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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Rechtsgebiet:Familienrecht
Entscheiddatum:20.09.2019
Fallnummer:3B 18 69
LGVE:2019 II Nr. 12
Gesetzesartikel:Art. 298 Abs. 2bis ZGB, Art. 298 Abs. 2ter ZGB.
Leitsatz:Die Grundannahme jeder Obhutsregelung ist, dass Kinder für eine gesunde psychische Entwicklung möglichst beide Eltern brauchen und möglichst gleichmässigen Kontakt zu beiden Eltern haben sollten. Die alternierende Obhut ist demnach grundsätzlich zu fördern. Massgebendes Beurteilungskriterium bildet indes – wie bei allen Kinderbelangen – das Kindeswohl. Das Gericht hat eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (E. 4.4). Konkrete Beurteilung im vorliegenden Fall anhand der Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4.5).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Parteien sind verheiratet. Sie haben die gemeinsamen Kinder A (geb. 2008), B (geb. 2010) und C (geb. 2012). Mit Eheschutzentscheid des zuständigen Bezirksgerichts vom 19. Oktober 2018 wurden die gemeinsamen Kinder A, B und C für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner Berufung beim Kantonsgericht und stellte den Antrag, die gemeinsamen Kinder A, B und C seien unter seine alleinige Obhut zu stellen. Eventualiter seien die gemeinsamen Kinder A, B und C von den Parteien alternierend (mit je hälftigen Betreuungsanteilen) zu betreuen. Die Gesuchstellerin verlangte die Abweisung der Berufung.

Aus den Erwägungen:

4. Obhut
(…)

4.4.
Zur Wahrung des Kindeswohls gehört es, dass der Kontakt der Kinder zu beiden Eltern nach deren Trennung in möglichst grossem Ausmass aufrechterhalten bleibt. In rechtsdogmatischer Hinsicht zielte bereits die Sorgerechtsrevision, in Kraft seit dem 1. Juli 2014, in diese Richtung. So sollen nach einer Scheidung beide Eltern in die Verantwortung gezogen und es soll ihnen die gemeinsame elterliche Sorge belassen werden, die demgemäss zum Regelfall erklärt wurde (Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Als Konsequenz dieses gesetzgeberischen Paradigmenwechsels sind zudem in tatsächlicher Hinsicht die vermehrte Beachtung und ebenso die Wünschbarkeit der alternierenden oder geteilten Obhut resp. Pflege und Betreuung ins Blickfeld gerückt. Bei gegebenen Voraussetzungen kann die alternierende Obhut deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (BGE 142 III 612 E. 4.2, 142 III 617 E. 3.2.3, je mit Hinweisen). Dafür sprechen auch verfassungsrechtliche Überlegungen, ist doch das Zusammenleben von Eltern und Kindern grundrechtlich geschützt, und besteht insbesondere ein Recht auf Kontakt und Zusammenleben (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.8.1), weshalb Eingriffe in diese Rechte einer besonderen Rechtfertigung bedürfen (Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 136 I 178 E. 5.2). Die Grundannahme jeder Obhutsregelung sollte demnach sein, dass Kinder für eine gesunde psychische Entwicklung möglichst beide Eltern brauchen und möglichst gleichmässigen Kontakt zu beiden Eltern haben sollten (Sünderhauf/Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut, in: AJP 2014, S. 896). Zusammenfassend ist demnach vor dem Hintergrund des zum Regelfall erhobenen gemeinsamen Sorgerechts die alternierende Obhut grundsätzlich zu fördern. Massgebendes Beurteilungskriterium bildet indes – wie bei allen Kinderbelangen – das Kindeswohl (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV). Ist dieses durch eine alternierende Obhut gefährdet, darf eine solche nicht angeordnet werden.

Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (vgl. BGer-Urteil 5A_527/2015 vom 6.10.2015 E. 4). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4); es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 131 III 209 E. 5). Wohl finden sich in der Kinderpsychologie verschiedene Meinungen zum Thema, die sich mehr oder weniger absolut für oder gegen dieses Betreuungsmodell aussprechen. Allein aus kinderpsychologischen Studien lassen sich für die Beurteilung im konkreten Fall indessen kaum zuverlässige Schlüsse ziehen. Denn naturgemäss integrieren die verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen nicht alle Parameter, die im Einzelfall eine Rolle spielen (siehe dazu Joseph Salzgeber, Die Diskussion um die Einführung des Wechselmodells als Regelfall der Kindesbetreuung getrennt lebender Eltern aus Sicht der Psychologie, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht [FamRZ] 2015 S. 2018 ff.). Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt demnach von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2).

Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. BGer-Urteile 5A_46/2015 vom 26.5.2015 E. 4.4.2 und 4.4.5, 5A_345/2014 vom 4.8.2014 E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der Richter, der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), wird im konkreten Fall entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3).

4.5.
4.5.1.
Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien ist vorliegend unbestritten und klar gegeben.

4.5.2.
Entgegen der in der Berufungsantwort von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kommunikationsprobleme zeigt sich anhand der gesamten Akten- bzw. Beweislage, dass die Parteien trotz des ehelichen Konflikts in der Lage waren, sich betreffend Kinderbelange gegenseitig zu verständigen und abzusprechen, ohne dass dabei nennenswerte Probleme aufgetreten wären (vgl. insbesondere BG Beweisaussage GSin, BG Beweisaussage GG, BG Kinderanhörungen). Beide Parteien scheinen eine hohe Bindungstoleranz vorzuweisen. Gemäss den Aussagen von A kochte die Gesuchstellerin für den Gesuchsgegner in der Zeit, als sie bereits getrennt waren (die Gesuchstellerin aber noch an der Z-Strasse wohnte) das Mittagessen und nahm dieses teilweise gemeinsam mit dem Gesuchsgegner und den Kindern ein (BG Kinderanhörung von A). Die Gesuchstellerin liess es (ebenfalls noch an der Z-Strasse) auch zu, dass der Gesuchsgegner jeden Morgen die Kinder wecken kam und am Abend kurz vorbeikam, sei es auch nur, um schnell zu duschen, ohne dass daraus je ersichtliche Probleme entstanden wären (vgl. insbesondere BG Kinderanhörung von A). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Parteien auch künftig in der Lage sind, betreffend Kinderbelange ausreichend zu kommunizieren und zu kooperieren. Eine durch die alternierende Obhut verursachte Aussetzung der Kinder mit dem Elternkonflikt, die den Kindeswohlinteressen offensichtlich zuwiderlaufen würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. Im Übrigen kann betreffend die ausreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (BG-Entscheid E. 3.2.5) verwiesen werden. Hervorzuheben ist dabei insbesondere der von der Vorinstanz zutreffend erwähnte Umstand, dass sich die Kinder durchwegs positiv über ihre Eltern geäussert haben und eine Beeinflussung durch die eine oder andere Partei nicht festgestellt werden konnte.

4.5.3.
In räumlicher Hinsicht ist festzustellen, dass sowohl die Gesuchstellerin (Y-Strasse; KG amtl.Bel. 9 Ziff. 8 S. 4 f.; KG gs.Bel. 1) als auch der Gesuchsgegner (Z-Strasse; KG amtl.Bel. 1 Ziff. 15 ff.) in X wohnen. Die Wohnungen bzw. Häuser sind nur 800 m voneinander entfernt, was gemäss Google Maps einem Fussmarsch von lediglich 10 Minuten entspricht. In räumlicher Hinsicht bestehen somit keine Hindernisse betreffend eine alternierende Obhut. Ganz im Gegenteil bestehen vorliegend in räumlicher Hinsicht ideale Bedingungen betreffend die Anordnung einer alternierenden Obhut.

4.5.4.
Betreffend die Stabilität der Verhältnisse hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Gesuchstellerin bislang stets die Hauptbezugsperson der Kinder war. Allerdings hat die Vorinstanz in der Folge dem Kriterium der Stabilität eine deutlich höhere Bedeutung beigemessen, als dies aufgrund des Alters der Kinder angezeigt gewesen wäre. C, das jüngste Kind, ist inzwischen sieben Jahre alt. B ist neunjährig und A wurde im August elfjährig. Damit handelt es sich bei den Kindern nicht mehr um Kleinkinder, bei welchen die Stabilität der Verhältnisse eine besonders massgebliche Bedeutung einnehmen würde. Selbstverständlich ist das Kriterium der Stabilität im Rahmen der Gesamtbetrachtung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Umstände gleichwohl zu berücksichtigen. Dem Gesuchsgegner ist jedoch zuzustimmen, dass eine Trennung der Eltern notwendigerweise Veränderungen mit sich bringt und deshalb nicht unbesehen auf die Betreuungsregelung vor der Trennung abgestellt werden kann. Grundsätzlich liegt es im Interesse des Kindes, auch nach einer Trennung der Eltern weiterhin eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen. Bei gegebenen Voraussetzungen haben beide Eltern gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig war, sich in Zukunft aber durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte. Abzustellen ist vielmehr darauf, in welchem Ausmass er in Zukunft für die Betreuung der Kinder verfügbar sein wird (vgl. BGer-Urteil 5A_888/2016 vom 20.4.2018 E. 3.3.2). Massgeblich ist mithin die Prognose für die Zukunft, welche Betreuungsregelung dem Kindeswohl am meisten dient. Aufgrund des Alters der Kinder ist vorliegend entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen durch eine alternierende Obhut und den damit verbundenen Bruch der Kontinuität keine Beeinträchtigung des Kindeswohls zu erblicken. Die alternierende Obhut würde dazu führen, dass künftig auch der Gesuchsgegner eine gewichtigere Rolle in der Betreuung der Kinder einnehmen würde und die Gesuchstellerin nicht mehr die alleinige Hauptbezugsperson der Kinder sein würde. Im Sinne des Kindesinteresses, zu beiden Elternteilen eine Beziehung leben und pflegen zu können, wäre diese Entwicklung im vorliegenden Fall für das Kindeswohl förderlich. Aufgrund des Alters der Kinder ändert daran auch nichts, dass damit eine Veränderung der bisherigen Verhältnisse miteinhergeht.

4.5.5.
Das Kriterium der persönlichen Betreuung hat die Vorinstanz ebenfalls deutlich höher gewichtet, als dies aufgrund des Alters der Kinder angezeigt gewesen wäre. Wie der Gesuchsgegner zu Recht moniert, hat das Bundesgericht in einem seiner neusten Leitentscheide betreffend Betreuungsunterhalt, BGE 144 III 481 E. 4.6.3, 4.7 und 4.7.1., den Grundsatz postuliert, wonach die Eigen- und die Fremdbetreuung grundsätzlich gleichwertig seien. Hinsichtlich der Frage, wie lange und in welchem Umfang ein Kind im konkreten Fall eine persönliche Betreuung brauche, erwog das Bundesgericht, dass sich aus der kinderpsychologischen Forschung keine konkreten Eckpunkte ableiten liessen. Als gesichert könne einzig gelten, dass Kleinkinder in einer ersten Lebensphase empfindlich auf jeden Wechsel der Pflegeperson reagieren würden, insbesondere, wenn damit auch ein Wechsel in der häuslichen Umgebung verbunden sei, weshalb sichergestellt sein sollte, dass eine geeignete und nicht wechselnde Person ganztägig zur persönlichen Betreuung zur Verfügung stehe. Aus der kinderpsychologischen Literatur ergebe sich damit kein eindeutiges Ergebnis, dass nach dem ersten Lebensjahr eine vollumfängliche persönliche Betreuung eines gesunden Kindes für dessen körperliche, geistige und soziale Entwicklung weiterhin unabdingbar wäre. Es würden freilich verschiedene Thesen vertreten und diese würden teilweise die Form eines Glaubenskrieges annehmen. Verschiedentlich werde von Fachseite frei eingeräumt, dass sich letztlich keine stringenten Aussagen machen liessen (BGE 144 III 481 E. 4.7.4).

A, B und C sind inzwischen bereits elf, neun und sieben Jahre alt. Des Weiteren weisen sie keine Gebrechen auf, die eine besondere persönliche Betreuung erforderlich machen würden. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls aufgrund von vermehrter Fremd- statt Eigenbetreuung ist somit vorliegend nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner hat glaubhaft ausgesagt, dass er mit dem Arbeitgeber eine Abrede getroffen habe, wonach er im Falle der alternierenden Obhut am Morgen später zur Arbeit erscheinen könne, um die Kinder zu betreuen. Ebenfalls würde er am Mittag nach Hause kommen, um die Kinder zu betreuen. Lediglich in der Zeit zwischen Schulschluss und seiner Arbeitsrückkehr bestünde für ihn die Notwendigkeit einer Dritt- bzw. Fremdbetreuung (BG Beweisaussage GG). Der Gesuchsgegner nennt dabei eine Vielzahl konkret bestehender Möglichkeiten, um die Zeit zwischen Schulschluss bis zu seiner Arbeitsrückkehr zu überbrücken. Einerseits gäbe es den Schulhort D, wo die Kinder bis mind. um 17:45 Uhr bleiben könnten, andererseits Frau E, welche mit den Kindern die Hausaufgaben erledigen würde und allenfalls auch das Essen machen würde, sie wäre sicher für 3-4 Tage pro Woche verfügbar. Weiter gäbe es auch F und G, das sei ein Paar. Die letzte Möglichkeit wäre noch seine Mutter (d.h. die Grossmutter der Kinder), die allenfalls schauen könnte, insbesondere dann, wenn er am Mittag ausnahmsweise nicht nach Hause gehen könnte. Ebenso könnten die Kinder nach der Schule zu seinen Eltern (d.h. den Grosseltern der Kinder) gehen (BG Beweisaussage GG). Der dergestalt vom Gesuchsgegner vorgeschlagene Miteinbezug von Drittpersonen zur Abdeckung seines Betreuungsanteils ist nicht zu beanstanden. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ist dadurch im konkreten Fall aufgrund des Alters (wie auch der gesundheitlichen Verfassung) der Kinder nicht zu erblicken. Vielmehr entspricht die Betreuung der Kinder durch ihre Grosseltern wie auch die Nachmittags-Betreuung im Hort vermehrt der gesellschaftlichen Realität bzw. Normalität. So hat beispielsweise das Luzerner Stadtparlament Anfang dieses Jahres eine Motion an den Stadtrat überwiesen, mit dem Auftrag anhand eines Planungsberichts erste Schritte für eine voll ausgebaute Tagesschule einzuleiten (Luzerner Zeitung, Ausgabe vom 21.2.2019). Nach Angaben der Luzerner Zeitung benutzen bereits heute 36 % der Stadtluzerner Schulkinder ein Betreuungsangebot an ihrer Schule, d.h. sie bleiben an einzelnen Tagen zum Mittagessen oder gehen in die Frühmorgens- oder Nachmittagsbetreuung im Hort (Luzerner Zeitung, Ausgabe vom 21.2.2019). Auch das Bundesgericht hat in seinem Urteil 5A_888/2016 vom 20.4.2018 E. 3.3.3 ausdrücklich eingeräumt, dass der Einbezug der Grosseltern zur Abdeckung des Betreuungsanteils nicht im Widerspruch zum Kindeswohl stehe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die mangelnde Möglichkeit des Gesuchsgegners, die Kinder von Schulschluss bis zu seiner Arbeitsrückkehr persönlich zu betreuen, dem Kindeswohles zuwiderlaufe, ist nicht überzeugend. Zwar ist es korrekt, dass der Gesuchsgegner im Gegensatz zur Gesuchstellerin keine vollumfängliche persönliche Betreuung, namentlich nach Schulschluss bis zu seiner Arbeitsrückkehr, gewährleisten kann. Angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes der Kinder spricht dieser Umstand jedoch nicht gegen eine alternierende Obhut, da die konkret genannten Fremdbetreuungsmöglichkeiten dem Kindeswohl nicht abträglich sind. Es ist ausserdem zu betonen, dass die Fremdbetreuung lediglich die Nachmittage betrifft und auch da nur den Zeitraum nach Schulschluss bis zur Arbeitsrückkehr des Gesuchsgegners. Dies erscheint vorliegend mit Blick auf das Kindeswohl nicht zuletzt deswegen unproblematisch, als heutzutage in vielen Fällen bereits wesentlich jüngere Kinder oder gar Säuglinge von frühmorgens vor Arbeitsbeginn (inkl. Frühstück und Mittagessen) bis abends nach Arbeitsende in Kindertagesstätten oder bei den Grosseltern fremdbetreut werden. Im vorliegenden Fall gewinnt aufgrund des Alters der Kinder ausserdem vermehrt der Aspekt der Einbettung in ein soziales Umfeld an Bedeutung, was A, die älteste Tochter, anlässlich der Kinderanhörung auch ausdrücklich betonte. Da beide Eltern in X wohnen (vgl. vorne E. 4.5.3) ist die Einbettung der Kinder in ihrem sozialen Umfeld auch bei einer alternierenden Obhut gewährleistet.

4.5.6.
Schliesslich ist auch den geäusserten Wünschen der Kinder hinsichtlich Obhutszuteilung angemessen Rechnung zu tragen. A äusserste den Wunsch, unter der Woche im Haus zu bleiben und lieber bei der Mutter zu wohnen, wobei ihr einfach sehr wichtig sei, dass sie in X bleiben könne, weil dort ihre Freundinnen, die Schule usw. seien. Ebenfalls wolle sie unbedingt mit ihren Schwestern zusammenbleiben, da sie mit beiden ein gutes Verhältnis pflege (BG Kinderanhörung A). B äusserte ebenfalls den Wunsch, unter der Woche am liebsten mit den Schwestern im Haus in X zu bleiben und mit ihrer Mutter zusammenzuleben. Zugleich äusserte B jedoch auch den Wunsch, den Vater häufiger zu sehen. In Zukunft würde sie sich wünschen, dass ihr Vater ein bisschen mehr zu Hause sei; sie vermisse ihn (BG Kinderanhörung B). C äusserte den Wunsch, am liebsten mit dem Vater zusammenzuleben. Am liebsten würde sie abwechslungsweise den Vater und die Mutter sehen (BG Kinderanhörung C).

Angesichts der Tatsache, dass beide Parteien in X wohnen, könnte dem Wunsch von A und B, in X zu bleiben, auch mit einer alternierenden Obhut entsprochen werden. Weiter würde mit der alternierenden Obhut dem Wunsch von B, ihren Vater häufiger zu sehen, und dem Wunsch von C, mit ihrem Vater zusammenzuleben bzw. beide Eltern abwechslungsweise zu sehen, entsprochen werden. Demgegenüber würde mit der alternierenden Obhut dem Wunsch von A, unter der Woche (ausschliesslich) bei der Gesuchstellerin zu wohnen, nicht entsprochen werden. Alles in allem würde aufgrund der unterschiedlichen Wünsche der Kinder (zumal die Trennung der Geschwister vorliegend nicht zur Diskussion steht) dem geäusserten Kindeswillen der drei Töchter insgesamt mit einer alternierenden Obhut am besten Rechnung getragen. Denn damit könnte dem Wunsch von A, bei der Mutter zu wohnen, ebenso wie dem Wunsch von C, beim Vater zu wohnen, je teilweise Rechnung getragen werden. Ausserdem könnte mit der alternierenden Obhut auch dem Wunsch von B, ihren Vater häufiger zu sehen, am besten entsprochen werden. Da beide Parteien in X wohnen spricht somit auch die Berücksichtigung der Wünsche der Kinder eher für eine alternierende Obhut, als für eine alleinige Obhut der Gesuchstellerin.

4.5.7.
Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien ist gegeben. Die Parteien verfügen des Weiteren über ausreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeiten betreffend Kinderbelange. In räumlicher Hinsicht besteht aufgrund der Nähe der Wohnungen der Parteien mit einer Distanz von lediglich 800 m eine ideale Ausgangslage für eine alternierende Obhut. Das Kriterium der Stabilität spräche zwar grundsätzlich für die alleinige Obhut der Gesuchstellerin, doch ist dieses Kriterium aufgrund des Alters der Kinder nur noch von untergeordneter Bedeutung, weshalb eine Abweichung vom bisherigen Betreuungsmodell vorliegend keine Beeinträchtigung des Kindeswohls zur Folge hätte und insbesondere dem Interesse der Kinder, zu beiden Elternteilen eine Beziehung leben und pflegen zu dürfen, gegenüberzustellen ist. Des Weiteren besteht aufgrund des Alters der Kinder keine Notwendigkeit mehr, diese ganztags durchwegs persönlich zu betreuen. Da der Gesuchsgegner am Morgen und Mittag die persönliche Betreuung der Kinder gewährleisten kann, ist bei einer Drittbetreuung zur Überbrückung der Zeit zwischen Schulschluss und seiner Arbeitsrückkehr keine Beeinträchtigung des Kindeswohls ersichtlich. Der Gesuchsgegner hat glaubhaft aufgezeigt, dass konkrete Möglichkeiten zur Drittbetreuung bestehen. Die Einbettung der Kinder in ihr soziales Umfeld wäre auch bei alternierender Obhut gegeben, da beide Parteien in X wohnen. Schliesslich würde den unterschiedlichen Wünschen der Kinder mit einer alternierenden Obhut insgesamt am besten entsprochen werden können. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass das Kindeswohl der gemeinsamen Kinder der Parteien unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände vorliegend durch Anordnung einer alternierenden Obhut am besten gewahrt wird. Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid ist somit die alternierende Obhut anzuordnen. Um einen möglichst problemlosen Übergang von der alleinigen Obhut bei der Gesuchstellerin zur alternierenden Obhut bei beiden Elternteilen zu gewährleisten, wird die alternierende Obhut im Sinne einer Übergangsfrist, die sowohl den Parteien als auch den Kindern dazu dienen soll, sich auf die neue Situation einzustellen, erst ab dem 1. Februar 2020 angeordnet.