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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Invalidenversicherung
Entscheiddatum:14.06.2019
Fallnummer:5V 18 101
LGVE:2019 III Nr. 1
Gesetzesartikel:Art. 16 ATSG; Art. 27bis IVV.
Leitsatz:Arbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen. Auf die attestierte Arbeitsfähigkeit für Homeoffice-Tätigkeiten kann deshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht abgestellt werden (E. 8.1.).

Auch für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ist im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ab 1. Januar 2018 unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 IVV auf ein Vollpensum hochzurechnen und erst nach Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen die prozentuale Erwerbseinbusse im Invaliditätsfall (ungewichteter Invaliditätsgrad in Prozent) mit dem Teilzeiterwerbspensum zu gewichten (E. 9.1.3.).

Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:A, gelernte Buchhändlerin, arbeitete zuletzt in einem 60 %-Pensum als Geschäftsführerassistentin bei der B GmbH. Mit Gesuch vom 16. April 2012 meldete sie sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – ab (Verfügung vom 12.12.2014). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Kantonsgericht mit Urteil 5V 15 13 vom 4. März 2016 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück.

In der Folge aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der D GmbH (Gutachten vom 2.8.2017). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 7. Februar 2018 fest.

Aus den Erwägungen:

4.
Vorab ist der invalidenversicherungsrechtliche Status (vollerwerbstätig, nichterwerbstätig oder teilerwerbstätig mit oder ohne Aufgabenbereich im Gesundheitsfall) der Beschwerdeführerin zu klären. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b mit Hinweisen).

Bereits im Rahmen des ersten Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 10.1.2013; Verfügung vom 12.12.2014) liess die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 4. Februar 2013 ausführen, sie sei in ihrer Freizeit sehr aktiv gewesen, es habe weder Kinder zu erziehen gegolten, noch habe (in der Ehe von 1993-2003) eine klassische Rollenverteilung bestanden. Folglich sei nicht die gemischte Methode, sondern ein reiner Einkommensvergleich vorzunehmen. Darauf ist sie zu behaften. Die kinderlose Beschwerdeführerin bringt denn auch im vorliegenden Verfahren nicht vor, Aufgaben im Sinn von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu erbringen. Sie lebe alleine in einer 2,5 Zimmerwohnung mit einem kleinen Garten auf dem Land im Kanton Z. Mit ihrem neuen Lebenspartner, mit dem sie seit 2003 zusammen sei, führe sie aktuell eine Beziehung auf Distanz. Da Freizeitbeschäftigungen, wie sie die Beschwerdeführerin in der neben dem erwerblichen Pensum verbleibenden Zeit ausüben würde, invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich sind und keinen Aufgabenbereich im Sinn von Art. 27 IVV darstellen (vgl. dazu auch BGE 131 V 51 [betreffend sportliche Aktivitäten], 141 V 15 E. 4.4), gilt die Beschwerdeführerin für die Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich. Bei dieser Sachlage kann auch nicht gesagt werden, die Tätigkeit im Haushalt könne neben einem Vollzeitpensum nicht mehr bewältigt werden und die versicherte Person habe deshalb auf eine Erwerbstätigkeit verzichten müssen (BGE 141 V 15 E. 4.6). Nach Durchsicht der Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr oder weniger als 60 % arbeiten würde, womit von diesem Teilerwerbspensum auszugehen ist. Die restlichen 40 % gelten als invalidenversicherungsrechtlich nicht versicherte Freizeit (vgl. dazu auch nachfolgende E. 9.1).

5.
(Medizinischer Sachverhalt)

6.
In Würdigung der Aktenlage gelangt das Gericht zum Schluss, dass dem Gutachten der D GmbH vom 2. August 2017 im Licht der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a) voller Beweiswert zuerkannt werden kann. Die betreffenden Angaben, die auf allseitigen und eigenen Untersuchungen beruhen, sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, erscheinen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend und bezüglich der Schlussfolgerungen der Experten begründet. Die Befunde werden erläutert, Vorakten mit allfällig widersprechenden Ansichten werden diskutiert sowie im Gesamtkontext gewürdigt und es erfolgt eine diagnostische Beurteilung. Für das Gericht besteht deshalb kein Anlass, an den Aussagen der Gutachter zu zweifeln.

Auch in Bezug auf die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit leuchtet das Gutachten vom 2. August 2017 ein. Demzufolge besteht ab 18. September 2014 aus medizinischer Sicht für die zuletzt ausgeübte oder vergleichbare ausserhäusliche (Büro-)Tätigkeit (unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen) als auch für eine ideal angepasste ausserhäusliche Tätigkeit ohne Exposition gegenüber Atemwegsreizstoffen, Stressbelastung und ohne hohe interaktionelle Anforderungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für die gleichen Tätigkeiten im Homeoffice wurde nachvollziehbar eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Für die Zeit davor ist auf die Feststellungen von Dr. F und Dr. G abzustellen, wonach ab 22. November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer anderen ausserhäuslichen Tätigkeit sowie für Homeoffice-Tätigkeiten im Sinn einer ideal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestand.

Etwas Anderes wird denn auch von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie bringt in medizinischer Hinsicht einzig vor, die im Gutachten der D GmbH festgestellte Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar.

7.
7.1.
Im Vordergrund stehen bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die psychischen Störungen (Neurasthenie, undifferenzierte Somatisierungsstörung, remittierte depressive Störung). Das in BGE 141 V 281 für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte strukturierte Beweisverfahren ist bei allen psychischen Leiden anzuwenden (vgl. BGE 143 V 418 und 143 V 409). Mittels des strukturierten Beweisverfahrens mit Indikatorenprüfung ist zu untersuchen, ob an der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit (ausserhäusliche Tätigkeiten 50 %, im Homeoffice 70 %) auch unter Berücksichtigung der Schmerzrechtsprechung festzuhalten ist.

Die Rechtsprechung sieht vor, dass sich der "funktionelle Schweregrad" grundsätzlich anhand von Indikatoren beurteilt. Dies hat in dreierlei Hinsicht zu geschehen, nämlich anhand eines Komplexes "Gesundheitsschädigung" (unter Berücksichtigung der diagnoserelevanten Befunde, des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs und der Komorbiditäten); ferner nach einem Komplex "Persönlichkeit" (unter Einbezug der Persönlichkeitsstruktur, -entwicklung und -störungen sowie der persönlichen Ressourcen) und nach dem Komplex "Sozialer Kontext" (mit Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren und Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds). Darüber hinaus bedarf es einer Konsistenzprüfung, und zwar mit Blick darauf, ob eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht und bezogen auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck. In diesem Sinn hat eine ergebnisoffene, symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen (vgl. zum Ganzen: Gächter/Meier, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter 29.6.2015 sowie LGVE 2015 III Nr. 4 E. 9.4).

(7.2. – 7.3.7 Es folgen Ausführungen zur konkreten Anwendung der Indikatorenprüfung)

8.
Zu prüfen bleibt demnach, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirken.

8.1.
Vorab ist an dieser Stelle auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die attestierte Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar und die IV-Stelle ihrer vertieften Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei, einzugehen.

Der Beschwerdeführerin wurde in einer Homeoffice-Tätigkeit ab September 2014 eine 70%ige und für die Zeit davor (spätestens ab Oktober 2012) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit selbst bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinn von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) unrealistische Einsatzmöglichkeiten ausser Acht gelassen werden müssen (BGer-Urteil 8C_581/2015 vom 7.12.2015 E. 4.2.1.3; EVG-Urteil I 268/04 vom 26.11.2004 E. 3.1). Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass eine Tätigkeit im administrativen, kaufmännischen Bereich in einem Pensum von 70 % bzw. 60 %, welche ausschliesslich von Zuhause aus erbracht werden kann, in dieser Form in der Schweiz (noch) praktisch nicht angeboten wird. Zwar variieren die Tätigkeiten von Kaufleuten je nach Branche stark, doch sind sie häufig im Tagesgeschäft eingebunden, stehen mit Kunden in Kontakt und wickeln Aufträge ab. Sie holen Auskünfte ein, organisieren Anlässe und protokollieren Besprechungen (vgl. Berufsbild Kaufmann/Kauffrau unter www.berufsberatung.ch). Auch der kaufmännische Verband geht bei seinen Empfehlungen zum Homeoffice implizit davon aus, dass die Arbeit Zuhause nur ergänzend zu jener im Betrieb stattfindet (Einsparungspotential seitens des Arbeitgebers, wenn er nicht allen Arbeitnehmenden zu 100 % einen persönlichen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen müsse; Empfehlung der Vereinbarung fixer Homeoffice-Tage). Die Arbeit im Homeoffice wird in der Schweiz tatsächlich immer populärer, laut einer Umfrage von Deloitte arbeitet hierzulande über ein Viertel der Berufstätigen mindestens einen halben Tag pro Woche von Zuhause aus (Bericht der NZZ vom 31.1.2018). Es trifft also einerseits zu, dass die Möglichkeit, einen Teil seiner Arbeit im Homeoffice zu erledigen, durchaus besteht. Anderseits sind dagegen Arbeitsstellen, die ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie den gesetzlichen Vorgaben von Art. 16 ATSG nicht entsprechen (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land 720 17 131/12 vom 11.1.2018 E. 7.2.1 [Verneinung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit als IT-Spezialist in einer Homeoffice-Tätigkeit]). Die Beschwerdegegnerin bringt denn auch keine konkreten Stellenangebote oder ihre Argumentation untermauernden Studien/Umfragen zur Homeoffice-Tätigkeit vor; sie verweist einzig pauschal auf deren steigende Popularität. Auf die attestierte Arbeitsfähigkeit für Homeoffice-Tätigkeiten kann deshalb nicht abgestellt werden. Für die Zeit vor der Remission der Depression (bis September 2014) ist ohnehin fraglich, inwieweit die Beschwerdeführerin, die wegen ihren psychischen Leiden unbestrittenermassen ausserhäuslich voll arbeitsunfähig war, tatsächlich in der Lage gewesen wäre, Zuhause eine verwertbare Leistung zu erbringen.

Anders verhält es sich hingegen mit der Restarbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen Beschäftigung. Ab 18. September 2014 attestierten die D GmbH-Gutachter der Versicherten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsleitungsassistentin oder jede vergleichbare ausserhäusliche Bürotätigkeit in einem kleineren Team unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen und erhöhter Absenzen-Rate eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auf dem ausgeglichenen (allgemeinen) Arbeitsmarkt werden viele alternative Beschäftigungen angeboten, die der Beschwerdeführerin als gelernte Buchhändlerin mit Ausbildung und Erfahrung auch im kaufmännischen und administrativen Bereich zumutbar sind, weshalb die IV-Stelle ihre Substantiierungspflicht nicht verletzt hat, indem sie nicht näher definierte, für welchen Sektor im kaufmännischen Bereich eine Stelle in Frage kommt (vgl. BGer-Urteil 8C_581/2015 vom 7.12.2015 E. 4.2.1.3). Aufgrund der qualitativen Einschränkungen, der vermehrten Absenzen und der Möglichkeit einer rezidiven depressiven Phase bedarf es bei einem potentiellen Arbeitgeber eines gewissen Entgegenkommens. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BGer-Urteil 9C_294/2017 vom 4.5.2018 E. 5.4.2). Auch unter ideal angepassten Bedingungen (Jahresarbeitszeit, ohne Exposition gegenüber Atemwegsreizstoffen, Stressbelastung und hohe interaktionelle Anforderungen) attestierten die D GmbH-Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Differenzierung ist dahingehend zu verstehen, dass im Fall einer solchen ideal angepassten Stelle, die qualitativen Einschränkungen und die Fehlzeiten der Beschwerdeführerin vermindert werden, die Arbeitsfähigkeit an sich aber nicht gesteigert werden könnte. Ohne Zweifel ist hierfür ebenso ein Entgegenkommen des Arbeitgebers (umplatzieren des Druckers, flexible Arbeitszeitgestaltung, erhöhte Rücksichtnahme bei der Art der zugewiesenen Arbeiten usw.) im Sinn eines Nischenarbeitsplatzes notwendig. Festzuhalten bleibt jedoch, dass der Versicherten eine ausserhäusliche Bürotätigkeit gemäss Einschätzung der D GmbH-Gutachter auch ohne diese idealen Bedingungen im Umfang von 50 % zumutbar ist, wobei allerdings qualitative Einschränkungen und eine erhöhte Absenzen-Rate hinzunehmen sind. So oder anders ist ab September 2014 von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % für ausserhäusliche Bürotätigkeiten auszugehen.

8.2.
Nach dem Gesagten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin für ausserhäusliche Bürotätigkeiten vom 22. November 2010 bis 18. September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war. Danach ist eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Die attestierten Resterwerbsfähigkeiten für Homeoffice-Tätigkeiten gelten hingegen als wirtschaftlich nicht verwertbar.

9.
9.1.
Nachdem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit feststeht, sind vor Ermittlung des Invaliditätsgrades grundsätzliche Ausführungen zur dazu anwendbaren Berechnungsmethode für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich wie die Beschwerdeführerin vonnöten.

9.1.1.
Grundsätzlich gilt, dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich – als solcher gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 IVV) – im Rahmen der gemischten Methode komplementär sind, wobei der Haushaltsanteil nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden darf. Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass bei allen teilzeitlich erwerbstätigen Personen mit eigenem Haushalt ein Aufgabenbereich (mit einem Anteil im Umfang der nicht durch die Erwerbstätigkeit ausgefüllten Zeit) angenommen werden muss. Es kann sich bei der erwerbslosen Zeit auch um Freizeit handeln, welcher invalidenversicherungsrechtlich keine Bedeutung zukommt (BGer-Urteil 9C_764/2010 vom 4.2.2011 E. 3.2). In Konstellationen, in welchen der Versicherte eine Teilzeitanstellung wählte, um mehr Freizeit zu haben, und nicht, um die Haushaltsführung wahrnehmen zu können, liegt kein Aufgabenbereich vor (BGer-Urteil 8C_846/2015 vom 3.6.2016 E. 5.2).

9.1.2.
Im letzteren Fall findet die Einkommensvergleichsmethode Anwendung (BGE 131 V 51, 134 V 9). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Die Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger ohne einen Aufgabenbereich wurde in BGE 142 V 290 dahingehend präzisiert, dass die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (bestätigt in BGer-Urteilen 8C_728/2018 vom 12.2.2019 und 9C_583/2018 vom 3.12.2018). Der Invaliditätsgrad entspricht auf diese Weise der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich. Er kann diesen versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen, weil andernfalls indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würden (BGE 142 V 290 E. 7.3). Entsprechend ist das Ergebnis des Einkommensvergleichs proportional mit dem Faktor des hypothetischen Erwerbspensums zu gewichten.

9.1.3.
Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen von Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV in Kraft getreten. Der Bundesrat hat sie aufgrund des Urteils 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz betreffend die schweizerische Methode der Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich (sogenannte gemischte Methode) und der nachfolgenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlassen. Sie lauten wie folgt:

Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei:

a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird;
b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Abs. 3).

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Im Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) hält das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, Art. 27bis Abs. 3 IVV sei auch auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich anwendbar (KSIH, Stand 1.1.2018, Rz. 3042.2, 3078 und 3078.1). Dieser Auffassung stehen zwar weder der Wortlaut der erwähnten Bestimmung noch der Titel von Art. 27bis IVV (Teilerwerbstätige und Versicherte, die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten) entgegen. Mit Bezug auf die Systematik fällt indessen auf, dass die Abs. 3 und 4 den Abs. 2 von Art. 27bis IVV konkretisieren, indem sie regeln, wie der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich einerseits und im Haushaltsbereich andererseits bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, zu bemessen ist.

Zu einer analogen Anwendung von Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV auf Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich äussern sich weder der erläuternde Bericht des BSV zur Änderung der IVV mit dem Titel "Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode)" per 1. Januar 2018 (abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5661) noch die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017, in welcher von Renten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden (vgl. Abs. 1) beziehungsweise von teilerwerbstätigen versicherten Personen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen (vgl. Abs. 2), die Rede ist. Das Bundesgericht hielt im Urteil 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 in E. 3.4 – ohne dass es jedoch bereits einen Sachverhalt ab 1. Januar 2018 zu beurteilen hatte – fest, Art. 27bis Abs. 3 IVV betreffe Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigten und für die der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode ermittelt werde. Die Invaliditätsbemessung für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich erfolge in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode im Sinn der in BGE 142 V 209 (recte: 290) präzisierten Rechtsprechung.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit der Praxisänderung in BGE 142 V 290 eine Gleichstellung der Teilerwerbstätigen mit und ohne Aufgabenbereich sowie Vollerwerbstätigen erreichen wollte. Auf diese Absicht der Gleichbehandlung verwies es – mit Hinweis auf die damalige und damit vor 2018 bestehende Rechtslage – auch in den Urteilen 9C_897/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.2.1.2 und 8C_100/2018 vom 22. August 2018 E. 4.4. An dieser Zielsetzung der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) der in BGE 142 V 290 E. 7.2 genannten drei Versichertenkategorien soll auch nach der per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmethode für die gemischte Methode festgehalten werden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2018.00454 vom 14.12.2018 E. 4.4 f.; Mauro/Leuenberger, Änderungen bei der gemischten Methode, in: Soziale Sicherheit CHSS, März 2018, S. 46 a.E.).

Die Einkommensvergleichsmethode ist bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich auch nach Erlass der neuen Verordnungsbestimmungen Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV weiterhin anzuwenden. Hingegen ist darauf zu achten, dass ab 2018 die Teilerwerbstätigkeit nicht mehr doppelt berücksichtigt wird, d.h. sowohl beim Einkommensvergleich, wo bis anhin für das Valideneinkommen (nur) vom Teilzeitlohn ausgegangen wurde, wie bei der proportionalen Gewichtung anhand des Teilzeitpensums des aus diesem Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrades. Dies wird vermieden, indem unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 beim Einkommensvergleich das Valideneinkommen auf ein Vollpensum aufgerechnet (lit. a) und der daraus resultierende Invaliditätsgrad gestützt auf lit. b und in Übereinstimmung mit BGE 142 V 290 E. 6.5 weiterhin proportional entsprechend dem Teilerwerbspensum gewichtet wird. Die teilerwerbstätige Person ohne Aufgabenbereich wird dabei so gestellt wie eine teilerwerbstätige Person mit Aufgabenbereich, die nur im Erwerb, nicht aber im Aufgabenbereich gesundheitlich eingeschränkt ist. Mit dieser Vorgehensweise wird der Zielsetzung der staatlichen Invalidenversicherung, dass versichertes Risiko insbesondere die Erwerbsinvalidität ist, weiterhin Rechnung getragen. Dabei bleibt es bei der Schlussfolgerung von BGE 142 V 290 E. 7.3, dass der höchstmögliche Invaliditätsgrad, den eine teilerwerbstätige Person ohne Aufgabenbereich erreichen kann, das hypothetische Teilerwerbspensum des in ihrem Fall einzig versicherten Erwerbsbereichs nicht übersteigen kann.

Zusammenfassend ist für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ab 1. Januar 2018 ebenfalls auf ein Vollpensum hochzurechnen und erst nach der Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen die prozentuale Erwerbseinbusse im Invaliditätsfall (ungewichteter Invaliditätsgrad in Prozent) mit dem Teilzeiterwerbspensum zu gewichten. Dies – auch mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen – unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung und unter Beachtung von Art. 8 Abs. 1 BV (vgl. dazu die nachfolgende E. 9.5; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich a.a.O. E. 7.1). Die vom BSV auf Weisungsstufe im KSIH festgehaltene Regelung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, auch wenn diese als Verwaltungsweisung für das Gericht nicht verbindlich ist. Sie lässt eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu und stellt eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar. Triftige Gründe für ein Abweichen von dieser Verwaltungsweisung sind folglich nicht auszumachen. Im Gegenteil: Die Interpretation ist überzeugend und sichert eine rechtsgleiche Anwendung der invalidenversicherungsrechtlichen Gesetzgebung (BGE 122 V 249 E. 3d; LGVE 2011 II Nr. 33 E. 3b).

9.2.
Weiter ist festzuhalten, dass der Einkommensvergleich zeitidentisch auf den Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns hin zu erfolgen hat (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; BGer-Urteil 8C_67/2013 vom 10.5.2013 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Beginn des Wartejahres ist vorliegend gestützt auf die Ausführungen von Dr. G auf den 22. November 2010 festzulegen und endete somit am 21. November 2011. Die Anmeldung zur Früherfassung vom 10. Januar 2012 stellt keine offizielle Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Sinn von Art. 29 ATSG dar (BGer-Urteil 9C_463/2014 vom 9.9.2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Erst mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. April 2012 wurde die sechsmonatige Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG ausgelöst, so dass ein Rentenanspruch vorliegend frühestens ab 16. Oktober 2012 entsteht resp. unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 IVG eine Rente frühestens ab 1. Oktober 2012 auszurichten ist (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 1 ff.).

9.3.
In einem ersten Schritt ist der Invaliditätsgrad für die Phase der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 22. November 2010 bzw. vom potentiellen Rentenbeginn vom 1. Oktober 2012 bis zur Remission der depressiven Störung im September 2014 festzulegen.

Hierzu erübrigt sich ein Einkommensvergleich im eigentlichen Sinn, da eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Diese ist entsprechend dem hypothetischen 60 %-Erwerbspensum (vgl. E. 4) mit dem Faktor 0,6 zu gewichten. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 %, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zur Folge hat.

9.4.
9.4.1.
In einem zweiten Schritt ist der Invaliditätsgrad für die Phase ab 18. September 2014 mit der auf 50 % festgesetzten Arbeitsfähigkeit zu eruieren. Der hierzu notwendige Einkommensvergleich hat – wie bereits erläutert – zeitidentisch auf den Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns hin zu erfolgen. Da bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente bzw. einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung aufgrund einer (dauerhaften) Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eine dreimonatige Übergangsfrist analog Art. 88a IVV zu beachten ist (hierzu ausführlicher E. 10.1 nachfolgend), ergibt sich ein potentieller Rentenbeginn ab 1. Januar 2015. Demnach ist der Einkommensvergleich per 2015 vorzunehmen.

9.4.2.
Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von einer versicherten Person erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was diese im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1).

Da die ehemalige Arbeitgeberin gegenüber der IV-Stelle erklärte, dass sie der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen kündigte und es die Arbeitsstelle der Versicherten nicht mehr gebe (Fragebogen Arbeitgeber vom 7.8.2012 und Kündigung vom 28.10.2010) und auch die Beschwerdeführerin selbst den Verlust des Hauptauftrags – für welchen sie bei der B GmbH zuständig war – im Triagegespräch vom 25. Oktober 2012 bestätigte, kann davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht mehr in dieser Position tätig wäre. Dies rechtfertigt rechtsprechungsgemäss das Abstellen auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zur Ermittlung des Valideneinkommens (BGer-Urteil 9C_130/2010 vom 14.4.2010 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei sind die Zahlen der LSE 2014, indexiert auf das Jahr 2015, zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Geschäftsführerassistentin in einem Journalistenbüro tätig. Vorliegend rechtfertigt sich damit die Anwendung der LSE-Tabelle T17 für die Löhne der Allgemeinen Büro- und Sekretariatskräfte (was dem Kompetenzniveau 2 entspricht). Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte betrug in diesem Bereich im Jahr 2014 bei einer 40-Stunden-Woche Fr. 5'915.-- (LSE 2014, T17, Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte [Ziff. 41], Lebensalter Total, Frauen). Indexiert auf das Jahr 2015 (Nominallohnindex [T1.2.10 Frauen], Sektor 3 Dienstleistungen, 2014: 103,6, 2015: 104,0) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit des BFS, Sektor 3 Dienstleistungen [Ziff. 45-96]), des 60 %-Pensums der Beschwerdeführerin sowie aufgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 44'569.--.

9.4.3.
Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die Tabellen der vom BFS herausgegebenen LSE 2014 abzustellen, da die Beschwerdeführerin keine leidensangepasste Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 mit Hinweis auf BGE 135 V 297 E. 5.2). Dabei sind die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend (TA1, Total; BGE 139 V 592 E. 2.3 mit weiterem Hinweis).

Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst (Kompetenzniveau 2, Frauen) betrug im Jahr 2014 bei einer 40-Stunden-Woche Fr. 4'808.-- (LSE 2014, TA1 tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 2, Frauen). Indexiert auf das Jahr 2015 (Nominallohnindex [T1.2.10 Frauen], Total, 2014: 103,6, 2015: 104,1) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit des BFS, Total), des zumutbaren Arbeitspensums von 50 % sowie aufgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 30'219.--.

9.4.4.
Aus der Gegenüberstellung des ermittelten hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 44'569.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 30'219.-- gewichtet mit dem Faktor 0,6 (entsprechend dem hypothetischen 60 %-Erwerbspensum) resultiert somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 19 % (19,32 %).

9.5.
Da die Verfügung nach dem 1. Januar 2018 erlassen wurde, ist zu prüfen, ob sich nach der neuen Bemessungsmethode ab 1. Januar 2018 ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad ergibt (vgl. E. 9.1.3). Der Einkommensvergleich ist hier per 2018 vorzunehmen.

9.5.1.
Anders als in E. 9.4.2 ist hierbei mit einem Valideneinkommen entsprechend einem 100 %-Pensum zu rechnen (vgl. vorstehende E. 9.1).

Der gemäss vorstehender E. 9.4.2 festgelegte Tabellenlohn von Fr. 5'915.--, indexiert auf das Jahr 2018 (Nominallohnindex [T1.2.10 Frauen], Sektor 3 Dienstleistungen, 2014: 103,6, 2018: 105,8) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche sowie aufgerechnet auf ein Jahr, ergibt ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 75'568.--.

9.5.2.
Der Monatslohn gemäss vorstehender E. 9.4.3 von Fr. 4'808.--, indexiert auf das Jahr 2018 (Nominallohnindex [T1.2.10 Frauen], Total, 2014: 103,6, 2018: 105,9) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche, des zumutbaren Arbeitspensums von 50 % sowie aufgerechnet auf ein Jahr, ergibt ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 30'742.--.

9.5.3.
Aus der Gegenüberstellung des ermittelten hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 75'568.-- (entsprechend einem 100 %-Pensum) und des Invalideneinkommens von Fr. 30'742.-- wiederum gewichtet mit dem Faktor 0,6 (entsprechend dem hypothetischen 60 %-Erwerbspensum) resultiert somit ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (35,59 %).

9.6.
Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug vom nach den LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Gesundheitsschaden verbleibende Leistungsfähigkeit zufolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwertbar ist (statt vieler: BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGer-Urteile 8C_557/2018 vom 18.12.2018 E. 3.4 und 9C_846/2014 vom 22.1.2015 E. 4.1.1, je mit Hinweisen).

Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob ein solcher Leidensabzug überhaupt vorzunehmen ist. Denn selbst bei Gewährung eines grosszügigen Abzugs von 15 % würde nach der alten Berechnungsmethode bis 31. Dezember 2017 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 25 % (25,42 %) resultieren (Valideneinkommen von gerundet Fr. 44'569.-- gegenüber einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 25'686.-- gewichtet mit einem Faktor von 0,6) bzw. würde sich auch nach der neuen Berechnungsmethode ab 1. Januar 2018 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 39 % (39,25 %) ergeben (Valideneinkommen von gerundet Fr. 75'568.-- gegenüber einem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 26'130.-- gewichtet mit einem Faktor von 0,6). Ebenso bleibt anzumerken, dass die verstärkte Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten und Arbeitskollegen rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand gilt (BGer-Urteile 9C_439/2018 vom 31.1.2019 E. 4.3.1, 9C_584/2015 vom 15.4.2016 E. 6.2). Ein höherer Abzug als 15 % wäre keinesfalls gerechtfertigt.

10.
10.1.
Nach der Rechtsprechung sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (vgl. statt vieler: BGer-Urteil 9C_233/2009 vom 6.5.2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).

10.2.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Da ab 18. September 2014 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG mehr vorlag, ist die Rente – in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV – per 1. Januar 2015 aufzuheben.

In diesem Sinn ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 7. Februar 2018 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine befristete Dreiviertelsrente zuzusprechen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

11.
(Kostenfolgen)