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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilrecht
Entscheiddatum:23.01.2020
Fallnummer:1B 19 8
LGVE:2020 I Nr. 4
Gesetzesartikel:Art. 684 ZGB, Art. 712b Abs. 2 ZGB, Art. 712l ZGB; Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO
Leitsatz:Es gehört zu den Verwaltungsaufgaben der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die auf dem Grundstück gewachsenen Bäume so unter Schnitt zu halten, dass sie kein Nachbargrundstück in schädlicher Weise treffen. Wenn die Überschreitung des Eigentumsrechts von gemeinschaftlichen Teilen ausgeht, kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft im vom Nachbarn angehobenen Prozess passivlegitimiert im Sinne von Art. 712l ZGB sein.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. A und B (nachfolgend: Kläger) beantragten, die beklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft sei zu verpflichten, verschiedene auf deren Grundstück stehende Pflanzen auf die maximal zulässige Höhe zurückzuschneiden. C und die D AG, beide Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft, bestritten die Passivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft, bzw. machten geltend, bestimmte Aussenbereiche seien den Sonderrechten zugeteilt worden.

Aus den Erwägungen:
3.1
Die Kläger richteten ihre Klage vom 12. November 2015, wie bereits das Schlichtungsgesuch vom 20. Mai 2015, gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft von Stammgrundstück Nr. xxx/GB Z, damals bestehend aus C, der D AG sowie E und F, als beklagte Partei. Sie bezeichneten die beklagte Partei damit so, dass über deren Identität kein Zweifel bestand (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; BGer-Urteil 4A_242/2016 vom 5.10.2016 E. 3.4 f.). Beklagt war und ist somit die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Davon gingen zu Recht sowohl die Kläger als auch C und die D AG sowie die Vorinstanz aus.

Die Vorinstanz hat die Passivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu Recht bejaht: Die Fähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft, zu klagen oder beklagt zu werden, besteht im Rahmen der Verwaltung des Stockwerkeigentums (Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, SVIT-Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 712l ZGB N 160 f.). Gegenstand der vorliegenden Klage sind übermässige Einwirkungen von Pflanzen auf das benachbarte Grundstück der Kläger im Sinne von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210).

Der Boden der Liegenschaft ist zwingend ein gemeinschaftlicher Teil (Art. 712b Abs. 2 ZGB). Zwingend gemeinschaftlich ist auch alles, was zum Boden gehört und nicht ein Gebäude ist, d.h. etwa Pflanzen, Spielplätze, Einfriedungen und Wege. Pflanzen, welche mit dem Boden verbunden sind, sind gemeinschaftlich und können nicht zum Sonderrecht ausgeschieden werden. Sie stehen im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer und unterstehen der gemeinschaftlichen Verwaltung. Dieser Grundsatz kann für gewisse Gewächse eingeschränkt werden, sofern einem Stockwerkeigentümer ein Sondernutzungsrecht am Boden eingeräumt wird (z.B. Gemüse, Blumen). Pflanzen, welche von einem Stockwerkeigentümer in Töpfen gehalten werden (z.B. auf dem Balkon oder auf der Terrasse, sind weder Sonderrechts- noch gemeinschaftliche Teile, sondern stehen im Eigentum des Stockwerkeigentümers. Vorliegend geht es weder um Gemüse, Blumen oder Topfpflanzen, sondern um Bäume und Sträucher auf dem Boden der Liegenschaft. Es gehört zu den Verwaltungsaufgaben der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die auf dem Grundstück gewachsenen Bäume so unter Schnitt zu halten, dass sie kein Nachbargrundstück in schädlicher Weise treffen. Wenn, wie vorliegend, die Überschreitung des Eigentumsrechts von gemeinschaftlichen Teilen ausgeht, kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft im vom Nachbarn angehobenen Prozess passivlegitimiert im Sinne von Art. 712l ZGB sein (BGE 145 III 121 E. 4.3.3; Wermelinger, a.a.O., Art. 712b ZGB N 140-143 und 175; Kohler, Nachbarrecht im Innenverhältnis der Stockwerkeigentümer, Diss. Luzern 2016, S. 141 Rz 286 f., S. 189 f. Rz 402 und Fn 1144).

(…)

4.4
(…)
Wie dargelegt (oben E. 3.1), können Gärten, Vorplätze etc. nicht zum Sonderrecht ausgeschieden werden und unterstehen dort eingepflanzte Gewächse der gemeinschaftlichen Verwaltung. Der Einwand von C, den Sonderrechten seien auch eigene Aussenbereiche zugeteilt worden bzw. es sei zumindest ein Teil des Grenzbereichs ausgeschieden und einem einzelnen Miteigentümer zugeordnet worden, wobei dieser Teil auch mit einer eigenen Grundbuchnummer versehen worden sei und sich damit der gemeinschaftlichen Verwaltung entziehe, ist nicht stichhaltig. Dass das Grundstück Nr. yy (bei dem es sich notorischerweise um die Wohnung im OG/DG des auf dem Stammgrundstück Nr. xxx stehenden Hauses handelt) im Eigentum von C steht, ändert entgegen seiner Auffassung nichts an der Passivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft in Bezug auf die übermässigen Einwirkungen von auf dem Stammgrundstück wachsenden Bäumen und Sträuchern auf das benachbarte Grundstück (…).

Es gehört zu den Verwaltungsaufgaben der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die auf dem Grundstück gewachsenen Pflanzen unter der Schere zu halten bzw. nun die entsprechende gerichtliche Verpflichtung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, den Rückschnitt der einzelnen Gewächse innert 30 Tagen vorzunehmen, fristgerecht umzusetzen oder umzusetzen zu lassen, andernfalls die Kläger berechtigt sind, die angeordneten Rückschnitte im Rahmen einer Ersatzvornahme durch eine Fachperson vornehmen zu lassen.