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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Sozialhilfe
Entscheiddatum:27.03.2019
Fallnummer:7H 18 270
LGVE:2019 IV Nr. 6
Gesetzesartikel:§ 53 VRG, § 55 VRG; § 7 Abs. 1 SHG, § 39 Abs. 1 SHG.
Leitsatz:Rückerstattung unrechtmässig erwirkter wirtschaftlicher Sozialhilfe. Beweislast für den Wegfall von anspruchsbegründenden Tatsachen. Eine tatsächliche Vermutung (hier die Annahme, Kontogutschriften seien Leistungen Dritter) für das Vorhandensein von eigenen Mitteln darf erst greifen, wenn der Sozialhilfeempfänger seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt und die Umstände die tatsächliche Vermutung bestätigen.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
Aus den Erwägungen:

2.
Die Vorinstanz bestätigte mit dem angefochtenen Entscheid einen Rückerstattungsanspruch wegen unrechtmässig erwirkter Sozialhilfe der Stadt Z im Umfang von Fr. 3'912.50. Dieser Betrag setzt sich aus mehreren Einzahlungen auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der A-Bank (…) zusammen. Konkret handelt es sich um folgende Einzahlungen:

- 04.11.2015: Fr. 400.--
- 17.01.2016: Fr. 400.--
- 14.02.2016: Fr. 500.--
- 28.03.2016: Fr. 800.--
- 28.05.2016: Fr. 542.50 (EUR 500.--)
- 12.07.2016: Fr. 1'000.--
- 19.07.2016: Fr. 270.--

Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz würden diese Zahlungseingänge die Vermutung begründen, dass den Beschwerdeführern zusätzlich zur wirtschaftlichen Sozialhilfe Geldmittel zugeflossen seien, welche den Sozialen Diensten der Stadt Z gemäss § 7 Abs. 2 (recte wohl Abs. 1) des Sozialhilfegesetzes vom 16. März 2015 (SHG; SRL Nr. 892) zu melden gewesen wären. Es sei den Beschwerdeführern nicht gelungen, die Vermutung zu widerlegen. Die zusätzlichen Zahlungseingänge hätten sie der Sozialhilfebehörde nicht umgehend und unaufgefordert gemeldet, sodass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien. Die wirtschaftliche Sozialhilfe sei zu Unrecht im gewährten Umfang geleistet worden und dementsprechend zurückzuerstatten.

3.
(…)

3.2.
Die Sozialhilfe stellt trotz der monatlichen Unterstützungsperiode keine rentenähnliche Dauerleistung dar. Dennoch charakterisiert sich das gewöhnliche sozialhilferechtliche Unterstützungsverhältnis durch über dessen ganze Dauer bestehende Rechte und Pflichten. Es handelt sich deshalb regelmässig um ein Dauerrechtsverhältnis (Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 554, m.H.). Entscheide über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe sind Dauerverfügungen. Sie regeln das Rechtsverhältnis zwischen einer hilfebedürftigen Person und dem zuständigen Gemeinwesen aber aufgrund des Sachverhalts, der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt. Änderungen ihrer Verhältnisse hat sie umgehend und unaufgefordert zu melden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SHG). Die Meldepflicht besteht von Gesetzes wegen und ist eine Dauerverpflichtung (Wizent, a.a.O., S. 522). In der Regel werden die hilfesuchenden Personen bei der Gesuchseinreichung, bei der Gesuchserneuerung und in den Verfügungen der Sozialbehörde auf diese Pflicht hingewiesen. Ändern sich die Verhältnisse, hat die zuständige Behörde die wirtschaftliche Sozialhilfe entsprechend anzupassen (§ 10 SHG; zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 18 35 vom 16.11.2018 E. 3.3).

3.3.
Stellen die Behörden Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse fest, haben sie zu prüfen, ob eine Anpassung der wirtschaftlichen Sozialhilfe erforderlich ist und eine Rückerstattung in Frage kommt. Eine Rückerstattung ist bei rechtmässigem (§ 38 SHG) und bei unrechtmässigem Bezug möglich (§ 39 SHG).

3.3.1.
Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe ist so weit zurückzuerstatten, als sich die finanzielle Lage der hilfebedürftigen Person gebessert hat und ihr die Rückerstattung zumutbar ist (§ 38 Abs. 1 SHG). Die Rückerstattungsforderung ist unverzinslich (§ 41 SHG).

3.3.2.
Unrechtmässig erwirkte wirtschaftliche Sozialhilfe ist grundsätzlich unabhängig von der finanziellen Lage der hilfebedürftigen Person zurückzuerstatten. Auf die Rückerstattung kann in Härtefällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 39 Abs. 1 SHG). Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass auf Seiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt ist. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt damit vor, wenn die hilfesuchende Person ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht gemäss § 7 Abs. 1 SHG nicht nachkommt. Die Verletzung dieser Pflichten muss zu einem unrechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe geführt haben. Auch ist ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem unrechtmässigen Bezug der Unterstützungsleistungen erforderlich. Entsprechend bemisst sich die Höhe des unrechtmässig bezogenen Betrags nach der Differenz zwischen der korrekt berechneten Leistung (Existenzminimum) und der tatsächlich ausgerichteten Leistung (Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht [Hrsg. Häfeli], Luzern 2008, S. 192). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei unrechtmässig erwirkter Sozialhilfe ist die Rückerstattungsforderung ab Bezug mit fünf Prozent pro Jahr zu verzinsen (§ 41 SHG; zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 18 35 vom 16.11.2018 E. 3.4 m.H. auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 290 vom 9.5.2017 E. 3.3 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB 2017.00595 vom 17.5.2018 E. 3.2).

3.4.
In der Sozialhilfe sind Leistungs- und Eingriffsverwaltung eng miteinander verzahnt (Wizent, a.a.O., S. 555). Die für die Leistungsverwaltung anwendbaren Verfahrensregeln sind deshalb im Sozialhilfeverfahren nicht unbesehen in jedem Fall einzusetzen, sondern nur nach Massgabe des infrage stehenden Verwaltungsaktes, sodass dann, wenn die Sozialhilfebehörde als Eingriffsverwaltung agiert, die dieser entsprechenden Verfahrensregeln gelten.

3.4.1.
Wenn auch in der Regel das Sozialhilfeverfahren durch ein Gesuch der hilfebedürftigen Person eingeleitet wird, reicht die behördliche Kenntnis von einer Notsituation, um das Sozialhilfeverfahren zu initiieren (Ursprung/Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 116/2015, S. 403 ff., S. 409). Wie im allgemeinen Verwaltungsverfahren stellt die Sozialhilfebehörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen fest (§ 53 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]; dazu und zum Folgenden: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 219 vom 1.12.2015 E. 3.1.1 m.H.). Die zuständige Behörde ist für die vollständige und richtige Abklärung des Sachverhalts verantwortlich. Die Sachverhaltsfeststellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachverhaltsumstände bzw. Tatsachen, die für die Rechtsanwendung massgebend sind. Die Organe der Sozialhilfe haben die erforderlichen Auskünfte in erster Linie bei der hilfebedürftigen Person einzuholen. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können sie die erforderlichen Auskünfte bei Dritten einholen (§ 8 Abs. 1 SHG). Sie hat nach den rechtserheblichen Tatsachen zu forschen und darüber Beweis zu erheben.

Die gesetzliche Pflicht der Behörde, den für die Rechtsanwendung massgeblichen Sachverhalt abzuklären, entbindet die hilfebedürftige Person allerdings nicht davon, auch ihrerseits zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts beizutragen (BGer-Urteil 8C_851/2013 vom 15.1.2014 E. 4.2 f.). Sie ist zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet und riskiert bei einer Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung, dass die Behörde auf ihr Hilfegesuch nicht eintritt (vgl. § 7 Abs. 3 SHG i.V.m. § 55 VRG) oder dieses abweist. § 7 Abs. 1 SHG konkretisiert die allgemeine Mitwirkungspflicht von § 55 VRG. Die hilfebedürftige Person hat über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen beizubringen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SHG). Insbesondere muss Einblick in Unterlagen gewährt werden, welche für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die Budgetberechnung relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege, Gerichtsentscheide, Renten- und Kapitalansprüche usw.). Die hilfebedürftige Person muss ihre Angaben schriftlich bestätigen und wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen (Ziff. A.5.2 der Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Im Sozialhilferecht bezieht sich die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht der hilfebedürftigen Person (vgl. § 7 SHG) insbesondere auf Umstände, welche für die Behörden nur schwer zugänglich sind und wo lediglich die hilfebedürftige Person in der Lage ist, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen an die Mitwirkungspflichten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Namentlich sollen nicht Unterlagen verlangt werden, welche die betroffene Person nicht hat oder auch mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann. Da regelmässig die Bedürftigkeit Gegenstand der Abklärung bildet und das Fehlen hinreichender Mittel dargetan werden muss, hat die betroffene Person oft negative Tatsachen nachzuweisen (Ursprung/Riedi Hunold, a.a.O., S. 411). Auf die damit verbundenen Nachweisschwierigkeiten wird unter dem Gesichtswinkel der Folgen der Beweislosigkeit zurückzukommen sein (vgl. E. 3.5.2 hiernach).

3.4.2.
Auch wenn die gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Untersuchungspflicht der Sozialhilfebehörde ergänzen, hat die Sozialhilfebehörde das öffentliche Interesse an der gesetzmässigen Sozialhilfe unter Beachtung ihrer Subsidiarität und der Bedarfsdeckung im Einzelfall zu wahren. Sie trägt deshalb unabhängig davon, ob der Hilfeempfänger seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachkommt, die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Die gesetzliche Mitwirkungspflicht dient der Verwirklichung der behördlichen Untersuchungspflicht (vgl. Meyer, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, Ein Beitrag zur Sachverhaltsfeststellung als arbeitsteiligem Prozess, Diss. Luzern 2019, N 1000, 1003 f.). Bei den regelmässig über eine Unterstützungsperiode (von einem Monat) hinausgehenden Unterstützungsverhältnissen trifft die Sozialhilfebehörde die gesetzliche Pflicht, nicht nur Voraussetzungen für die Initialisierung der Sozialhilfe zu prüfen, sondern sie muss sich vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Sozialhilfe während des Dauerrechtsverhältnisses laufend bestehen (Ursprung/Riedi Hunold, a.a.O., S. 411 f.). Zu diesem Zweck hat sie unter Nutzung des gesetzlichen Instrumentariums regelmässig zu klären, wie sich die Verhältnisse der Hilfebedürftigen entwickeln. Da der Sozialhilfeempfänger wahrheitsgemässe und vollständige Angaben machen muss und die Pflichtverletzung einerseits mit sozialhilferechtlichen Nachteilen verbunden (§ 30 SHG) oder mit Strafe bedroht ist (Betrug i.S.v. Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), darf die Sozialhilfebehörde trotz der dem Leistungsverhältnis innewohnenden Interessenlage grundsätzlich davon ausgehen, dass der Sozialhilfeempfänger über alle für die Sozialhilfe wesentlichen Umstände, wie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, zutreffende Angaben macht und der Behörde wahrheitsgemäss Auskunft gibt. Der gesetzmässige Vollzug des Sozialhilferechts gebietet aber angesichts des verständlichen Interesses des Gesuchstellers bzw. Hilfeempfängers daran, wirtschaftliche Sozialhilfe zu erhalten, dass die Sozialhilfebehörde sich nicht allein auf die Angaben und Auskünfte verlässt, sondern diese zunächst auf Plausibilität prüft. Ergeben sich Zweifel, hat die Sozialhilfebehörde den Sachverhalt aufgrund ihrer Amtspflicht vertieft zu prüfen. Aber auch wenn die Auskünfte oder Erklärungen des Sozialhilfeempfängers nachvollziehbar sind, rechtfertigt sich zur Gewährleistung, dass die Sozialhilfe gesetzmässig geleistet wird, gerade bei einer längeren Unterstützungsperiode die (zumindest) stichprobenweise Prüfung im Sinn einer ergänzenden Untersuchung. Sowohl bei der Plausibilitätsprüfung als auch bei einer allfälligen Stichprobe steht es im Ermessen der Sozialhilfebehörde, ob und welche Angaben oder Auskünfte sie einer näheren Abklärung unterziehen will.

3.4.3.
Das Kantonsgericht hat als einzige gerichtliche Behörde im innerkantonalen Sozialhilfeverfahren umfassend zu prüfen, ob der massgebende Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen ist (vgl. § 152 lit. a VRG). Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts zur Mitwirkung verpflichtet; d.h. sie sind gehalten, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen (vgl. Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 30.9). Daher ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung des für die Verwaltungsbehörde in ihrem Verfahren massgeblichen gemischten Systems der Sachverhaltsermittlung von Untersuchungsgrundsatz (§ 53 VRG) und Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer (§ 55 VRG) zu überprüfen (zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 219 vom 1.12.2015 E. 3.1.2 m.H.).

3.5.
3.5.1.
Die gesetzlichen Regeln der Sachverhaltserstellung, wie sie in § 53 VRG, § 7 Abs. 3 SHG i.V.m. § 55 VRG und in § 7 Abs. 1 SHG verankert sind, können nicht für jeden Fall gewährleisten, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt sich nach dem für das Sozialhilferecht genügenden Beweisgrad erstellen lässt. In diesem Fall sind die Folgen der Beweislosigkeit von einem Verfahrensbeteiligten zu tragen. In der Praxis der Sozialhilfe wird die Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) analog angewendet. Daher gilt auch im Verwaltungsprozess, dass diejenige Partei den Nachteil eines Beweismisserfolgs hinnehmen muss, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte (BGer-Urteile 8C_851/2013 vom 15.1.2014 E. 4.2, 2A.714/2006 vom 10.7.2007 E. 2.2). So trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich der Ansprecher die Folgen der Beweislosigkeit (BGer-Urteil 8C_851/2013 vom 15.1.2014 E. 4.3). Beim Wegfall von leistungsbegründenden Tatsachen handelt es sich um anspruchsaufhebende Sachumstände und die Beweislast liegt in diesem Fall bei der Sozialhilfebehörde (vgl. Wizent, a.a.O., S. 539 a.z.F.). Wie bei der Einstellung der Unterstützungsleistungen mangels Bedürftigkeit trägt somit die Sozialhilfebehörde auch bei der Rückerstattung wegen unrechtmässigen Bezugs die Beweislast (BGer-Urteil 8C_140/2012 vom 17.8.2012 E. 7.2.2.). Allerdings kann eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein, wenn im privaten Bereich des Hilfesuchenden gründende Vorgänge nicht aufklärbar sind und er nicht gehörig mitwirkt.

3.5.2.
Diese Beweislastregeln greifen im Sozialhilferecht allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Untersuchung einen Sachverhalt zu ermitteln, der aufgrund einer Beweiswürdigung das erforderliche Beweismass erreicht. Wenn es um den Nachweis der Mittellosigkeit geht, dürfen Sozialhilfeleistungen nicht aufgrund blosser Mutmassungen über das Vorhandensein von Einnahmen und Vermögen verweigert werden. Wie im Sozialversicherungsrecht muss auch im Sozialhilferecht deshalb der regelmässig negative Sachverhalt (Fehlen von Einnahmen und Vermögen) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden (dazu und zum Folgenden: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 219 vom 1.12.2015 E. 3.2.2 m.H.). Dieser Grad übersteigt die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese, liegt aber unter demjenigen der Unzweifelhaftigkeit der zu beweisenden Tatsache. Das Gericht hat dabei jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6).

Beim Bedarf (den zu deckenden Lebenshaltungskosten) hingegen, soweit dieser nicht ohnehin pauschaliert ist, liegen i.d.R. keine typischen Beweisschwierigkeiten vor, da es hier um den Nachweis von vorhandenen Tatsachen geht (z.B. Erstausstattung, Wohnung, effektiver Mietzins, medizinische Indikation einer Brille usw.). Deshalb ist es angezeigt, grundsätzlich den vollen Beweis (Sicherheitsbeweis) zu verlangen, wobei auch hier keine absolute Gewissheit verlangt werden kann bzw. ein Spielraum besteht (Wizent, a.a.O., S. 543 f.).

Im vorliegenden Verfahren geht es um mit dem Beweisgrad des Vollbeweises erstellte Zahlungseingänge, welche die Beschwerdeführer mit der von der Sozialhilfebehörde verlangten Jahresdeklaration offengelegt hatten. Nicht mit demselben Beweisgrad erstellt ist hingegen, ob es sich um eigentliche Einnahmen im Sinn von exogenen Vermögenszugängen oder um von der Sozialhilfe erhaltene oder kurzfristig kreditierte Mittel handelt, mit welchen – nach Darstellung der Beschwerdeführer – Einzahlungen von nicht unmittelbar verwendeter Barschaft erfolgten. Die Sozialhilfebehörde ist nach dem Gesagten für die tatsächlichen Voraussetzungen, welche die Rückerstattungspflicht wegen unrechtmässigen Bezugs wirtschaftlicher Sozialhilfe begründen, beweisbelastet und es ist grundsätzlich der Vollbeweis erforderlich. Im vorliegenden Fall stützt die Sozialhilfebehörde den Beweis auf die tatsächliche Vermutung, dass aufgrund der Lebenserfahrung eine Einzahlung auf das Konto eines Sozialhilfeempfängers die Leistung eines Dritten darstelle.

3.5.3.
Beweislastvorschriften können als gesetzliche Vermutungen ausgestaltet sein, wenn etwa aufgrund einer Tatsache von Gesetzes wegen auf eine andere geschlossen wird oder aufgrund von Tatsachen auf ein Rechtsverhältnis geschlossen wird (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7., nachgeführte Aufl. 2001, S. 262; vgl. auch Gasser/Rickli, ZPO Kurzkomm., Zürich 2010, Art. 157 ZPO N 2). Im Gegensatz zu diesen gesetzlichen Vermutungen bewirken tatsächliche Vermutungen, da sie nicht im Gesetz geregelt sind, keine Umkehr der Beweislast. Es handelt sich um Vermutungen, die auf der Lebenserfahrung gründen. Der Richter trägt dieser Lebenserfahrung bei seiner Beweiswürdigung Rechnung (Vogel/Spühler, a.a.O., S. 263). Wenn die Lebenserfahrung für das Vorliegen von bestimmten Tatsachen spricht, führt das dazu, dass die grundsätzlich nicht beweisbelastete Partei das Gegenteil behaupten und widersprechende Tatsachen anführen muss, sodass das Vorliegen einer tatsächlichen Vermutung im Ergebnis wirkt, als trage die nicht beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (faktische Beweislastumkehr).

Auf das Vorhandensein von eigenen Mitteln kann im Sinn einer tatsächlichen Vermutung praxisgemäss dann geschlossen werden, wenn ein Sozialhilfeempfänger der Auskunftspflicht nicht nachkommt und er z.B. Ausgaben bewältigen kann, welche durch die Unterstützungsbeiträge nicht gedeckt sind. Allerdings sind auch unter solchen Umständen die individuellen Verhältnisse zu beachten und darf nicht leichthin auf vermutete Dritteinnahmen geschlossen werden (vgl. Wizent, a.a.O., S. 546 m. Rechtsprechungshinweisen).

3.6.
Die Beschwerdeführer nehmen den Standpunkt ein, bei den für das Rückerstattungsverfahren anlassgebenden sieben Zahlungseingängen auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der A-Bank handle es sich nicht um Einnahmen, sondern um sozialhilfebudgetneutrale Umschichtungen von bestehenden Vermögenswerten. Es handle sich zum einen um Restbeträge aus Bargeldbezügen von ihrem A-Bank-Konto, die wieder einbezahlt worden seien, und zum anderen um Einzahlungen aus Bargeldbezügen von zwei B-Kreditkarten (B.a und B.b, mit einem Kreditlimit von je Fr. 3'000.-- für beide Ehegatten). Sie hätten in der Zeit zwischen August 2015 und Februar 2017 Integrationszulagen von Fr. 1'300.-- und Einkommensfreibeträge von Fr. 520.-- erhalten, über welche sie zusätzlich zum monatlichen Sozialhilfebudget hätten verfügen können. (…)

3.7.
3.7.1.
Im Primärverfahren nahm die Sozialhilfebehörde die aus der Jahresdeklaration 2016 ersichtlichen, aber in Bezug auf die Quelle nicht näher belegten Einzahlungen zum Anlass, die Bedarfslage in den betroffenen Unterstützungsperioden zu prüfen. Die Untersuchung der Zahlungsvorgänge gestaltete sich trotz bekundeter Bereitschaft der Beschwerdeführer, pflichtgemäss mitzuwirken, insofern als schwierig, als die von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen den gestellten Anforderungen nicht genügten, zumal sie – offenbar irrtümlich – davon ausgingen, den Schuldennachweis erbringen und nicht die Kontobewegungen belegen zu müssen. Inwiefern die Beschwerdeführer ihren Pflichten im Primärverfahren nicht genügend nachgekommen wären oder die Sozialhilfeverantwortlichen der Stadt Z zu allfälligen Missverständnissen beigetragen haben, ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung angerufene Vermutung gegeben waren, zu klären (vgl. hinten E. 3.7.2.2). Fest steht, dass im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern (GSD) mit allen einverlangten Belegen vollständig dokumentiert war. Der Vorinstanz lagen insbesondere die Bankkontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen vor. Wie im vorliegenden Verfahren nahmen die Beschwerdeführer schon im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu jedem einzelnen Zahlungseingang Stellung. Dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aufgefordert worden wären, weitere Unterlagen einzureichen oder Erklärungen zu den Zahlungen abzugeben und diesen Aufforderungen aber nicht nachgekommen wären, wird weder behauptet noch ist solches ersichtlich. Die Beschwerdeführer erfüllten demnach ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und die mit voller Kognition ausgestattete (§§ 144 f. VRG) und den gesetzlichen Untersuchungs- und Rechtsanwendungspflichten im Sinn von §§ 53 und 37 Abs. 2 VRG unterworfene Vorinstanz hatte die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Entscheides zu beachten (§ 146 VRG).

3.7.2.
Die Vorinstanz nahm die Einzahlungen zum Anlass, ihre Beweiswürdigung aufgrund eines Erfahrungssatzes vorzunehmen: Zahlungseingänge auf einem Bankkonto von Sozialhilfeempfängern würden grundsätzlich die Vermutung begründen, dass diese von Dritten Geld erhalten hätten. Demgegenüber entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand von seinen Konti regelmässig derart namhafte Beträge abhebe, nur um sie nach wenigen Tagen oder Wochen wieder teilweise auf ein (anderes) Konto einzuzahlen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handle es sich aufgrund dieser Erfahrungssätze beim Bargeld, das die Beschwerdeführer einbezahlt hatten, um Mittel, die von Dritten stammten. Es sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern in den Monaten der Einzahlungen auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin zusätzlich zur wirtschaftlichen Sozialhilfe Geldmittel zugeflossen seien. Es obliege den Beschwerdeführern, zu erklären, warum dies nicht der Fall sei und die Vermutung zu widerlegen. Das sei ihnen aber nicht gelungen.

3.7.2.1.
Insoweit, als sich die Vorinstanz bei ihren beweisrechtlichen Annahmen im Beschwerdeentscheid auf die Folgen der Verletzung von Auskunftspflichten stützen will, die es nach den jeweiligen konkreten Umständen rechtfertigen können, sowohl das Vorhandensein von eigenen Mitteln wie, falls nicht wie im vorliegenden Fall bekannt, auch deren Höhe zu vermuten, verkennt sie, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die Auskunftspflichten erfüllt worden waren. Meldepflichtverletzungen genügen für die Vermutungsfolge nicht.

3.7.2.2.
Was die Mitwirkung nach Massgabe von Aufforderungen zur Dokumentation oder Auskunftserteilung im Verfahren der Sozialhilfebehörde betrifft, reichten die Beschwerdeführer mit der Jahresdeklaration A-Bank-Kontoauszüge für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. August 2016 ein. Die Sozialen Dienste forderten die Beschwerdeführer am 20. Februar 2017 (Weisung mit Auflagen) auf, bis 15. März 2017 detaillierte Kontoauszüge der A-Bank für die Zeit von August 2015 bis Ende Februar 2017 sowie Kreditkartenabrechnungen seit August 2015 bis Ende Februar 2017 einzureichen. Mit Bezug auf die Kreditkartenbezüge bei B bedienten die Beschwerdeführer die Sozialen Dienste per Mail am 26. Februar 2017 und mit Ausdruck am 27. Februar 2017 mit tabellarischen Kontoblättern der B Service. Hinsichtlich der A-Bank-Kontoauszüge verwiesen sie auf die bereits eingereichten Unterlagen und erklärten, es gäbe keine detaillierten Auszüge.

Mit Rückerstattungsentscheid vom 29. März 2017 stellten die Sozialen Dienste fest, die eingereichten Auszüge der Kreditkartenkonti würden die Einzahlungen nicht erklären und die Beschwerdeführer hätten versäumt, detaillierte Kontoauszüge der A-Bank für die verlangte Zeitspanne einzureichen.

Mit ihrer Einsprache ergänzten die Beschwerdeführer den Aktenstand mit Bezug auf die heute noch streitbetroffenen Einzahlungen nicht, machten jedoch den behaupteten Geldfluss anhand einer tabellarischen Übersicht mit Daten und Betragsangaben deutlich. Im Einspracheverfahren nahm der Stadtrat – soweit ersichtlich – keine weiteren Untersuchungshandlungen vor und hielt fest, auch im Einspracheverfahren hätten die Beschwerdeführer keine genügend detaillierten Kreditkartenkontoauszüge eingereicht. Die aktenkundigen A-Bank-Kontoauszüge beanstandete der Stadtrat hingegen nicht.

Als Beilage zur Verwaltungsbeschwerde reichten die Beschwerdeführer schliesslich monatliche Rechnungen der Kreditkarten mit allen Angaben über Belastungsdaten, Belastungsgrund und Höhe der Belastungen ein.

Diese Chronologie der behördlichen Untersuchung und der beschwerdeführerischen Mitwirkung über den Instanzenzug zeigt, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf die Dokumentation der Kreditkartenbelastungen erst im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren den Mitwirkungsaufforderungen, die bereits im Primärverfahren gestellt worden waren, nachkamen. Ob diese Säumnis bereits rechtfertigte, die Erkenntnislücke mit der Vermutung zu überbrücken, es handle sich bei den sieben Einzahlungen um bedarfsmindernde Drittmittel oder die Behörde zu weiteren Untersuchungshandlungen hätte veranlassen müssen, kann für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens offen bleiben, weil den Beschwerdeführern schon vor der Vorinstanz keine Säumnis mehr vorgeworfen werden kann (vgl. vorne E. 3.7.1). Weder der Rückerstattungsentscheid noch der Einspracheentscheid begründen den Rückgriff auf die Vermutung ausdrücklich damit, dass die mangelhafte Mitwirkung zu einer nicht anders zu füllenden Erkenntnislücke geführt habe, welche mit der Lebenserfahrung, dass es sich bei solchen Einzahlungen in der Regel um Drittmittel handle, geschlossen werden müsse. Vielmehr wird im Rückerstattungs- und im Einspracheentscheid sinngemäss unterstellt, die Untersuchung habe für verschiedene Sachverhalte eine gewisse Wahrscheinlichkeit ergeben, sodass nun im Sinn der beweisrechtlichen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht der wahrscheinlichere Verlauf als Beweisergebnis gelten müsse (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 m.H.). Diese Herleitung lässt ausser Acht, dass der von den Beschwerdeführern behauptete Sachverhalt nicht mit einem wenigstens ansatzweise bekannten anderen Sachverhalt konkurriert, sondern mit einer aus der Lebenserfahrung hergeleiteten Vermutung. Bargeldeinzahlungen, deren Quelle den Sozialhilfebehörden nicht bekannt ist, begründen zwar einen Hinweis darauf, dass der Sozialhilfeempfänger über Mittel verfügt, die seinen Hilfebedarf verringern können. Hingegen ist der Hinweis nur möglicher Anlass, die Quelle der Barmittel zu ergründen. Aus dem Hinweis wird erst dann ein Verdacht, dass es sich um nicht gemeldete Einnahmen handelt, wenn der Sozialhilfeempfänger nicht oder nicht gehörig kooperiert. Nur in diesem Fall überbrückt die Rechtsprechung die Erkenntnislücke, indem sie es zulässt, bedarfsmindernde Einnahmen zu vermuten. Andernfalls ist eine nach der Untersuchung verbleibende Ungewissheit, d.h. ein Beweisnotstand, nach den gesetzlichen Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

3.7.2.3.
Was die vorinstanzliche Würdigung des vervollständigten Aktenstandes und der beschwerdeführerischen Behauptungen betrifft, entbehrt die Berufung auf die Beweiserleichterung, welche die Praxis für den Fall von Auskunftspflichtverletzungen in der behördlichen Untersuchung gewährt, der Grundlage, weil die Auskunft vollständig erteilt worden war. Das schliesst nicht aus, dass bei der sozialhilferechtlichen Prüfung von Eingängen auf Konti von Empfängern wirtschaftlicher Sozialhilfe die allgemeine Lebenserfahrung bei der Würdigung der Beweislage eine Rolle spielte. Hingegen ist eine faktische Umkehr der Beweislast, wie sie sich einstellt, wenn der Schluss aus der Lebenserfahrung das Beweisfundament der beweisbelasteten Behörde ersetzt und dem Sozialhilfeempfänger der Gegenbeweis zugeschoben wird, bei gesetzeskonformer Mitwirkung unzulässig. Sie würde die gesetzliche Beweislast der Sozialhilfebehörde für das Bestehen von Dritteinkünften aushebeln.

3.7.3.
Indem die Vorinstanz an die Lebenserfahrung appelliert, dass entdeckte Barzahlungseingänge auf ein Bankkonto eines Hilfeempfängers die Vermutungsfolge nach sich ziehen würden, es handle sich um nicht periodengerecht deklarierte Einnahmen von Dritter Seite, behauptet sie eine Erfahrung, die davon ausgeht, dass eine hilfeempfangende Person einen bedarfsmindernden Zufluss tatsächlich über ein Konto empfangen und sich der damit verbundenen Dokumentation des Vorganges aussetzen würde. Einer nicht kooperationswilligen unterstützten Person steht aber der Bargeldverkehr zu Verfügung, um solche Zahlungen ausserhalb behördlicher Kontrolle zu vereinnahmen, so dass der Erfahrungssatz vor allem für den Kreis der korrekt deklarierenden Empfänger das Stereotyp verallgemeinert, sich nicht an Wahrheits- und Auskunftspflichten zu halten. Zudem verkennt die Vorinstanz den Unterschied zwischen dem Anlass für sozialhilferechtliche Abklärungen und einer tatsächlichen Vermutung. Letztere setzte voraus, dass eine Lebenserfahrung bestünde. Indessen zeigt gerade das vorliegende Verfahren, dass Bargeld von Sozialhilfeempfängern nicht vorbehaltlos den Schluss auf Drittmittel zulassen und sich für Bargeldeinzahlungen auf Bankkonti von Empfängern wirtschaftlicher Sozialhilfe eine unabhängig vom Mitwirkungsverhalten beweislastrelevante Regel ableiten liesse. Wie in der Lehre zu Recht gefordert wird, ist selbst eine Verletzung der Auskunftspflicht nicht unter allen Umständen genügender Anlass, um eine Vermutung der angestellten Art einzusetzen: Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände an, die den Rückgriff auf eine solche Vermutung erst noch rechtfertigen müssen (Wizent, a.a.O., S. 546 m.H.). Hier ist vor allem zu beachten, dass die Beschwerdeführer je über eine Kreditlimite von Fr. 3'000.--, d.h zusammen über Fr. 6'000.--, verfügten. Werden die hier zu klärenden Einzahlungsbeträge mit diesen Kreditlimiten verglichen, dann besteht selbst unter Berücksichtigung, dass die Kredite schon teilweise in Anspruch genommen gewesen waren, kein Anlass, sie als unvereinbar mit der eingeräumten Befugnis zu halten, sich über ein kontokorrentförmig geführtes Bankdarlehen Zahlungsmittel zu beschaffen. Hinzu kommt, dass die Sozialhilfebehörde Kenntnis von ihren ergänzenden Leistungen (Integrationszulage, Einkommensfreibeträge) hatte, welche die finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführer jedenfalls kurzfristig erhöhten. Es bestanden demnach finanzielle Spielräume, welche die im Regelfall mangels Liquidität auszuschliessenden Einzahlungen erlaubten, sodass diese selbst bei einer Auskunftspflichtverletzung nicht leichthin zu rechtfertigen vermöchten, die damit entstandene Ungewissheit mit der allgemeinen Erfahrung im Sinn einer tatsächlichen Vermutung zu überbrücken und bedarfsmindernde Zuflüsse zu vermuten.

3.8.
Im Licht dieser Erwägungen hätte es bei der gesetzlichen Beweislastverteilung bleiben müssen. Zu prüfen bleibt, ob das Untersuchungsergebnis mit dem Beweisgrad des Vollbeweises erlaubt, die sieben Zahlungseingänge als Einnahmen im sozialhilferechtlichen Sinn zu beurteilen.

3.8.1.
Die Beschwerdeführer haben seit dem Primärverfahren erklärt und bis heute wiederholt, dass sie jeweils grössere Bargeldbeträge abgehoben hätten, um Einkäufe zu erledigen, Rechnungen zu bezahlen, Schulden zu begleichen etc. Die nicht verwendete Barschaft hätten sie dann wieder eingezahlt. In einzelnen Fällen hätten sie in der Folge E-Banking-Aufträge ausführen müssen. Wie aus den Kontoauszügen hervorgeht, wurden jeweils im mit den Darlegungen der Beschwerdeführer widerspruchsfrei vereinbaren zeitlichen Vorlauf zu den Zahlungseingängen Bargeldbeträge vom Bankkonto und den Kreditkartenkonten abgehoben. Unter Berücksichtigung des konsumbedingten Bargeldverbrauchs ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den Einzahlungen um den Rücklauf des Überrests von zuvor abgehobener Barschaft handelt.

3.8.2.
Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie an der Glaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Darstellung zweifelt, weil zwischen den Abhebungen und Einzahlungen keine "Betragsidentität" bestehe. Gerade der Umstand, dass geringere Beträge wieder eingezahlt wurden, stützt die Nachvollziehbarkeit des geltend gemachten Ablaufs. Die betragsidentische Abhebung und Einzahlung wäre hingegen mit dem Konsum unvereinbar. Gegen die Darstellung der Beschwerdeführer spricht sodann auch nicht, dass diese keine Einkaufsbelege auflegen. Der zu klärende Bar- und Kontoverkehr betrifft einzelne Monate in den Jahren 2015 und 2016. Zwar unterliegen Empfänger von wirtschaftlicher Sozialhilfe, wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt, einer erhöhten Dokumentationsobliegenheit betreffend Mittelherkunft und -verwendung. Dennoch wäre es im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorne E. 3.4.1) eine überspannte Anforderung, von Unterstützten ohne vorgängige entsprechende Anweisung zu verlangen, dass sie die Verwendung der für die Lebenshaltung gewährten Mittel etwa mittels Kassenbelegen laufend dokumentieren, um dann in einem Jahre später durchgeführten Kontrollverfahren die Mittelverwendung dokumentieren zu können. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern auferlegt worden wäre, die Mittelverwendung zu dokumentieren. Es kann deshalb von den Beschwerdeführern nicht erwartet werden, dass sie noch im Besitz von Kassenbelegen oder ähnlichem sind. Ebenso wenig kann in diesem Zusammenhang von einer Pflichtverletzung ausgegangen werden, welche ausnahmsweise erlaubte, eine Bedarfsminderung zufolge von Dritteinnahmen zu vermuten.

3.8.3.
Aufgrund der beschwerdeführerischen Darstellung, welche das Motiv, den Rechtsgrund sowie die Art des gewählten Vorgehens für den Bargeldfluss einlässlich und mit Bezug auf Daten tagesscharf und hinsichtlich der Beträge franken- und rappengenau darstellt und soweit als möglich dokumentiert, für die aber der Beweis im Sinn eines Vollbeweises nicht gelingt, ist die Herkunft der Einzahlungen mit die blosse Möglichkeit übersteigender Wahrscheinlichkeit erstellt. Mit diesem Beweisgrad handelt es sich um sozialhilfebudgetneutrale Vorgänge und nicht um meldepflichtiges Einkommen. Auf der anderen Seite liegt es aber im Bereich des Möglichen, dass es sich um Leistungen Dritter wie beispielsweise Einkommen oder freiwillige Zuwendungen Dritter handelt. Damit von bedarfsmindernd zu berücksichtigenden Mitteln ausgegangen werden darf, muss aber der für die daraus folgende Rückerstattungspflicht erforderliche Beweisgrad erreicht sein. Die Vorinstanz stützt sich dafür auf den angerufenen Erfahrungssatz, dass nicht von der Sozialhilfe stammende Zahlungen auf Konti von Sozialhilfeempfänger in der Regel von Dritten stammten und den Bedarf minderten, ohne zu berücksichtigen, dass eine solche Vermutung, wäre sie denn zutreffend, erst greifen darf, wenn eine Mitwirkungspflichtverletzung und die konkreten Umstände es rechtfertigen. Ist der Mittelzufluss von aussen deshalb nur möglich aber nicht weiter beweismässig fundiert, trägt die Sozialhilfebehörde die Folgen der Beweislosigkeit nach den Regeln der Beweislastverteilung. Da der für die Rückerstattungspflicht genügende Nachweis, dass es sich bei den sieben Zahlungseingängen auf dem Konto der Beschwerdeführerin nicht um eine Umschichtung von bereits vorhandenen oder um dargeliehene Mittel handelt, scheitert, fehlt der Sachverhalt für den Tatbestand, der die Rückerstattungspflicht auslöst.

3.9.
Bei diesem Ausgang sind die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von § 39 Abs. 1 SHG nicht gegeben. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von Fr. 3'912.50 unrechtmässig erwirkt und diesen Betrag zurückzuerstatten haben. (…)