Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 1. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Grundbuchrecht |
Entscheiddatum: | 11.02.2020 |
Fallnummer: | 1I 20 1 |
LGVE: | 2020 I Nr. 1 |
Gesetzesartikel: | § 93f Abs. 1 EGZGB; § 14 Abs. 1 lit. h GOKG |
Leitsatz: | Weisung vom 11. Februar 2020 an die Grundbuchverwalter des Kantons Luzern bezüglich Behandlung von Anmeldungen von Rechtsgeschäften, welche mehrere Grundbuchkreise und/oder mehrere Grundbuchgeschäftsstellen betreffen (Mehrämtergeschäfte) |
Rechtskraft: | |
Entscheid: | Gestützt auf § 93f Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. h der Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG; SRL Nr. 263) wird auf Antrag der Leitung Gruppe Grundbuch folgende Weisung erlassen: Liegt der Gegenstand eines Rechtsgeschäfts in mehreren Grundbuchkreisen und/oder bei mehreren Grundbuchgeschäftsstellen, so kann die gleichzeitige Anmeldung bei einer von der anmeldenden Person frei wählbaren Grundbuchgeschäftsstelle erfolgen, in deren Kreis sich mindestens eines der von einer Einschreibung betroffenen Grundstücke befindet. Allfällige Voranfragen und Vorprüfungen binden nur diejenige Grundbuchgeschäftsstelle, welche die entsprechende Voranfrage oder Vorprüfung beantwortet hat. Die von der anmeldenden Person ausgewählte Grundbuchgeschäftsstelle ist für sämtliche Arbeiten rund um den grundbuchlichen Vollzug des Rechtsgeschäfts zuständig. Sie ist insbesondere auch befugt, namens aller betroffenen Grundbuchgeschäftsstellen Papierschuldbriefe zu unterzeichnen. Sie verfährt in allen Fällen gemäss der von der Grundbuchgeschäftsleitung erstellten Anleitung betreffend kreisübergreifende Tagebuchanmeldungen. |