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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Bürgerrecht
Entscheiddatum:26.01.2018
Fallnummer:RRE Nr. 87
LGVE:2018 VI Nr. 2
Gesetzesartikel:Art. 29 Abs. 2 BV; § 88 VRG, § 92 VRG i.V.m. § 84 lit. b VRG
Leitsatz:Wenn sich eine Behörde in ihrem Einbürgerungsentscheid auf Aussagen einer Person bei einer Befragung stützen will, dann setzt dies grundsätzlich voraus, dass die entscheidrelevanten Fragen und Antworten auch protokolliert wurden. Im Protokoll ist das erhebliche Ergebnis der Befragung in Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten festzuhalten (LGVE 2010 III Nr. 2). Die Befragung muss nicht zwingend mündlich erfolgen. Es steht der Behörde frei, schriftliche Tests vorzusehen und von der betroffenen Person Fragebogen ausfüllen zu lassen. Der Vorteil von mündlichen Befragungen liegt darin, dass man Unklarheiten direkt ansprechen kann und einen persönlichen Eindruck der gesuchstellenden Person erhält. Es ist auch einfacher, auf die konkreten sprachlichen Möglichkeiten einer Person einzugehen. Ein Vorteil der schriftlichen Prüfung ist, dass die Antworten der gesuchstellenden Person eindeutig zugeordnet werden können und dass sie nicht behaupten kann, die Aussagen seien nicht richtig wiedergegeben worden. Zur Vermeidung von solchen Unklarheiten bestehen indes auch bei mündlichen Befragungen Möglichkeiten. So kann den Gesuchstellenden das Protokoll mit den Fragen und protokollierten Antworten zur Unterzeichnung vorgelegt werden, oder es können – im Einverständnis – Tonaufnahmen des Gesprächs gemacht werden. Die Aktenführungspflicht verlangt jedenfalls, dass die Angaben, auf die sich der Einbürgerungsentscheid stützt, hinreichend detailliert und nachprüfbar sind (Urteil des Bundesgerichts 1D_1/2017 vom 24.5.2017 mit Hinweis auf BGE 141 l 60 E. 4.3 S. 67).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid: