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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Arbeitslosenversicherung
Entscheiddatum:28.10.2019
Fallnummer:5V 18 294/5V 19 27
LGVE:2020 III Nr. 3
Gesetzesartikel:Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 15 Abs. 2 AVIG, Art. 95 Abs. 1bis AVIG; Art. 23 Abs. 1 AVIV, Art. 15 Abs. 3 AVIV, Art. 37 Abs. 1 AVIV, Art. 37 Abs. 2 AVIV, Art. 40b AVIV.
Leitsatz:War die gesundheitliche Einschränkung zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit vorbestehend, so dass die während der Arbeitslosigkeit bestehende Leistungsfähigkeit derjenigen vor der Arbeitslosigkeit entspricht und sich die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bereits im Lohn niedergeschlagen hat, besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 40b AVIV.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:A.
Der 1963 geborene A war seit dem 1. Juli 2014 bei der B AG als Vermessungszeichner bzw. Geomatiker in einem 50 %-Pensum angestellt. Die B AG kündigte am 6. Dezember 2017 das Arbeitsverhältnis mit A per 28. Februar 2018. Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2018 stellte die IV Luzern (nachfolgend: IV-Stelle) ab 1. Juni 2012 den Anspruch auf eine bis am 30. April 2013 befristete ganze Invalidenrente in Aussicht. Hiergegen brachte A Einwände vor. Am 23. Februar 2018 meldete er sich sodann zur Arbeitsvermittlung bei der Arbeitslosenkasse an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Schreiben vom 4. April 2018 zeigte A an, er sei mit der Abrechnung nicht einverstanden und verlangte eine Verfügung. Nach entsprechender Rückfrage seitens der Arbeitslosenkasse vom 12. April 2018 und einer weiteren Eingabe von A vom 25. April 2018 verfügte die Arbeitslosenkasse am 4. Mai 2018, dass der Taggeldhöchstanspruch innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1.3.2018 bis 29.2.2019) ab 1. März 2018 auf 400 und ab 1. Dezember 2018 auf 520 Taggelder festgesetzt bzw. ab diesem Datum um 120 Taggelder erhöht werde. Ferner betrage der versicherte Verdienst ab dem 1. März 2018 Fr. 2'438.--. Gegen diese Verfügung erhob A Einsprache, indem er das Schreiben vom 25. April 2018 nochmals der Arbeitslosenkasse – mit dem Hinweis auf die betreffende Verfügung – zukommen liess (Eingang bei der Arbeitslosenkasse am 22.5.2018). Seine Einsprache ergänzte er mit Schreiben vom 30. Mai 2018. In der Folge liess A am 16. Juli 2018 der Arbeitslosenkasse eine weitere Eingabe zukommen, welche am 20. Juli 2018 beantwortet wurde. Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. August 2018 (Verfahren 5V 18 294) beantragte A die Aufhebung der Verfügung vom 4. Mai 2018 und des Einspracheentscheids vom 25. Juli 2018; die Arbeitslosenkasse habe ihm Vorleistungen in vollem Umfang zu gewähren und rückwirkend auszuzahlen.

Die Arbeitslosenkasse beantragte vernehmlassend die Beschwerdeabweisung.

C.
Die IV-Stelle kündigte am 17. September 2018 an, ab 1. September 2012 eine ganze und ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % – auszurichten (Vorbescheid vom 17.9.2018). Gleichentags forderte A die Arbeitslosenkasse erneut zu Vorleistungen auf. Mit Schreiben vom 18. September 2018 teilte die Arbeitslosenkasse alsdann mit, sollte A mit dem Vorbescheid vom 17. September 2018 einverstanden sein, so hätte dies zur Konsequenz, dass die Arbeitslosenkasse nicht mehr vorleistungspflichtig wäre und sich deshalb der versicherte Verdienst auf Fr. 1'609.-- verringern würde. Andernfalls – d.h. falls A sich mit dem Vorbescheid nicht einverstanden erklärte – bliebe es vorerst beim versicherten Verdienst von Fr. 2'438.--. A liess durch die Procap beantragen, es sei weiterhin von einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 2'438.-- auszugehen (Schreiben vom 1.10.2018), woraufhin die Arbeitslosenkasse ihre Auffassung mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 nochmals verdeutlichte. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 teilte die Arbeitslosenkasse sodann mit, da A den Vorbescheid der IV-Stelle angenommen habe, betrage seine Resterwerbsfähigkeit nun 33 %, weshalb der versicherte Verdienst sich ab 1. Oktober 2018 auf Fr. 1'609.-- reduziere. In seinem Schreiben vom 22. Oktober 2018 hielt A an seinem Standpunkt fest. Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 7. November 2018 im Sinn ihres Vorbescheids. Die Arbeitslosenkasse ihrerseits bestätigte am 15. November 2018 ihren Entscheid, ab dem 1. Oktober 2018 den versicherten Verdienst auf Fr. 1'609.-- herabzusetzen, derweil A am 12. November 2018 gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2018 Einsprache erhob. Mit Verfügung vom 16. November 2018 machte die Arbeitslosenkasse eine Rückforderung von zu viel ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 4'280.50 geltend. In ihrem Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2018 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 12. November 2018 ab. Gegen die Rückforderungsverfügung vom 16. November 2018 liess A am 11. Dezember 2018 Einsprache erheben. Das Verfahren betreffend die Rückforderung sistierte die Arbeitslosenkasse solange, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Januar 2019 (Verfahren 5V 19 27) liess A die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2018 beantragen. Der versicherte Verdienst sei auf mindestens Fr. 2'438.-- festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

In ihrer Vernehmlassung beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung auch dieser Beschwerde.



Aus den Erwägungen:

3.
3.1.
Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit und vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e und f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).

3.2.
Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinn der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) regelt den Bemessungszeitraum. Danach bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1 (Abs. 2). Der versicherte Verdienst beschränkt sich auf das aus der normalen Arbeitszeit resultierende Einkommen (vgl. Abs. 3; BGE 126 V 207 E. 1, 125 V 475).

3.3.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGer-Urteil 8C_919/2015 vom 21.7.2016 E. 2.1).

3.4.
Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGer-Urteil 8C_919/2015 vom 21.7.2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.5.
Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Die ratio legis des Art. 40b AVIV besteht darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 140 V 89 E. 3 mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 524). Nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang beschränkt werden, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, welcher sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (zum Ganzen: BGer-Urteil 8C_791/2016 vom 27.1.2017 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).

3.6
Grundlage der Arbeitslosenentschädigung bildet der ungekürzte versicherte Verdienst. Die nicht offensichtlich vermittlungsunfähige versicherte Person gilt bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig und braucht daher keine Einschränkung ihres Taggeldanspruchs (wegen Arbeitsunfähigkeit, unter dem Titel des anrechenbaren Arbeitsausfalles) hinzunehmen (vgl. BGE 136 V 195 E. 7.4). Der versicherte Verdienst nach Art. 40b AVIV wird dann berichtigt, wenn das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 140 V 89 E. 5.3), wobei grundsätzlich erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades bildet (BGE 142 V 380 E. 5.5). Die Vorleistung der Arbeitslosenversicherung steht schliesslich in Korrelation mit der Rückerstattungspflicht der versicherten Person im Ausmass der allenfalls später festgestellten Erwerbsunfähigkeit (Art. 95 Abs. 1bis AVIG; BGer-Urteil 8C_791/2016 vom 27.1.2017 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).

4.
Gegenstand des Einspracheentscheids vom 25. Juli 2018 (Verfahren 5V 18 294) war hauptsächlich der versicherte Verdienst ab 1. März 2018. Zum Zeitpunkt des betreffenden Einspracheentscheids stand der Invaliditätsgrad seitens der Invalidenversicherung noch nicht fest, weshalb sich der versicherte Verdienst unter dem Aspekt der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung zu berechnen hatte. Der Beschwerdeführer beantragte diesbezüglich sinngemäss, dass sein versicherter Verdienst aufgrund des bei der B AG generierten Lohnes und eines seiner Arbeitsunfähigkeit entsprechenden Pauschalansatzes berechnet werde. Mit dem vom Beschwerdeführer akzeptierten Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 17. September 2018 fiel der Schwebezustand hinsichtlich seines Anspruchs auf IV-Leistungen aber dahin, so dass sich nunmehr auch der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung definitiv bestimmen lässt. Ein gerichtlicher Entscheid über die Vorleistungspflicht wird somit hinfällig. Mit anderen Worten erweist sich die Beschwerde vom 22. August 2018 (Verfahren 5V 18 294), was die Vorleistungspflicht anbetrifft, als gegenstandslos. Das Verfahren 5V 18 294 ist demnach insoweit zufolge eines dahingefallenen Rechtsschutzinteresses als erledigt zu erklären (vgl. BGE 125 V 373 E. 1 mit Hinweis; § 109 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]).

5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin setzte in einem ersten Schritt den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers auf Fr. 2'438.-- fest. Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. September 2018 dem Versicherten ab 1. September 2012 eine ganze und ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % in Aussicht gestellt und der Beschwerdeführer auch keine Einwände gegen den Vorbescheid vorgebracht hatte, reduzierte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst ab 1. Oktober 2018 auf Fr. 1'609.--. Die Verwaltung beruft sich dabei auf Art. 40b AVIV, während der Versicherte die Anwendung dieser Norm rügt; es seien die Voraussetzungen von Art. 40b AVIV nicht erfüllt, weil die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eingetreten sei.

5.2.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich als nicht rechtens. Tritt eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit ein, so entspricht die aktuelle Leistungsfähigkeit nicht mehr derjenigen vor der Arbeitslosigkeit, welche die Lohnbasis bildete. Weil der Lohn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit aber Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst darstellt, muss in diesen Fällen eine Anpassung nach Art. 40b AVIV erfolgen. Eine Korrektur gemäss Art. 40b AVIV ist durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst auf einem Lohn basiert, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen könnte. Unmittelbarkeit im Sinn von Art. 40b AVIV liegt also dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (BGE 135 V 185 E. 7.2; E. 3.5 hievor). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, trat die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im vorliegenden Fall aber weder unmittelbar vor noch während der Arbeitslosigkeit ein. Es ergibt sich aus der IV-Verfügung vom 7. November 2018, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Juni 2011 gesundheitlich beeinträchtigt ist. Ab Januar 2013 geht die Invalidenversicherung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als Vermessungszeichner aus. Unbestritten ist alsdann, dass der Versicherte seiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit entsprechend in einem 50 %-Pensum bei der B AG als Vermessungszeichner seit dem 1. Juli 2014 angestellt war und die Stelle wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten per 28. Februar 2018 gekündigt wurde. Die Arbeitslosigkeit trat am 1. März 2018 ein, zu einem Zeitpunkt also, in dem der Beschwerdeführer schon seit geraumer Zeit gesundheitlich eingeschränkt war. Es besteht daher kein Raum für die Anwendung des Korrektivs nach Art. 40b AVIV, entspricht doch die aktuelle Leistungsfähigkeit (50 %) derjenigen vor der Arbeitslosigkeit (ebenfalls 50 %), welche die Lohnbasis bildete. Die Invalidität ist nicht, wie in den Konstellationen, die BGE 135 V 185 oder BGE 142 V 380 zugrunde lagen, zwischenzeitlich eingetreten, sondern die gesundheitliche Einschränkung war bereits zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit vorbestehend. Dementsprechend zog denn auch die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 7. November 2018 als Grundlage für die Berechnung des Invalideneinkommens das im 50 %-Pensum tatsächlich generierte Einkommen bei der letzten Arbeitgeberin heran.

5.3.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, erst der Entscheid der Invalidenversicherung habe die Invalidisierung des Beschwerdeführers begründet, weshalb hinsichtlich der Frage, ob Art. 40b AVIV zur Anwendung gelange, auf diesen Zeitpunkt abzustellen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit war vorliegend klarerweise schon viel früher eingetreten, weshalb denn auch mit Vorbescheid vom 17. September 2018 bzw. mit entsprechender Verfügung vom 7. November 2018 rückwirkend ab 1. September 2012 eine ganze und ab 1. April 2013 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde. Der Zeitpunkt des Rentenentscheids der Invalidenversicherung ist für die Arbeitslosenversicherung lediglich insoweit von Relevanz, als bis dahin in Bezug auf die IV-Leistungsansprüche ein Schwebezustand besteht und demgemäss die Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 70 ATSG sowie Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV vorleistungspflichtig ist. Mit Feststehen des Rentenanspruchs der Invalidenversicherung ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung dementsprechend jedenfalls neu zu berechnen. Dabei wird sich die Arbeitslosenversicherung in der Regel auch an den Feststellungen im IV-Entscheid zur Frage, wann die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, zu orientieren und entsprechend darüber zu befinden haben, ob ein Anwendungsfall von Art. 40b AVIV vorliegt oder nicht. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdegegnerin, dass die Invalidenversicherung aufgrund aufwändiger Abklärungen und Verfahren jeweils Jahre für einen Entscheid braucht bzw. die Renten bei Anspruch vielfach mehrere Jahre zurück zugesprochen würden, sodass bei diesem Verständnis eine Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV praktisch nie möglich wäre, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin verkennt damit die Tragweite ihrer Vorleistungspflicht, welche im Übrigen aber immerhin in Korrelation mit einer allfälligen daraus resultierenden Rückerstattungspflicht steht (vgl. E. 3.6 hievor) und jeweils mit der IV-Rentennachzahlung in Verrechnung gebracht werden kann.

5.4.
Die Beschwerdegegnerin hat den versicherten Verdienst auf Fr. 2'438.-- festgesetzt. Zu diesem Ergebnis gelangte sie, indem sie den Bruttomonatslohn für das 50 %-Pensum in der Höhe von Fr. 2'250.-- noch um den 13. Monatslohn erhöhte. Dabei berücksichtigte sie sowohl einen sechs- als auch zwölfmonatigen Bemessungszeitraum (E. 3.2 hievor), was letztlich zum gleichen Ergebnis führte. Im Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 war zudem die im Mai 2017 ausgerichtete Gewinnbeteiligung in der Höhe von Fr. 1'000.-- strittig. Indessen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht diese für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt: Der erzielte Verdienst wird in jenen Beitragsmonaten angerechnet, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen ausgerichtet werden (BGer-Urteil 8C_148/2019 vom 4.7.2019 E. 5.2; vgl. auch Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE; Stand Januar 2013], Rz. C2). Wie die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 8. März 2018 mitteilte, betraf die Erfolgsbeteiligung in der Höhe von Fr. 1'000.-- das Geschäftsjahr 2016. Die Verwaltung liess daher die Beteiligung zu Recht nicht in die Berechnung des versicherten Verdienstes einfliessen, weil diese nicht im Bemessungszeitraum entstand. Damit wurde der versicherte Verdienst in zutreffender Weise auf Fr. 2'438.-- festgelegt, was vom Beschwerdeführer im Verfahren 5V 18 294 denn auch gar nicht mehr bestritten und im Verfahren 5V 19 27 sogar ausdrücklich anerkannt wird.

Was die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG angeht, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 verwiesen, auch wenn der Beschwerdeführer neu aufgrund seiner Dreiviertelsrente bereits ab dem 1. März 2018 Anspruch auf 520 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist hat (siehe Art. 27 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 AVIG). Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid richtigerweise ausführte, ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt die zusätzlichen 120 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist angerechnet werden. Es wird auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 25. Juli 2018 sowie in der Vernehmlassung vom 20. September 2018 verwiesen. Da auch diesbezüglich in den beiden Beschwerden vom 22. August 2018 und 21. Januar 2019 keine weiteren Einwände erfolgten, hat es damit sein Bewenden.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich ein Entscheid über die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung erübrigt, da inzwischen der IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers feststeht. Die Beschwerde im Verfahren 5V 18 294 ist daher als erledigt zu erklären. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Art. 40b AVIV im vorliegenden Fall nicht einschlägig und der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers daher nicht zu kürzen ist. Er ist vielmehr ab 1. März 2018 auf Fr. 2'438.-- festzusetzen. Die Beschwerde im Verfahren 5V 19 27 ist dementsprechend gutzuheissen.