, § 8 Abs. 1 und 3 StG). Die Erfüllung der Voraussetzungen führt zu einer unbeschränkten Steuerpflicht (vgl. Art. 6 Abs. 1 DBG, § 12 Abs. 1 StG).

3.2.1.
Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Z, Griechenland, hat. Fraglich und strittig ist jedoch, ob er in der Zeitspanne zwischen Januar und Juli 2017, in welcher er in Y einer (Teil-)Erwerbstätigkeit nachging, einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Sinn von Art. 3 Abs. 3 DBG und § 8 Abs. 3 StG in Y begründete.

Übt der Steuerpflichtige eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus, setzt Art. 3 Abs. 3 lit. a DBG eine Anwesenheit von 30 Tagen für die Begründung der subjektiven Steuerpflicht voraus. Für den steuerrechtlichen Aufenthalt wird einzig ein tatsächliches Verweilen, eine physische Anwesenheit vorausgesetzt. Subjektive Kriterien (wie beim steuerrechtlichen Wohnsitz) werden nicht verlangt. Das DBG verlangt aber, dass ein qualifizierter Aufenthalt in der Schweiz im Sinn einer Mindestaufenthaltsdauer gegeben sein muss (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkomm. zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 3 DBG N 45 ff.; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 4 OECD-MA N 59 f.). Der Begriff der Erwerbstätigkeit in Art. 3 Abs. 3 lit. a DBG umfasst sowohl die unselbständige Erwerbstätigkeit nach Art. 17 DBG als auch die selbständige Erwerbstätigkeit nach Art. 18 DBG. Eine in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit liegt demnach vor, wenn der Steuerpflichtige in der Schweiz Handlungen unternimmt, die auf die Erzielung von Einkommen i.S.v. Art. 17 oder 18 DBG gerichtet sind. Für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach Art. 3 Abs. 3 DBG nicht relevant ist, ob der Steuerpflichtige für seine Erwerbstätigkeit feste Anlagen oder Einrichtungen verwendet (Oesterhelt/Seiler, in: Komm. zum DBG [Hrsg. Zwei-fel/Beusch], 3. Aufl. 2017, Art. 3 DBG N 77f.).

Der Aufenthalt in der Schweiz muss grundsätzlich zusammenhängend sein bzw. "en bloc" erfolgen, d.h. in einem einzigen Mal oder höchstens in einer geringen Anzahl von Blöcken vorliegen. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 DBG stellt klar, dass "vorübergehende Unterbrechungen" unschädlich sind. Bei der Unterbrechung muss es sich aber um eine lediglich kurzfristige, auf ganz wenige Tage beschränkte und von vornherein nur als vorübergehend gedachte Abwesenheit handeln, wie beispielsweise bei Wochenend- oder Feiertagsausflügen oder Auslandaufenthalten zu Kur-, Besuchs- und Erholungszwecken bzw. zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken. Die Grenze sollte bei einem Tag pro Woche bzw. einem Wochenende pro Monat liegen. Dabei sind aber jeweils die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Jedenfalls darf eine allfällige Unterbrechung nicht länger als der "Anwesenheits-Block" selbst sein. Das Vorliegen einer kurzfristigen bzw. nur vorübergehenden Abwesenheit ist danach zu beurteilen, ob trotz der Unterbrechung noch von einem zusammenhängenden Aufenthalt in der Schweiz gesprochen werden kann. Ein solcher zeitlich zusammenhängender Aufenthalt kann etwa angenommen werden, wenn eine über die körperliche Anwesenheit hinausreichende sachliche und räumliche Beziehung der steuerpflichtigen Person zur Schweiz besteht. Mehrere kürzere Aufenthalte genügen für die Begründung eines steuerrechtlichen Aufenthalts nicht, da die Aufenthalte nur vorübergehender Natur sind (zum Ganzen: Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 4 OECD-MA N 61 und 63; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 DBG N 85 und 88; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 3 DBG N 51 f.; Locher, Komm. zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 3 DBG N 32 und 34).

Die Rechtsprechung und die Literatur gehen davon aus, dass ein Wochenaufenthalt keinen steuerrechtlichen Aufenthalt begründet, da die regelmässige Rückkehr ins Ausland die Kontinuität des Aufenthalts verhindert und nicht nur eine vorübergehende Unterbrechung darstellt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 91 DBG, welcher sowohl Grenzgänger als auch internationale Wochenaufenthalter zu den bloss beschränkt steuerpflichtigen der Quellensteuer unterworfenen Personen zählt (BGer-Urteil 2C_303/2007 vom 8.11.2007 E. 3.2; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 4 OECD-MA N 63; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 3 DBG N 86 und 88; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 3 DBG N 36; Locher, Komm. zum DBG, a.a.O., Art. 3 DBG N 34). Immerhin gilt es bei den Wochenaufenthaltern zu beachten, dass es sich bei den betreffenden Personen tatsächlich um Wochenaufenthalter handelt. Von Wochenaufenthaltern im internationalen Verhältnis ist zu sprechen, wenn die Personen über einen ausländischen steuerrechtlichen Wohnsitz verfügen, in der Schweiz einer Arbeit nachgehen und an den arbeitsfreien Wochenenden (mind. alle zwei Wochen) regelmässig an den ausländischen steuerrechtlichen Wohnsitz zurückkehren. Eine Person, die an ihren arbeitsfreien Wochenenden nicht an ihren ausländischen steuerrechtlichen Wohnsitz zurückkehrt, kann nicht mehr als Wochenaufenthalter angesprochen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 3 DBG N 38).

Angesichts des weitgehend übereinstimmenden Wortlauts von Art. 3 Abs. 3 DBG, Art. 3 Abs. 1 StHG und § 8 Abs. 3 StG kann für das kantonale Recht auf die vorstehenden Feststellungen und Erwägungen verwiesen werden.

3.2.2.
Der Beschwerdeführer legte mit seiner Replik eine selbst erstellte Auflistung seiner Flüge bzw. Aufenthalte in der Schweiz in der Zeitspanne zwischen Januar und Juli 2017 auf. Dabei handelt es sich zwar lediglich um eine Parteibehauptung. Da die Auflistung von der Dienststelle Steuern in ihrer Duplik jedoch nicht bestritten wurde und auch sonst keine Anzeichen dafür bestehen, dass diese nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen könnte, ist bei der Frage, ob vorliegend von einem qualifizierten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 3 Abs. 3 DBG bzw. § 8 Abs. 3 StG auszugehen ist, auf diese abzustellen.

Der Übersicht ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Januar und Juli 2017 in sieben Blöcken jeweils zwischen 11 und 14 Tagen in der Schweiz bzw. in Y aufhielt. Gesamthaft habe er sich an 84 Tagen in Y aufgehalten, wovon er an 69 Tagen gearbeitet habe. Die Arbeitseinsätze dauerten jeweils zwischen neun und zwölf Tagen am Stück. Auch geht aus der Aufstellung hervor, dass der Beschwerdeführer fast ausschliesslich erst am Tag vor seinem Arbeitsbeginn in die Schweiz einreiste. Lediglich im April kam er bereits am 6. April 2017 und somit zwei Tage vor Arbeitsbeginn in die Schweiz. Nach seinen Arbeitseinsätzen kehrte er jedoch immer gleich am Folgetag wieder nach Griechenland zurück. Wie dem Zusammenarbeits- und Dienstleistungsvertrag zu entnehmen ist, war vereinbart, dass der Beschwerdeführer ca. in einem 50 %-Pensum für die A AG in Y arbeiten sollte. Die monatlichen Arbeitseinsätze stimmen mit diesem Pensum überein. Der Beschwerdeführer arbeitete seine monatliche Arbeitszeit jeweils am Stück ab, wobei er auch an den Wochenenden, welche in die Einsatzblöcke fielen, arbeitete – was ebenfalls im Vertrag vereinbart worden war. (…).

Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer steuerlich am ehesten als internationaler Wochenaufenthalter anzusehen. Er kam jeweils für seine Arbeitseinsätze in die Schweiz und verliess die Schweiz regelmässig umgehend nach Beendigung des jeweiligen Arbeitseinsatz-Blocks, um zurück an seinen Wohnsitz nach Griechenland zu reisen. Die regelmässige Rückkehr ins Ausland verhindert die Kontinuität des Aufenthalts in der Schweiz. Hinzu kommt, dass die Unterbrüche jeweils (und teilweise erheblich) länger waren als die Anwesenheits-Blöcke. Es kann somit vorliegend kein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt angenommen werden. Die Unterbrüche sind nicht als nur vorübergehend zu qualifizieren, weshalb die Zeitspanne zwischen Aufnahme der Erwerbstätigkeit und dem endgültigen Verlassen der Schweiz Ende Juli 2017 nicht als ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt angesehen werden kann. Da die einzelnen Anwesenheitsblöcke zwischen 11 und maximal 14 Tagen dauerten und somit keiner von diesen die Minimaldauer von 30 Tagen erreichte, ist vorliegend nicht von einem qualifizierten steuerrechtlichen Aufenthalt im Sinn von Art. 3 Abs. 3 DBG bzw. § 8 Abs. 3 StG auszugehen. Entgegen der Ansicht der Dienststelle Steuern ist der Beschwerdeführer somit nicht gestützt auf eine persönliche Zugehörigkeit zufolge qualifizierten Aufenthalts in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig.

3.3.
Zu prüfen bleibt, ob nach dem schweizerischen Steuerrecht eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht.

3.3.1.
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton sind nach Art. 4 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 6 Abs. 2 DBG sowie § 9 lit. a i.V.m. § 12 Abs. 2 StG u.a. dann aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz bzw. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten. Weiter sind solche natürlichen Personen schon dann aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz bzw. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 DBG sowie § 10 lit. a i.V.m. § 12 Abs. 2 StG).

Während die Dienststelle Steuern in ihrem Feststellungsentscheid noch davon ausging, dass alle relevanten Kriterien für eine Betriebsstätte erfüllt seien, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz bzw. in Y wirtschaftlich zugehörig und somit aufgrund eines Nebensteuerdomizils sekundär steuerpflichtig im Sinn von Art. 4 Abs. 1 DBG und § 9 StG sei, wurde im Einspracheentscheid in Zusammenhang mit einer allfälligen beschränkten Steuerpflicht neu auf Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG und § 10 Abs. 1 lit. a StG verwiesen. Zur beschränkten Steuerpflicht konnte sich der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren äussern, weshalb über diese Frage im Gerichtsverfahren befunden werden kann, ohne dass eine Rückweisung oder die Einholung einer Stellungnahme dazu erforderlich wäre. Dies umso weniger als er im vorliegenden Verfahren auch die beschränkte Steuerpflicht ausdrücklich bestreitet.

3.3.2.
Bei Betriebsstätten im Sinn der zitierten Bestimmungen handelt es sich jeweils nur um einen Teil eines Unternehmens, wie Zweigniederlassungen oder andere unselbständige Betriebsteile (Oesterhelt/Schreiber, in: Komm. zum DBG [Hrsg. Zweifel/Beusch], 3. Aufl. 2017, Art. 51 DBG N 8; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 4 DBG N 19 f.; Locher, Komm. zum DBG, a.a.O., Art. 4 DBG N 13). Wie die Vorinstanz in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2017 zu Recht festhielt, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A AG in Y eine eigenständige Tätigkeit ohne Bezug zu einem ausländischen Hauptbetrieb darstellt. Es existieren keine Hinweise dafür, dass die gemäss Angaben des Beschwerdeführers von ihm in Griechenland geführte Arztpraxis in irgendeinem Zusammenhang zu seiner Tätigkeit als Arzt in der Schweiz steht. Schon aus diesem Grund sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte in der Schweiz bzw. in Y nicht gegeben.

3.3.3.
In Abgrenzung zur Betriebsstätte verkörpert der Geschäftsbetrieb im Sinn der zitierten Bestimmungen das Unternehmen in seiner Gesamtheit (Oesterhelt/Schreiber, a.a.O., Art. 51 DBG N 8; Locher, Komm. zum DBG, a.a.O., Art. 4 DBG N 13). Unter Geschäftsbetrieben in der Schweiz bzw. im Kanton Luzern sind von Personen nach kaufmännischer Art betriebene Unternehmen zu verstehen, d.h. organisierte Einheiten von Arbeit und Kapital, die selbständig, gegen aussen sichtbar und planmässig wirtschaftliche Leistungen für Dritte erbringen (Locher, Komm. zum DBG, a.a.O., Art. 4 DBG N 4; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 4 DBG N 6). Gemäss Zusammenarbeits- und Dienstleistungsvertrag sollte der Beschwerdeführer als selbständiger Arzt im Auftragsverhältnis für die A AG in deren Räumlichkeiten in Y und unter Benutzung derer Infrastruktur seine Dienstleistungen (ärztliche Behandlung von Patienten) erbringen sowie die Co-Leitung am Standort Y übernehmen und dafür von der A AG entschädigt werden. Gemäss Vertrag sollte er im Aussenverhältnis (gegenüber Dritten) im Namen der A AG auftreten. Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit für die A AG einen Geschäftsbetrieb im erwähnten Sinn unterhielt. Eine organisierte Einheit von Arbeit und Kapital, die selbständig, gegen aussen sichtbar und planmässig wirtschaftliche Leistungen für Dritte erbringt, ist nicht erkennbar. Somit sind vorliegend auch die Voraussetzungen für einen Geschäftsbetrieb nicht erfüllt.

3.3.4.
Der Begriff der Erwerbstätigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG sowie § 10 lit. a StG umfasst sodann sowohl die unselbständige als auch die selbständige Erwerbstätigkeit (BGer-Urteil 2C_604/2011 vom 9.5.2012 E. 3.2, 2P.188/2005 vom 12.5.2006 E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 5 DBG N 5 und 11; Locher, Komm. zum DBG, a.a.O., Art. 5 DBG N 4 ff.). Unter den Begriff der unselbständigen Erwerbstätigkeit fällt jede Tätigkeit, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ausgeübt wird, in welchem der Steuerpflichtige in Subordination zu seinem Arbeitgeber steht und für seine Arbeit eine Vergütung erhält. Dagegen zeichnet sich die selbständige Erwerbstätigkeit durch das fehlende Subordinationsverhältnis aus. Selbständig erwerbend ist, wer auf eigenes Risiko selbständig am Wirtschaftsverkehr teilnimmt und dadurch einen Gewinn zu erzielen beabsichtigt (Oesterhelt/Seiler, a.a.O., Art. 5 DBG N 6 f.). Gleiches gilt für den harmonisierten Begriff der unselbständigen bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Anwendung des kantonalen Rechts im Licht von Art. 4 Abs. 2 lit. a StHG.

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachging. Dabei kann nach dem Gesagten für die Frage, ob nach schweizerischem Recht eine Steuerpflicht besteht, offen bleiben, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit gehandelt hat. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer für die A AG arbeitete, diese in der Schweiz (…) domiziliert ist und er im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit für die A AG in der Schweiz bzw. im Kanton Luzern anwesend war, sich sein tatsächlicher Arbeitsort somit in der Schweiz bzw. in Y befand (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich SB.2007.00078 vom 23.1.2008 E. 3.8 und 4). Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund der in der Schweiz bzw. in Y verrichteten Erwerbstätigkeit für diesen Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG bzw. § 10 lit. a StG.

3.4.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach schweizerischem Steuerrecht mangels qualifizierten Aufenthalts im Sinn von Art. 3 Abs. 3 DBG bzw. § 8 Abs. 3 StG zwar nicht unbeschränkt steuerpflichtig, aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz bzw. in Y jedoch beschränkt steuerpflichtig nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG und § 10 lit. a StG ist.

4.
Wie bereits erwähnt, geht es im vorliegenden Verfahren grundsätzlich ausschliesslich um die Frage der Steuerpflicht des Beschwerdeführers nach schweizerischem Steuerrecht. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik kommt – unter Vorbehalt seiner grundsätzlichen Anwendbarkeit nach Art. 1 DBA-GR – erst bei der Besteuerung bzw. Veranlagung zur Anwendung, soweit es die nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Besteuerung einschränkt oder ausschliesst (vgl. E. 3.1 hiervor). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob sich bereits im vorliegenden Verfahren aus den im Recht liegenden Akten eine Beschränkung bzw. ein Ausschluss der schweizerischen Steuerpflicht gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik ergibt.

4.1.
Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz vertreten unterschiedliche Ansichten darüber, ob es sich bei der Tätigkeit für die A AG in Y um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelte. Während der Beschwerdeführer vertritt, dass es sich dabei um eine selbständige Erwerbstätigkeit gehandelt habe, qualifiziert die Vorinstanz die Tätigkeit – nachdem sie zuerst auch von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen war – in ihren Stellungnahmen vor Kantonsgericht als unselbständige Erwerbstätigkeit.

4.2.
Da der Beschwerdeführer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz unbestrittenermassen in Griechenland hat und in der Schweiz kein steuerrechtlicher Aufenthalt begründet wurde, gilt er doppelbesteuerungsrechtlich als in Griechenland ansässig. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik gelangt vorliegend zur Anwendung (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA-GR; vgl. dazu auch E. 3.1 hiervor).

Nach Art. 14 Abs. 1 DBA-GR können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Gemäss Art. 14 Abs. 2 DBA-GR umfasst der Ausdruck "freier Beruf" insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Vorbehaltlich der Art. 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 18 (Ruhegehälter) und 19 DBA-GR (Öffentlicher Dienst) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden (Art. 15 Abs. 1 DBA-GR). Ungeachtet des Abs. 1 dieses Artikels können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn (a.) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des Steuerjahres dieses anderen Staates aufhält, und (b.) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und (c.) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat (Art. 15 Abs. 2 DBA-GR).

4.3.
Vorliegend wurde die Tätigkeit für die A AG in der Schweiz ausgeübt. Die Vergütungen, die der Beschwerdeführer dafür erhielt, wurden ihm von der A AG bezahlt, welche ihren Sitz in der Schweiz (…) hat. Sollte es sich bei der Tätigkeit für die A AG um eine unselbständige Erwerbstätigkeit nach Art. 15 DBA-GR handeln, so wären die Voraussetzungen für eine ausschliessliche Besteuerung in Griechenland nach Art. 15 Abs. 2 DBA-GR vorliegend nicht erfüllt bzw. die Einkünfte aus der Tätigkeit für die A AG in Y könnten nach dem in Art. 15 Abs. 1 DBA-GR festgehaltenen Arbeitsortprinzip in der Schweiz besteuert werden. Wäre die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A AG jedoch als selbständige Arbeit zu qualifizieren, käme Art. 14 DBA-GR zur Anwendung, gemäss welchem das primäre Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats gilt und die Einkünfte aus der Tätigkeit für die A AG nur dann in der Schweiz besteuert werden könnten, wenn dem Beschwerdeführer für die Ausübung seiner Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung gestanden hätte (vgl. zum Ganzen auch Von Ah, in: Komm. zum Internationalen Steuerrecht [Hrsg. Zweifel/Beusch/Matteotti], Basel 2015, Art. 14 OECD-MA N 23). Es gilt somit zu klären, ob (1.) die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die A AG aufgrund des im Recht liegenden Zusammenarbeits- und Dienstleitungsvertrags als selbständige oder unselbständige Arbeit nach DBA-GR qualifiziert werden kann und ob ihm (2.) – sollte es sich um eine selbständige Arbeit handeln – für diese Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 DBA-GR zur Verfügung stand.

4.4.
Der Ausdruck "freier Beruf" nach Art. 14 Abs. 2 DBA-GR umfasst insbesondere auch die selbständige Tätigkeit der Ärzte. Eine freiberufliche Tätigkeit eines Arztes, die im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt wird, fällt jedoch in den Geltungsbereich von Art. 15 DBA-GR (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) und nicht in jenen von Art. 14 DBA-GR. Die Begriffe der Art. 14 und 15 DBA-GR, wie jene der selbständigen und unselbständigen Arbeit, sind zunächst aufgrund des internationalen gemeinsamen Vorverständnisses auszulegen und voneinander abzugrenzen. Subsidiär, d.h. wenn die Abgrenzung mangels gemeinsamen internationalen Vorverständnisses unklar ist, findet innerstaatliches Recht im Sinn von Art. 3 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens bzw. Art. 3 Abs. 2 DBA-GR Anwendung (Von Ah, a.a.O., Art. 14 OECD-MA N 33). Die Begriffe selbständige und unselbständige Arbeit definiert das OECD-Musterabkommen nicht, klar ist nur, dass sie sich gegenseitig ausschliessen: Eine Tätigkeit ist entweder selbständig oder unselbständig. Dem Begriff der unselbständigen Arbeit liegt ein gemeinsames internationales Vorverständnis der Staaten zugrunde. Nach diesem internationalen Vorverständnis ist dann von einer unselbständigen Arbeit auszugehen, wenn eine Person ihre (gesamte) Arbeitskraft einer anderen Person zur Verfügung stellt und bei der Ausübung der Tätigkeit den Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zu folgen hat (Dürr, in: Komm. zum Internationalen Steuerrecht [Hrsg. Zweifel/Beusch/Matteotti], Basel 2015, Art. 15 OECD-MA N 18; Von Ah, a.a.O., Art. 14 OECD-MA N 26). Dieses internationale Vorverständnis deckt sich weitestgehend mit den internen Rechtsvorschriften. Art. 319 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) sieht unter anderem vor, dass sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. Die Pflicht zur Befolgung von Anordnungen und Weisungen wird ausdrücklich in Art. 321d OR festgehalten (Dürr, a.a.O., Art. 15 OECD-MA N 18). Ob eine Erwerbstätigkeit steuerrechtlich als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren ist, hängt gemäss Bundesgericht primär vom persönlichen und wirtschaftlichen Freiraum ab (BGer-Urteil 2P.235/2003 vom 5.4.2004 E. 3.1). Entsprechend wird nach der in der Rechtsprechung angewendeten Formel im Allgemeinen diejenige natürliche Person als unselbständigerwerbend erachtet, welche von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Unselbständigerwerbende befinden sich bezüglich ihrer Tätigkeit im Unternehmen ihres Arbeitgebers in untergeordneter Stellung (Böhi, Der unterschiedliche Einkommensbegriff im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die Beitragserhebung, Diss. Bern 2001, S. 117 und 169). Die unselbständige Erwerbstätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass Arbeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Lohn in Abhängigkeit von einem Arbeitgeber geleistet wird, an dessen Instruktionen der Arbeitnehmer gebunden ist (BGer-Urteil 2P.235/2003 vom 5.4.2004 E. 3.1). Eine selbständige Arbeit wird dagegen nach der schweizerischen Rechtsprechung in einer frei bestimmten Organisation nach aussen sichtbar und auf eigene Rechnung unter Einsatz von eigener Arbeitsleistung und eigenem Kapital mit dem Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmend ausgeübt (vgl. BGer-Urteil 2P.235/2003 vom 5.4.2004 E. 3.1; Von Ah, a.a.O., Art. 14 OECD-MA N 26; Böhi, a.a.O., S. 222). Ausschlaggebend ist, ob der Arzt ein unternehmerisches Risiko trägt, d.h. ob er eigene Organisationsmassnahmen trifft, eigenes Kapital einsetzt und das Inkassorisiko trägt (BGer-Urteil 2P.235/2003 vom 5.4.2004 E. 3.4). Die Vielfalt der im Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (Böhi, a.a.O., S. 117 und 169).

4.5.
Im Zusammenarbeits- und Dienstleistungsvertrag vom 1. Dezember 2016 wird zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Der Beschwerdeführer erbringe seine Dienstleistungen als selbständiger Arzt (…) und übernehme die Co-Leitung am Standort Y. Der Vertrag stelle kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Auftragsverhältnis dar. Der Beschwerdeführer betreue und behandle Patienten in eigener beruflicher Verantwortung, jedoch nach den ärztlichen Leitlinien der A AG. Er bewahre seine berufliche Selbständigkeit als frei praktizierender Arzt und bleibe in dieser Eigenschaft gegenüber den Patienten direkt haftbar. Der Beschwerdeführer erbringe seine Dienstleistungen für die A AG in deren Räumlichkeiten in Y mit der von dieser zur Verfügung gestellten Infrastruktur (…) sowie dem von dieser zur Verfügung gestellten nicht-ärztlichen Personal der A AG. Die Einsätze würden sich nach der Dienstplanung der ärztlichen Leitung der A AG richten, dürften jedoch 120 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Sämtliche Patienten, welche die A AG dem Beschwerdeführer zuweise, seien ausschliesslich in den Räumen der A AG zu behandeln. Das Pensum betrage ca. 50 %. Der Beschwerdeführer verpflichte sich, die Sprechstunden, zu denen er gemäss Dienstplan eingeteilt sei, abzuhalten und in dieser Zeit auch von der A AG zugewiesene Patienten zu empfangen und diese gemäss den Qualitäts-Standards der A AG zu betreuen. Der Beschwerdeführer trete im Aussenverhältnis (d.h. gegenüber Dritten) ohne Vertretungsvollmacht im Namen der A AG auf. Sowohl im Aussenverhältnis gegenüber Dritten wie auch im Innenverhältnis gegenüber den anderen Mitarbeitern solle kein Unterschied bezüglich Behandlung, Auftreten und Kommunikation entstehen. Auf der Website der A AG werde er als normaler Facharzt wie die angestellten Team-Mitglieder aufgeführt. Die gesamten Dienstleistungen des Beschwerdeführers würden über die A AG administriert. Seine ärztlichen Leistungen würden durch die A AG abgerechnet. Die A AG werde als Rechnungssteller auftreten, wobei der Beschwerdeführer auf den Rechnungen als Leistungserbringer erwähnt werde. Der Beschwerdeführer rechne seine erbrachten ärztlichen Leistungen gegenüber der A AG mit einem Tagessatz pro eingeteiltem Einsatz von Fr. 1'000.-- sowie 5 % des von ihm erzielten Netto-Umsatzes bis maximal Fr. 40'000.-- pro Kalenderjahr ab. Die vereinnahmten Umsätze würden bei der A AG verbleiben. Der Beschwerdeführer stelle die geleisteten Tage sowie die Umsatzabgabe monatlich in Rechnung. Die von der A AG erhaltenen Vergütungen würden keinen Lohn und/oder Sozialleistungen darstellen. Er sei als selbständig Erwerbstätiger selber für die Sozialabgaben verantwortlich. Die A AG übernehme alle mit der Bereitstellung der Infrastruktur verbundenen Versicherungen. Der Beschwerdeführer sei für sämtliche für seine Berufsausübung nötigen Versicherungen und Bewilligungen selber verantwortlich. Er sei insbesondere verpflichtet, für seine selbständige Tätigkeit eine genügende Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen. Die A AG übernehme die Hälfte der Kosten für diese Versicherungen. Alle weiteren mit der Ausübung seines Berufs zusammenhängenden Kosten habe der Beschwerdeführer selber zu tragen. Weiter sind im Vertrag eine Verschwiegenheitspflicht sowie ein Konkurrenzverbot geregelt.

4.6.
Im Vertrag wird mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A AG eine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle und es sich beim Vertrag nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern einen Auftrag handle. Auf die Bezeichnung des Vertrages allein kommt es jedoch nicht an (vgl. Art. 18 OR; Wiegand, Basler Komm., 6. Aufl. 2015, Art. 18 OR N 1). Für die Qualifikation als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ist vielmehr der Inhalt des Vertrages, d.h. die Frage, ob seine einzelnen Bestimmungen für oder gegen eine selbständige bzw. unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen, entscheidend. Während gewisse Elemente des Vertrags, wie etwa das "Rechnung-Stellen" des Beschwerdeführers gegenüber der A AG, seine direkte Verantwortung und Haftbarkeit gegenüber den Patienten oder seine Pflicht, sämtliche für seine Berufsausübung nötigen Versicherungen und Bewilligungen selber abzuschliessen bzw. einzuholen, eine selbständige Erwerbstätigkeit nahe legen, sprechen zahlreiche und gewichtige Elemente für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. So sollte der Beschwerdeführer nach der Dienstplanung der ärztlichen Leitung der A AG in deren Räumlichkeiten (und mit deren Infrastruktur sowie nicht-ärztlichen Personal) arbeiten und sich dabei an die ärztlichen Leitlinien und Qualitätsstandards der A AG halten. Auch sollte er im Aussenverhältnis im Namen der A AG auftreten und es sollte weder im Aussen- noch im Innenverhältnis ein Unterschied zu den anderen Mitarbeitern der A AG bezüglich Behandlung, Auftreten und Kommunikation erkennbar sein. Rechnungssteller für seine Leistungen war sodann die A AG und der vom Beschwerdeführer generierte Umsatz verblieb (mit Ausnahme einer 5 %-Beteiligung am von ihm erzielten Umsatz bis maximal Fr. 40'000.-- pro Kalenderjahr) bei der A AG, wobei er pro Einsatztag mit einer Tagespauschale von Fr. 1'000.-- durch die A AG entschädigt wurde. Dem Vertrag sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die A AG nicht auch vollumfänglich das Risiko der Uneinbringlichkeit der fakturierten Honorare trug. Nach dem Gesagten überwiegen die Kriterien, die für ein Anstellungsverhältnis sprechen. Der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers für die A AG ist demnach als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen seines 50 %-Pensums seine gesamte Arbeitskraft der A AG zur Verfügung und hatte bei der Ausübung der Tätigkeit den Anordnungen und Weisungen der A AG zu folgen. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht frei organisieren, sondern hatte nach Dienstplan zu arbeiten und während seines Einsatzes in den Räumlichkeiten der A AG anwesend zu sein. Für die Nutzung der Räumlichkeiten der A AG musste er keine Entschädigung leisten, war jedoch auf die Infrastruktur der A AG angewiesen, weshalb er nicht mit einem Belegarzt verglichen werden kann. Auch sollte nach aussen kein Unterschied zwischen ihm und anderen bei der A AG angestellten Ärzten sichtbar sein. Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit seine Tätigkeit für die A AG – mit Ausnahme der Tragung der für die von ihm abzuschliessenden Versicherungen und einzuholenden Bewilligungen entstandenen Kosten – den Einsatz von Kapital erforderlich gemacht hätte. Auch setzte er seine Arbeitsleistung nicht primär zum Zwecke der Gewinnerzielung ein. Der Beschwerdeführer wurde für seinen Arbeitseinsatz primär mit einer Tagespauschale durch die A AG entschädigt. Daneben war lediglich noch eine 5%ige Beteiligung an dem von ihm erzielten Netto-Umsatz vorgesehen, wobei diese Beteiligung maximal Fr. 40'000.-- pro Kalenderjahr betragen sollte. Er trug im Übrigen kein unternehmerisches Risiko. Eine selbständige Erwerbstätigkeit lag somit nicht vor (vgl. zum Ganzen E. 4.4 hiervor).

Vorliegend ist somit von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Diese Qualifikation hat entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Folge, dass sein Einkommen der Quellenbesteuerung unterworfen gewesen wäre, handelt es sich bei ihm doch um einen Schweizer Staatsbürger und somit nicht um einen ausländischen Arbeitnehmer (vgl. Art. 91 DBG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 DBG e contrario).

4.7.
Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die A AG als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, steht der Schweiz und dem Kanton Luzern das Besteuerungsrecht für das Einkommen aus dieser Tätigkeit nach Art. 15 Abs. 1 DBA-GR zu. Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob ihm im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit für die Ausübung dieser Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 DBA-GR zur Verfügung stand, nicht beantwortet zu werden.

5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer nach schweizerischem Steuerrecht mangels qualifizierten Aufenthalts im Sinn von Art. 3 Abs. 3 DBG bzw. § 8 Abs. 3 StG zwar nicht unbeschränkt steuerpflichtig, aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz jedoch nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG und § 10 lit. a StG beschränkt steuerpflichtig ist und eine Besteuerung der aus dieser unselbständigen Arbeit erzielten Vergütungen durch die Schweiz nach dem zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nicht ausgeschlossen ist.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern vom 15. Dezember 2017 aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG und § 10 lit. a StG beschränkt steuerpflichtig ist.

6.
6.1.
(…)

6.2.
Mit Bezug auf die Parteikosten sieht der nach § 132 Abs. 2 StG für die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern massgebliche § 201 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) vor, dass der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen wird, wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Eine solche offenbare Rechtsverletzung oder ein grober Verfahrensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass eine Parteientschädigung entfällt.

Eine Feststellungsverfügung betreffend Steuerpflicht – wie sie vorliegend von der Dienststelle Steuern erlassen wurde – ist sodann, wie eingangs dargestellt (vgl. vorne E. 1), weder im DBG noch im StHG vorgesehen. Das Bundesrecht kennt diese nicht, sie wird vielmehr vom kantonalen Recht regiert (vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 20 N 9; Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. Aufl. 2015, S. 130 f.). Das Beschwerdeverfahren gegen die Feststellungsverfügung wie auch seine Nebenfolgen richten sich somit nach kantonalem Recht, sodass eine Entschädigung nach DBG ausgeschlossen ist.