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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Verkehrsanordnung
Entscheiddatum:20.12.2017
Fallnummer:7H 17 136
LGVE:
Gesetzesartikel:§ 107 Abs. 2 VRG, § 129 Abs. 2 VRG; Art. 3 Abs. 2 und Abs. 4 SVG; § 19 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts; § 17 StrV.
Leitsatz:Für Verkehrsanordnungen auf Kantonsstrassen ist primär der Kanton bzw. die Dienststelle vif zuständig. Der Gemeinde stehen keine hoheitlichen Befugnisse zu, weshalb sie nur beschwerdeberechtigt ist, wenn eine Verkehrsmassnahme auf ihrem Gebiet angeordnet, nicht aber wenn sie verweigert wird.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Sachverhalt

A.
In der Gemeinde A nahm das kantonale Strasseninspektorat (KSI) auf der Kantonsstrasse B zwischen den Jahren 2010 und 2014 in vier Etappen Belagssanierungen vor, wobei die letzte Etappe im Jahr 2014 realisiert wurde. In Kombination mit der Belagssanierung wurde im Strassenabschnitt Dorfanfang – C die bestehende Radverkehrsanlage verlängert und somit eine Radroutenlücke in der Gemeinde A geschlossen. Aufgrund eines Nachbarprojekts der X AG musste das Sanierungsprojekt angepasst werden, wobei die Projektänderung die Verschiebung der bestehenden Fussgängerquerung "D" um ca. 20 Meter beinhaltete.

Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (nachfolgend vif) orientierte den Gemeinderat A (nachfolgend Gemeinderat) über die Anpassung des Kantonsstrassenprojekts betreffend die Radverkehrsanlage mit Fussgängerquerung im Gebiet "D" und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Der Gemeinderat erklärte sich mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 grundsätzlich mit dem geänderten Projekt als einverstanden, beantragte jedoch bei der neuen Fussgängerquerung die Markierung eines neuen Fussgängerstreifens.

Die Projektänderung an der Kantonsstrasse B im Abschnitt "D", Bereich Parzelle Nr. E, wurde vom 11. bis 30. November 2015 öffentlich aufgelegt, woraufhin der Gemeinderat mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 erneut die Markierung eines Fussgängerstreifens bei der neuen Fussgängerquerung "D" beantragte.

Mit Entscheid vom 25. Februar 2016 bewilligte der Regierungsrat des Kantons Luzern die vorgelegte Projektänderung und beschloss dessen Ausführung. Zur beantragten Markierung des Gemeinderats führte der Regierungsrat aus, dass diese nicht Bestandteil des Entscheids sei, sondern separat (Verfügung und Publikation) im Rahmen des Strassenverkehrsrechts erfolge.

Der Gemeinderat beantragte sodann mit Schreiben vom 9. Januar 2017 die Durchführung eines Verfahrens nach Strassenverkehrsrecht, woraufhin die Dienststelle vif dem Gemeinderat am 20. Januar 2017 erklärte, dass die Dienststellenleitung entschieden habe, vorab ein unabhängiges verkehrstechnisches Gutachten durch die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) erstellen zu lassen. Um die neutrale Position des Gutachtens zu gewährleisten, wurde der Gemeinderat zusammen mit dem bfu-Vertreter zu einer Begehung vor Ort eingeladen. Die Besichtigung der Fussgängerquerung "D" wurde am 8. Februar 2017 durchgeführt, wobei der Gemeinderat an dieser Besichtigung jedoch nicht teilnahm. Das Gutachten wurde durch die bfu am 28. Februar 2017 erstattet.

Am 27. März 2017 verfügte die Dienststelle die Abweisung des Gesuchs des Gemeinderats betreffend Markierung eines Fussgängerstreifens bei der Fussgängerquerung "D" auf der Kantonsstrasse B in A (Ziff. 1) und auferlegte dem Gemeinderat die amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 772.-- (Ziff. 2).

B.
Dagegen liess der Gemeinderat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Der angefochtene Entscheid sei vollständig aufzuheben.
2. Der Kanton Luzern sei anzuhalten ein korrektes Verfahren durchzuführen und in der Sache neu zu entscheiden.
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Luzern."

Die Dienststelle vif beantragte in ihrer Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den amtlichen Kosten im (erstinstanzlichen) Verwaltungsverfahren beantragte sie jedoch die Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht habe somit Ziff. 2 des Rechtsspruchs der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 ersatzlos aufzuheben.

In einem auf die Frage der Beschwerdelegitimation beschränkten zweiten Schriftenwechsel hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest.



Erwägungen

1.
1.1.
Mit dem angefochtenen Entscheid lehnt die Vorinstanz das Gesuch um Markierung eines Fussgängerstreifens bei der Fussgängerquerung "D" auf der Kantonsstrasse B in A ab. Sie verweigert damit den Erlass einer funktionellen Verkehrsanordnung, um welche der Beschwerdeführer ersuchte (vgl. Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Fussgängerstreifen gelten nach Art. 77 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) als Markierung. Die Anordnung einer entsprechenden Markierung eines Fussgängerstreifens muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 3 SSV). Gegen Signale, die nach Art. 107 Abs. 1, 3 und 4 SSV weder verfügt noch veröffentlicht werden müssen, sowie gegen Markierungen, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird, ist nach Art. 106 SSV die Einsprache zulässig (vgl. BGer-Urteil 2A.70/2007 vom 9.11.2007 E. 3.4; BEZ 2015 Nr. 53; Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich 2012, S. 218). Über die Einsprache entscheidet die Behörde, welche für die Anordnung der Signale und Markierungen zuständig ist (§ 26 der Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts [Strassenverkehrsverordnung; SRL Nr. 777]), wobei für die Ausführung von Verkehrsanordnungen auf Kantonsstrassen die Dienststelle vif zuständig ist (Art. 101 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 SSV und § 1 Abs. 2 der Strassenverkehrsverordnung; BEZ 2015 Nr. 53).

1.2.
Der vorliegend angefochtene Entscheid erging somit durch die zuständige Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers musste kein öffentliches Verfahren durchgeführt werden, weshalb das vorliegende Verfahren aufgrund der Beschränkung auf die antragsstellende Partei als Verfahrensbeteiligte nicht an einem Mangel leidet, selbst wenn eine Koordinationspflicht im strassenrechtlichen Entscheid des Regierungsrats bestanden hätte. Im Übrigen besteht auch keine entsprechende gesetzliche Koordinationspflicht von Signalisationsverfügungen und Strassenbauverfahren (vgl. Keusen, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht 2015 [Hrsg. Biaggini/Häner/Saxer/Schott], Zürich 2015, Rz. 10.18 ff.).

2.
2.1.
Gemäss § 107 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) kann ein Sachentscheid nur ergehen, wenn u.a. die Befugnis zur Rechtsvorkehr gegeben ist (lit. d). Fehlt eine Voraussetzung für einen Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss § 129 VRG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1). Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind auch andere Personen, Organisationen und Behörden befugt, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt (Abs. 2).

Vorliegend ist die erste Legitimationsvoraussetzung, die formelle Beschwer der Gemeinde, gegeben, weil der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Antrag nicht durchgedrungen ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 21 VRG N 27). Ob die Vorinstanz aber zu Recht auf den Antrag des Beschwerdeführers eingetreten ist, kann mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens offengelassen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 10 128 vom 11.3.2011 E. 2a).

2.2.
Für die materielle Beschwer ist von § 129 Abs. 1 lit. a VRG auszugehen, wobei kantonal mindestens die gleiche Legitimation anerkannt werden muss, wie sie Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vorsieht (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG). Denn die Einheitsbeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ist auch für kantonalrechtliche Materien, wie sie hier zur Diskussion stehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 SVG), gegeben. Dies gilt auch bei Streitsachen, bei denen bisher eine engere kantonale Legitimationsregelung zulässig war, sowie für die besonderen Beschwerdebefugnisse gemäss Art. 89 Abs. 2 BGG, zu denen die Autonomiebeschwerde einer Gemeinde zählt (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Handkomm. Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 89 BGG N 5; vgl. Pflüger, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Diss. Zürich/St. Gallen 2013, N 437; LGVE 2010 II Nr. 28 E. 1b; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 10 128 vom 11.3.2011 E. 2a).

3.
3.1.
Vor diesem Hintergrund gilt es nachstehend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Rechtsmittelbefugnis zusteht:

Eine Beschwerdelegitimation kann einer Gemeinde gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage eingeräumt werden. So sieht § 129 Abs. 2 VRG vor, dass zur Einreichung eines Rechtsmittels auch andere Personen, Organisationen und Behörden befugt sind, "welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt". Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich insbesondere auf Art. 3 Abs. 4 SVG. Gemäss dieser Bestimmung sind Gemeinden "zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden" (LGVE 2010 II Nr. 28 E. 1b/aa; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 10 128 vom 11.3.2011 E. 2b/bb).

Wie das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bereits im Urteil A 10 55 vom 30. August 2010 (LGVE 2010 II Nr. 28) ausführte, spricht diese Bestimmung den Gemeinden nur dann eine Beschwerdeberechtigung zu, wenn eine Verkehrsmassnahme auf ihrem Gemeindegebiet angeordnet wird (vgl. Schaffhauser, Instanzenzug und Beschwerdelegitimation bei Verkehrsanordnungen nach Art. 3 SVG, N 134). Dass die Beschwerdebefugnis auch dann gegeben wäre, wenn die Verkehrsanordnung – obwohl beantragt – verweigert würde, sagt Art. 3 Abs. 4 SVG nicht. In der Botschaft zur Ergänzung von Art. 3 Abs. 4 SVG um die Beschwerdelegitimation der Gemeinden wird zudem ausgeführt, dass die Verkehrszunahme und deren nachteilige Folgen immer öfter grossflächig aufeinander abgestimmte Verkehrsanordnungen verlangten, die ganze Quartiere, manchmal sogar ganze Ortschaften beträfen. Es seien daher oftmals nicht nur die Interessen einzelner, sondern ganzer Bevölkerungsgruppen im Spiel. Ferner könnten die Gemeinden ihre ortsplanerischen Ziele (Verkehrsrichtplanung) nur unvollständig wahrnehmen, wenn ihnen mangels Beschwerdelegitimation ein genügender Einfluss auf Massnahmen nach Art. 3 Abs. 4 SVG verunmöglicht würde (Botschaft über die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 27.8.1986, in: BBl 1986 III 213). Auch diese Ausführungen weisen darauf hin, dass den Gemeinden die Beschwerdemöglichkeit gesetzlich eingeräumt werden sollte, damit sie sich gegen kantonale Anordnungen, die den eigenen raumplanerischen Interessen entgegenstehen, zur Wehr setzen können. Die Botschaft äussert sich jedoch nicht zur Anfechtbarkeit der Nichtanordnung einer Verkehrsmassnahme (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 10 128 vom 11.3.2011 E. 2b/bb; vgl. Pflüger, a.a.O., N 1034 ff.).

Vorliegend wurde um eine Markierung eines Fussgängerstreifens an einer Fussgängerquerung ersucht. Der Beschwerdeführer führt jedoch keine raumplanerischen Anliegen ins Feld sondern macht verkehrssicherheitsrelevante Gründe geltend, die für die Markierung eines neuen Fussgängerstreifens sprächen. Insofern gebietet auch die ratio legis keine Abweichung von dem an sich klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 SVG.

3.2.
Schliesslich ist im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, die einer Gemeinde eine Beschwerdebefugnis einräumt, zu beachten, dass diese regelmässig eng auszulegen ist. Denn die Beschwerdelegitimation ist vorab auf Private zugeschnitten (statt vieler: Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Nr. 441 mit Hinweisen; Pflüger, a.a.O., N 221). Zudem erweist sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gemeinde in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen ist, als streng (s. E. 4.1 hernach). Auch deshalb besteht keine Möglichkeit, hier über den klaren Wortlaut der bundesgesetzlichen Regelung gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG hinaus eine Beschwerdebefugnis für Gemeinden zuzulassen, wenn gerade keine Verkehrsmassnahme erlassen wird bzw. die zuständige Behörde es bei einer Fussgängerquerung ohne Markierung eines neuen Fussgängers belassen will (LGVE 2010 II Nr. 28 E. 1b/aa).

3.3.
Es kann hier auch nicht von einer Gesetzeslücke gesprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine echte Lücke im Gesetz dann gegeben, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist, namentlich, wenn die vom klaren Wortlaut geforderte Subsumtion eines Sachverhalts in der Rechtsanwendung teleologisch als unhaltbar erscheint. Echte Lücken zu füllen, ist dem Richter aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (statt vieler: BGE 128 I 42 E. 3b; ferner Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 25, Rz. 10; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 207 ff.). Wie vorne aufgezeigt, erweist sich der Wortlaut als klar. Ebenso zeigen die Beweggründe für die damalige Schaffung von Art. 3 Abs. 4 SVG auf, dass den Gemeinden eine Beschwerdebefugnis einzig dann eingeräumt werden soll, wenn eine Verkehrsanordnung erlassen wird, welcher kommunale raumplanerische Interessen entgegenstehen. Hier geht es aber darum, ob die Markierung eines neuen Fussgängerstreifens bei einer Fussgängerquerung erfolgen soll. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für eine Normkorrektur im Rahmen der richterlichen Lückenfüllung (vgl. LGVE 2010 II Nr. 28 E. 1b/aa).

Nach dem Ausgeführten steht fest, dass der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 4 SVG keine Beschwerdebefugnis abzuleiten vermag. Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere kann eine fehlende gesetzliche Grundlage – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht mit der Behauptung, dass eine Nichtverfügung einer Verkehrsanordnung eine Rechtsverweigerung zur Folge habe, substituiert werden.

4.
4.1.
Ein Gemeinwesen ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn es durch den angefochtenen Entscheid in seinen zentralen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, d.h. wenn es sich auf ein spezifisches öffentliches Interesse beruft, das in seinen Wirkungskreis fällt (zum Ganzen auch: BGer-Urteil 2C_609/2007 vom 27.11.2008 E. 1.3; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1993; vgl. Pflüger, a.a.O., N 221). Allerdings gilt es zu beachten, dass das allgemeine Anliegen an der richtigen Rechtsanwendung nicht legitimationsbegründend ist (BGE 131 II 62 E. 1.3, 130 V 515 f. E. 3.2, 124 II 418 E. 1e, 123 II 375 E. 2d). Auch ein abstraktes, allgemeines finanzielles Interesse, beispielsweise das Anliegen, Steuerausfälle zu vermeiden, begründet – isoliert betrachtet – keine Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens (vgl. BGE 131 II 759 f. E. 4.3.3, 123 II 432 E. 4d; vgl. Seiler a.a.O., Art. 89 BGG N 26; vgl. Wiederkehr, Die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens nach Art. 89 Abs. 1 BGG, in: recht 2016, S. 77). Ebenso wenig reicht eine blosse Erschwerung der Aufgabenerfüllung für die Beschwerdebefugnis aus (Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Nr. 841). Vielmehr muss auch nach der neueren Praxis des Bundesgerichts das Gemeinwesen in qualifizierter Weise in wichtigen öffentlichen Interessen betroffen sein, um beschwerdelegitimiert zu sein. Der Nachteil, der dem Gemeinwesen durch den Entscheid erwächst, hat einen gewissen Schweregrad aufzuweisen. Je stärker sich der Nachteil auswirkt, desto eher ist die Legitimation zu bejahen. Zudem hat der Nachteil zentrale hoheitliche (öffentliche) Interessen zu betreffen. Es muss sich um eine Kernkompetenz oder einen Kernbereich des betreffenden Gemeinwesens, um ein spezifisches (eigenes) hoheitliches Sachanliegen handeln, in das der Entscheid in qualifizierter Weise eingreift. Der angefochtene Hoheitsakt hat mit anderen Worten wesentliche öffentliche Interessen in einem Politikbereich zu betreffen, der dem Gemeinwesen zur Regelung zugewiesen worden ist. Kommt dem betreffenden Gemeinwesen im besagten Sachbereich keine Regelungskompetenz zu, kann sich kaum die Frage stellen, ob zentrale hoheitliche Interessen betroffen sind (Wiederkehr, a.a.O., S. 77; vgl. auch BGE 131 II 753 E. 4.3.3, 124 II 304 E. 3b).

4.2.
Für Verkehrsanordnungen auf Kantonsstrassen ist primär der Kanton (Art. 3 Abs. 2 SVG) bzw. die Dienststelle vif zuständig (§ 19 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes [SRL Nr. 776] und § 17 der Strassenverordnung [StrV; SRL Nr. 756]), wobei diese Kompetenz vorliegend nicht an die Gemeinde A delegiert wurde (s. Beschluss über die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen [SRL Nr. 777a]). Dem Beschwerdeführer stehen mithin in diesem Bereich keine hoheitlichen Befugnisse zu. Daran vermögen auch die Ausführungen zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die hoheitlichen Befugnisse auf Kantonsstrassen durch den Kanton ausgeübt werden und dass die Markierung eines Fussgängerstreifens die Verkehrssicherheit gerade nicht erhöhen würde, sondern lediglich das Vortrittsrecht regelt (vgl. Rohner, a.a.O., S. 127). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer, durch die Weigerung der zuständigen kantonalen Dienststelle, die Markierung eines neuen Fussgängerstreifens anzuordnen, in seinen hoheitlichen Befugnissen nicht in einem derart starken Ausmass betroffen ist, dass er daraus ein Beschwerderecht ableiten könnte. Abgesehen davon geht es – wie bereits in LGVE 2010 II Nr. 28 dargelegt – nicht an, einer Gemeinde auf dem Umweg über die gerichtliche Prüfung mittelbar den Zugang zu hoheitlichen Befugnissen zu verschaffen, die ihr nach der beschriebenen kantonalen Kompetenzordnung nicht zustehen. Mit der Öffnung des Beschwerdewegs würde aber genau dies ermöglicht (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 10 128 vom 11.3.2011 E. 2b/aa).

4.3.
In Anlehnung an die Rechtsprechung zur sog. Verbandsbeschwerde ist es denkbar, dass die Gemeinde die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl ihrer Einwohner vertreten könnte, soweit deren Wahrung zu ihren Aufgaben gehört und die einzelnen Einwohner ihrerseits beschwerdebefugt wären (vgl. BGE 131 I 198 E. 2.1). So bejahte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerdelegitimation einer Schulgemeinde betreffend Entfernung zweier Fussgängerstreifen in einer Tempo 30 Zone. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei insbesondere auf die gesetzlich verankerte Verpflichtung der Schulbehörden, bei unzumutbaren Schulwegen Abhilfe zu schaffen und Verkehrsgefahren soweit als möglich herabzusetzen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau VG.2014.220/E vom 17.6.2015 E. 1.2). Der Beschwerdeführer führt zwar aus, dass die verweigerte Markierung eines Fussgängerstreifens unmittelbare Auswirkungen auf eine grosse Anzahl der Einwohner und Arbeitnehmenden sowie in der Nähe angesiedelte Betriebe habe. Dennoch bleibt er den Nachweis dafür schuldig, dass zumindest die Mehrheit der Bevölkerung der Gemeinde A von einer fehlenden Markierung eines Fussgängerstreifens bei der Fussgängerquerung betroffen wäre. Eine Gemeinde ist sodann nicht für sämtliche Interessen der Einwohner zuständig, welche sie zu vertreten hätte (Häner, a.a.O., Nr. 844). Überdies sind insbesondere die verkehrssicherheitsrelevanten Ausführungen unter dem Blickwinkel des verkehrstechnischen Gutachtens der Fussgängerquerung durch die bfu vom 28. Februar 2017 unbehelflich. So ist der gutachterlichen Beurteilung u.a. zu entnehmen, dass für die Anordnung eines Fussgängerstreifens wichtige Sicherheitskriterien nicht erfüllt seien und bereits kleinere Verbesserungsmöglichkeiten genügen würden, um eine optimale Ausgestaltung zu erreichen. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Schulwegsicherung und den damit einhergehenden finanziellen Interessen der Gemeinde nichts zu ändern. Überdies fehlt es bereits an einem Auftrag an den Beschwerdeführer für die Umsetzung einer Markierung eines Fussgängerstreifens zu sorgen, weshalb eine Verbandsbeschwerde von vornherein nicht in Frage kommt. Gleichzeitig fehlt es damit aber an der materiellen Beschwer des Beschwerdeführers als Aufgabenträger (vgl. Pflüger, Die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen in der bernischen Verwaltungsrechtspflege, in: BVR 2013/5, S. 218; Schaffhauser, a.a.O., N 137).

4.4.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, wozu Gemeinden gehören, sind schliesslich dann beschwerdebefugt, wenn sie in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen sind wie eine Privatperson (BGE 124 II 417 E. 1e/bb, 123 II 374; Waldmann, in: Basler Komm. [Hrsg. Niggli/Übersax/Wiprächtiger], 2. Aufl. 2011, Art. 89 BGG N 37; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1993; Häner, a.a.O., Nr. 825 ff.; Pflüger, a.a.O., N 239 ff.). Ob diese Voraussetzung hier gegeben ist, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, sondern führt lediglich aus, er sei der einzige Verfügungsadressat und somit direkt wie eine Privatperson betroffen. Sodann macht er geltend, er sei spätestens bei der Verlegung der Kosten direkt wie eine Privatperson betroffen. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass die besondere, beachtenswerte Beziehungsnähe zur Streitsache vom Beschwerdeführer selbst darzulegen ist, weil sich die Begründungspflicht auch auf die Frage der Beschwerdebefugnis erstreckt (BGE 120 Ib 433 E. 1 mit Hinweis; VPB 61.22 E. 1c). Dies gilt auch für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Folglich ist das Gericht nicht verpflichtet, die zur Prüfung der Legitimation erforderlichen Tatsachen von Amtes wegen zu erheben. In Anbetracht der strengen Voraussetzungen, die an einen Privaten (LGVE 2008 Nr. 29) oder private Vereinigungen wie ein Initiativkomittee (LGVE 2006 II Nr. 37 E. 2c) im Zusammenhang mit einer Verkehrsanordnung gestellt werden, sind hier keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Gemeinde A wie ein Privater von der Ablehnung der Markierung eines Fussgängerstreifens betroffen wäre. Überdies kann unter Berufung auf die Nebenfolgen – hier die Verlegung der Kosten – die Hauptsachenbeschwerdebefugnis nicht konstruiert werden. Kommt hinzu, dass die finanziellen Nebenfolgen-Interessen allein eben gerade nicht legitimationsbegründend sind (Pflüger, a.a.O., N 285).

5.
5.1.
Nach dem Gesagten fehlt es an der Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers, weshalb auf die Beschwerde betreffend die Verweigerung der Markierung eines Fussgängerstreifens bei der Fussgängerquerung "D" auf der Kantonsstrasse B in A nicht einzutreten ist. Es besteht vorliegend entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Veranlassung, von der mit Urteil vom 30. August 2010 (LGVE 2010 II Nr. 28) begründeten Rechtsprechung zu dieser Frage abzuweichen.

5.2.
Daran vermögen auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers, soweit nicht bereits durch die vorangegangenen Erwägungen entkräftet, nichts zu ändern:

So bringt der Beschwerdeführer zwar vor, der Nichterlass einer Verfügung könne eine Rechtsverweigerung bedeuten und sei daher gleich anfechtbar, wie die affirmative Verfügung an sich auch. Zudem werde die Frage der (Un-) Rechtmässigkeit der Verweigerung ja gerade erst auf Beschwerde hin geprüft. Dem ist entgegen zu halten, dass die fehlende Beschwerdebefugnis nicht auf dem Umweg einer angeblichen Rechtsverweigerung konstruiert werden kann. Die fehlende Beschwerdebefugnis ist als Abgrenzung zur Popularbeschwerde konzipiert und bewirkt für den nicht Legitimierten eine Sperrwirkung, die ihm den Zugang zur materiellen Rechtspflege versperrt (Pflüger, a.a.O., N 94 ff.). Ferner bildet der Regierungsratsentscheid keine Vertrauensgrundlage für eine künftige – gesetzeswidrige – Markierung, womit sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen kann, um die Beschwerdebefugnis zu erwirken. Schliesslich fehlt es auch nicht an einer Mitwirkungsmöglichkeit, wenn die Gemeinde keine Beschwerdebefugnis gegen einen negativen Entscheid der Verwaltung hat. Hier muss insbesondere nicht entschieden werden, ob andere mögliche Verfahrensbeteiligte, wie die Anrainer an der Kantonsstrasse beschwerdebefugt wären.

6.
Zur Auferlegung der amtlichen Kosten im (erstinstanzlichen) Verwaltungsverfahren führt der Beschwerdeführer aus, für eine solche Verlegung fehle es an der notwendigen Rechtsgrundlage, weshalb Ziffer 2 der hier angefochtenen Verfügung unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Hauptsache aufzuheben sei. Es ist hier aber darauf hinzuweisen, dass das Gemeinwesen nicht bereits wie eine Privatperson berührt ist, wenn ein Entscheid Auswirkungen auf sein Vermögen hat. Es genügt für die Beschwerdebefugnis nicht, wenn der angefochtene Entscheid bloss untergeordnete finanzielle Nebenfolgen nach sich zieht, selbst wenn diese unmittelbarer Natur sind. Dementsprechend können sie nicht für sich allein angefochten werden und sie öffnen darüber hinaus erst recht nicht das Tor für eine Anfechtung der (nicht vermögensrechtlichen) Hauptfolgen des Entscheids (Pflüger, a.a.O., N 285 ff.). Entsprechend ist die Legitimation zu verneinen, wenn das Gemeinwesen als Schuldner von Verfahrens- oder Parteikosten auftritt (vgl. Wiederkehr, a.a.O., S. 74). Nachdem die Vorinstanz den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den auferlegten Kosten zustimmt und die Gutheissung des Nebenantrags beantragt, wird das Verfahren betreffend die Kostenauflage gegen-standslos (§ 109 VRG). Demnach entfallen die Kosten in der Höhe von Fr. 772.-- gemäss Ziffer 2 der vorliegend angefochtenen Verfügung der Dienststelle vif vom 27. März 2017.

7.
Im Rechtsmittelverfahren hat jene Partei die amtlichen Kosten zu tragen, die unterliegt oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). Auf den Hauptantrag betreffend die Markierung eines Fussgängerstreifens bei der Fussgängerquerung "D" auf der Kantonsstrasse B in A ist nicht einzutreten. Die Beschwerde bezüglich der Kostenauflage im (erstinstanzlichen) Verwaltungsverfahren wird demgegenüber gegenstandslos. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die amtlichen Kosten zu tragen (§ 198 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 199 Abs. 2 VRG). Die Kosten werden in Anwendung von § 1 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265) auf pauschal Fr. 800.-- festgesetzt (§ 197 Abs. 1 VRG).