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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Rechtsgebiet:Familienrecht
Entscheiddatum:28.05.2019
Fallnummer:3B 18 61
LGVE:2019 II Nr. 9
Gesetzesartikel:Art. 285 Abs. 1 ZGB.
Leitsatz:Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshal-tungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Ist die betreuende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein dem sogenannten Schulstufenmodell entsprechendes Arbeitspensum zu leisten, kann dies bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Sachverhalt:
Die Klägerin ist die minderjährige Tochter des Beklagten. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Abänderung der Unterhaltspflicht des Beklagten der Klägerin gegenüber. Bezüglich des Betreuungsunterhalts stellt sich die Frage der Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin bzw. welches Arbeitspensum ihr angerechnet werden kann.
Aus den Erwägungen:
3.2.4.1.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Eigenbedarf. Zum Einkommen gehört das Nettoeinkommen, das mitsamt Pauschalentschädigungen, 13. Monatslohn, Trinkgeldern, Gratifikationen und Boni und ggf. Gewinnanteilen zu ermitteln ist. Familienzulagen und Kinderrenten gehören nicht dazu, ebenso Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen (Fountoulakis, Basler Komm., 6. Aufl. 2018, Art. 285 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] N 13 f. mit Hinweisen). Unbestritten ist vorliegend, dass die Mutter der Klägerin in einem 40 %-Pensum an einem geschützten Arbeitsplatz in der Administration arbeitet. Sie verdient netto Fr. 1'636.30 inkl. Anteil 13. Monatslohn exkl. besondere Sozialzulage und Kinderzulage. Von einem höheren hypothetischen Einkommen darf nach dem Gesagten nur ausgegangen werden, falls ein höherer Verdienst tatsächlich möglich und zumutbar ist. Dem von der Klägerin eingereichten Untersuchungsbericht (…) ist zu entnehmen, dass die Mutter der Klägerin an ADHS leidet. Die typischen Symptome seien bereits in der Kindheit vorgelegen, verschlechterten sich jedoch quantitativ durch eine Meningitis im Jahre 2012, so dass eine qualitative Verschlechterung mit Störung der Reizfilterung und der Merkfähigkeit eingetreten sei. Die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter sei seither begrenzt. Gemäss Beweisaussage der Mutter der Klägerin könne sie nur noch ca. vier Stunden konzentriert arbeiten. Die Dienststelle Personal bestätigt in ihrem Schreiben denn auch, dass die Mutter der Klägerin seit dem 1. Juli 2014 mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäss § 62 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (PG; SRL Nr. 51) in einem besonderen Arbeitsverhältnis angestellt ist. Gemäss § 62 Abs. 1 PG stellt der Kanton im Rahmen der verfügbaren Kredite eine beschränkte Anzahl Arbeitsplätze für Personen zur Verfügung, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind.
3.2.4.2.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 21. September 2018 die sogenannte 10/16-Regel aufgegeben und anhand des Schulstufenmodells eine neue Regel aufgestellt, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahrs eine solche von 100 % zuzumuten sei (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 f. und 4.8.2). Von dieser Richtlinie kann gemäss Bundesgericht aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Insbesondere kann grösserer ausserschulischer Belastung Rechnung getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder (BGer-Urteil 5A_875/2017 vom 6.11.2018 E. 4.2.3). Die obligatorische Beschulung erfolgt im Kanton Luzern mit dem Eintritt in den Kindergarten. Im Regelfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Kanton Luzern folglich ab Schuljahresbeginn, in welchem das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zuzumuten (LGVE 2019 II Nr. 2 E. 5.6.3.1 und 5.6.3.2).
3.2.4.3.
Vorliegend hat die Beschulung der Klägerin bereits stattgefunden, weshalb gemäss dem bundesgerichtlichen Schulstufenmodell der Betreuungsaufwand grundsätzlich 50 % beträgt und eine Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar ist. Aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung kann im Einzelfall von dieser Richtlinie abgewichen werden. Das Bundesgericht führt in diesem Zusammenhang erhöhten Betreuungsbedarf aufgrund mehrerer oder behinderter Kinder an. Dabei handelt es sich um Gründe, die sich durch das Kind selber ergeben. Das Kantonsgericht hat denn auch jüngst festgestellt, ein vermindertes Einkommen, das nicht auf die Betreuungsarbeit, sondern auf objektive Fremdfaktoren zurückzuführen sei, könne für die Berechnung des Einkommens nicht massgebend sein. Vielmehr sei in diesem Fall auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen (LGVE 2019 II Nr. 2 E. 5.6.6). Dies steht insofern mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, als der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann, umfasst. Diese Kosten sind einzig im Interesse des Kindes und nicht des betreuenden Elternteils von beiden Eltern gemeinsam zu tragen (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.1 übersetzt in Pra 107 [2018], Nr. 104 mit Hinweisen). Soweit die Mutter der Klägerin somit aufgrund ihrer Gesundheit nicht in der Lage ist, ein dem sogenannten Schulstufenmodell entsprechendes Arbeitspensum zu leisten, kann dies bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts nicht berücksichtigt werden; d.h. es ist dafür auf ein hypothetisches Einkommen mit einem Pensum entsprechend der Schulstufe bzw. des Alters der Klägerin – momentan 50 %, ab Sekundarstufe I 80 % und ab Vollendung des 16. Lebensjahrs 100 % – abzustellen. Insofern ist dem Beklagten zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass er nicht für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter der Klägerin einzustehen und aufzukommen habe.
Zu prüfen bleibt, ob der Mutter der Klägerin aus Gründen, die in der Person der Klägerin liegen, kein dem sogenannten Schulstufenmodell entsprechendes Arbeitspensum angerechnet werden kann. Gemäss Mitbericht der Schulsozialarbeit (…) ist die schulische Situation der Klägerin schwierig und von Ängsten sowie Mobbing geprägt. Sie leidet an Inkontinenz tagsüber und an einer primären Enuresis nocturna. Diese Situation stellt sowohl für das Kind als auch für die betreuende Person eine Herausforderung dar. Ein massgeblich erhöhter ausserschulischer Betreuungsbedarf, der eine ermessensweise Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würde, ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich und auch nicht konkret dargetan.
Somit ist der Mutter der Klägerin ein Einkommen in der Grössenordnung eines 50 %-Pensums anzurechnen. Ausgehend von ihrem Nettolohn von Fr. 1'636.30 bei einem 40 %-Pensum führt dies zu einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 2'045.40 ([Fr. 1'636.30 / 4] x 5) bei einem 50 %-Pensum. Ab Eintritt der Klägerin in die Sekundarstufe I ist bei einer Erwerbstätigkeit von 80 % ein Nettoeinkommen von Fr. 3'272.60 ([Fr. 1'636.30 / 4] x 8) und ab Februar 2025 (Vollendung des 16. Altersjahrs) Fr. 4'090.75 ([Fr. 1'636.30 / 4] x 10) anzurechnen. Da die Mutter der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen kein höheres als das aktuelle Arbeitspensum leisten kann, stellen die vorgenannten Einkommenszahlen lediglich Werte dar anhand welcher der Betreuungsunterhalt berechnet wird. Folglich ist der Wert für das 50 %-Pensum der Mutter der Klägerin bereits ab Beginn der Phase 1 (…) anzurechnen. Die Einräumung einer Übergangsfrist, wie dies bei einem sonstigen hypothetischen Einkommen die Regel ist, ist hier nicht erforderlich, da die Mutter der Klägerin keine Zeit braucht, um ihr Pensum zu erhöhen. Es handelt sich bei dem angenommenen Einkommen lediglich um einen rechnerischen Wert zur Berechnung des Betreuungsunterhalts.