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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Alters- und Hinterlassenenversicherung
Entscheiddatum:11.03.2020
Fallnummer:5V 19 40
LGVE:2020 III Nr. 5
Gesetzesartikel:Art. 19 FLG; Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis Abs. 1 AHVV.
Leitsatz:Der als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäfts- in das Privatvermögen zählt, wird an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft, der dieses Geschäftsvermögen diente. Gilt dieser Kapitalgewinn als Einkommen aus einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, gilt für die Beiträge an die Familienzulagenkasse die Regelung von Art. 19 FLG, womit für dieses Einkommen keine Beiträge Familienzulagen zu entrichten sind (E. 4.3).



Bei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden wird hinsichtlich der Verzugszinspflicht nicht Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet (E. 5).

Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 setzte die Ausgleichskasse das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A für das Jahr 2013 und daraus resultierend die geschuldeten Beiträge fest. Gleichzeitig verlangte sie auf diesem Betrag Verzugszinsen von 5 % für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 3. Juli 2018. Die von A dagegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse am 21. Dezember 2018 teilweise gut und reduzierte das beitragspflichtige Einkommen, woraus auch eine tiefere Beitragsrechnung sowie angepasste Verzugszinsen resultierten.

Aus den Erwägungen:

1.
Vorab ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu klären.

1.1.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2019 darüber informiert wurde, dass das Gericht aufgrund seiner Begründung in der Beschwerdeschrift davon ausgehe, dass sich diese ausschliesslich gegen die in Rechnung gestellten Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'017.85 richte, nicht aber gegen die verfügten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 16'152.20, er andernfalls seine Anträge und Begründung innert Frist präzisieren solle, nahm der Beschwerdeführer am 10. Februar 2019 zum Streitgegenstand wie folgt Stellung: Mit dem Einspracheentscheid sei er einverstanden, was das beitragspflichtige Einkommen (Fr. 143'100.--) betreffe. Seine persönlichen Beiträge beliefen sich jedoch auf Fr. 13'889.-- und nicht auf Fr. 16'152.--. Diesen Betrag von Fr. 13'889.-- sei er bereit zu bezahlen, nicht jedoch Verzugszinsen und andere Verwaltungskosten.

1.2.
Mit dem Einspracheentscheid wurde nach einem Rektifikat der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 7. September 2018, wonach das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit – unbestritten aus einem Liquidationsgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen stammend – Fr. 146'105.-- und nicht wie am 15. Juni 2018 gemeldet Fr. 191'200.-- betrage, das sozialversicherungsbeitragspflichtige Einkommen (abgerundet) auf Fr. 143'100.-- festgelegt (Einkommen Fr. 146'105.--, abzüglich Rentnerfreibetrag Fr. 16'800.--, Aufrechnung persönliche Beiträge Fr. 13'889.90). Dieses Einkommen blieb gestützt auf den Rechtsschriftenwechsel ausdrücklich unbestritten und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu auch Art. 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]).

Gestützt auf dieses beitragspflichtige Einkommen von Fr. 143'100.-- stellte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer einen persönlichen Beitrag Selbständigerwerbender [SE] von Fr. 13'880.40 (9,7 %), Verwaltungskosten SE von Fr. 381.80 (2,75 % auf den persönlichen Beiträgen von Fr. 13'889.90) sowie einen Beitrag an Familienzulagen Luzern von Fr. 1'890.-- (1,5 % von Fr. 126'000.--) in Rechnung.

Der Beschwerdeführer anerkannte wie erwähnt explizit die persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 13'880.40. Dieser mit dem Beitragsansatz von 9,7 % errechnete Betrag erweist sich denn auch mit Blick auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlichten "Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO" mit Stand per 1. Januar 2013 als korrekt (vgl. dazu: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6139/download?version=6) und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Hingegen ist der Beschwerdeführer gestützt auf seine Ausführungen im Schreiben vom 10. Februar 2019 offenbar auch nicht einverstanden mit den verlangten Beiträgen an die Verwaltungskosten von Fr. 381.80 und Familienzulagen Luzern von Fr. 1'890.--. Auch wenn seine Vorbringen widersprüchlich sind, sind unter der Berücksichtigung, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, diese Beträge – nebst den auferlegten Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'017.85 und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung – ebenfalls Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer inzwischen die geforderten Beiträge – mit Ausnahme der Verzugszinsen – beglichen hat. Diese Festlegung des Streitgegenstands wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. Januar 2020 mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben, sich auch zu diesen Positionen zu äussern, wovon diese am 28. Januar 2020 Gebrauch machte.

2.
2.1.
Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die für die Beurteilung des vorliegenden Falls insbesondere massgeblichen Bestimmungen nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), die Rechtsprechung insbesondere zur Verbindlichkeit der Steuermeldungen für die Sozialversicherungsbehörden (vgl. dazu aber auch BGer-Urteil 9C_965/2011 vom 19.7.2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen und Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 16 501 vom 19.2.2018 E. 1.2) sowie die für die Ausgleichskassen ebenfalls verbindlichen Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV; Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]) zutreffend dargelegt. Auf diese wird verwiesen und sie werden soweit notwendig ergänzt.

2.2.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Als solches gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV; BGer-Urteil 9C_151/2017 vom 12.7.2017 E. 3; Urteil des Kantonsgerichts 5V 16 501 vom 19.2.2018 E. 1.3). Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG; vgl. auch § 25 Abs. 2 des Steuergesetzes [StG; SRL Nr. 620]). Für die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist insbesondere die Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 beachtlich (vgl. dazu nachfolgende E. 5.5).

3.
Nachdem die Qualifikation des Kapitalgewinns von Fr. 143'100.-- aus der Überführung eines Grundstücks des Beschwerdeführers vom Geschäfts- ins Privatvermögen als sozialversicherungsbeitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu Recht unbestritten blieb, ist vorab die Rechtmässigkeit des darauf erhobenen Verwaltungskostenbeitrags von Fr. 381.80 zu prüfen.

Die Ausgleichskassen erheben von ihren Mitgliedern (Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden usw.) zur Deckung ihrer Verwaltungskosten sowie der Revisions- und Kontrollkosten Verwaltungskostenbeiträge (Art. 69 Abs. 1 und 3 AHVG). Es handelt sich somit bei den dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Verwaltungskosten um solche allgemeiner Art, welche ihm nicht speziell für das hier strittige Verwaltungsverfahren belastet wurden.

Die Verwaltungskostenbeiträge der Selbständigerwerbenden beliefen sich im Jahr 2013 auf 2,75 % der massgebenden Versicherungsbeiträge (vgl. Ziff. 3 des Beschlusses über die Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse Luzern vom 15.11.2011 der Aufsichtskommission für die Ausgleichskasse Luzern, publiziert im Kantonsblatt Nr. 47 vom 26.11.2011, S. 3189 f., in Kraft bis 31.12.2015, vgl. Kantonsblatt Nr. 1/2 vom 10.1.2015, S. 17 f.). Dieser Kostenbeitrag von 2,75 % wurde demnach für den Beschwerdeführer auf den – unter Beachtung der Rundungsregeln für das gesamte beitragspflichtige Einkommen (Abrundung auf die nächsten hundert Franken) – persönlichen Beiträgen von Fr. 13'880.40 erhoben, was den gerundeten Betrag von Fr. 381.80 ergab. Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit dieser Berechnungen denn auch nicht. Der vorerwähnte Beschluss der Aufsichtskommission erging unter anderem gestützt auf § 11 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über die Einführung des AHVG vom 7. September 1992 (Stand 1.1.2013; SRL Nr. 880) und basiert damit auf einer Rechtsgrundlage. Damit erweist sich die Belastung des Beschwerdeführers mit Verwaltungskosten als rechtmässig und ist auch mangels weiterer diesbezüglicher Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen.

4.
Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die Belastung mit Beiträgen an die Familienzulagen Luzern in der Höhe von Fr. 1'890.--. Die Ausgleichskasse hat sich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2020 unter Nennung der rechtlichen Grundlagen ausführlich dazu geäussert.

4.1.
Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Betriebsaufgabe Ende Dezember 2010 als selbständiger Landwirt tätig. Gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) gehen die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen (inkl. die entsprechenden Verwaltungskosten) an selbständigerwerbende Landwirte zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Familienzulagen [FZG; SRL Nr. 885]. Das bedeutet, dass im Gegensatz zu den übrigen Selbständigerwerbenden (vgl. dazu Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2] in der seit 1.1.2013 geltenden Fassung sowie Art. 18 FamZG) selbständigerwerbende Landwirte (vgl. zum Begriff Art. 3 der Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft [FLV; SR 836.11]) für ihre Familienzulagen von der Beitragspflicht an die Familienausgleichskassen befreit sind. Die Ausgleichskasse begründet die Erhebung von Beiträgen Familienzulagen auf dem Liquidationsgewinn des Beschwerdeführers damit, dass es sich dabei zwar um ein selbständiges Einkommen handle, nicht aber um ein solches, welches aus selbständiger Landwirtschaft erzielt worden sei. Deshalb habe der Beschwerdeführer – insbesondere nach der Änderung von Art. 11 Abs. 1 lit. c FamZG per 1. Januar 2013, wonach dem FamZG alle Personen, die als Selbständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind, unterstehen – auf dem Liquidationsgewinn Beiträge Familienzulagen als Selbständigerwerbender zu entrichten.

4.2.
Bezüglich der Höhe der erhobenen Beiträge von Fr. 1'890.-- verweist die Ausgleichskasse zu Recht auf Art. 16 FamZG in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) sowie § 17 Abs. 1 FZG in Verbindung mit § 13 der Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung; SRL Nr. 885a in der Fassung vom 16.11.2010; 1,5 % von Fr. 126'000.--).

4.3.
Hingegen überzeugt die Begründung der Ausgleichskasse für die Erhebung der Beiträge Familienzulagen nicht. Wie vorstehend ausgeführt, werden die Familienzulagen für die selbständigen Landwirte vom Bund und den Kantonen finanziert. Die Landwirte selber bezahlen somit keine Beiträge. Die Landwirte können wie andere Selbständigerwerbende ihre Grundstücke während ihrer Geschäftstätigkeit, bei Aufgabe ihres Betriebes oder – wie vorliegend der Beschwerdeführer – auch erst in den Folgejahren nach der Erwerbsaufgabe veräussern oder aber in ihr Privatvermögen überführen. Findet die Veräusserung/Überführung erst nach der Betriebsaufgabe statt, wird die beitragspflichtige Person im Jahr, in welchem das Einkommen realisiert bzw. für welches es von den Steuerbehörden veranlagt wird, als Selbständigerwerbende erfasst (WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1060.1). Zuständig bleibt dabei diejenige Ausgleichskasse, bei welcher die versicherte Person für die selbständige Erwerbstätigkeit, der die überführte Liegenschaft als Geschäftsvermögen diente, angeschlossen ist oder war (WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1089.1).

Daraus ergibt sich, dass der als Bestandteil des selbständigen Erwerbseinkommens geltende erzielte Kapitalgewinn aus der Veräusserung, zu der auch die Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen zählt (WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1089), an diejenige selbständige Tätigkeit angeknüpft wird, der dieses Geschäftsvermögen diente. Also die Tätigkeit, in welcher die versicherte Person zum Zeitpunkt der Veräusserung tätig war oder aber bis zur Betriebsaufgabe tätig gewesen war und für welche sie bei der entsprechenden Ausgleichskasse beitragspflichtig war. Damit gilt auch der Kapitalgewinn des Beschwerdeführers als Einkommen aus seiner (früheren) selbständigen Tätigkeit als Landwirt. Bei einer Veräusserung von Geschäftsvermögen während der Geschäftstätigkeit wird der Kapitalgewinn zusammen mit den anderen Bestandteilen des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1088 f.) und damit mit den gleichen Sozialversicherungsbeitragsansätzen inklusive denjenigen der zuständigen Familienausgleichskasse – die je nach Kanton und Familienausgleichskasse unterschiedlich sein können (vgl. dazu AHV/IV-Merkblatt Nr. 6.08 Familienzulagen der AHV Rz. 20) – belastet. Etwas anderes ergibt sich weder aus den rechtlichen Grundlagen noch den Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Die Begründung der Ausgleichskasse, es liege zwar ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, aber nicht mehr aus einer solchen als Landwirt vor, ist denn auch nicht schlüssig und verletzt im Übrigen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Denn dieser ist auch dann verletzt, wenn ein Entscheid rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist (vgl. grundsätzlich Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 572 ff). Bezeichnend ist, dass die Beschwerdegegnerin nicht festlegt respektive mit dem von ihr gezogenen Schluss wohl auch nicht festlegen kann, aus was für einer selbständigen Erwerbstätigkeit dieser als Einkommen geltende Kapitalgewinn ansonsten stammen soll. Gilt der Kapitalgewinn aus der Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen somit als Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, gelten für die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge auch die einschlägigen rechtlichen Grundlagen. Dies ist folglich für die Beiträge an die Familienzulagenkasse die Regelung von Art. 19 FLG, womit der Beschwerdeführer auch für dieses erst nach der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes realisierte Einkommen keine Beiträge Familienzulagen zu entrichten hat.

5.
5.1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich insbesondere gegen die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'017.85 für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2018. Er macht dazu in seiner Beschwerdeschrift und seiner Ergänzung vom 10. Februar 2019 sinngemäss geltend, es seien inzwischen sechs Jahre vergangen bis zur definitiven Veranlagung. Diese durch die Motion Müller verursachte Rechtsunsicherheit und die damit entstandene Verzögerung bei der Veranlagung seien durch die Behörde und nicht durch ihn verschuldet, weshalb er nicht bereit sei, diese Zinsen zu tragen (vgl. dazu Motion Nationalrat Leo Müller, Nr. 12.3172, Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, abrufbar unter www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20123172; Motion eingereicht am 14.3.2012, abgeschrieben am 24.9.2018 im Ständerat im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts Nr. 16.031). In der Replik betont er noch einmal, dass er vorher gar nie eine Rechnung für die Beiträge erhalten habe, folglich eine solche auch nicht früher hätte bezahlen können und ihn somit kein Verschulden treffe.

5.2.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Die Ausgleichskasse stützt sich im angefochtenen Entscheid auf Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV. Danach haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu bezahlen. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse gelten die Beiträge als bezahlt; die Zinsen werden tageweise und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet, der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 42 Abs. 1-3 AHVV).

5.3.
Vorab ist festzuhalten, dass Art. 41bis Abs. 1 AHVV und damit auch dessen Unterabsätze lit. a - f (auch) betreffend Bestimmung des Eintritts der Fälligkeit nicht gegen Art. 26 Abs. 1 ATSG verstossen und damit gesetzeskonform sind (BGE 134 V 405 E. 5.2 [Übersetzung publiziert in: Pra 2009 Nr. 92], 134 V 202 E. 3.1; vgl. auch E. 3.2 zur früheren analogen Rechtslage). Zuzustimmen ist der Ausgleichskasse im Weiteren, wenn sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorbringt, dass dem Verzugszins die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zukomme (BGE 129 V 345 E. 4.2.1). Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Sie haben keinen Strafcharakter und sind unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Behörde ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 mit Hinweis). Die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen besteht im Übrigen auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich des Steueramts, vorliegt, womit sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen (BGE 134 V 202 E. 3.3.2; BGer-Urteil 9C_772/2011 vom 4.11.2011 E. 4.1 mit Hinweis).

Ebenfalls nicht zu erörtern ist die Höhe des Verzugszinssatzes von 5 %, die sowohl in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) als auch in Art. 42 Abs. 2 AHVV festgelegt ist. Dies obwohl die Höhe desselben in der Lehre angesichts des andauernden allgemeinen Tiefzinsniveaus vermehrt kritisiert wird (vgl. dazu Dolf, Basler Komm., Basel 2020, Art. 26 ATSG N 48; Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, N 378; derselbe in: ATSG-Komm., 3. Aufl. 2015, Art. 26 ATSG N 20 und 69; vgl. dazu BGE 134 V 202 E. 3.5 mit Verweis auf das EVG-Urteil H 170/89 vom 5.3.1990, publiziert in: ZAK 1990 S. 284; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 18 209 vom 10.10.2018 E. 2.2).

5.4.
Hingegen kann der Ausgleichskasse nicht zugestimmt werden, wenn sie auf die vorliegende Fallkonstellation Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV anwendet. Diese allgemeine Norm kommt – unter Vorbehalt der besonderen Regelungen von Art. 41bis Abs. 1 lit. c ff. AHVV – insbesondere auf die Nachforderung von für vergangene Kalenderjahre respektive Beitragsjahre und damit periodisch wiederkehrend zu entrichtende Lohnbeiträge von Arbeitgebern (inkl. Arbeitnehmerbeiträge) und persönliche Beiträge von Selbständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen zur Anwendung (vgl. dazu auch die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB; Stand 1.1.2018], Rz. 4011). Dieser Beginn der Verzugszinspflicht wird somit angewendet auf Beiträge, die nach Art. 39 AHVV nachzuzahlen sind (siehe Artikel des BSV "Änderungen der AHVV auf den 1.1.2001: Umstellung auf die einjährige Gegenwartsbemessung bei den persönlichen Beiträgen und Neuerungen im Beitragsbezug", in: AHI-Praxis 3/2000 S. 97 ff., Erläuterungen dazu S. 129 [im Folgenden: Erläuterungen in: AHI-Praxis 3/2000]). Vorliegend geht es jedoch um einen einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbständigerwerbenden. Auf solche Geschäftsfälle wird Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet, wonach Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber ab Rechnungsstellung auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen Verzugszinsen zu entrichten haben, wenn sie diese Beiträge nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleistet haben (vgl. dazu EVG-Urteil H 144/03 vom 22.12.2003 Sachverhalt Bst. A und E. 3). Damit konnte die Verzugszinspflicht des Beschwerdeführers auf den Sonderbeiträgen für den Kapitalgewinn erst mit Ablauf der unbenutzten Zahlungsfrist von 30 Tagen nach der Verfügung vom 3. Juli 2018 entstehen, begann dann jedoch gemäss dem Wortlaut von Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV – falls die Rechnung nicht oder nur teilweise bezahlt wurde – mit der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse, d.h. am 3. Juli 2018, zu laufen (vgl. dazu auch WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1156 sowie WBB [Stand 1.1.2018], Rz. 4021 [siehe auch letztes Alinea von Rz. 4011], wonach bei aufgrund einer rektifizierten Steuermeldung nachzufordernden auszugleichenden persönlichen Beiträgen die Verzugszinsen nicht nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern nach lit. e zu erheben sind).

5.5.
Diese Beurteilung ergibt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte von Art. 41bis AHVV. Im Zuge des Wechsels im Bund wie auch im Kanton Luzern von der Vergangenheitsbesteuerung (Praenumerando-System) zur Gegenwartsbesteuerung (Postnumerando-System) per 1. Januar 2001 wurden auch die Normen der AHVV zu den Verzugs- und Vergütungszinsen revidiert. Art. 41bis Abs. 2 aAHVV in der Fassung vom 1. Januar 1988, gültig bis 31. Dezember 2000 (abrufbar unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19470240/200007010000/831.101.pdf), lautete hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs wie folgt:

"Der Zinsenlauf beginnt:
im allgemeinen mit dem Ablauf der Zahlungsperiode;
bei Beitragsnachforderungen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind;
für persönliche Beiträge, die im ausserordentlichen Verfahren zu wenig entrichtet worden sind, und für Sonderbeiträge nach Artikel 23bis mit dem Kalendermonat, welcher der Verfügung folgt;
für Beiträge aufgrund von Jahresabrechnungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 3 mit dem Kalendermonat, welcher der Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse folgt."

Der damalige Art. 23bis aAHVV sah vor, dass auf Kapitalgewinnen nach Art. 17 aAHVV Sonderbeiträge erhoben werden. Damals wie heute gehören zum beitragspflichtigen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit somit u.a. auch Kapital- und Überführungsgewinne sowie Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn auch bis zum BGE 138 II 32 (BGer-Urteil 2C_11/2011 vom 2.12.2011) nach Art. 18 Abs. 4 DSG auch für unüberbaute landwirtschaftliche Grundstücke in der Bauzone nur bis zur Höhe der Anlagekosten (vgl. dazu auch Stellungnahme des Bundesrates vom 9.5.2012 zur Motion Nr. 12.3172 von Nationalrat Leo Müller). Auf diesen Kapitalgewinnen begann nach Art. 41bis Abs. 2 lit. c aAHVV der Verzugszinsenlauf mit dem Kalendermonat, welcher der Verfügung folgte. Art. 23bis (wie auch Art. 23bisa und 23ter) aAHVV wurden per 1. Januar 2001 aufgehoben, weil mit der Einführung der Gegenwartsbesteuerung die Kapital- und Überführungsgewinne wie alle anderen Einkommen im Rahmen des gewöhnlichen Bemessungsverfahrens – Erhebung der Beiträge auf den gesamten im jeweiligen Beitragsjahr erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 17 AHVV (dito aAHVV) – erfasst werden. Ein spezielles Verfahren für die Beitragserhebung auf Kapitalgewinnen (inkl. Überführungsgewinnen) erübrigte sich damit künftig in der AHV genauso, wie die Jahressteuern bei der direkten Bundessteuer im System der Gegenwartsbemessung überflüssig wurden. Es entstehen auch keine Probleme, wenn eine früher geschäftlichen Zwecken dienende Liegenschaft erst einige Jahre nach der Aufgabe der Geschäftstätigkeit verkauft und damit ins Privatvermögen überführt wird (vgl. ZAK 1986 S. 578). Der Versicherte ist in einem solchen Fall von der Ausgleichskasse für das betreffende Jahr wieder als Selbständigerwerbender zu erfassen (Erläuterungen in: AHI-Praxis 3/2000 S. 114). Auch aus diesen Erläuterungen (S. 130) ergibt sich, dass der vormalige Art. 41bis Abs. 2 lit. c aAHVV nur insoweit abgeändert wurde, als der Zinsenlauf nicht erst mit dem Kalendermonat, welcher der Verfügung folgt, beginnt, sondern bereits ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse, wenn die Beiträge nicht innert 30 Tagen geleistet werden. Dass mit dieser Verordnungsrevision bezüglich des Beginns der Verzugszinspflicht für Beiträge aus Kapitalgewinnen eine weitergehende Änderung, insbesondere eine deutliche Ausdehnung der Verzugszinspflicht ab entsprechendem vergangenem Beitragsjahr (im vorliegend zu beurteilenden Fall somit 2013), eingeführt werden sollte, ergibt sich gerade nicht aus diesen Erläuterungen. Damit ist auf den vorliegenden Sachverhalt einer Beitragsnachforderung auf einem Veräusserungsgewinn nach Betriebsaufgabe – auch nach der Regel lex specialis vor lex generalis – für den Verzugszinslauf Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV anzuwenden (vgl. dazu auch EVG-Urteil H 144/03 vom 22.12.2003 E. 3). Kein Raum verbleibt deshalb auch für eine Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV, welcher per 1. Januar 2001 neu eingeführt wurde und ausschliesslich verhindern soll, dass Selbständigerwerbende ihr Einkommen für Akonto-Rechnungen (bewusst) zu tief (um mehr als 25 %) einschätzen respektive erhebliche Einkommenserhöhungen während eines Beitragsjahres – beispielsweise durch Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Bauland – nicht rechtzeitig melden. Der Verordnungsgeber ging dabei davon aus, dass die Beitragspflichtigen die aus einer erheblichen Einkommenssteigerung resultierende grössere Beitragsschuld erkennen und zumindest innerhalb des dem betroffenen Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres die Akontobeiträge so erhöhen können, dass sie keine Verzugszinsen zu bezahlen haben. Entsprechend sieht Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV den Beginn des Verzugszinslaufs erst ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vor (Jahr x+2; vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 18 275 vom 18.2.2019 E. 3.3; siehe auch Schreiben des BSV vom 4.12.2013 an den Schweizerischen Bauernverband). Für den Beschwerdeführer kommt diese Norm nicht zur Anwendung, da er seinen Landwirtschaftsbetrieb am 31. Dezember 2010 an seinen Sohn übergeben hat, in der Folge ab 1. Januar 2011 bei der Ausgleichskasse nicht mehr als Selbständigerwerbender geführt wurde und entsprechend auch keine Akonto-Rechnungen mehr erhalten hat, was die Beschwerdegegnerin bestätigt. Er wurde vielmehr erst wegen des Überführungsgewinns für das Jahr 2013 wieder als Selbständigerwerbender erfasst, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch WSN [Stand 1.1.2018], Rz. 1060.1). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt aber entscheidend von denjenigen Sachverhalten, die den von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2020 angeführten Urteilen des Kantonsgerichts Luzern 5V 14 401 vom 4. Oktober 2014 und 5V 18 209 vom 10. Oktober 2018 zu Grunde lagen: In beiden Fällen ging es um Beitragspflichtige, die bei Erzielung des Kapitalgewinns noch als Selbständigerwerbende tätig waren und die somit Gelegenheit hatten, ihre Akontozahlungen rechtzeitig zu erhöhen, womit im Unterlassungsfall ihre Verzugszinspflicht gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV nur aber immerhin erst nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres begann.

Dieses Auslegungsresultat findet seine Bestätigung wiederum im Schreiben des BSV vom 4. Dezember 2013 an den Schweizerischen Bauernverband, wonach zumindest Beitragspflichtige, die nicht mehr selbständigerwerbende Landwirte sind, damit nicht mehr laufend als solche besteuert werden und Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen haben, gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV erst dann Verzugszinsen zu entrichten haben, wenn sie die definitiven Beitragsrechnungen nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Rechnungsstellung begleichen.

6.
Zusammenfassend ist damit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezogen auf die auferlegten Beiträge Familienzulagen vollumfänglich und in Bezug auf die in Rechnung gestellten Verzugszinsen insofern gutzuheissen, als diese gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. e und nicht lit. b AHVV zu verlegen sind, womit dem Beschwerdeführer nur dann solche ab Rechnungsstellung zu belasten sind, falls die persönlichen Beiträge in der Höhe von Fr. 13'880.40 und die Verwaltungskosten von Fr. 381.80 nicht innert 30 Tagen ab derselben beglichen wurden. Wie es sich damit verhält und ob allenfalls Vergütungszinsen nach Art. 41ter AHVV geschuldet sind, ist dem Gericht nicht vollumfänglich bekannt. Die Sache ist jedoch ohnehin zur neuen Rechnungsstellung/Abrechnung oder allenfalls zur Rückerstattung unter Verrechnung bereits geleisteter Zahlungen und bezüglich allfälliger Verzugs-/Vergütungszinsen unter Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV sowie Art. 41ter AHVV an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.