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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:06.03.2020
Fallnummer:1C 19 28
LGVE:2020 I Nr. 5
Gesetzesartikel:Art. 128 ZPO, Art. 204 ZPO, Art. 206 ZPO
Leitsatz:Wenn eine Rechtsanwältin nach einem bewilligten Verschiebungsgesuch am Vortag der Schlichtungsverhandlung ohne Angabe eines hinreichenden Entschuldigungsgrundes ausrichten lässt, sie werde an der Verhandlung nicht teilnehmen, liegen qualifizierte Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, welche das Aussprechen einer Ordnungsbusse gestützt auf Art. 128 Abs. 1 und 3 ZPO rechtfertigen.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:
3.
Die Befugnis, das Verhalten einer Partei im Prozess disziplinarisch zu ahnden, steht nicht nur dem "Gericht" (vgl. Art. 128 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), sondern auch der Schlichtungsbehörde zu (BGE 141 III 265 E. 3.2; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2015, S. 144 Rz 243).

(…)

5.
5.1
Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Säumnis einer Partei an der Schlichtungsverhandlung (Art. 206 ZPO) disziplinarisch geahndet werden kann, wird in der Lehre kontrovers diskutiert (vgl. dazu die Übersicht der diversen Meinungen und Begründungen bei Schrank, a.a.O., S. 145 ff. Rz 245-249).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – angesichts der Bedeutung der persönlichen Anwesenheit der Parteien (bzw. im Falle von Art. 204 Abs. 3 ZPO ihrer Vertretung) für die Durchführung einer wirksamen Schlichtung (vgl. dazu BGE 140 III 70 E. 4.3) – nicht von vorherein ausgeschlossen, dass die Schlichtungsbehörde eine Partei, die der Schlichtungsverhandlung ohne Grund fernbleibt und damit nicht nur prozessual säumig ist, sondern gleichzeitig ihre Pflicht zum persönlichen Erscheinen (Art. 204 Abs. 1 ZPO) verletzt, gemäss Art. 128 Abs. 1 oder 3 ZPO bestraft. Dies gilt namentlich für die beklagte Partei, die ansonsten durch ihr Nichterscheinen den gesetzgeberischen Willen, dass ein Einigungsversuch stattfinden soll, sanktionslos vereiteln könnte. Eine disziplinarische Ahndung mit Ordnungsbusse setzt aber immerhin voraus, dass das Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung eine Störung des Geschäftsgangs gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO respektive eine bös- oder mutwillige Prozessführung nach Art. 128 Abs. 3 ZPO darstellt (BGE 141 III 265 E. 4.3 und 5.1; BGer-Urteil 4A_416/2019 E. 3.3 vom 5.2.2020). Sodann darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung nur ausnahmsweise und nicht systematisch mit einer Ordnungsbusse geahndet werden; es müssen qualifizierende Umstände vorliegen (BGE 141 III 265 E. 5.4; BGer-Urteil 4A_500/2016 vom 9.12.2016 E. 2 f.).

5.2
Die Säumnis einer oder sogar beider Partei(en) führt für sich allein genommen nicht zu einer Störung des Geschäftsgangs (Art. 128 Abs. 1 ZPO) im Sinne einer Verlängerung oder Komplizierung des Verfahrens. Der Umstand, dass ein unnötiger Aufwand (Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung) verursacht wurde, kann als solcher noch nicht als Störung des Geschäftsgangs erachtet werden (ausführlich dazu BGer-Urteil 4A_500/2016 vom 9.12.2016 E. 3).

5.3
Nach Art. 128 Abs. 3 ZPO kann eine Ordnungsbusse bei bös- oder mutwilliger Prozessführung verhängt werden. Mut- oder böswillige Prozessführung ist zurückhaltend anzunehmen. Sie ist zu bejahen, wenn neben dem unentschuldigten Fernbleiben als solchem zusätzlich ein vorsätzliches, sachlich nicht leicht zu rechtfertigendes prozessuales Fehlverhalten einer Partei vorliegt (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich RU120066 vom 3.12.2012 E. 2.2, publ. in: ZR 2012 Nr. 91). Als mutwilliges Verhalten kann etwa gewertet werden, wenn eine Partei einen Verhandlungstermin verschieben lässt und dann gleichwohl unentschuldigt nicht erscheint (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.1), wenn eine Partei trotz Einverständnis zu einem von zwei vorgeschlagenen Terminen erst mittels am Verhandlungstag eingehendem Schreiben erklärt, sie werde aus grundsätzlichen Überlegungen weder jetzt noch später an einer Schlichtungsverhandlung teilnehmen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen BE.2014.27 vom 29.8.2014 E. 3c), oder wenn eine Partei, welcher die Vorladung auf ihren Wunsch sogar zweimal zugestellt wurde, trotz Kenntnis des Verhandlungstermins ohne sachliche Gründe der Verhandlung fernbleibt (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich RU120066 vom 3.12.2012 E. 2.2, publ. in: ZR 2012 Nr. 91). Diesen Anwendungsfällen aus der Praxis ist gemeinsam, dass die betroffene Partei tatsächliche Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte und der Verhandlung bewusst fernblieb, was hier unbestrittenermassen der Fall war.

5.4
Dem Schlichtungsverfahren kommt im schweizerischen Zivilprozess eine wichtige Bedeutung zu. Dies gilt allgemein, ganz besonders aber bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, für welche paritätische Schlichtungsbehörden vorgesehen sind (Art. 200 Abs. 1 ZPO). Zwar traf die Beklagte aufgrund ihres ausserkantonalen Wohnsitzes keine persönliche Erscheinungspflicht an der Schlichtungsverhandlung, jedoch hätte sie sich gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes an der Verhandlung (von ihrer Rechtsanwältin) vertreten lassen müssen (vgl. Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO). Für die Vertretung gilt in Bezug auf Erscheinungspflicht, Säumnis etc. in solchen Fällen dasselbe wie für die Partei (vgl. Gozzi, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 147 ZPO N 8). Grundsätzlich kann Säumnis an der Schlichtungsverhandlung etwa durch Unfall oder plötzliche Erkrankung entschuldigt werden. Nicht als entschuldigt gelten kann, wer sein Fernbleiben ohne Angabe eines hinreichenden Entschuldigungsgrundes (wie etwa Unfall oder plötzliche Erkrankung) ankündigt. Dies deshalb nicht, weil die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung weder fakultativ noch optional ist; sie steht nicht im Belieben der Parteien. Es geht deshalb nicht an, sich einfach selber zu "entschuldigen", d.h. sich selber von der Verhandlung zu dispensieren bzw. sich "abzumelden", wie dies vorliegend die Rechtsvertreterin der Beklagten tat. Ein solches Vorgehen lässt sich auch nicht mit dem Umstand begründen oder gar rechtfertigen, eine gütliche Einigung habe ihr mehr als unwahrscheinlich geschienen, da bereits vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs versucht worden sei, eine gütliche Einigung herbeizuführen, da die Differenzen zu gross seien und da auch in anderen Verfahren keine gütliche Einigung erzielt worden sei. Die Ansicht, eine Einigung mit der Gegenpartei sei unwahrscheinlich oder unmöglich, entbindet nicht von der Erscheinungspflicht.

Wenn eine Rechtsanwältin nach einem bewilligten Verschiebungsgesuch am Vortag der Schlichtungsverhandlung ohne Angabe eines hinreichenden Entschuldigungsgrundes ausrichten lässt, sie werde an der Verhandlung nicht teilnehmen, liegen qualifizierte Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, welche das Aussprechen einer Ordnungsbusse gestützt auf Art. 128 Abs. 1 und 3 ZPO rechtfertigen (vgl. oben E. 5.3; vgl. auch Koller, Die mietrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2015, in ZBJV 2016, S. 812-814).

5.5
Eine wesentliche Voraussetzung für das Ausfällen einer Ordnungsbusse ist nach den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des Handelns nach Treu und Glauben sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör der Parteien deren vorgängige Androhung (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.2).

Vorliegend wurde die Beklagte bzw. deren Vertreterin bereits mit der Vorladung vom 9. August 2019 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ausfällung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.-- bei unentschuldigtem oder ungenügend entschuldigtem Ausbleiben der Parteien oder bei mutwilliger Prozessführung hingewiesen. Damit ist den oben erwähnten Grundsätzen sowie, entgegen der Auffassung der Beklagten, auch dem rechtlichen Gehör Genüge getan (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.3 f.; Koller, a.a.O., S. 814). Der Anwältin der Beklagten musste klar sein, dass das "Abmelden" von der Schlichtungsverhandlung, wie sie es am Vortag der Verhandlung durch eine Mitarbeiterin telefonisch ausrichten liess, nicht als entschuldigtes Nichterscheinen gewertet werden kann (ausführlich dazu oben E. 5.4). Eines entsprechenden zusätzlichen Hinweises der Schlichtungsbehörde bedurfte es anlässlich des Telefonats ebenso wenig wie eines nochmaligen Hinweises auf die Möglichkeit der Ausfällung einer Ordnungsbusse. Die Berufung auf eine Gehörsverletzung geht vor diesem Hintergrund fehl.

5.6
Zusammenfassend ist die vorliegend ausgefällte Ordnungsbusse von Fr. 300.-- nicht zu beanstanden. (…)