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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Kausalabgaben
Entscheiddatum:10.01.2019
Fallnummer:7H 15 193
LGVE:2019 IV Nr. 4
Gesetzesartikel:-
Leitsatz:Pauschale, liegenschaftsbezogene Faktoren als Bemessungsgrundlage für Anschlussgebühren. Der Gebäudeversicherungswert ist als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Anschlussgebühr Wasser grundsätzlich geeignet.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

4.3.1.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Gebäudeversicherungssumme als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Anschlussgebühr Wasser ungeeignet sei. Es fehle an einem Sachzusammenhang zwischen der Anschlussgebühr und der staatlichen Gegenleistung bzw. des besonderen Vorteils. Namentlich gelte dies für die Auto-Einstellhalle der Überbauung A (Gebäudeversicherungswert Fr. 100'000.-- [Betrag fiktiv]), welche über bloss fünf Wasseranschlüsse verfüge. Das Wasserleitungssystem der Gemeinde Z werde von dieser Auto-Einstellhalle kaum in Anspruch genommen. Weiter sei stossend, dass gegenüber der provisorischen Rechnung über Fr. 23'300.-- inzwischen die definitive Anschlussgebühr um weitere Fr. 5'680.-- erhöht worden sei, ohne dass eine Mehrleistung der Gemeinde bzw. eine Mehrbelastung der Wasserversorgung erfolge. Die Beschwerdeführerin rügt damit im Wesentlichen eine Verletzung des Äquivalenzprinzips.
[…]

4.3.2.2.
Die Rüge, der Gebäudeversicherungswert eigne sich als Bemessungsgrundlage von vornherein nicht, richtet sich gegen die Anwendbarkeit der gesetzlich vorgesehenen Pauschale zur Bemessung der Wasseranschlussgebühren. Allerdings ist es – wie schon bei der Kanalisationsanschlussgebühr erwähnt – grundsätzlich zulässig für die Bemessung der Anschlussgebühr pauschale, liegenschaftsbezogene Faktoren heranzuziehen, auch wenn damit regelmässig nicht die gesamte (maximal) mögliche bauliche Ausnützung einer Parzelle berücksichtigt, sondern lediglich auf das tatsächlich errichtete Gebäude bzw. das Ausmass der effektiven Nutzung im Moment des Anschlusses abgestellt wird (vgl. BGer-Urteile 2C_722/2009 vom 8.11.2010 E. 3.4, 2C_656/2008 vom 29.5.2009 E. 3.3; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 72 vom 7.7.2016). Entsprechend dürfen einmalige Anschlussabgaben wie diejenige für die Wasserversorgung und die Kanalisation praxisgemäss etwa auf Basis des Gebäudeversicherungswerts, der Bruttogeschossfläche oder des Gebäudevolumens bemessen werden und haben sich nicht notwendigerweise nach dem dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss konkret entstehenden Aufwand zu richten (BGer-Urteil 2C_722/2009 vom 8.11.2010 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 18 17 vom 19.11.2018 E. 3.2.3.1; Wiederkehr, Kausalabgaben, Bern 2015, S. 57 mit weiteren Hinweisen; Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBI 104/2003 S. 505).

Der Umstand, dass vorliegend nicht der effektive Wassergebrauch, sondern eine Pauschale für die Gebührenbemessung zur Anwendung gelangt, begründet demnach an sich keine Verletzung des gebührenrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Zwar lassen Pauschalen die effektive Nutzung einzelner Gebäudeteile ausser Acht, jedoch werden bei deren Festlegung die unterschiedlichen Anwendungsfälle mittelbar bereits berücksichtigt, da Bauvorhaben, welche Gebührenfolgen der vorliegend streitbetroffenen Art nach sich ziehen, in aller Regel Bereiche beinhalten, die je nach konkreter Ausgestaltung einen höheren oder aber einen niedrigeren Wasserbedarf nach sich ziehen. Die damit verbundene Unschärfe der Gebührenbemessung ist jedenfalls dann hinzunehmen, wenn weder in Anwendung des Tarifs mit der Pauschalen systematisch ein Mehrertrag resultieren muss noch eine krasse Verletzung der Einzelkostendeckung erfolgt. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit eine Abweichung von der Pauschale dann geboten, wenn die Baute einen ausserordentlich hohen oder ausserordentlich geringen Wasserverbrauch aufweist, was vorliegend von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Autoeinstellhalle behauptet wird.

4.3.2.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Gebäudeversicherungswert der AutoeinstellhaIle betrage Fr. 100'000.--, was eine Anschlussgebühr Wasser in Höhe von Fr. 2'500.-- ergäbe. Diese Auto-Einstellhalle verfüge bloss über fünf Wasseranschlüsse (Schlauchanschlüsse für Reinigung), nicht jedoch über eine Autowaschanlage mit entsprechend hohem Wasserverbrauch. Folglich werde das Wasserleitungssystem der Gemeinde Z von dieser Autoeinstellhalle kaum in Anspruch genommen. Der Gebühr stehe mit der Einstellhalle bloss eine minimale staatliche Leistung und bloss ein minimaler Vorteil gegenüber. Es sei daher stossend, dass von der Beschwerdeführerin allein aufgrund des hohen Gebäudeversicherungswerts dieser Autoeinstellhalle eine solche Anschlussgebühr Wasser bezogen werden solle.

Die Gemeinde Z leistet, wie jede kommunale Wasserversorgerin, für den von der Beschwerdeführerin vorliegend herausgezogenen Gebührenanteil die auf das Bauwerk (und den herausgegriffenen Anteil) als Ganzes entfallende Bereitstellung des gesamten Wasserleitungssystems inklusive Pumpwerke und Wasseraufbereitung zur erforderlichen Trinkwasserqualität. Zudem erfolgt an der Schnittstelle zum Bauwerk der Beschwerdeführerin der Anschluss an die Wasserversorgung. Als Anschlussgebühr enthält sie des Weiteren den Anteil an den Einkauf in die bestehende Anlage, denjenigen an die Reserven zur Erneuerung und die laufenden sowie in Aussicht stehenden Investitionen. Die von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Behauptung getroffene Reduktion auf die Anlagenteile in der Einstellhalle ist deshalb eine unzulässige Verkürzung des Leistungskomplexes, welcher von der Wasserversorgerin getätigt werden muss. Wie sich dieser zusammensetzt, lässt sich ansatzweise aus den Akten betreffend die Spezialfinanzierung Wasserversorgung entnehmen. Solange aber die Gemeinde als Wasserversorgerin mit jedem Anschluss eine Vergünstigung des Einkaufs in die bestehenden Anlagen, Reserven und in die aktuellen sowie in Aussicht stehenden Investitionen tätigt, kann von vornherein kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gebührenfolge vorliegen, sodass die Kritik am pauschalen Ansatz des Gebäudeversicherungswertes unbehelflich ist.

Wenn auch eine Autoeinstellhalle für sich allein betrachtet an sich nicht die gleichen Lastenfolgen für das Wasserversorgungswesen mit sich bringt wie der Wohnanteil derselben Liegenschaft, gehört sie als typischer Bestandteil von heutigen Wohnbauten in den mit den Anschlussgebühren abzugeltenden Mix der von der Wasserversorgerin zu tragenden Kosten. Indem die Beschwerdeführerin die Einstellhalle aber gesondert den Leistungen der Wasserversorgerin gegenüberstellt, lässt sie demnach ausser Acht, dass die Gebührenfolgen für Wohnbauten gerade den verschiedenen Leistungsanteilen der Gesamtbaute Rechnung tragen muss, sodass sich der zum Vergleich herausgeschnittene Gebäudeanteil als für die Gegenüberstellung von Leistung und Kostenfolge als ungeeignet erweist. Die Rüge, der Gebäudeversicherungswert führe zu überhöhten Gebührenfolgen in Bezug auf die Einzelkosten für den Anschluss der Gesamtbaute lässt deshalb auch darauf nicht stützen.