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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Rechtsgebiet:Kindes- und Erwachsenenschutz
Entscheiddatum:10.04.2018
Fallnummer:3H 16 99
LGVE:2018 II Nr. 6
Gesetzesartikel:Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 31 Abs. 1 ZGB, Art. 413 Abs. 2 ZGB, Art. 425 Abs. 3 ZGB, Art. 449b ZGB, Art. 451 Abs. 1 ZGB; Art. 14 StGB, Art. 320 StGB; § 1 DSG, § 3 Abs. 1 lit. b DSG, § 4 Abs. 4 DSG, § 10 Abs. 1 DSG; § 33 GG; § 3 Abs. 4 Archivgesetz, § 5 Archivgesetz, § 10 Archivgesetz, § 11 Abs. 2 Archivgesetz; § 8 Abs. 2 VKES.
Leitsatz:Die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht der Art. 413 Abs. 2 und Art. 451 Abs. 1 ZGB (Erwachsenenschutzgeheimnis) überdauert den Tod der betroffenen Person. Wer Einsicht in die Akten einer verstorbenen Person nehmen will, hat ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen, welches das öffentliche Interesse an der Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses überwiegt.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Für A sel. bestand bis zu seinem Tod im Jahr 2015 eine Beistandschaft. Nach seinem Ableben ersuchte B die KESB Z um Einsicht in erwachsenenschutzrechtliche Akten betreffend den Cousin A. Die KESB Z gewährte B Einsicht in ein Aktenstück und wies das Gesuch im Übrigen ab. Gegen diesen Entscheid reichte B beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.

Aus den Erwägungen:

4.3.
Gemäss Art. 451 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) ist die Erwachsenenschutzbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Aufgrund der Parteibegehren ist im Lichte dieser Bestimmung zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführerin ein Recht auf Einsicht in die Akten ihres verstorbenen Cousins zusteht. Bei der Beurteilung dieser Angelegenheit ist zu beachten, dass das Einsichtsbegehren ausserhalb eines hängigen Verfahrens gestellt wird, und sich der Streit folglich nicht um die Wahrnehmung von Parteirechten (rechtliches Gehör) dreht (vgl. Art. 449b ZGB und § 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Die Beschwerdeführerin war auch nicht als Partei an den abgeschlossenen erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren um A sel. beteiligt, weshalb ihr auch keine weiteren mit der Parteistellung verbundenen Ansprüche auf Akteneinsicht zustehen (vgl. § 48 f. VRG). Ihr Auskunftsbegehren bezieht sich sodann nicht auf das Vorliegen und die Wirkungen einer (bestehenden) Massnahme des Erwachsenenschutzes, sodass Art. 451 Abs. 2 ZGB nicht einschlägig ist (vgl. Geiser, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 451 ZGB N 27 f.). Zu beachten ist weiter, dass vom Akteneinsichtsrecht das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht zu unterscheiden ist. Letzteres verschafft – anders als das Akteneinsichtsrecht – grundsätzlich nur einen Rechtsanspruch auf Kenntnis der eigenen Daten (vgl. Huber, in: Fountoulakis und andere [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 22.115; Auer/Marti, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 449b ZGB N 30). Da Informationen über die Beschwerdeführerin selber nicht im Fokus des Einsichtsgesuchs stehen, liegt kein Anwendungsfall des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts vor.

4.4.
Das geltende Privatrecht kennt keinen allgemeinen Informationsanspruch, der Platz greift, wo immer Informationen geeignet wären, Rechtsansprüche zu verwirklichen. Daraus ergibt sich, dass jeder geltend gemachte Auskunftsanspruch, der sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sorgfältig auf seine Berechtigung geprüft werden muss (vgl. BGE 132 III 677 E. 4.2.4). Als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör räumt Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) den Parteien und Betroffenen einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Dieser verfassungsmässige Anspruch gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur in einem hängigen Verfahren, sondern kann darüber hinaus auch ausserhalb eines formellen Verfahrens zum Tragen kommen. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch – im Gegensatz zu demjenigen eines Beteiligten auf Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens – davon abhängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Dieser verfassungsmässige Anspruch auf Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens geht über die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hinaus. Die Konventionsbestimmung kann ausserhalb eines Verfahrens, das zivilrechtliche Ansprüche oder eine strafrechtliche Anklage zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht angerufen werden (vgl. BGE 129 I 249 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Nachdem das Verfahren, zu dessen Akten die Beschwerdeführerin Zugang verlangt, abgeschlossen ist und ihr darin überdies keine Parteistellung zukam, kann sie im hier zu beurteilenden Fall aus Art. 6 Abs. 1 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie nicht geltend macht, sie verlange die Akteneinsicht zur unmittelbaren Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verweigerung verunmögliche ihr in Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Zugang zu einem Gericht. Damit fällt auch eine Verletzung des (akzessorischen) Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) im Hinblick auf eine in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verbriefte Verfahrensgarantie ausser Betracht (vgl. BGE 143 III 193 E. 6.1). Welche sonstigen Garantien der EMRK verletzt sein sollen, ohne dass innerstaatlich eine wirksame Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung stünde, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Auf die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Mindestgarantien wird in Erwägung 4.6.3 zurückzukommen sein.

4.5.
4.5.1.
Ausgangspunkt der vorliegenden Beurteilung ist – wie dargelegt (vgl. E. 4.3) – die im Zivilgesetzbuch verankerte umfassende Verschwiegenheitspflicht, welcher sowohl die Erwachsenenschutzbehörde als auch der Beistand unterstehen (Art. 451 Abs. 1 und Art. 413 Abs. 2 ZGB). Darüber hinaus fallen Informationen, welche die Erwachsenenschutzbehörde und der (öffentlich-rechtlich angestellte) Berufsbeistand in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erfahren, unter das Amtsgeheimnis, dessen Verletzung der Strafandrohung des Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) unterliegt. In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, inwieweit die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht der Art. 413 Abs. 2 und Art. 451 Abs. 1 ZGB – neben dem Schutz der Privatsphäre und der Wahrung des Rechts der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung – auch öffentliche Interessen wahrt. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil das schweizerische Zivilrecht keinen den Tod überdauernden Persönlichkeitsschutz kennt (vgl. Art. 31 Abs. 1 ZGB; BGE 104 II 225 E. 5b, 129 I 302 E. 1.2.1; BGer-Urteil 5A_496/2014 vom 13.11.2014 E. 3) und folglich eine nur den Interessen der betroffenen Person dienende Schweigepflicht mit deren Tod untergehen würde (so das Obergericht Bern in seinem Entscheid KES 17 264 vom 13.9.2017 E. IV.9; vgl. auch Cottier/Hassler, in: FamKomm. Erwachsenenschutz [Hrsg. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler], Bern 2013, Art. 451 ZGB N 13; Rosch, in: Erwachsenenschutzrecht [Hrsg. Rosch/Büchler/Jakob], 2. Aufl. 2015, Art. 451 ZGB N 2a). Ein Teil der Lehre hält dafür, dass das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege bereits durch das strafrechtliche Amtsgeheimnis geschützt wird, so dass dafür nicht mehr auf das Erwachsenenschutzgeheimnis zurückgegriffen werden müsse (vgl. Geiser, a.a.O., Art. 451 ZGB N 7 und N 16). Andere Autoren sprechen sich dafür aus, dass auch die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht den Schutz öffentlicher Interessen gewährt, namentlich das Interesse, die Bereitschaft der Beteiligten zu gewinnen, die für die erfolgreiche Durchführung der Aufgaben des Kindes- und Erwachsenenschutzes erforderlichen Auskünfte zu geben (vgl. Rosch, a.a.O., Art. 451 ZGB N 2; Cottier/Hassler, a.a.O., Art. 451 ZGB N 2, 7 und 13 f.). Nach der hier vertretenen Auffassung ist die im Zivilgesetzbuch eigens für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht statuierte Verschwiegenheitspflicht eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch die Behörden und Mandatsträger. Sie liegt daher – der Natur der Aufgabe nach – auch im öffentlichen Interesse (ebenso Schnyder/Murer, Berner Komm., 3. Aufl. 1984, Art. 360 ZGB N 107 ff. und N 156 f.; Elsener, Das Vormundschaftsgeheimnis - die Schweigepflicht der vormundschaftlichen Organe und Hilfsorgane, Diss. Zürich 1993, S. 191 f. und S. 303). Für die Ermittlung des Hilfsbedarfs und die Gewährleistung der erforderlichen Unterstützung sind die Erwachsenenschutzbehörde und die Mandatsperson nicht nur auf Kenntnisse über den Schwächezustand der betroffenen Person angewiesen, sondern auch fortlaufend auf weitere vertrauliche Informationen aus deren Leben. Betroffenen ist es nicht zuzumuten, ihre Privatsphäre – oft gezwungenermassen – offenzulegen, ohne sich im Gegenzug auf die Verschwiegenheit der erwachsenenschutzrechtlichen Organe verlassen zu können. Die Verschwiegenheitspflicht ist somit notwendiges Korrelat zur Offenbarungspflicht. Dabei steht nicht nur das Vertrauen der betroffenen Person in die erwachsenenschutzrechtliche Tätigkeit auf dem Spiel, sondern auch jenes der Öffentlichkeit. Ohne Gewährleistung einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht würden sich hilfsbedürftige Menschen nicht mehr an die Erwachsenenschutzbehörde wenden, beziehungsweise dieser nicht mehr vorbehaltlos Informationen offenbaren, von welchen sie nicht wollen, dass Dritte sie – selbst nach ihrem Tod – erfahren. Ebenso würden Meldungen von Privaten über Gefährdungstatbestände vermehrt unterbleiben, wenn diese in jedem Fall mit der Bekanntgabe ihrer Identität rechnen müssten (vgl. BGE 80 I 5; Elsener, a.a.O., S. 71 und S. 142, Schnyder/Murer, a.a.O., Art. 360 ZGB N 145 ff. und N 156 f.). In Frage stehen dabei nicht Geheimnisse des Staates, sondern Geheimnisse Privater, welche vom Staat gehütet werden. Auf den Punkt gebracht, muss sich die betroffene Person, welche zu einer umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet wird, darauf verlassen können, dass alles, was der Staat sich von ihr vorlegen lässt oder bei ihr ausforscht, sie aber lieber für sich behalten oder nur Vertrauten offenbaren würde, über den erklärten Verwendungszweck hinaus keinerlei Verwendung findet (vgl. Fischli, Die Akteneinsicht im Verwaltungsprozess, in: Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne 1977, S. 280). Dies entspricht auch dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung (vgl. § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Schutz von Personendaten [DSG; SRL Nr. 38]). Zu vermeiden ist sodann, dass Personen, welche eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zu gewärtigen haben, in Bezug auf die Vertraulichkeit schlechter gestellt sind als jene, welche nicht von einer Massnahme betroffen sind. Nach dem Gesagten sind erwachsenenschutzrechtliche Akten auch nach dem Tod der betroffenen Person durch die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht geschützt. Sodann überdauert das Amtsgeheimnis, welches neben Individualinteressen fraglos auch öffentliche Interessen schützt, den Tod der betroffenen Person (vgl. Elsener, a.a.O., S. 300).

4.5.2.
Die Fortdauer der grundsätzlichen Verschwiegenheitspflicht der erwachsenenschutzrechtlichen Organe über den Tod der betroffenen Person hinaus ergibt sich im Übrigen auch aus den archivrechtlichen Schutzfristen. Gemäss dem Verweis in § 8 Abs. 2 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) richtet sich die Aufbewahrung der Akten durch die Behörde nach den Bestimmungen über die Gemeindearchive im Gemeindegesetz (GG; SRL Nr. 150). Daraus folgt, dass für die Benutzung des Archivguts das Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz; SRL Nr. 585) anwendbar ist (vgl. § 33 GG). Zwar steht vorliegend nicht die Benutzung von Archivgut zur Diskussion, sondern der Zugang zu Unterlagen während der Zeit der Aufbewahrung durch die Behörde (vgl. § 3 Abs. 4 und § 5 ff. des Archivgesetzes), doch wird aufgrund der im Archivgesetz vorgesehenen ordentlichen Schutzfrist von 30 Jahren ab Aktenschluss, welche für alle Unterlagen gilt, soweit diese nicht vorher schon öffentlich waren, und der verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren für besonders schützenswerte Personendaten deutlich, dass kein genereller Anspruch auf Beschaffung von Informationen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen besteht (vgl. § 10 f. Archivgesetz). Sodann ist in § 11 Abs. 2 des Archivgesetzes vorgesehen, dass lediglich die verlängerte Schutzfrist, nicht aber die ordentliche Schutzfrist vorzeitig endet, wenn seit dem Tod der betroffenen Person 10 Jahre vergangen sind (vgl. Botschaft des Regierungsrates [B 155] vom 28.1.2003 zum Gesetz über das Archivwesen [Archivgesetz], in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 2003 S. 532).

4.5.3.
Nach dem Gesagten hat der Tod von A sel. nichts daran geändert, dass die Erwachsenenschutzbehörde und die Beistandsperson die Informationen, welche sie aufgrund ihrer Tätigkeit über die Privatsphäre des Verstorbenen erhalten haben, grundsätzlich unter Verschluss halten müssen (zu den Ausnahmen vgl. die nachfolgenden Erwägungen).

4.6.
Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Verschwiegenheit ist – wie dargelegt – möglich, wenn dem erwachsenenschutzrechtlichen Geheimhaltungsinteresse überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 451 Abs. 1 und Art. 413 Abs. 2 ZGB). Ebenso kann das Amtsgeheimnis straflos durchbrochen werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Art. 14 StGB). Die Interessenabwägung ist nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (Art. 4 ZGB), und zwar auch dann, wenn die Einwilligung der betroffenen Person oder eine gesetzliche Grundlage eine Offenlegung grundsätzlich erlauben (vgl. Rosch, a.a.O., Art. 451 ZGB N 4; Cottier/Hassler, a.a.O., Art. 451 ZGB N 24; Geiser, a.a.O., Art. 451 ZGB N 14 und N 20). Stützen sich die gegen das Geheimhaltungsprinzip abzuwägenden Interessen auf eine ausdrückliche Gesetzesnorm, ist zu beachten, dass die bundesrechtlich verankerte Verschwiegenheitspflicht aufgrund ihrer derogatorischen Kraft allgemeinen kantonalen Melde- und Anzeigepflichten vorgeht. Selbst bundesrechtliche Melde- und Auskunftspflichten vermögen das Erwachsenenschutzgeheimnis nicht automatisch zu durchbrechen. Wo der Gesetzgeber die Koordination nicht vorgenommen hat, sind der Interessenabwägung im Einzelfall die Wertungen zugrunde zu legen, welche der Gesetzgeber mit der Norm, welche eine Offenbarungspflicht vorsieht, verfolgt hat (vgl. Rosch, a.a.O., Art. 451 ZGB N 3; Cottier/Hassler, a.a.O., Art. 451 ZGB N 6 und N 24 ff.; Geiser, a.a.O., Art. 451 ZGB N 20).

4.6.1.
Vorliegend scheidet die Einwilligung des Betroffenen als Grundlage für eine Durchbrechung der Schweigepflicht aus, da A sel. zeitlebens keine solche Einwilligung erteilt hat. Ohnehin entfällt die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Entbindung, wenn die betroffene Person diesbezüglich nicht urteilsfähig ist (vgl. Geiser, a.a.O., Art. 451 ZGB N 15). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann die Einwilligung des Verstorbenen nicht vorausgesetzt werden. Fehlt es an einer Einwilligung des Betroffenen, braucht nicht geprüft zu werden, ob einer (umfassenden) Offenbarung allenfalls weitere Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

4.6.2.
4.6.2.1.
Eine bundesrechtliche Auskunftspflicht als Grundlage für eine Durchbrechung der Schweigepflicht findet sich in Art. 425 Abs. 3 ZGB. Demnach haben die Erben Anspruch auf Zustellung des Schlussberichts und der Schlussrechnung des Beistands, wobei die Erwachsenenschutzbehörde mit der Zustellung des Berichts und der Rechnung auch auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hinzuweisen hat. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die KESB Z ihren Entscheid in Sachen Berichts- und Rechnungsabnahme vom 15. Dezember 2015 zusammen mit einer Berichts- und Rechnungskopie sowie einem Auszug aus dem ZGB am 18. Dezember 2015 zuhanden der Erben dem Teilungsamt Y zugestellt.

4.6.2.2.
Weitere spezifische Bestimmungen zur Datenbekanntgabe im hier interessierenden Kontext enthält das Zivilgesetzbuch nicht. Das anwendbare kantonale Verfahrensrecht kennt keine Norm, welche die Datenbekanntgabe nach dem Tod der betroffenen Person regelt. Wie bereits dargelegt, sind die Be­stimmungen des Archivgesetzes auf Archivgut ausgerichtet, welches vom Staatsarchiv zwecks dauernder Aufbewahrung übernommen und für die Nutzung aufbereitet worden ist. Die Gewährung der Einsichtnahme in Unterlagen vor deren Ablieferung zur Archivierung richtet sich nach den allgemeinen Rechtsgrundlagen über die Einsicht in Verwaltungsakten und nach speziellen Gesetzen wie dem Datenschutzgesetz oder dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (vgl. Botschaft B 155 zum Archivgesetz, a.a.O., S. 530 f.). Das Luzerner Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt einzig die Akteneinsicht der Parteien (§§ 48 ff. VRG) und enthält keine Regelung über den vorliegend geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht einer nicht am Verfahren beteiligt gewesenen Drittperson. Soweit neben der im Zivilgesetzbuch statuierten Verschwiegenheitspflicht (Art. 451 ZGB bzw. Art. 413 ZGB) ergänzend datenschutzrechtliche Bestimmungen heranzuziehen sind, ist grundsätzlich nicht das eidgenössische, sondern das kantonale Datenschutzgesetz anwendbar, da es sich bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und der Beistandsperson um kommunale Organe handelt (vgl. § 1 und § 3 Abs. 1 lit. b DSG). Die darin enthaltenen Bestimmungen erlauben grundsätzlich eine Bekanntgabe von Personendaten an Private, wenn entweder ein Rechtssatz dazu verpflichtet oder ermächtigt oder die betroffene Person eingewilligt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann, indes werden Personendaten ausgenommen, die – wie hier – besonderen Geheimhaltungspflichten, insbesondere der Amtsverschwiegenheit, unterstehen (vgl. § 10 Abs. 1 DSG; Botschaft des Regierungsrates [B 82] vom 16.5.1989 zum Gesetz über den Schutz von Personendaten, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1989 S. 721).

4.6.3.
4.6.3.1.
Damit bleibt im Lichte der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft machen kann, welches das öffentliche Interesse an der Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses überwiegt (vgl. Art. 451 Abs. 1 ZGB).

4.6.3.2.
Die Beschwerdeführerin sieht (…) ihre schutzwürdigen Interessen an der Akteneinsicht darin begründet, als Erbin die Zusammensetzung des Nachlasses von A sel. einwandfrei nachvollziehen und die Rechtmässigkeit der Rechnungslegung überprüfen zu können. Da sie mit dem Verstorbenen verwandt und eng verbunden gewesen sei, habe sie überdies ein Interesse daran, sich über die Handlungen der KESB und des Beistands ins Bild zu setzen. Dabei habe sie als Vertraute und nahe Bezugsperson ein gleichsam ethisches, allenfalls auch persönlichkeitsrechtliche Komponenten aufweisendes Interesse. Es liege sodann im Interesse der betroffenen Person, dass vertraute Personen Missstände aufdecken könnten, sollten solche effektiv vorliegen.

4.6.3.3.
In casu ist die Vorinstanz ihrer Auskunftspflicht gestützt auf Art. 425 Abs. 3 ZGB nachgekommen, indem sie dem Teilungsamt zuhanden der Erben den Bericht und die Rechnung des Beistands hat zukommen lassen. Weiter hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Fragen zum Verbleib verschiedener Gegenstände beantwortet und ihr während des Vernehmlassungsverfahrens Einblick in sämtliche Berichte und Rechnungen gewährt, welche der Beistand von A sel. während der Mandatsführung erstellt hat, und dabei auch die dazugehörigen Belege sowie weitere das Vermögen des Verstorbenen betreffende Dokumente offengelegt. (Es folgen Ausführungen über die konkret zugänglich gemachten Akten.) Damit ist die Beschwerdeführerin nicht nur über die finanziellen Verhältnisse von A sel. umfassend im Bild, sondern auch über diejenigen Vorkehrungen und Verfügungen der Mutter [von A sel.], welche sich massgeblich auf die Erbanwartschaft des Sohnes ausgewirkt haben.

Ein über rein vermögensrechtliche Informationsgehalte hinausgehender Anspruch auf Offenlegung der erwachsenenschutzrechtlichen Akten betreffend A sel. ist vorliegend zu verneinen. Es wurde bereits ausgeführt, dass das verfassungsmässige Recht auf Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens davon abhängig ist, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann, welches sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben kann (vgl. Erw. 4.4). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, inwiefern sie ein besonderes schutzwürdiges Interesse daran haben soll, sich über die Handlungen der KESB und des Beistands ins Bild zu setzen. So äussert sich die Beschwerdeführerin nicht dazu, welches Ziel sie verfolgt und welchen persönlichen Nutzen sie sich aus einer Einsicht in die Akten verspricht. Inhaltsleer und unklar bleibt auch, was konkret unter dem von ihr geltend gemachten gleichsam ethischen, allenfalls auch persönlichkeitsrechtliche Komponenten aufweisenden Interesse zu verstehen sein soll, mit welchem sie ihr Einsichtsgesuch begründet. Wie bereits dargelegt, ist es nicht Aufgabe der Behörde, aus dem Kontext eines Akteneinsichtsgesuchs ein mögliches besonders schutzwürdiges Interesse aufzuspüren (…). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründen Beziehungsnähe zum Betroffenen zu Lebzeiten oder Verwandtschaft allein noch keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Soweit die Beschwerdeführerin dazu ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr nach dem Tod von A sel. kein Recht auf Akteneinsicht zukommen solle, obschon davon auszugehen sei, dass sie – zu dessen Lebzeiten – als nahestehende Person gestützt auf Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert gewesen wäre und sie in diesem Rahmen ohne Weiteres ein Recht auf Akteneinsicht gehabt hätte, verkennt sie zunächst, dass für die Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens – um welche es vorliegend geht – und für die Akteneinsicht zur Wahrung von Verfahrensrechten der an einem hängigen Verfahren beteiligten Personen unterschiedliche Rechtsgrundlagen massgebend sind (vgl. Erw. 4.3). Im Übrigen kommt auch Verfahrensbeteiligten nur insoweit ein Anspruch auf Akteneinsicht zu, als nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 449b ZGB). Sodann bezieht sich der Anspruch auf Akteneinsicht zur Wahrung von Parteirechten lediglich auf die Akten des betreffenden Verfahrens und nicht auf sämtliche weiteren erwachsenenschutzrechtlichen Akten, welche sich in Bezug auf die betroffene Person im Besitz der Erwachsenenschutzbehörde befinden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr nicht zumutbar, eine Verantwortlichkeitsklage ohne entsprechende vorbereitende Abklärungen anzustrengen, soweit der Sachverhalt über das ihr zustehende Einsichtsrecht abgeklärt werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gerade nicht geltend macht, eine Klage zu prüfen und sie selbst gegebenenfalls ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen hätte. Diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin aus dem Verweis auf LGVE 2015 II Nr. 11 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Anders als im dortigen Fall des nicht berücksichtigten Kaufinteressenten ist hier nicht ersichtlich, inwiefern ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht vorliegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann ein Anspruch auf Akteneinsicht vorliegend auch nicht aus (mutmasslichen) Interessen des Verstorbenen an der Aufdeckung angeblicher Missstände abgeleitet werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin eigene (besonders schützenswerte) Interessen darzutun. Ohnehin bleibt unklar, worin im heutigen Zeitpunkt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Intervention zu Gunsten von A sel. bestehen soll. So wären allfällige Missstände – soweit nicht Ansprüche der Erben aus Verantwortlichkeit zur Diskussion stehen (vgl. Art. 454 ff. ZGB) – nutzbringend zu Lebzeiten des Betroffenen vorzubringen und zu beheben gewesen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Aufsichtsbeschwerde, welche der frühere Beistand [der Mutter von A sel.] – unter anderem im Auftrag der Beschwerdeführerin – beim Regierungsstatthalter X eingereicht hat, keinen aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf ergeben hat. In Bezug auf konkrete Anliegen und Rügen wurden die Eingabesteller dabei auf die einschlägigen Rechtsmittel und Zuständigkeiten aufmerksam gemacht. Indes wurden zu Lebzeiten von A sel. keine entsprechenden rechtlichen Interventionen vorgenommen. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin kein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die persönlichen Akten von A sel. aufzuzeigen. Fehlt es an der Glaubhaftmachung eines besonderen schützenswerten Interesses, braucht nicht weiter geprüft zu werden, in welchem Umfang eine Einsicht in die Akten gerechtfertigt ist (Güterabwägung). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin mit der Offenlegung der vermögensrechtlichen Akten, soweit dies nicht bereits mit der Zustellung der Schlussrechnung der Fall war, namentlich über die Grundlagen verfügt, um beurteilen zu können, ob sie allfällige Schadenersatzansprüche auf dem gerichtlichen Weg geltend machen will.