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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Unfallversicherung
Entscheiddatum:29.08.2019
Fallnummer:5V 19 52
LGVE:2020 III Nr. 2
Gesetzesartikel:Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV, Art. 7 AHVV, Art. 9 Abs. 1 AHVV.
Leitsatz:Die von einem Kaminfeger-Unternehmen für ihre Lernenden übernommenen Beiträge für Fahrschulkosten stellen massgebenden Lohn im Sinn der AHV dar.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:
Anlässlich einer Betriebsrevision vom 7. Mai 2018 bei der A AG erfasste die Suva für die Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 folgende Beträge als massgebenden Lohn nach:

  • 2013: Fr. 1'600.-- Fahrschule für Mitarbeiter durch Betrieb bezahlt
    2013: Fr. 5'950.-- Mitarbeiter (B, C, D) falscher Code 0 statt 1
  • 2014: Fr. 9'233.-- Fahrschule für Mitarbeiter durch Betrieb bezahlt
  • 2015: Fr. 39'080.-- Privatanteil Auto nicht abgerechnet
  • 2016: Fr. 3'775.-- Fahrschule für Mitarbeiter durch Betrieb bezahlt
  • 2017: Fr. 15'800.-- Fahrschule für Mitarbeiter durch Betrieb bezahlt

Gestützt auf diesen Revisionsbericht forderte die Suva von der A AG mit Rechnung vom 4. Juni 2018 die Nachzahlung von Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung in Höhe von insgesamt Fr. 3'082.55.

Die dagegen erhobene Einsprache der A AG hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2019 insoweit teilweise gut, als sie die Aufrechnung für die private Nutzung der Geschäftsfahrzeuge betreffend das Jahr 2015 auf Fr. 27'150.-- reduzierte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

Die A AG reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. Januar 2019 und den Verzicht auf die Lohnaufrechnungen im Zusammenhang mit der Bezahlung der Fahrschule für Mitarbeitende sowie der Privatanteile Auto.

Die Suva schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.



Aus den Erwägungen:

4.
4.1.
Zu prüfen bleiben die von der Suva aufgerechneten Lohnsummen für Fahrschulkosten, welche die Beschwerdeführerin für ihre Mitarbeitenden übernommen hat.

Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie bezahle bereits seit Jahren die Autoprüfung ihrer Kaminfeger-Lernenden. Ein Kaminfeger ohne Autoprüfung sei in diesem Gewerbe nicht einsetzbar. Dieser sei täglich mit seinem persönlich zugewiesenen Werkstatt-Fahrzeug alleine unterwegs. Die Autoprüfung sei daher zwingend während der Grundausbildung zu absolvieren. Viele ihrer Lernenden kämen aus einem sozial schwachen Umfeld. Daher könnten sie sich eine Autoprüfung während der Lehrzeit ohne finanzielle Unterstützung des Lehrbetriebs gar nicht erst leisten. Auch würden sie in der theoretischen Ausbildung bei einem Fahrlehrer unterstützt. Aus diesen Gründen und auch als effizientes Marketinginstrument bei der Lehrlingssuche bezahle sie diesen jungen Personen die Autoprüfung. Dass die Kosten in Zukunft nur über Lohnzuschläge bezahlt werden dürften, sei absolut unverständlich. In anderen Berufszweigen sei dies auch der Fall. Es sei klar, dass der Lernende durch diese "Zusatzausbildung" auch einen privaten Nutzen habe. Diesen habe er jedoch grundsätzlich mit jeder anderen Ausbildung auch, z.B. wenn Mitarbeitenden ein Marketingkurs, eine Dale-Carnegie-Schulung für Persönlichkeitsentwicklung, ein Budget-Kurs für Lernende etc. bezahlt würden. Es stelle sich die grundsätzliche Frage, welche Weiterbildungen den Mitarbeitenden überhaupt noch bezahlt werden dürften.

Die Suva stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Fähigkeit, Auto zu fahren, bzw. der Besitz eines Fahrausweises stehe offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich eines Kaminfegers. Zwar erleichtere ein Auto die Anfahrt zu einem Kunden. Dies gelte jedoch für praktisch sämtliche Handwerksberufe und nicht speziell für den Beruf des Kaminfegers. Die Beschwerdeführerin räume denn auch ein, dass die Mitarbeiter mit der Fahrausbildung einen privaten Nutzen hätten.

4.2.
Nach Art. 6 Abs. 2 lit. g der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung, die vom Arbeitgeber geleistet werden, nur dann vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht. Damit übereinstimmend gehören laut Art. 9 Abs. 1 AHVV auch Unkostenentschädigungen dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn sie Auslagen betreffen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist für die Bejahung des Unkostencharakters von Aufwendungen nebst dem Kausalzusammenhang mit der Berufstätigkeit einerseits eine strikte objektive Notwendigkeit für die Lohnerzielung erforderlich. Anderseits dürfen die Auslagen nicht Lohnverwendung zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten darstellen. Ob das für die Qualifizierung von Auslagen als beitragsfreie Unkosten massgebende Kriterium der Notwendigkeit des Aufwands zur Erzielung des Lohnes gegeben ist, ist bei nicht zum Vornherein klarer Situation von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden. Dabei ist entsprechend der eher restriktiven Formulierung von Art. 9 Abs. 1 AHVV die objektive Notwendigkeit streng zu beurteilen. Diese Grundsätze gelten auch unter der Herrschaft des im Rahmen der 10. AHV-Revision neu gefassten Art. 9 AHVV (Urteil des EVG H 290/99 und H 291/99 vom 9.5.2001 E. 5a mit Hinweisen).

Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Stand 1.1.2019) gehören zu den Unkosten namentlich Reisekosten, Repräsentationskosten und Auslagen für die Kundenbewirtung, Auslagen für Arbeitsmaterial und für Berufskleider, Kosten für die Benützung von Räumlichkeiten, soweit diese der Erwerbstätigkeit dienen, Umzugsentschädigungen bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel der Arbeitnehmer und berufliche Aus- und Weiterbildungskosten, die eng mit der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden sind. Nicht zu diesen Auslagen gehören die üblichen Lebenshaltungskosten, welche in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen (vgl. WML, Rz. 3003).

4.3.
Die Suva verweist vorab zutreffend auf die Berufsumschreibung der Kaminfeger Schweiz, wonach der Aufgabenbereich eines Kaminfegers heute vor allem darin besteht, Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen in Wohnhäusern periodisch zu reinigen und zu warten. Auch die Industrie und das Gewerbe benötigen die Dienstleistungen des Kaminfegers. Schliesslich bieten Kaminfeger feuerungstechnische Beratungen bei Neubauten an und sorgen in der Rolle als Kontrollorgan in gewissen Kantonen dafür, dass die Feuer- und Brandschutzvorschriften eingehalten werden (vgl. dazu Internetausdruck aus www.kaminfeger.ch vom 12.2.2019). Allein aus dieser Beschreibung lässt sich eine strikte Notwendigkeit des Besitzes des Führer­ausweises nicht in genereller Weise ableiten. Zwar wird auf derselben Internetseite der Kaminfeger Schweiz unter dem Vermerk "Unterwegs, mobil, alles dabei" auch ein Link zur erforderlichen Arbeitsausrüstung eines Kaminfegers aufgeführt. Aus den über diesen Link abrufbaren Bildern wird ersichtlich, dass zu den einzelnen Einsatzorten stets Gerätschaften in einem Umfang mitzuführen sind, dass dies nicht ohne Fahrzeug möglich ist (siehe dazu: www.kaminfeger.ch/de/inhalte/portrait-arbeitsausrustung, besucht am 2.7.2019). Auf der Internetseite von berufsberatung.ch findet sich hinsichtlich der jeweils mitzuführenden Gerätschaften etwa folgende Umschreibung: "Kaminfeger/innen führen ihre Werkzeuge und Apparate in ihrem Wagen mit: Hochdruckreiniger, Staub- und Wassersauger, Rohrwischer, Stahlbürsten, Rollruten etc." (www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=2990, besucht am 2.7.2019). Auch damit besteht aber noch keine andere Ausgangslage als bei einer Vielzahl anderer Handwerksberufe, in welchen ebenfalls Arbeitsmaterial mitzuführen ist, ohne dass deswegen generell der Erwerb des Führerausweises als beruflich notwendige Aus- bzw. Weiterbildungskosten anerkannt würde.

Es mag zwar zutreffen, dass Kaminfeger ihre Tätigkeit oftmals alleine zu erledigen haben und insoweit die Fähigkeit, Auto zu fahren, in der Tat erforderlich ist, um selbständig mit den benötigten Arbeitsgeräten zu den Kunden zu gelangen. Dennoch erscheint aber auch ein Einsatz als Kaminfeger ohne eigenen Führerscheinbesitz nicht ausgeschlossen, insbesondere etwa im Hinblick auf Arbeitsaufträge, welche in Teamarbeit zu erledigen sind, wie die Wartung von grösseren Anlagen. Hier reicht es aus, wenn eine Person aus dem Team über einen Führerausweis verfügt. Insofern mag die vorliegend strittige Übernahme von Fahrschulkosten für die Lernenden durch den Betrieb zwar durchaus in einem Zusammenhang zur künftigen Tätigkeit als Kaminfeger stehen. Ob aber die Voraussetzung der strikten objektiven Notwendigkeit der Fähigkeit, selbst Auto zu fahren, bei einem Kaminfeger erfüllt ist, was – wie in Erwägung 4.2 hiervor dargelegt – streng zu beurteilen ist, erscheint doch zumindest fraglich. Bezeichnenderweise versteht die Beschwerdeführerin die Übernahme der Fahrschulkosten denn auch erklärtermassen als "effizientes Marketinginstrument bei der Lehrlingssuche". Damit räumt sie zumindest implizit ein, dass diese Kostenübernahme durchaus nicht zwingend wäre.

Die Beschwerdeführerin kann jedenfalls aus dem von ihr aufgelegten Merkblatt des Auto-Gewerbe-Verbands Schweiz (AGVS) vom 4. Dezember 2013 nichts weiter zu ihren Gunsten ableiten. Daraus ergibt sich zwar, dass bei den Ausbildungen Automobil-Mechatroniker/in EFZ sowie Automobil-Fachmann/Fachfrau EFZ der Lehrbetrieb jeweils zur Übernahme der Kosten von Fahrstunden für Lernende im Umfang von mindestens 15 Lektionen praktischer Fahrunterricht verpflichtet ist. Zugleich ist daraus aber auch ersichtlich, dass eine solche Pflicht bei den weiteren Ausbildungen Automobil-Assistent/in EBA, Kaufmann/Kauffrau im Automobil-Gewerbe EFZ, Detailhandelsfachmann/frau und Detailhandelsassistent/in gerade nicht besteht. Diese Regelung ist insoweit ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Tätigkeiten als Automobil-Mechatroniker/in und Automobil-Fachmann/Fachfrau haben unmittelbaren Bezug zur Funktionsfähigkeit von Fahrzeugen, was voraussetzt, dass diese Personen die Fahrzeuge auch selbst bedienen bzw. führen können müssen. Damit ist dort der erforderliche enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV) wohl zu bejahen. Bereits bei blossen administrativen oder Verkaufstätigkeiten auch in der Automobilbranche ist der erforderliche enge Bezug des Besitzes eines Führerausweises zur beruflichen Tätigkeit im Sinn der oben dargelegten strengen Praxis aber nicht mehr gegeben. Dies muss umso weniger für handwerkliche Tätigkeiten in anderen Branchen gelten. Ohnehin liesse sich aber allein aus dem Umstand, dass bei gewissen Ausbildungen die Kosten für Fahrstunden durch den Lehrbetrieb zu übernehmen sind, noch nicht herleiten, dass damit der Lohncharakter dieser Leistungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn automatisch entfällt.

4.4.
So oder anders gilt es aber zu beachten, dass die Auslagen bzw. Weiterbildungskosten nebst der strikten objektiven Notwendigkeit für die Lohnerzielung auch nicht Lohnverwendung zur Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten darstellen dürfen. Fahrschulkosten sind jedoch grundsätzlich den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzuordnen. Dabei nimmt nebst dem bei einem Kaminfeger zugestandenermassen vorhandenen beruflichen Nutzen der private Nutzenanteil des Führerausweises angesichts der heutigen Lebenswirklichkeit zweifellos einen sehr hohen Stellenwert ein und es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass Fahrschulkosten nach allgemeiner Lebenserfahrung in den meisten Fällen – früher oder später – in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen würden. Eine genaue Abgrenzung liesse sich jedenfalls kaum in praktikabler Weise vornehmen. Dementsprechend gelten Fahrstunden auch im Bereich des Steuerrechts in aller Regel nicht als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (siehe etwa Kreisschreiben Nr. 42 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 30.11.2017 Ziff. 4.5.2).

Dass sich auch in der vorliegenden Konstellation, in welcher die Übernahme von Fahrschulkosten durch den Lehrbetrieb zur Diskussion steht, die Einordnung der strittigen Kostenbeiträge als Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten rechtfertigt, wird dadurch bestätigt, dass aus steuerrechtlicher Sicht ohnehin die Ausbildungskosten bis und mit dem ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II (wozu der Erwerb eines Lehrabschlusses EFZ zählt) insgesamt als Lebenshaltungskosten gelten und zumindest bei der auszubildenden Person selbst nicht abzugsfähig sind (vgl. dazu Kreisschreiben Nr. 42 der ESTV Ziff. 4.1). Es ist nicht einzusehen, weshalb dies bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen des Arbeitgebers an die Fahrschulkosten der Lernenden anders zu handhaben sein sollte. Das Erwerben des Führerausweises im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ist damit primär den normalen Lebenshaltungskosten zuzurechnen. Dementsprechend stellt die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber – zumindest in der vorliegenden Konstellation – massgebenden Lohn im Sinn der Gesetzgebung über die AHV dar.

4.5.
Nicht entscheidend ist, dass die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes ihrerseits mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018 die gleichlautende Beschwerde betreffend die zunächst ebenfalls nachgeforderten AHV-Beiträge gutgeheissen und die von der Beschwerdeführerin übernommenen Fahrschulkosten nicht zum massgeblichen Lohn gezählt hat. Aus Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202), gemäss welchem als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn der Bundesgesetzgebung über die AHV ausübt, lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Suva an die AHV-rechtliche Qualifikation durch die Ausgleichskasse gebunden wäre und davon – selbst wenn diese als offensichtlich unrichtig erscheint – nicht abweichen dürfte (BGer-Urteil 8C_912/2011 vom 3.2.2012 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.6.
Zu erwähnen bleibt, dass es der Beschwerdeführerin entgegen ihren Bedenken durchaus nicht verwehrt ist, Fahrschulkosten für ihre Lernenden auch weiterhin zu übernehmen. Es steht ihr frei, den Lernenden den Erwerb des Führerscheins während der Grundausbildung zu finanzieren und dadurch auch ihre Attraktivität als Arbeitgeberin zu erhöhen. Solche Unkostenbeiträge sind aber nach dem Gesagten als massgebender Lohn zu behandeln, auf welchen auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.