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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Personenrecht
Entscheiddatum:07.09.2018
Fallnummer:1H 18 3
LGVE:2019 I Nr. 3
Gesetzesartikel:Art. 3 Abs. a Istanbul-Konvention; Art. 10 Abs. 2 BV; § 13e Abs. 1 EGZGB
Leitsatz:Ein hinreichender Tatverdacht für eine Gewaltanwendung genügt als Voraussetzung für eine Pflichtberatung (E. 3.5.2). Häusliche Gewalt ist kein Privatproblem (E. 3.5.3). Die Gewaltberatung dient der Rückfallprävention und dem Opferschutz und ist ein wichtiger Bestandteil bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Pflichtberatung (E. 3.5.4).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:A (Beschwerdeführer) ist seit September 2017 von B geschieden, wobei beide offenbar weiterhin an derselben Adresse wohnten. Im Mai 2018 kam es zwischen den beiden zu einer Auseinandersetzung mit Verletzungen beider. In der Folge verfügte die Polizei gegen den Beschwerdeführer für die Dauer von zwölf Tagen die Wegweisung und ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung. Die Staatsanwaltschaft verpflichtete den Beschwerdeführer, unverzüglich bei agredis.ch eine Pflichtberatung im Umfang von sechs Stunden zu absolvieren. Die Beschwerde gegen die Pflichtberatung wies das Zwangsmassnahmengericht und - in zweiter Instanz - das Kantonsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

3.5
3.5.1
§ 13e des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) lautet: "Der zuständige Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin kann die weggewiesene Person mit Verfügung anweisen, eine bestimmte Anzahl Beratungsstunden über den Umgang mit Gewalt zu absolvieren. Die Polizei ist antragsberechtigt." Basierend auf der rechtmässigen Wegweisung durch die Polizei war diese formelle Voraussetzung erfüllt und konnte die Staatsanwaltschaft gestützt auf § 13e EGZGB grundsätzlich auch eine Pflichtberatung anordnen.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellt die Verpflichtung zum Besuch einer Gewaltberatung einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar, wofür mit § 13e Abs. 1 EGZGB eine hinreichende gesetzliche Grundlage gegeben ist.

3.5.2
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist auch die Voraussetzung eines hinreichenden Tatverdachts gegeben, wie dies die Vorinstanz substanziiert dargelegt hat. Wie der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. C vom 22. Mai 2018 zu entnehmen ist, hatte B unter anderem über dem Kehlkopf ein Fingerabdruck grosses Hämatom, zeigte der Kehlkopf einen deutlichen Verschiebeschmerz und verspürte sie Heiserkeit und leichten Schwindel. Nachdem er festhielt, dass der Verschiebeschmerz am Kehlkopf noch nach zwölf Stunden habe ausgelöst werden können, was eher für ausgeübten Druck und nicht für einen Schlag spreche, widerspricht dies blossen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abwehrhandlungen. Zudem diagnostizierte der Arzt bei B eine punktförmige Rötung/kleines Hämatom aussen am Oberlid links, eine leichte Schwellung vor dem linken Ohr und oberhalb desselben Richtung Schläfe, eine deutliche Rötung und Schwellung der linken Ohrmuschel sowie links und rechts ein Fingerabdruck grosses Hämatom an der Innenseite der Oberarme und links auf der Rückseite des Oberarms eine Serie von vier Fingerabdruck grossen Hämatomen. Auch wenn beim Beschwerdeführer leichtere Verletzungen (Rötung und Verdickung über dem Nasenrücken, 5 mm grosser Kratzer über rechtem Oberlippenmundwinkel, 4 cm langer Kratzer an Innenseite linker Oberarm, kleines Fingerabdruck grosses Hämatom Bereich rechte Flanke, kleine etwa Fingerabdruck grosse Rötung hinten rechter Oberarm, beide Augen leicht gerötete Bindehäute, aber keine Blutungen) diagnostiziert worden sind, sprechen die Verletzungen von B einerseits dagegen, dass sich der Beschwerdeführer nur gewehrt hat und andererseits für eine erhebliche Gewalteinwirkung. Ihre Verletzungen stimmen mit ihren Schilderungen bei der Polizei überein, wonach er sie mit den Händen am Hals gegriffen und zugedrückt und mit der Faust in die linke Gesichtshälfte geschlagen habe. Hingegen erscheint wenig glaubhaft, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten blossen Abwehrhandlungen – ohne aktiv zu schlagen – zu solchen Verletzungen geführt haben sollen und erscheinen seine Verletzungen, insbesondere bloss zwei Kratzer von 5 mm und 4 cm, als zu gering für den von ihm beschriebenen Ablauf der Geschehnisse, dass sie tretend und kratzend auf ihn losgegangen sei und gegen ihn geschlagen habe. Tendenziell ebenfalls für die Darstellung von B spricht, dass sie die Polizei gerufen hat. Ins Bild häuslicher Gewalt passt weiter, dass B der Polizei eine Textnachricht des Beschwerdeführers vom Februar 2018 zeigte, in der er ihr offenbar mit dem Tod drohte. Er stritt nicht ab, diese geschickt zu haben, sondern sagte lediglich aus, sich nicht daran erinnern zu können. Vorliegend ist eine allfällige spätere strafrechtliche Verurteilung nicht relevant, weshalb auch nicht eine klare Beweislage eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers erforderlich ist. Ein hinreichender Tatverdacht für eine Gewaltanwendung ist indes aufgrund der Verletzungen von B gegeben. Mithin kann offenbleiben, ob die andern von ihr anlässlich der polizeilichen Einvernahme geäusserten teils detailreichen Vorwürfe physischer und psychischer Gewalt zutreffen (…).

3.5.3
Gewalt gegen (Ehe-) Frauen wird heute nicht länger als privates Problem angesehen. Vielmehr hat sich die Einsicht durchgesetzt, dass auch die Gesellschaft und damit der Staat Verantwortung in der Bekämpfung der Gewalt übernehmen muss. Diese Einsicht hat ihren Niederschlag in der Gesetzgebung gefunden. So wurden seit 2004 gesetzliche Änderungen vorgenommen, die gewaltbetroffene Personen schützen und die Tatpersonen zur Verantwortung ziehen (vgl. Informationsblätter des Fachbereichs Häusliche Gewalt des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann, Informationsblatt 15 von September 2017: Häusliche Gewalt gegen Frauen und Männer, Informationen und Unterstützungsangebote S. 3). Zudem gilt in der Schweiz seit dem 1. April 2018 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35). Im Sinne dieses Übereinkommens wird der Begriff "Gewalt gegen Frauen" als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau verstanden und bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschliesslich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben (Art. 3 Abs. a). Das Übereinkommen sendet ein klares Signal, dass Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt kein Privatproblem ist.

Bei häuslicher Gewalt besteht zwischen gewaltausübender Person und Opfer eine emotionale Bindung. Die Gewalt wird meist in der eigenen Wohnung ausgeübt. Meist ist es nicht ein einmaliger Ausbruch, sondern dauert über einen längeren Zeitraum an und kann mit der Zeit an Intensität zunehmen. Es gibt einen deutlichen Zusammenhang zwischen Dominanz und Kontrollverhalten in der Beziehung einerseits und Gewaltausübung andererseits. Die gewaltausübende Person nutzt oft ein Machtgefälle in der Beziehung aus. Neben körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt gehören auch solche Verhaltensweisen zur häuslichen Gewalt, die in ihrer Gesamtheit darauf abzielen, das Opfer zu kontrollieren und seinen freien Willen einzuschränken oder zu unterdrücken. Eine weitere Form sozialer Gewalt bildet die wirtschaftliche Gewalt, die beispielsweise die alleinige Verfügungsmacht über finanzielle Ressourcen durch den Partner umfasst. Kinder, die Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung miterleben, sind immer Opfer von psychischer Gewalt. Frauen mit Migrationshintergrund werden vergleichsweise häufig Opfer von häuslicher Gewalt, da sie vielfach unter Bedingungen leben, die für jeden Menschen das Risiko erhöhen würden (Zuhause im Unglück, Warum häusliche Gewalt keine Privatsache ist, Hrsg. Schweizerische Kriminalprävention, 1. Aufl. 2015, S. 7, 9 f. und 14).

3.5.4
Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, dient die Gewaltberatung der Rückfallprävention und dem Opferschutz und ist ein wichtiger Bestandteil bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt. Damit hat sie durchaus zutreffend – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – ein öffentliches Interesse bejaht. Folglich hat sie zutreffend weiter ausgeführt, die Gewaltberatung diene "auch" dem Schutz des mutmasslichen Opfers. Auch wenn B eine Desinteresseerklärung abgegeben und festgehalten hat, dass sie durch das Ermittlungsverfahren emotional sehr belastet sei und wünsche, dass ihre gesamte Familie nun zur Ruhe komme, widerspricht dies nicht einer Pflichtberatung. Sie hat diese denn auch nicht erwähnt und sich insbesondere nicht dahingehend geäussert, dass sie sich nicht als gefährdet erachte. So erwecken ihre Aussagen vom 22. Mai 2018 gegenteils einen anderen Eindruck, nachdem sie bei der Befragung durch die Polizei als Auskunftsperson aussagte, er drohe ihr immer; es sei zu diversen Vorfällen gekommen; er schlage sie immer wieder; er habe gesagt, jemanden zu beauftragen, sie umzubringen; sie habe eine Steigerung der Gewaltanwendungen festgestellt und auch eine Textnachricht mit Todesdrohung erhalten. Eine Gewaltberatung hat gerade zum Inhalt, dass der Beschwerdeführer darin unterstützt wird, einen verbesserten Umgang mit Konfliktsituationen zu finden und das Risiko für erneute Eskalationen zu verringern. Es ist also durchaus sowohl im öffentlichen wie auch im Interesse von B und der gemeinsamen Kinder – vor welchen die fragliche Auseinandersetzung stattgefunden hat –, wenn diese Beratungen stattfinden. Sie sind einer einvernehmlichen Lösung der Parteien keinesfalls abträglich, sondern sollten ihrem Sinn nach förderlich sein.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer lediglich zu sechs Beratungsstunden verpflichtet. Dies greift nur geringfügig in seine Freiheit ein, ist mindestens zweckmässig, wenn nicht gar erforderlich, und ihm zumutbar und somit verhältnismässig. Wie die Vorinstanz zutreffend – und vor Kantonsgericht nicht bestritten – ausführt, stellt die Gewaltberatung auch keine Gefahr für die Reputation des Beschwerdeführers (...) dar.

Damit sind die Voraussetzungen erfüllt und ist die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung der Pflichtberatung abzuweisen.