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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Rechtsgebiet:Kindes- und Erwachsenenschutz
Entscheiddatum:05.02.2019
Fallnummer:3H 18 28
LGVE:2019 II Nr. 5
Gesetzesartikel:Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 26 ZGB, Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB.
Leitsatz:Bestimmung des Wohnsitzes im Zeitpunkt der Aufhebung der umfassenden Beistandschaft bei Aufenthalt in einer Institution.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Die unter Vormundschaft (bzw. seit Januar 2013 unter umfassender Beistandschaft) stehende A trat im Juni 2012 in die Institution M in Y ein. Dort hielt sie sich auch noch auf, als die am gesetzlichen Wohnsitz von A in W zuständige KESB Z die Massnahme im Mai 2017 durch eine Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft ersetzte. In der Folge ersuchte die KESB Z das am Ort der Institution zuständige und als KESB wirkende Familiengericht Y um Übernahme der Massnahme. Nachdem dieses eine Übernahme abgelehnt hat, gelangte die KESB Z zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit an das Kantonsgericht Luzern.

Aus den Erwägungen:

1.4
(…) Als gerichtliche Beschwerdeinstanz entscheidet das Kantonsgericht innerkantonale Kompetenzkonflikte, indem es die Zuständigkeit verfügungsweise zuweist. Wenn – wie hier – ein interkantonaler Konflikt vorliegt, ist von BGE 141 III 84 auszugehen. Laut diesem ist die gerichtliche Beschwerdeinstanz einzig befugt, über die Zuständigkeit der eigenen Behörde eine bindende Anordnung zu treffen. Gelangt sie zum Schluss, dass nicht die Behörde des eigenen Kantons zuständig ist, kann sie die Zuständigkeit nicht verbindlich einer ausserkantonalen KESB zuweisen. Indes handelt es sich beim Entscheid der Beschwerdeinstanz um eine Klagevoraussetzung, weshalb das Verfahren nach Art. 444 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) nicht bloss bei inner-, sondern auch bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten einschlägig ist (vgl. BGer-Urteil 5E_1/2017 vom 31.8.2017 E. 4; LGVE 2016 II Nr. 3).

(…)

2.
2.1.
Gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person, welcher sich nach den Regeln von Art. 23 - 26 ZGB bestimmt (zivilrechtlicher Wohnsitz). So soll im Interesse der betroffenen Person garantiert werden, dass die Errichtung und die Führung der Massnahme mit ihrem Lebensmittelpunkt verbunden ist und den lokalen Gegebenheiten insbesondere in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme Rechnung trägt (Vogel, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 442 ZGB N 3). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).

2.2.
2.2.1.
Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).

Wer unter Begleit-, Vertretungs- oder Mitwirkungsbeistandschaft steht, ist im Gegensatz zu einer Person unter umfassender Beistandschaft (respektive altrechtlicher Vormundschaft) im Erwerb eines neuen Wohnsitzes nicht eingeschränkt (Art. 26 ZGB e contrario).

2.2.2.
Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen gemäss Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 1 ZGB zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Rechtsprechungsgemäss kommt es dabei nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Eine Person hat ihren Lebensmittelpunkt dort, wo sich ihre Lebensinteressen nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet konzentrieren (BGE 137 III 593 E. 5.1, 133 V 309 E. 3.1).

Keinen Wohnsitz begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt. Als Einrichtungen oder Anstalten im Gesetzessinne gelten öffentliche oder private Institutionen, die einem vorübergehenden Sonderzweck (z.B. Pflege, Heilung, Erziehung, Strafverbüssung, Kur, Ferien) und nicht dem allgemeinen Lebenszweck dienen. Es muss sich nicht um eine geschlossene Institution handeln (BGE 137 III 593 E. 3.4 mit Hinweisen). Wer trotz Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB am Ort der Einrichtung Wohnsitz erwerben will, muss freiwillig dorthin gegangen sein und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet haben, am entsprechenden Ort auf Dauer zu verweilen (BGE 137 III 593 E. 3.5).

2.2.3.
Während somit Art. 23 Abs. 1 ZGB im ersten Halbsatz positiv festhält, dass der Wohnsitz einer Person sich an dem Ort befindet, den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, bestimmt der zweite Halbsatz negativ, dass der Aufenthalt zu einem Sonderzweck keinen Wohnsitz begründet. Diese Bestimmung entspricht dem altrechtlichen Art. 26 ZGB (in der bis 31.12.2012 gültig gewesenen Fassung; aZGB), welcher im Rahmen der Revision des Vormundschaftsrechts ohne materielle Änderung des früheren Rechts, aber unter redaktioneller Überarbeitung ("für sich allein") in Art. 23 Abs. 1 ZGB überführt worden ist. Damit soll verdeutlicht werden, dass eine Person in gewissen Fällen trotzdem an diesem Ort ihren Lebensmittelpunkt und damit Wohnsitz haben kann (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: BBl 2006 7096; Staehelin, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 23 ZGB N 19a). Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 26 aZGB wiederholt dargelegt hat, gibt diese Bestimmung die – widerlegbare – Vermutung wieder, wonach der Aufenthalt (u.a.) in einer Pflegeeinrichtung nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an diesen Ort verlegt worden ist. Die Vermutung kann aber umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige volljährige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Einrichtung und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Eintritt auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (BGE 137 III 593 E. 4.1, 137 II 122 E. 3.6, 133 V 309 E. 3.1; BGer-Urteil 5C.16/2001 vom 5.2.2001 E. 4a; Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 19a ff.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der öffentlich-rechtliche Unterstützungswohnsitz spezialgesetzlich durch das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) geregelt wird. Danach begründet auch ein freiwilliger Aufenthalt (u.a.) in einer Pflegeeinrichtung keinen öffentlich-rechtlichen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG).

2.3.
2.3.1.
Im hier zu beurteilenden Fall liegen insofern besondere Verhältnisse vor, als A im Zeitpunkt des Eintritts in das Wohnheim M in Y am 11. Juni 2012 unter Vormundschaft stand. Aufgrund dieser Massnahme war sie in ihrer Handlungsfähigkeit und damit auch im Erwerb eines neuen Wohnsitzes eingeschränkt (vgl. BGE 137 III 593 E. 3.1). Für sie galt gemäss Art. 25 Abs. 2 aZGB, welcher dem heutigen Art. 26 ZGB entspricht, ungeachtet ihres tatsächlichen Aufenthalts der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde als gesetzlicher Wohnsitz. Die Begründung eines neuen Wohnsitzes war indes nicht per se ausgeschlossen, sondern hätte neben den übrigen vom Gesetz für die Wohnsitzbegründung aufgestellten Erfordernissen (vgl. Art. 23 ff. ZGB) zusätzlich vorausgesetzt, dass die bestehende Vormundschaft formell von der bisher zuständigen Behörde an die Vormundschaftsbehörde am neuen Wohnort übertragen worden wäre, was die Zustimmung der beiden involvierten Behörden bedingt hätte (vgl. Art. 377 aZGB; Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden vom September 2002 zur Übertragung vormundschaftlicher Massnahmen, in: ZVW 6/2002 S. 210 ff.; BGE 95 II 514 E. 3c). Auch unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht hat eine unter umfassender Beistandschaft stehende Person einen abgeleiteten Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 26 ZGB, vgl. auch Ausführung in § 56 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200]). Wie bereits unter altem Recht ist bei einer Person unter umfassender Beistandschaft – sofern die weiteren Voraussetzungen für eine Wohnsitzbegründung erfüllt sind – ein Wohnsitzwechsel durch eine Übertragung der Massnahme möglich, was die Zustimmung der beiden betroffenen Behörden erfordert (vgl. ZKE 2/2016 S. 168; Staehelin, a.a.O., Art. 26 ZGB N 5). Ein solches Übertragungsverfahren ist hier nach Lage der Akten nicht initiiert worden. Folglich befand sich der gesetzliche Wohnsitz von A während des Bestands der Vormundschaft beziehungsweise der umfassenden Beistandschaft in W, wo die Massnahme ursprünglich angeordnet worden ist (Art. 26 ZGB in Verbindung mit § 56 EGZGB).

2.3.2.
Am 2. Mai 2017 wurde die für A bestehende umfassende Beistandschaft durch eine Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft ersetzt. Die neu angeordnete Massnahme hat – anders als die umfassende Beistandschaft – keinen Einfluss auf die Wohnsitznahme, da Art. 26 ZGB nur für Volljährige unter umfassender Beistandschaft vorsieht, dass sich ihr Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde befindet. Folglich endete der abgeleitete, unselbständige Wohnsitz mit der Aufhebung der umfassenden Beistandschaft. Zu prüfen ist daher, wo A im Zeitpunkt der Aufhebung der umfassenden Beistandschaft selbständigen Wohnsitz erlangt hat. Die Bestimmung des (zivilrechtlichen) Wohnsitzes richtet sich dabei – wie bereits dargelegt – nach den Regeln von Art. 23 - 26 ZGB (vgl. E. 2.2). Sofern die Betroffene im Zeitpunkt der Beendigung der umfassenden Beistandschaft die Voraussetzungen für den Erwerb eines neuen Wohnsitzes nicht erfüllt, hat gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB der bisherige Wohnsitz am Ort des Sitzes der Erwachsenenschutzbehörde weiter zu gelten, das heisst, es ist nicht Wohnsitz am Aufenthaltsort (Art. 24 Abs. 2 ZGB) anzunehmen.

2.3.3.
Die Parteien sind sich im Ergebnis darin einig, dass es sich bei der Institution M in Y um eine Einrichtung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB handelt. Mit Blick auf die Akten besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, von der Einschätzung der Parteien abzuweichen. Zur Bestimmung des Wohnsitzes von A ist daher die Sonderregelung über den Aufenthalt in einer Einrichtung zu einem Sonderzweck anwendbar. Bei der Beurteilung der vorliegenden Streitfrage sind demzufolge – insbesondere in Bezug auf die Frage der Freiwilligkeit des Eintritts in die Institution – auch die im damaligen Zeitpunkt massgeblichen Verhältnisse miteinzubeziehen und es ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu fragen, ob A zu ihrem Aufenthaltsort dermassen enge Beziehungen geknüpft hat, dass von einem rechtlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ZGB auszugehen ist (beziehungsweise bereits bisher Wohnsitz begründet worden wäre, wenn dies nicht bis anhin durch die in Art. 25 Abs. 2 aZGB bzw. Art. 26 ZGB vorgesehene Fixierung des Wohnsitzes am Sitz der Behörde verhindert worden wäre; vgl. E. 2.3.1; ZVW 6/2002 S. 211).

2.4.
2.4.1.
Strittig ist, ob die in Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB aufgestellte Vermutung, wonach der Aufenthalt in einer Einrichtung nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an diesen Ort verlegt worden ist, im konkreten Fall widerlegt ist. Die KESB Z geht davon aus, dass A die zur Begründung von Wohnsitz erforderliche Urteilsfähigkeit besitzt und freiwillig sowie selbstbestimmt in die Institution M eingetreten ist. Das Familiengericht Y stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verbeiständete in Bezug auf die Wohnsitzfrage nicht urteilsfähig ist. Sodann scheitere eine Wohnsitzbegründung, da es am erforderlichen eigenen freien Willensentschluss fehle. A sei nicht in der Lage gewesen, selber einen Heimplatz zu suchen respektive sich für ein Heim zu entscheiden. Vielmehr sei die Entscheidung von ihrem Helfersystem getroffen worden.

(…)

2.4.3.
Zunächst ist zu klären, ob A in Bezug auf die Wohnsitzfrage urteilsfähig ist, was vom Familiengericht Y in Frage gestellt wird. Urteilsfähig ist, wer fähig ist, vernunftgemäss zu handeln (vgl. Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln. Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (BGE 144 III 264 E. 6.1.1; Bigler-Eggenberger/Fankhauser, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 16 ZGB N 2 f., N 6 ff. und N 12). Im Bereich der Wohnsitzfrage dürfen an die Urteilsfähigkeit keine strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 137 III 593 E. 4.2 mit Hinweisen; Bigler-Eggenberger/Fankhauser, a.a.O., Art. 16 ZGB N 35). Das Familiengericht Y verweist zur Begründung seines Standpunkts einerseits auf die bei A gestellten psychiatrischen Diagnosen (Schizophrenie, Zwangsstörungen, Depression und kognitive Einschränkungen) und andererseits auf das Vorliegen erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen. So sei A zum Zeitpunkt des Heimeintritts unter Vormundschaft gestanden. Auch gehe die KESB Z in ihrem Entscheid vom 2. Mai 2017 davon aus, dass A aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur teilweise, d.h. nur in Alltagsfragen urteilsfähig sei.

Es wurde bereits dargelegt, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Begründung eines neuen Wohnsitzes durch eine Bevormundung nicht ausgeschlossen wird (vgl. E. 2.3.1). Dem Massnahmenentscheid vom 2. Mai 2017 ist sodann nicht zu entnehmen, dass A in Wohnbelangen urteilsunfähig wäre. Vielmehr ist die KESB Z in ihrem Entscheid zum Schluss gekommen, dass der Unterstützungsbedarf der Verbeiständeten im Bereich Wohnen grundsätzlich mit einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB, der mildesten Art der möglichen Beistandschaften, hinreichend abgedeckt werden kann, und in Bezug auf den Abschluss und die Kündigung von Verträgen im Bereich Wohnen eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB angemessen ist – eine Massnahme, welche explizit Urteilsfähigkeit voraussetzt (vgl. Henkel, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 396 ZGB N 2). Obschon A nach Einschätzung der Bezugsperson des Wohnheims M dazu neigt, vermutete Erwartungshaltungen zu befriedigen, was sich im Übrigen auch anlässlich der Anhörungen durch die Parteien gezeigt hat, scheint sie durchaus fähig zu sein, die Vor- und Nachteile einer konkreten Wohnsituation einzuschätzen, sich einen eigenen vernünftigen Willen zu bilden und danach zu handeln. So hat sie gegenüber den Delegationen der KESB Z und des Familiengerichts Y dargelegt, dass sie wichtige Gründe für ihren Auszug von zu Hause gehabt habe, namentlich Therapie und soziale Kontakte gebraucht habe und Distanz zu ihrem Elternhaus habe schaffen wollen. Nachdem sie das Wohnheim M in einer Probewoche kennengelernt hat, hat sie sich positiv geäussert und sich einen Eintritt in die Institution vorstellen können. Damit lassen die dem Kantonsgericht zur Verfügung stehenden Akten nicht darauf schliessen, dass A aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage wäre, vernunftgemäss zu entscheiden, wo und wie sie wohnen möchte, und nach dieser Einsicht zu handeln. Ihr Bedarf nach Unterstützung im Bereich Wohnen, welcher – wie dargelegt – mit einer Begleit- und Mitwirkungsbeistandschaft aufgefangen werden kann, schränkt ihre – gesetzlich vermutete (im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft sogar vorausgesetzte) – Urteilsfähigkeit nicht ein, zumal an die Urteilsfähigkeit im Bereich der Wohnsitzfrage keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Den Akten lassen sich schliesslich keinerlei Hinweise entnehmen, dass ihr gesundheitlicher Zustand im Zeitpunkt des Eintritts in das Wohnheim M im Juni 2012 eine freie Willensbildung nicht zugelassen hätte. Für das Kantonsgericht ist damit hinreichend erstellt, dass A neben der Voraussetzung der Volljährigkeit auch jene der Urteilsfähigkeit erfüllt, sodass sie grundsätzlich einen selbständigen Wohnsitz begründen kann.

2.4.4.
Weiter ist zu prüfen, ob der Eintritt von A in das Wohnheim M freiwillig erfolgt ist. Aus den Akten geht hervor, dass die Betroffene eine Probewoche in der Institution verbracht hat und es ihr dort gefallen hat. Im Auswertungsgespräch hat sie mitgeteilt, dass sie gerne eintreten würde. Da kein Zimmer frei war, verzögerte sich der Eintritt bis im Juni 2012. Zwar ist nicht dokumentiert, welche Wohnheime für A ebenfalls in Frage gekommen wären. Es besteht jedoch kein Anlass anzunehmen, dass keine Alternativen zu einem Eintritt in das Wohnheim M bestanden haben, zumal A zuvor einen Arbeitsweg von einer Stunde in Kauf genommen hat und die Nähe zum Arbeitsort für sie nicht ausschlaggebend war. Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund eines spezifischen Leidens gezwungen gewesen wäre, die Dienste gerade dieses Heimes in Anspruch zu nehmen, bestehen nicht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie auch eine andere, ebenso geeignete Einrichtung hätte finden können. Der Umstand, dass eine Person wegen ihrer Krankheit in einem dafür geeigneten Heim der intensiven Betreuung bedarf und insoweit auf Grund der Umstände zu einem Heimeintritt gezwungen war, macht den Eintritt in ein betreutes Wohnheim weder unfreiwillig noch fremdbestimmt (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.4). Da A nach der Probewoche nicht unmittelbar in die Institution eingetreten ist, sondern erst ein halbes Jahr später, ist auch nicht von einer zeitlichen Dringlichkeit bei der Suche nach einer betreuten Wohninstitution auszugehen, welche die Berücksichtigung allfälliger Alternativen ausgeschlossen hätte. Die Suche nach möglichen Alternativen hat sich sodann erübrigt, weil der Betroffenen bereits das erste Wohnheim, das sie sich angeschaut hat, zugesagt hat. Soweit das Familiengericht Y geltend macht, dass sich A nicht selbst für den Aufenthalt in Y entschieden habe, sondern die Entscheidung von ihrem Helfersystem (Eltern, Psychiatriespitex, Ärzte) getroffen worden sei, was von der Betroffenen anlässlich der Anhörung bestätigt worden sei, ist festzuhalten, dass blosse Unterstützung oder Hilfeleistung bei der Auswahl der Institution die Freiheit des Willensentschlusses nicht beeinträchtigen (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.3). Eine Unterbringung, wie sie das Familiengericht Y vorbringt, wäre – als fremdbestimmte Einweisung durch Dritte, seien das Behörden oder Private – lediglich dann anzunehmen, wenn der Eintritt in das Wohnheim M nicht aus eigenem Willen von A erfolgt wäre (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.1 und 4.4; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen KES.2015.31 vom 29.2.2016 E. 11; Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 19h). Dies ist hier nicht der Fall. Obwohl unter anderem zur Entlastung der Eltern eine neue Wohnsituation gefunden werden musste und das Fehlen eigener Bemühungen der Betroffenen bei der Suche nach einem Wohnheim auf das Vorliegen einer Unterbringung hindeuten, ist mit Blick auf die Akten doch erstellt, dass A den Entschluss, in das Wohnheim M einzutreten, aus freien Stücken gefasst hat. Ihre Bezugspersonen haben sie bei der Auswahl der Institution zwar unterstützt, jedoch nicht autoritativ über einen Eintritt bestimmt. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass A bei der Wahl der Einrichtung und des Aufenthaltsorts eingeschränkt gewesen wäre. Ihre positive Rückmeldung nach dem Probewohnen und ihr Wunsch, Distanz zum elterlichen Haushalt zu schaffen, lassen vielmehr darauf schliessen, dass sie sich freiwillig und selbstbestimmt für einen Aufenthalt im Wohnheim M in Y entschieden hat. Da es sich beim Eintritt von A in das Wohnheim M somit nicht um eine Unterbringung gehandelt hat, ist die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes am Ort der Einrichtung grundsätzlich möglich.

(…)

2.5.2.
Vorliegend ist unbestritten, dass sich A seit Juni 2012 ununterbrochen in Y aufhält, und somit das im Gesetz für die Begründung von Wohnsitz aufgestellte Erfordernis der physischen Anwesenheit erfüllt ist. Mit Blick auf die Akten ist auch die Absicht dauernden Verbleibens als subjektive Voraussetzung gegeben. So ist dokumentiert, dass es A im Wohnheim M gefällt und sie dort bleiben möchte. Diese Absicht ist für Dritte insofern objektivierbar, als A ihre Zeit grösstenteils in Y verbringt. Sie wohnt und arbeitet dort und verbringt an diesem Ort auch den überwiegenden Teil ihrer Freizeit. In Y praktizieren auch die psychologischen Fachpersonen, bei welchen A in Behandlung steht. Zwar pflegt sie regelmässig Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Bruder, indem sie täglich mit der Mutter telefoniert und einmal monatlich für zwei Tage nach W fährt, um ihre Familie zu besuchen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass sie den früheren Lebensmittelpunkt aufrechterhalten hat, zumal neben der Familie und dem Grab des Vaters keine weiteren Bezugspunkte zur Gemeinde W dokumentiert sind. Dem Vorbringen des Familiengerichts Y, wonach die Besuche weitaus häufiger stattfinden würden, wenn die Mutter gesund wäre, ist entgegenzuhalten, dass A am 13. Februar 2018 erklärt hat, dass sie auch bei besserer gesundheitlicher Verfassung der Mutter nur einmal im Monat und für eine Übernachtung nach Hause gehen würde. Sodann ist auch aus der von A geäusserten – indes unbegründeten – Sorge, den Heimplatz aufgrund einer allfälligen Beschränkung der Aufenthaltsdauer freigeben zu müssen, zu schliessen, dass sie zu diesem Ort den intensivsten Bezug hat. Es liegen stabile Verhältnisse vor, zumal ein unmittelbar bevorstehender Wechsel des Aufenthaltsortes weder behauptet noch dargetan ist. Insgesamt ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass A in Y den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gefunden hat und solange wie möglich beibehalten will. Dem steht nicht entgegen, dass sich – wie das Familiengericht Y geltend macht – die sozialen Kontakte von A in Y auf das Wohnheim und den Arbeitsplatz beschränken und sie sich keinem Verein angeschlossen hat, liegt doch auf der Hand, dass eine betreuungsbedürftige, in ihren sozialen Möglichkeiten eingeschränkte Person die meisten Lebensbeziehungen in der von ihr gewählten Einrichtung hat (vgl. Pra 2001 Nr. 131 E. 4c). Besteht vorliegend – wie dargelegt – ein intensiverer Bezug zu Y als zu W, ist damit der Sonderfall eingetreten, dass A am Ort der Einrichtung einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat.

2.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Lebensmittelpunkt von A an ihrem Aufenthaltsort in Y befindet und sie dort einen neuen Wohnsitz begründet hat. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist die KESB Z somit nicht mehr zuständig, die für A bestehende Erwachsenenschutzmassnahme zu führen. Zuständig für die Führung der Beistandschaft ist das Familiengericht Y, welches für die Bewohner von Y zuständig ist.

Gemäss BGE 141 III 84 ist es dem Kantonsgericht indes verwehrt, eine bindende Anordnung über die Zuständigkeit dieser ausserkantonalen Erwachsenenschutzbehörde zu treffen. In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht zulässig, nicht hingegen die Beschwerde (a.a.O. E. 1-4). Parteien dieses Klageverfahrens sind die Kantone (a.a.O. E. 5).

Soweit der Zuständigkeitskonflikt zwischen den beiden KESB trotz dieses Entscheids des Kantonsgerichts gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB fortbestehen sollte – und folglich ein Übertragungsverfahren nicht durchgeführt werden könnte –, steht rechtsprechungsgemäss die Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) offen (vgl. BGE 141 III 84 mit weiteren Ausführungen zum Klageverfahren).