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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Rechtsgebiet:Familienrecht
Entscheiddatum:05.02.2019
Fallnummer:3B 17 41
LGVE:2019 II Nr. 2
Gesetzesartikel:Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB, Art. 285 ZGB.
Leitsatz:Der Barunterhalt ist grundsätzlich vollumfänglich (und nicht proportional im Verhältnis der Überschüsse) durch den nichtbetreuenden Elternteil zu leisten. Ausnahmsweise kann davon im Einzelfall abgewichen werden, sofern dies beispielsweise aufgrund eines krassen Missverhältnisses der Überschüsse im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu den erbrachten Naturalleistungen als angemessen erscheint (E. 5.6.1). Der Betreuungsunterhalt ist nach der Lebenshaltungskostenmethode zu berechnen (E. 5.6.2). Die ersten beiden Abstufungen gemäss Schulstufenmodell (zumutbare Erwerbstätigkeit mit einem 50 %- bzw. 80 %-Pensum) sind anhand des Schul- bzw. Oberstufeneintritts vorzunehmen. Die obligatorische Beschulung erfolgt im Kanton Luzern mit dem Eintritt in den Kindergarten. Im Regelfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Kanton Luzern folglich ab Schuljahrbeginn, in welchem das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zuzumuten. Im Sinn einer Richtlinie ist es gerechtfertigt, als Stichtag für die Aufnahme (oder Ausdehnung) einer Erwerbstätigkeit aus Praktikabilitätsgründen jeweils den 1. September anzunehmen (E. 5.6.3).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Die aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder A. (geb. 2002) und B. (geb. 2008) wurden der elterlichen Sorge der Beklagten zugeteilt. Mit Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Z. vom 15. Juni 2015 wurde den Parteien die elterliche Sorge über A. und B. gemeinsam zugesprochen und A. und B. unter die Obhut der Beklagten gestellt. Mit Abänderungsurteil des Bezirksgerichts Z. vom 21. Juni 2017 wurde A. unter die Obhut des Klägers gestellt. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von B. für die Zeit vom 1. April 2018 bis zur Beendigung einer Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällig erhältlicher Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen. Gegen dieses Urteil reichte der Kläger am 21. September 2017 Berufung beim Kantonsgericht ein.

Aus den Erwägungen:

5.6.1. Rechtliches
(…)

Soweit beim betreuenden Elternteil eine eigene Leistungsfähigkeit besteht, die nicht allein aus Vermögensertrag resultiert, ist den mit der Doppelbelastung durch die Kinderbetreuung und die Erwerbstätigkeit regelmässig verbundenen Einschränkungen in der eigenen Lebensführung angemessen Rechnung zu tragen. Daran ändert die Einführung des Betreuungsunterhalts nichts. Der Betreuungsunterhalt soll lediglich die indirekten Kosten (Einbussen wegen eingeschränkter Erwerbsfähig- und -möglichkeit), die durch die Kinderbetreuung entstehen, abgelten. Daneben erbringt der betreuende Elternteil, der alleine die Kinder betreut, weiterhin Naturalunterhalt, der nicht durch Betreuungsunterhalt abgegolten wird und der bei der Verteilung der Barunterhaltskosten zu berücksichtigen ist. In einer vermehrt dem Individualismus und dem persönlichen Lebensgenuss zugewandten Gesellschaft rechtfertigt es sich deshalb gerade in Verhältnissen hoher Leistungsfähigkeit der Eltern, den Wert dieser nicht durch den Betreuungsunterhalt abgegoltenen Kinderbetreuung grosszügig einzusetzen und von einer proportionalen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit beider Elternteile abzusehen (Schweighauser, Fam-Komm. Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 285 ZGB N 44 m.w.H.). Im Zusammenhang mit dem Übergang von der Betreuungsquoten- zur Lebenshaltungskostenmethode ist es angezeigt, auch die bisherige Praxis der Aufteilung des Kinder-Barunterhalts auf die Parteien entsprechend ihren Überschüssen zu modifizieren. Der Barunterhalt ist demnach grundsätzlich vollumfänglich (und nicht proportional im Verhältnis der Überschüsse) durch den nichtbetreuenden Elternteil zu leisten. Ausnahmsweise kann davon im Einzelfall abgewichen werden, sofern dies beispielsweise aufgrund eines krassen Missverhältnisses der Überschüsse im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu den erbrachten Naturalleistungen als angemessen erscheint. Dem Richter steht dabei ein grosses Ermessen zu. Hinsichtlich der erbrachten Naturalleistungen ist vorab daran zu denken, dass das zu betreuende Kind aufgrund seines Alters nicht (mehr) auf umfassende Betreuung angewiesen ist (vgl. BGer-Urteil 5A_20/2017 vom 29.11.2017 E. 6.2). Ab Erreichen der Volljährigkeit bedarf das Kind keiner Betreuung mehr und die Pflicht, das Kind zu unterstützen, konzentriert sich damit darauf, finanziell an dessen Lebensunterhalt beizutragen (vgl. BGer-Urteil 5A_179/2015 vom 29.5.2015 E. 6.1). Betreffend den Volljährigenunterhalt ist der Barunterhalt somit unabhängig davon, ob das volljährige Kind weiterhin bei einem Elternteil lebt, grundsätzlich von beiden Elternteilen proportional im Verhältnis ihrer Überschüsse zu finanzieren.

5.6.2. Lebenshaltungskostenmethode statt Betreuungsquotenmethode
Mit zwei Urteilen vom 17. Mai und 21. September 2018 erklärte das Bundesgericht die sog. Lebenshaltungskostenmethode für die Berechnung des Betreuungsunterhalts als verbindlich. Angesichts der Komplexität der Berechnung des Betreuungsunterhalts sowie der zunehmenden interkantonalen Mobilität sei ein Methodenpluralismus für die Zukunft kein gangbarer Weg mehr (BGer-Urteile 5A_454/2017 vom 17.5.2018 E. 7, 5A_384/2018 vom 21.9.2018 E. 4.1). Die bisherige Praxis des Kantonsgerichts, wonach der Betreuungsunterhalt anhand der Betreuungsquotenmethode zu berechnen ist (vgl. LGVE 2017 II Nrn. 2-4), ist damit aufzugeben. Gemäss der Lebenshaltungskostenmethode berechnet sich der Betreuungsunterhalt aus der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils und seinem (allenfalls hypothetischen) Einkommen, wobei hinsichtlich der Lebenshaltungskosten grundsätzlich vom familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist. Einschränkungen auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum werden nur verlangt, wenn die Geldmittel nicht ausreichen, die sonstigen üblichen Verpflichtungen zu decken. Sobald es die Situation erlaubt, ist es angezeigt, die familienrechtlichen Zuschläge dazuzurechnen (BGer-Urteil 5A_454/2017 vom 17.5.2018 E. 7.1.2 und 7.1.4).

5.6.3. Anpassung der zeitlichen Abstufungen des Schulstufenmodells gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

5.6.3.1.
In LGVE 2017 II Nr. 2 erklärte das Kantonsgericht für die Unterhaltsberechnung ab dem 1. Januar 2017 das sogenannte Schulstufenmodell für anwendbar. Danach könne dem hauptbetreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Primarschule (nach vollendetem 6. oder 7. Lebensjahr) grundsätzlich ein Erwerbspensum von 40 - 50 % zugemutet werden; unter Umständen lasse bereits der Eintritt in den Kindergarten (nach vollendetem 4. oder 5. Lebensjahr) ein gewisses Erwerbspensum (20 - 30 %) angemessen erscheinen. Ab dem Übertritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe (nach vollendetem 11. oder 12. Lebensjahr) könne das Erwerbspensum in der Regel bereits auf 70 - 80 % ausgedehnt werden. Sei das jüngste Kind schliesslich 16 Jahre alt, könne ein 90 - 100 %-Pensum zugemutet werden. Die bisherige Luzerner Praxis hat dem Richter bei der Anwendung des Schulstufenmodells dabei einen grossen Ermessensspielraum eingeräumt.

Mit Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 entschied das Bundesgericht, dass die sog. 10/16-Regel aufzugeben und der Betreuungsbedarf der Kinder fortan anhand des Schulstufenmodells zu bemessen sei. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit legte das Bundesgericht als Ausgangspunkt für den Normalfall fest, dem hauptbetreuenden Elternteil sei ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten (BGer-Urteil 5A_384/2018 vom 21.9.2018 E. 4.7.6, 4.7.7 und 4.8.2). Von dieser Richtlinie könne das Gericht jedoch aufgrund pflichtgemässer Ermessensausübung im Einzelfall abweichen (BGer-Urteil 5A_384/2018 vom 21.9.2018 E. 4.7.9). Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung legt zudem abweichend von der bisherigen Luzerner Praxis fest, dass die ersten beiden Abstufungen (zumutbare Erwerbstätigkeit mit einem 50 %- bzw. 80 %-Pensum) nicht anhand des vollendeten Lebensjahres des jüngsten Kindes vorzunehmen sind, sondern anhand des Schul- bzw. Oberstufeneintritts. Diese Konzeption folgt der Überlegung, dass der betreuende Elternteil (erst) ab dem Zeitpunkt, in dem das jüngste Kind effektiv in die Schule bzw. in die Oberstufe eintritt, (aber auch nicht später) über (mehr) Kapazitäten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügt, da das Kind ab diesem Zeitpunkt (länger) schulbedingt abwesend ist und in dieser Zeit keiner Betreuung bedarf (vgl. BGer-Urteil 5A_384/2018 vom 21.9.2018 E. 4.7.6 und 4.7.7).

5.6.3.2.
§ 12 des Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG; SRL Nr. 400a) legt unter dem Titel "Schuleintritt" fest, dass Kinder, die bis zum 31. Juli das 5. Altersjahr vollenden, im Schuljahr, welches am 1. August des gleichen Jahres beginnt, den Kindergarten zu besuchen haben. Die obligatorische Beschulung erfolgt im Kanton Luzern demnach bereits mit dem Eintritt in den Kindergarten. Im Regelfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Kanton Luzern folglich ab Schuljahrbeginn, in welchem das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zuzumuten. Das Schuljahr beginnt jeweils am 1. August. Dieses Datum entspricht hingegen nicht dem Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns. Dieser wird von der Bildungskommission jeweils festgelegt (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschuldbildung [VBV; SRL Nr. 405]) und liegt meistens in der zweiten Hälfte des Monats August. Dem betreuenden Elternteil wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet, da er durch die obligatorische Beschulung des Kindes von Betreuungspflichten entlastet ist. Diese Entlastung findet erst beim effektiven Schulantritt des Kindes statt. Von daher ist es im Sinne einer Richtlinie gerechtfertigt, als Stichtag für die Aufnahme (oder Ausdehnung) einer Erwerbstätigkeit aus Praktikabilitätsgründen jeweils den 1. September anzunehmen.

Bei der dritten Abstufung, d.h. dem Zeitpunkt, ab welchem dem hauptbetreuenden Elternteil ein Vollzeiterwerb zuzumuten ist, stellt das Bundesgericht schliesslich in Fortführung der bisherigen Praxis auf die Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes ab. Ab dem Monat nach dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes ist dem hauptbetreuenden Elternteil deshalb regelmässig das Einkommen aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit anzurechnen.

5.6.4.
(Festlegung der verschiedenen Phasen gemäss Schulstufenmodell im vorliegenden Fall.)

5.6.5. Unterhalt ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016
(Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016.)

5.6.6. Unterhalt ab 1. Januar 2017 bis 31. März 2018
Betreffend die Einkommen und Auslagen der Parteien für die Phase vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 kann ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (BG-Urteil E. 2.4.2-2.4.8). Die Gegenüberstellung von Einnahmen und Existenzminima präsentiert sich für diese Phase somit wie folgt:



ab 1. Januar 2017 bis 31. März 2018

Kläger
Beklagte
A.
B.
Einnahmen in Fr.
Nettoeinkommen
500.--
1'840.--


Familienzulagen


210.--
200.--
Total
500.--
1'840.--
210.--
200.--
Auslagen in Fr.
Grundbetrag
1'350.--
1'350.--
600.--
400.--
Wohnkosten
1'100.--
1'026.--
370.--
342.--
Krankenkasse (KVG)
33.--
32.--


Mobilitätskosten
78.--
78.--


Existenzminimum
2'561.--
2'486.--
970.--
742.--
Überschuss/Fehlbetrag
-2'061.--
-646.--
-760.--
-542.--

Leben die Eltern ein Aufgabenteilungsmodell, in welchem beispielsweise beide erwerbstätig sind, ohne jedoch die Betreuung auf beide Elternteile aufzuteilen, oder wenn im Gegenteil sich beide Elternteile massgeblich an der Betreuung des Kindes beteiligen, so ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts grundsätzlich der Betrag massgebend, der einem Elternteil je nach dem zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten fehlt. Selbst wenn beide Elternteile arbeiten und sich je hälftig bei der Kinderbetreuung engagieren, kann ein Elternteil nicht in der Lage sein, seine Lebenshaltungskosten selber zu übernehmen. Um die Betreuung des Kindes gewährleisten zu können, ist auch in diesen Fällen die Festsetzung eines Betreuungsunterhalts im Einzelfall denkbar. Andernfalls könnte sich dieser Elternteil, der seine Lebenshaltungskosten nicht selber bestreiten kann, gezwungen sehen, sein Erwerbspensum weiter ausdehnen. Es bestünde dabei nicht nur die Gefahr, dass dies zum Nachteil des Kindes wäre, sondern es könnten auch Folgeaufwendungen entstehen, wie zum Beispiel Drittbetreuungskosten, die ebenfalls vom finanziell bessergestellten Elternteil zu übernehmen wären (BGer-Urteil 5A_454/2017 vom 17.5.2017 E. 7.1.3 übersetzt in Pra 107 (2018) Nr. 104).

Vorliegend ist ersichtlich, dass die Parteien nicht in der Lage sind, ihr eigenes Existenzminimum zu finanzieren, geschweige denn, für den Unterhalt ihrer beiden Kinder aufzukommen. Hinsichtlich des Barbedarfs resultiert für A. ein Fehlbetrag von Fr. 760.-- und für B. ein solcher von Fr. 542.--.

A. hätte theoretisch in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017 noch Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Für diese Zeitspanne wäre dem Kläger hingegen ein Arbeitspensum von 80 % zuzumuten. Bei einem Erwerbspensum von 80 % wäre der Kläger grundsätzlich in der Lage ein Einkommen von Fr. 3'360.-- zu erzielen (vgl. E. 5.1.5 hiervor; hypothetisches Einkommen Fr. 4'200.-- bei einem 100 %-Pensum), womit er in der Lage wäre, seine Lebenshaltungskosten zu decken. Sein vermindertes Einkommen ist nicht auf seine Betreuungsarbeit zurückzuführen, sondern auf objektive Fremdfaktoren. Der Kläger behauptet selber, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Situation kein höheres Einkommen erzielen. Somit sind ihm auch keine indirekten Kosten für die Betreuung anzurechnen mit der Folge, dass A. keinen Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt hat.

Bei B. ist die Situation insofern anders. B. ist in der Primarschule, womit der Beklagten grundsätzlich ein Erwerbspensum von 50 % zugemutet wird. Nachdem die Beklagte in diesem Ausmass auch erwerbstätig ist und trotzdem ihre Lebenskosten nicht zu decken vermag, beträgt der Anspruch von B. auf Betreuungsunterhalt zugunsten der Beklagten Fr. 646.-- entsprechend der Differenz zwischen deren Lebenshaltungskosten und deren Einkommen.

Übereinstimmend mit der Vorinstanz sind in der Phase vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 keine Unterhaltsbeiträge geschuldet, da nicht in das Existenzminimum der Unterhaltsschuldner eingegriffen werden darf.

Bei A. beläuft sich der Fehlbetrag in der genannten Zeitspanne auf monatlich Fr. 760.-- (Barunterhalt). Bei B. beläuft sich der Fehlbetrag in der genannten Zeitspanne auf monatlich Fr. 1'203.-- (Fr. 542.-- Barunterhalt, Fr. 646.-- Betreuungsunterhalt und Fr. 15.-- erweiterter Grundbedarf für die Krankenkassenprämie VVG [vgl. BG-Urteil E. 2.4.7. f.]). Auf den Hinweis des monatlichen Fehlbetrags der Beklagten gemäss Art. 129 ZGB (vgl. BG-Urteil E. 2.6.3 lit. a) kann verzichtet werden, da sich die finanziellen Verhältnisse des Klägers innert fünf Jahren seit der Scheidung nicht verbessert haben.