Instanz: | Kantonsgericht |
---|---|
Abteilung: | 1. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Zivilrecht |
Entscheiddatum: | 27.09.2019 |
Fallnummer: | 1B 18 41 |
LGVE: | 2019 I Nr. 8 |
Gesetzesartikel: | Art. 688 ZGB; § 86 EGZGB/LU |
Leitsatz: | Messweise der Höhe von Pflanzen in Bezug auf das Einhalten von Abstandsvorschriften: § 86 EGZGB/LU enthält eine Vorschrift über die Messweise der Grenzabstände von Pflanzen, nicht aber über die Messweise der Pflanzenhöhen. Diese muss deshalb durch den Richter bestimmt werden. Zu messen ist vom Fuss der Pflanze, d.h. von dort, wo sie aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze. Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Wurde der Boden künstlich aufgeschüttet, ist nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglichen, gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend und die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen: Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat weiter dann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Zwischen ihnen kam es u.a. zum Streit betreffend Höhe und Grenzabstand von Pflanzen der Beklagten, namentlich in Bezug auf die Frage, ob die Höhe der Pflanzen ab dem ursprünglich gewachsenen oder ab dem aktuellen Terrainverlauf zu messen sei. Die Kläger machten geltend, die Beklagte habe entlang der Grenze in den vom Bezirksgericht definierten Bereichen A und B eine Hecke in Töpfen aufgestellt, welche eine Höhe von rund 2 m aufweise. Hinzuzuzählen seien die Poolaufschüttung (0,2 m) sowie der Carport (2,6 m), da ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain zu messen sei. Die Pflanzen seien deshalb zurückzuschneiden und von der Grenze zurückzuversetzen. Weiter machten die Kläger geltend, im vom Bezirksgericht definierten Bereich C stünden Bambuspflanzen mit einer Höhe von rund 4,5 m bzw. ab gewachsenem Terrain gemessen von 7,1 m; sie seien ebenfalls zurückzuschneiden und zurückzuversetzen. Die Beklagte wandte ein, aus dem Gesetz ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass die Höhe der Pflanzen ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain zu ermitteln wäre. Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Gemäss Art. 688 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) sind die Kantone befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstücks und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Davon hat der Kanton Luzern Gebrauch gemacht. § 86 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB/LU; SRL Nr. 200) betreffend Grenzabstand von Gewächsen ist die primäre Anspruchsgrundlage. Einfriedungen aus Pflanzen sind ebenfalls nach § 86 EGZGB/LU zu beurteilen. Auf die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. 5.2. (…) § 86 EGZGB/LU enthält eine Vorschrift über die Messweise der verschiedenen Grenzabstände (Abs. 1), nicht aber über die Messweise der Pflanzenhöhen. Diese muss deshalb durch den Richter bestimmt werden. Bei der Bestimmung der geeigneten Messweise stehen zwei Aspekte im Vordergrund: Die Messweise muss sowohl sachgerecht als auch praktikabel sein (Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Zürich 2002, S. 201). 5.3. 5.3.1. Als Grundsatz gilt, dass die Höhe einer Pflanze vom Fuss der Pflanze aus, d.h. dort, wo die Pflanze aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze zu messen ist. Diese Lösung ist einfach zu handhaben und verschafft Rechtssicherheit, da sich der Standort der Pflanze als massgebender Ort ohne Weiteres bestimmen lässt (Roos, a.a.O., S. 203; auch die Vorinstanz bezeichnet den Standort der Pflanze – im Ergebnis zu Recht, trotz der vorgängigen, wohl missverständlichen Erwägung, es sei entscheidend, wie hoch eine Pflanze wachse und nicht, wo sie stehe – letztlich als massgebenden Ort). Das Niveau des Nachbargrundstücks ist bei der Messung der Höhe grundsätzlich unbeachtlich. Die Höhe ist deshalb auch dann vom Fuss der Pflanze aus zu messen, wenn das benachbarte Grundstück z.B. wegen einer steilen Hanglage wesentlich höher gelegen ist und der höchste Punkt der Pflanze kaum über das Niveau der Grenzlinie hinausreicht (Roos, a.a.O., S. 203; vgl. auch AGVE 2003 Nr. 5). Bei Topfpflanzen ist die Höhe vom Boden aus zu messen, auf dem der Topf steht; die Höhe des Topfes ist also zur Pflanzenhöhe hinzuzurechnen (Roos, a.a.O., S. 204). 5.3.2. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Höhe nur dann vom Fuss der Pflanze aus zu messen, wenn es sich um natürlich gewachsenen Boden handelt. Wurde der Boden dagegen künstlich aufgeschüttet, soll nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglichen, gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend sein. Die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird also zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet. Dieser Messweise liegen Gerechtigkeitsüberlegungen zugrunde: Eine künstliche Veränderung des Bodens soll dem Nachbarn nicht zum Nachteil gereichen. Der Schutz vor zu hohen Pflanzen soll nicht durch eine Aufschüttung des Terrains, auf welche der Nachbar keinen Einfluss nehmen kann, eingeschränkt werden (Roos, a.a.O., S. 204 mit Hinweisen). 5.3.3. Der Grundsatz, wonach bei künstlichen Veränderungen des Pflanzengrundstücks vom hypothetischen Niveau des gewachsenen Bodens aus zu messen ist, gilt indes nicht ohne Ausnahmen. Unter bestimmten Umständen hat der veränderte Boden als natürlich gewachsen zu gelten, mit der Folge, dass die Terrainveränderung bei der Messung der Höhe nicht mehr berücksichtigt wird (Roos, a.a.O., S. 206 f.). Primär ist dabei an den Fall zu denken, dass eine Terrainveränderung lange Zeit zurückliegt. Nach einer gewissen Zeit muss der veränderte Boden nunmehr als "natürlich gewachsen" gelten. Fraglich ist jedoch, wie lange eine Terrainveränderung zurückliegen muss, um unbeachtlich zu werden. Roos postuliert diesbezüglich eine analoge Anwendung baurechtlicher Vorschriften auf Pflanzen (Roos, a.a.O., S. 207). Zu diesen baurechtlichen Vorschriften ist vorab was folgt festzuhalten: Das Baurecht ist in der Schweiz kantonal geregelt, was zu unterschiedlichen Definitionen der Baubegriffe führte. Deshalb wurden mit der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) die wichtigsten Baubegriffe vereinheitlicht, darunter auch der Begriff des "gewachsenen Bodens". Die neue, einheitliche Begrifflichkeit in den Planungs- und Baugesetzen jener Kantone, die dem Konkordat beigetreten sind, lautet wie folgt (vgl. z.B. § 112a Abs. 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes Kanton Luzern [PBG/LU; SRL Nr. 735], in Kraft seit 1.1.2014 [vgl. dazu sowie zu den Auswirkungen auf die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften LGVE 2016 IV Nr. 1]; § 5 Allgemeine Bauverordnung Kanton Zürich [ABV/ZH; Ordnungsnummer 700.2], in Kraft seit 1.3.2017; § 11 Abs. 1 und 2 Verordnung zum PBG Kanton Zug [V PBG/ZG; BGS Nr. 721.111], in Kraft seit 1.1.2019): "Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden." Nach § 5 lit. a ABV/ZH a.F. war eine Terrainveränderung zu berücksichtigen, wenn der Boden "innert eines Zeitraumes von 10 Jahren vor der Baueingabe in einem im Zeitpunkt der Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass aufgeschüttet und das neue Terrain in der baurechtlichen Bewilligung oder in einem förmlichen Planungs- oder Projektgenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich als künftiger gewachsener Boden erklärt worden ist". Mit anderen Worten waren geringfügige, nicht der Baubewilligungspflicht unterstehende Geländeveränderungen sowie generell länger als zehn Jahre zurückliegende Bodenbewegungen nicht zu berücksichtigen (vgl. Entscheid Baurekurskommission Zürich BRKE I Nr. 0353/2004 vom 26.11.2004). § 4c Abs. 1 und 2 der V PBG/ZG a.F. lautete wie folgt: "Das gewachsene Terrain entspricht dem natürlichen Verlauf des Bodens (…). Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens sind unbeachtlich, wenn sie über 15 Jahre zurückliegen oder geringfügig sind." Der Begriff des gewachsenen Bodens bzw. des gewachsenen Terrains fand sich auch in baurechtlichen Vorschriften des Kantons Luzern, so in § 122 Abs. 4 PBG/LU a.F. Das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hielt dazu fest, dass es sich beim "gewachsenen Terrain" um einen unbestimmten und somit auslegungsbedürftigen Begriff handle. Praxisgemäss entspreche das gewachsene Terrain grundsätzlich dem natürlichen Geländeverlauf. Falls auf einem Grundstück schon verschiedentlich Aufschüttungen vorgenommen worden seien, gelte als natürlich gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden sei. Werde indessen ein Gelände erstmals überbaut, gelte nach der Praxis des Regierungsrates derjenige Geländeverlauf als natürlich gewachsen, der seit mindestens zehn Jahren ohne Aufschüttung oder Abgrabung bestanden habe. Das Verwaltungsgericht habe sich ebenfalls für eine zeitliche Schranke ausgesprochen, ohne sich jedoch in Bezug auf deren Dauer endgültig festzulegen; immerhin seien Abklärungen des Terrainverlaufs über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg als genügend zu erachten (LGVE 2009 II Nr. 12). Nach einer gewissen Zeit hat der veränderte Boden somit als natürlich gewachsen zu gelten bzw. sind (neben geringfügigen) weit zurückliegende Terrainveränderungen generell unbeachtlich. Als "weit zurückliegend" und somit – im Rahmen einer von Lehre und Rechtsprechung mit gutem Grund postulierten einheitlichen Messweise von Gebäuden im Baurecht und von Pflanzen im Zivilrecht (vgl. Roos, a.a.O., S. 207; Entscheid Baurekurskommission des Kanton Zürich BRKE I Nr. 0353/2004 vom 26.11.2004) – als für das Messen der Pflanzenhöhe unbeachtlich haben nach dem oben Gesagten Terrainveränderungen zu gelten, die 15 - 20, mindestens aber 10 Jahre zurückliegen. Diese Messweise bzw. Grundsätze gemäss Lehre und bisheriger Rechtsprechung sind sachgerecht und praktikabel (vgl. oben E. 5.2); sie können auch vor dem Hintergrund der erwähnten harmonisierten Begrifflichkeit und den daraus resultierenden Anpassungen von kantonalen Bauvorschriften für das Messen von Pflanzenhöhen (analoge) Anwendung finden bzw. Gültigkeit beanspruchen. Im Übrigen finden sich in kantonalen Bauverordnungen nach wie vor Bestimmungen, die inhaltlich den oben zitierten entsprechen, so etwa § 11 Abs. 3 V PGB/ZG, wonach für den Fall, dass sich auch der natürliche Geländeverlauf in der Umgebung nicht mehr ermitteln lässt, dass Terrain, wie es seit mehr als 15 Jahren besteht, massgebend ist, oder Art. 14 Abs. 1 und 2 der Bauverordnung Appenzell Ausserrhoden (BauV/AR; bGS 721.11), wonach Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens für die Bestimmung des gewachsenen Terrains nur, aber immerhin dann unbeachtlich sind, wenn sie über 20 Jahre zurückliegen, und wonach bei Terrainveränderungen durch Bauten und Anlagen innert der letzten 20 Jahre das gewachsene Terrain mittels Einsicht in die früheren Baubewilligungsakten zu bestimmen ist. 5.4. 5.4.1. In Bezug auf den vorliegenden Fall ergibt die Anwendung der oben dargelegten Grundsätze was folgt: Das Niveau des Nachbargrundstücks ist bei der Höhe der Messung der Höhe der Pflanzen grundsätzlich unbeachtlich. Immerhin ist festzuhalten, dass vorliegend keine Hanglage gegeben ist (vgl. […], wonach das Terrain des beklagtischen Grundstücks in den Planbereichen A und B um 40 cm höher liegt als das klägerische Grundstück, und die Fotos […], aus denen ersichtlich ist, dass das Terrain des beklagtischen Grundstücks im anschliessenden Planbereich C tiefer liegt als in den Planbereichen A und B). Massgebend für die Messung der Höhe einer Pflanze in Bezug auf das Einhalten von Abstandsvorschriften ist deren Standort. Zu messen ist vom Fuss der Pflanze, d.h. von dort, wo sie aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze. Bei Topfpflanzen ist die Höhe vom Boden aus zu messen, auf dem der Topf steht (oben E. 5.3.1). Diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz bei ihren Messungen Rechnung getragen. Nach Lehre und Rechtsprechung, auf die sich die Kläger zu Recht berufen, ist die Höhe nur dann vom Fuss der Pflanze aus zu messen, wenn es sich um natürlich gewachsenen Boden handelt; als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Wurde der Boden dagegen künstlich aufgeschüttet, ist nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglichen, gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend und die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet. Damit soll verhindert werden, dass eine Eigentümerin oder ein Eigentümer zuerst eine künstliche Aufschüttung vornimmt, um dadurch beispielsweise eine insgesamt höhere Einfriedung aus Pflanzen errichten zu können (oben E. 5.3.2; vgl. Art. 2 ZGB). Dieser Grundsatz gilt jedoch nach derselben Lehre und Rechtsprechung nicht ohne Ausnahmen. Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat alsdann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig (etwa im Sinne von nicht baubewilligungspflichtig) sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen (oben E. 5.3.3). Was als "weit zurückliegend" zu qualifizieren ist (mindestens 10 oder 15 oder 20 Jahre; vgl. auch dazu oben E. 5.3.3), muss, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, vorliegend nicht abschliessend festgelegt werden. 5.4.2. Am 2. Mai 1991 wurde das Bauprojekt der Beklagten für die Erstellung eines Wohnhauses mit Autounterstand und Terrainveränderungen, wie sie aus dem rev. Plan vom 26. Februar 1990 ersichtlich sind, bewilligt. Die bewilligte Höhe des Autounterstands betrug 477 m.ü.M. Gleichentags wurde zu Gunsten des Grundstücks der Beklagten und zu Lasten des Grundstücks der Kläger ein Grenzbaurecht für die Erstellung des Autounterstands errichtet. Dass damals, d.h. vor weit über 20 Jahren, nicht oder nicht gemäss den bewilligten Plänen gebaut worden wäre, wird nicht geltend gemacht. Der Autounterstand verläuft unterirdisch und sein Dach stellt heute Garten dar. Der Autounterstand befindet sich in den vom Bezirksgericht definierten Bereichen A und B gemäss Planbeilage zum Augenscheinprotokoll. In diesen Bereichen gilt deshalb das Dach des Autounterstands bzw. gelten deshalb die 477 m.ü.M. als massgebendes Terrain. Es handelt sich nicht um eine "Aufschüttung" im dargelegten Sinne, sondern um eine baubewilligte Baute an der Grenze; bereits deshalb ist nicht der vor deren Erstellung gewachsene Boden, d.h. der Boden, auf dem der Autounterstand seinerzeit erstellt wurde, massgebend. Selbst wenn man Bauten als Terrainveränderung bzw. Aufschüttung im dargelegten Sinne betrachten bzw. solchen gleichstellen wollte, wäre vorliegend nicht der ursprüngliche Bodenverlauf massgebend, da die Terrainveränderung über 20 Jahre und damit auf jeden Fall "weit" im Sinne des zu den Aufschüttungen Gesagten zurückliegt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist somit die Höhe des Carports von rund 2,6 m bei der Messung der Pflanzenhöhe so oder anders nicht hinzuzurechnen. Gleiches gilt auch für die geltend gemachten 0,2 m, welche die Kläger als "Poolaufschüttung" bzw. als "zusätzlicher Betonbelag" bezeichnen. Erstens ist aufgrund der Bilder (…) sowie den Ausführungen und Feststellungen anlässlich des Augenscheins nicht davon auszugehen, dass die rund 40 cm starke Betonplatte aus zwei zeitlich nacheinander aufgebrachten Schichten besteht. Zweitens sind bereits aus den Plänen von 1991 als "Dach" des Autounterstands zwei Platten von je ca. 20 cm Stärke ersichtlich. Drittens schliesslich erwähnen die Kläger in ihrer Berufung diesbezüglich die 0,2 m nicht mehr, sondern nur noch die 2,6 m des Carports. Mit der Feststellung der Vorinstanz, wonach das Terrain im besagten Bereich gegenwärtig eine Höhe von 476,82 m.ü.M. aufweise und damit nicht höher liege als die baubewilligten 477,00 m.ü.M., setzen sie sich nicht auseinander. Damit kann offenbleiben, ob eine allenfalls doch erfolgte bzw. verbliebene "Aufschüttung" als geringfügig im Sinne des oben Gesagten zu gelten hätte und damit ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre. In den Messbereichen A und B hat die Vorinstanz somit im Ergebnis zu Recht auf den aktuellen Terrainverlauf abgestellt, die Höhe der Pflanzen ab dem Boden, auf dem die Töpfe stehen, bis zur obersten Spitze gemessen und nichts "hinzugerechnet". Beim gemessenen Grenzabstand von 1,38 m dürfen die Pflanzen gemäss § 86 Abs. 3 EGZGB/LU eine Höhe von 2,76 m nicht überschreiten, was sie gemäss den Messungen der Vorinstanz auch nicht taten (2,2 m). Die Klage wurde diesbezüglich zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt. 5.4.3. Dass die Beklagten in den von der Vorinstanz definierten Messbereichen C1 - C5 in den letzten mindestens zehn Jahren gegenüber den 1991 baubewilligten Terrainveränderungen zusätzliche Aufschüttungen vorgenommen hätten, ist weder substanziiert behauptet noch erstellt. Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass das Zivilgericht davon ausgehen darf, dass der gegenwärtige Zustand des Terrains der Baubewilligung entspricht und keine zusätzlichen illegalen Aufschüttungen vorgenommen wurden, solange bei bzw. seitens der Baubehörde nicht interveniert wird. Allfällig vorgenommene Aufschüttungen müssten zudem erheblich gewesen sein. Auch in diesem Bereich hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf den aktuellen Terrainverlauf abgestellt, die Höhe der Pflanzen ab dem Boden bis zur obersten Spitze gemessen und nichts "hinzugerechnet". Entgegen der Auffassung der Kläger ist der heutige Erdboden gemäss weit zurückliegender baubewilligter Gestaltung massgebend und nicht das ursprüngliche – gemäss klägerischen Angaben zwischen 2,5 m unter und 2,23 m über dem heutigen Erdboden liegende – gewachsene Terrain, wie es sich allenfalls 1991 präsentierte. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist die Bambushecke im Messbereich C dreigeteilt. Im Bereich C1, C2 und C3 betrage der minimale Grenzabstand 0,8 m. Gemäss § 86 Abs. 3 EGZGB/LU dürften die Pflanzen somit eine Höhe von 1,6 m nicht überschreiten, was sie jedoch tun würden. Entsprechend seien die Pflanzen auf eine Höhe von 1,6 m zurückzuschneiden; alternativ könne die Hecke weiter von der Grenze zurückversetzt werden, wobei sich die Hecke diesfalls für jeden cm der Rückversetzung um 2 cm erhöhen dürfe. Die Hecke im Bereich C4 mit einem Grenzabstand von 0,2 m und einer Höhe von 2,4 m unterschreite den minimalen Grenzabstand von 0,5 m und sei zu hoch; sie sei somit zu entfernen oder mindestens um 0,3 m zurückzuversetzen und auf 1 m zurückzuschneiden; alternativ könne sie noch weiter von der Grenze zurückversetzt werden, wobei sich die Hecke diesfalls für jeden cm der Rückversetzung um 2 cm erhöhen dürfe. Die Pflanzen im Bereich C5 mit einem Grenzabstand von 1,9 m und einer Höhe von 2,92 m seien in Anbetracht der gemäss § 86 Abs. 3 EGZGB/LU zulässigen Höhe von 3,8 m nicht zu beanstanden. Diese Messungen wurden nach dem Gesagten korrekt vorgenommen und die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz sind, soweit angefochten (…), zu bestätigen. Damit ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. 5.5. Zusammenfassend erweist sich das vorinstanzliche Urteil zu den Pflanzen in sämtlichen angefochtenen Messbereichen im Ergebnis als richtig, was zur Abweisung der Berufung und der mit ihr gestellten Anträge führt. |