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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Administrativmassnahmen
Entscheiddatum:03.03.2020
Fallnummer:7H 19 255
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 16 Abs. 3 SVG, Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG.
Leitsatz:Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 45 km/h ist als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG zu qualifizieren (E. 4.6). Ist der schematische Schwellenwert zur schweren Widerhandlung deutlich überschritten, ist die Mindestentzugsdauer angemessen zu erhöhen (E. 5.3). Massnahmemindernde Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit bei einem im, mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erschlossenen, ländlichen Gebiet tätigen Aussendienstmitarbeiter (E. 5.3.3).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Sachverhalt (gekürzt)

A lenkte einen Personenwagen auf der Ortsverbindungsstrasse "Z" zwischen Y und Z, Fahrtrichtung X. Er überschritt dabei die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h um 45 km/h. Es erfolgte die vorläufige Abnahme des Führerausweises durch die Luzerner Polizei, welche vor Ort eine Geschwindigkeitskontrolle mittels Laser durchführte.

Das Strassenverkehrsamt Luzern (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) leitete ein Administrativverfahren ein und erstattete A den Führerausweis vorderhand zurück, da die Entscheidgrundlage noch nicht vollständig war.

Mit Strafbefehl vom 26. August 2019 wurde A wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreiten der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h um 45 km/h), mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 3'400.-- verurteilt. Dieser Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Strassenverkehrsamt am 23. September 2019 den Entzug des Führerausweises für sechs Monate unter Anrechnung von drei Tagen der polizeilichen Abnahme des Führerausweises.

Dagegen erhob A beim Kantonsgericht Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Aus den Erwägungen:

1.
1.1.
Beschwerden gegen administrative Massnahmen nach Strassenverkehrsrecht fallen gemäss § 18a Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusG; SRL Nr. 260) in die Zuständigkeit des Einzelrichters.

1.2.
Entscheidet das Kantonsgericht als einzige Rechtsmittelinstanz im kantonalen Verfahren, steht ihm eine unbeschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Somit kann es neben der Sachverhaltsfeststellung und der Rechtsanwendung auch die Angemessenheit der streitigen Verfügung überprüfen (vgl. §§ 161a und 156 Abs. 2 i.V.m. §§ 144-147 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege [VRG; SRL Nr. 40]). Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend (vgl. § 146 VRG).

2.
Angefochten ist die Verfügung vom 23. September 2019, mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a SVG für sechs Monate entzog. Damit hat die Vorinstanz die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 45 km/h als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert, bei der der Führer- oder Lernfahrausweis zwingend für drei Monate entzogen wird. Zur Begründung führte sie aus, dass die Mindestentzugsdauer für jene Fälle vorbehalten bleibe, in denen diese Limite nur knapp überschritten worden sei. Bei einer Überschreitung von 45 km/h sei die Entzugsdauer auf Grund des schweren Verschuldens und der in Kauf genommenen massiven Verkehrsgefährdung entsprechend (auf sechs Monate) zu erhöhen. Es bestehe keine nachgewiesene berufliche Notwendigkeit des Beschwerdeführers, ein Motorfahrzeug zu führen. Auch sein bisher ungetrübter Fahrerleumund vermöge daran nichts zu ändern. Es bestehe die Möglichkeit, durch Absolvierung eines freiwilligen Nachschulungskurses eine Reduktion der Entzugsdauer (vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises) zu erwirken.

3.
3.1.
Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 139 II 95 E. 3.2, 137 I 363 E. 2.3.2; BGer-Urteil 1C_453/2018 vom 22.8.2019 E. 2.1).

Diese Rechtsprechung ist auch anwendbar auf einen Strafentscheid, der im Strafbefehlsverfahren erlassen wurde, und zwar selbst dann, wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen und allenfalls die ihm zustehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGer-Urteil 1C_33/2018 vom 6.7.2018 E. 3.2; LGVE 2010 II Nr. 20 E. 4b).

Wie bereits erwähnt, blieb der Strafbefehl vom 26. August 2019 unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Da der Beschwerdeführer den Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen liess, muss er sich die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft anrechnen lassen. Demnach hat der Beschwerdeführer am 6. August 2019 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 45 km/h überschritten.

Es sind keine Umstände ersichtlich, welche ein – im Sinn der zitierten Rechtsprechung – ausnahmsweises Abweichen von den Feststellungen im Strafverfahren veranlassen bzw. gar notwendig machen würden.

Die Vorinstanz wartete – mangels Gesuch seitens des Beschwerdeführers – das hängige Strafverfahren nicht ab, sondern stützte ihren Entscheid auf die Angaben im Rapport der Luzerner Polizei vom 12. August 2019. Ihrem Entscheid legte sie damit keine Tatsachen zugrunde, welche dem Strafrichter nicht bekannt waren. Ebenso wenig bestehen klare Anhaltspunkte, dass im Strafverfahren weitere Abklärungen getroffen worden wären, die die Sachverhaltsfeststellung des Polizeirapports als unvollständig oder unrichtig erscheinen liessen, weshalb das Strassenverkehrsamt auf weitere Abklärungen verzichten durfte. Der gerichtlichen Beurteilung ist nach Massgabe der dargelegten Rechtsprechung derselbe Sachverhalt zugrunde zu legen, weshalb auch hier auf die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren abzustellen ist.

3.2.
3.2.1.
Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht an das Urteil des Strafgerichts gebunden. Anders kann es sich verhalten, wenn die rechtliche Beurteilung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 136 II 447 E. 3.1, 124 II 103 E. 1c/bb; BGer-Urteil 1C_523/2017 vom 20.3.2018 E. 2.1). Das ist hier nicht der Fall. Das Kantonsgericht ist daher bei seiner rechtlichen Würdigung des Sachverhalts frei.

3.2.2.
Die Strafbehörde qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers vom 6. August 2019 als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG. Die Vorinstanz ging von einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG aus, was der strafrechtlichen Einschätzung entspricht (vgl. BGE 132 II 234 E. 3; vgl. auch BGer-Urteil 1C_575/2017 vom 3.4.2018 E. 2.2) und vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht beanstandet wird. Allerdings macht er geltend, dass er durch sein Verhalten keine konkrete Gefahr erzeugt habe, so dass die Entzugsdauer von sechs Monaten nicht angemessen sei.

4.
4.1.
Die Voraussetzungen für den Entzug der Führerausweise sind in Art. 16 ff. SVG geregelt. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).

4.2.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

4.3.
Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung hat die Rechtsprechung schematische Regeln entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Grundsätzlich wird gestützt auf die allgemeinen Gefahrentatbestände in Art. 16a - 16c SVG ein Warnungsentzug bzw. eine Verwarnung ausgesprochen, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung so gross ist, dass das Ordnungsbussenverfahren nicht mehr zur Anwendung kommt (Art. 16 Abs. 2 SVG). Gemäss Ordnungsbussenkatalog werden Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts und auf Autostrassen bis 20 km/h im Ordnungsbussenverfahren abgewickelt (Anhang 1 Ziff. 303 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 741.031]). Darüber liegende Geschwindigkeitsüberschreitungen haben gemäss Rechtsprechung die in Art. 16a - 16c SVG angedrohten Konsequenzen, sofern im Einzelfall keine zusätzliche Widerhandlung und keine besonderen Umstände vorliegen (vgl. zum Ganzen Rütsche, Basler Komm., Basel 2014, Art. 16 SVG N 101).

Diese von der Rechtsprechung im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzten Grenzwerte stehen einerseits im Dienst der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit; andererseits ist ein gewisser Schematismus angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen unabdingbar (BGer-Urteile 1C_432/2017 vom 7.2.2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen, 1C_87/2016 vom 13.6.2016 E. 2.1.2, 1C_263/2011 vom 22.8.2011 E. 2.5). Für die schematische Einordnung sind die konkreten Umstände grundsätzlich nicht massgebend, insbesondere vermögen günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein eine vom Raster abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGer-Urteile 1C_710/2013 vom 7.1.2014 E. 2.6, 1C_404/2011 vom 16.3.2012 E. 3.3). Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings dennoch nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. So hat sie einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen und anderseits hat sie die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (BGer-Urteile 1C_35/2019 vom 2.7.2019 E. 4.1.1, 1C_454/2018 vom 21.12.2018 E. 3.3).

4.4.
Praxisgemäss liegt objektiv ein schwerer Fall im Sinn einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt (vgl. BGer-Urteile 1C_454/2018 vom 21.12.2018 E. 3.3).

Subjektiv erfordert der Tatbestand der schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer-Urteile 1C_454/2018 vom 21.12.2018 E. 3.3 m.w.H., 1C_87/2016 vom 13.6.2016 E. 2.1.1).

4.5.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 45 km/h rechtskräftig verurteilt. Ungeachtet der konkreten Umstände ist damit von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG auszugehen.

Er macht in diesem Zusammenhang, wie bereits dargelegt, geltend, dass der Sachverhalt unbestritten sei, allerdings nicht von einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gesprochen werden könne. Er sei trotz überhöhter Geschwindigkeit aufmerksam und achtsam unterwegs gewesen.

4.6.
Dass in casu besondere Umstände vorliegen, welche ein Abweichen von dieser schematischen Qualifikation zu begründen vermöchten, kann den massgebenden Sachverhaltsfeststellungen der Strafverfolgungsbehörden nicht entnommen werden. Es fehlt an besonderen Faktoren, welche die durch diese Verkehrsregelverletzung hervorgerufene Gefahrensituation ausnahmsweise als weniger gravierend erscheinen lassen, wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen.

4.6.1.
Im Zusammenhang mit der Verkehrsgefährdung ist festzuhalten, dass es sich bei Vorschriften über die Geschwindigkeit um grundlegende Verkehrsregeln handelt. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 123 II 37 E. 1c). Verkehrsteilnehmer dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass Signale und Markierungen befolgt werden und andere motorisierte Lenker nicht mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs sind (Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG). Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen je nach Mass eine mehr oder weniger grosse, zumindest abstrakte Verkehrsgefährdung dar, denn wer sie missachtet, gefährdet Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Der Lenker hat deshalb den Geschwindigkeitsbegrenzungen besondere Aufmerksamkeit zu schenken (BGer-Urteil 1C_224/2010 vom 6.10.2010 E. 4.4). Die Gefährdung korrekt fahrender Fahrzeuglenker steigt mit der Zunahme der Geschwindigkeitsüberschreitung. Auf die Intensität dieser Gefährdung hat das Motiv der Begrenzung der Geschwindigkeit keinen Einfluss (BGE 113 Ib 143 E. 3; BGer-Urteil 1C_224/2010, 1C_238/2010 vom 6.10.2010 E. 3.3).

Das Kantonsgericht stellte im Fall 7H 18 219 zudem fest, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts bereits um 36 km/h – unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen – eine ganz erheblich erhöhte abstrakte Gefährdung mit sich bringe, insbesondere werde der Bremsweg fast verdreifacht. Dasselbe gelte für die kinetische Energie des Fahrzeugs. Komme hinzu, dass bei der gefahrenen Geschwindigkeit ein erhebliches Risiko bestehe, dass der Lenker bei einem überraschenden Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer oder bei Hindernissen nicht mehr sachgerecht reagieren könne und es deshalb zu einem Unfall komme, bei dem das Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn gerate. Das Risiko einer Frontalkollision mit schweren Folgen sei dabei auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse wesentlich höher als auf richtungsgetrennten Autobahnen (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 18 219 vom 12.3.2019 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 122 IV 173 E. 2d und BGer-Urteil 1C_263/2011 vom 22.8.2011 E. 2.5). Damit habe die betroffene Person mit der Geschwindigkeitsüberschreitung eine erheblich erhöhte abstrakte Gefahr für den Verkehr geschaffen, welche nach der dargestellten Rechtsprechung auch zu beachten sei, selbst wenn sie sich nicht konkretisiert habe oder (zufälligerweise) kein anderer Verkehrsteilnehmer in der Nähe gewesen sei (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 18 219 vom 12.3.2019 E. 4.3.3).

4.6.2.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Strasse "Z" weitgehend gerade verläuft, und die Strassenränder frei von sichtbehindernden Bäumen und Büschen sind. Sie ist folglich übersichtlich. Die Vorinstanz verwies im Zusammenhang mit der geschaffenen Verkehrsgefährdung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf deren Auswirkungen auf den Bremsweg. Manöver, die bei 80 km/h noch problemlos möglich seien, könnten bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h schon knapp werden und bei 120 - 130 km/h zu einem Unfall führen.

Wenn ein Fahrzeuglenker wie vorliegend mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h und mehr unterwegs ist, hat dies zwangsläufig eine massive Verlängerung des Bremswegs zur Folge, im Vergleich zu jenem bei der gesetzlich zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h. Allerdings war es dem Beschwerdeführer möglich, sein Fahrzeug vor dem Höchstgeschwindigkeitssignal 60 km/h rechtzeitig zu verlangsamen, als er eine Frau mit Kleinkind bemerkte. Mit Blick auf die einschlägige Praxis ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass er durch sein Verhalten keine Personen konkret gefährdete. Er schuf durch die Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h jedoch eine erhöht abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass zum Zeitpunkt der Handlung gute Strassen-, Sicht- und Wetterverhältnisse geherrscht haben.

4.6.3.
Bezüglich des Verschuldens ist nach der Rechtsprechung die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falls in der Regel mindestens grobfahrlässig, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (BGE 123 II 37 E. 1f; BGer-Urteile 1C_87/2016 vom 13.6.2016 E. 2.1.1 f., 1C_263/2011 vom 22.8.2011 E. 2.6, 1C_222/2008 vom 18.11.2008 E. 2.3).

Umstände, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers von 45 km/h subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, lassen sich den Akten nicht entnehmen.

Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, sich im Strassencharakter geirrt zu haben. Dies mit gutem Grund. Beim betroffenen Abschnitt der Strasse "Z" handelt es sich um eine übersichtliche Ausserortsstrecke, die keine baulichen Besonderheiten aufweist welche die Annahme einer höheren Strassenklasse (Autostrasse oder Autobahn) inkl. damit einhergehender höherer Geschwindigkeitsbegrenzung nahelegen würde, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte. Da der Beschwerdeführer in X wohnhaft ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass er die Strassenverhältnisse sowie die geltenden Höchstgeschwindigkeitsgrenzen vor Ort kennt.

Weiter ist die folgende Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. August 2019 zu berücksichtigen: "Es war blöd von mir. Ich habe nicht nachgedacht. Vor der 60 Tafel bremste ich auch auf ca. 50 km/h, weil eine Frau mit Kleinkind die Strasse betrat."

Werden diese von Selbstreflexion und Einsicht zeugenden Angaben zugrunde gelegt hat er in pflichtwidriger Weise bzw. grobpflichtwidrig nicht beachtet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf der besagten Ortsverbindungsstrasse 80 km/h beträgt. Dabei ist 80 km/h schweizweit die absolute, oberste Geschwindigkeitslimite für Strassen, die nicht speziell als Autostrasse oder Autobahn gekennzeichnet sind. Aufgrund der dargestellten Verhältnisse ist dem Beschwerdeführer subjektiv ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Von einem schweren Verschulden ging im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft aus, hat sie doch den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht eine schwere Widerhandlung einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3).

4.6.4.
Zusammenfassend besteht hier somit kein Anlass, vom bundesgerichtlichen Schematismus abzuweichen, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen ist.

5.
5.1.
Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu den relevanten Kriterien bei der Bemessung der Entzugsdauer zählen sodann – nebst dem Verschulden und dem Ausmass, in welchem die Verkehrssicherheit durch das Fehlverhalten infrage gestellt wurde –, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch, von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen, nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).

Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 128 II 173 E. 4b; BGer-Urteil 1C_320/2018 vom 14.1.2019 E. 3.1). Die zuständige Behörde kann den Umständen des Einzelfalls insofern Rechnung tragen, als die Entzugsdauer die jeweils anwendbare gesetzliche Mindestentzugsdauer übersteigt (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 18 234 vom 24.5.2019 E. 5.1).

5.2.
Für schwere Widerhandlungen gegen das SVG gilt gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für eine Erhöhung als erfüllt. Sie ging von einer Entzugsdauer von sechs Monaten aus und verneinte die berufliche Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den Führerausweis. Die Tätigkeit als Kundenberater im Aussendienst bei den Basler Versicherungen stelle keine berufliche Notwendigkeit dar, Motorfahrzeuge für die Erfüllung der Arbeitstätigkeit führen zu können. Nachteile hinsichtlich allfälliger längerer Reisezeit würden nicht als Entzugsempfindlichkeit gelten. Die damit zusammenhängenden Unannehmlichkeiten seien die normalen Folgen jeder Warnungsmassnahme. In der Vernehmlassung vom 26. November 2019 führt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang unter anderem aus, das Bundesgericht habe bei Versicherungsvertretern eine gewisse Beeinträchtigung bei der Berufsausbildung anerkannt, allerdings werde sie durch die Massnahme nicht unmöglich oder übermässig kompliziert. So sei es dem Beschwerdeführer aus Sicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis durchaus möglich, bestehende oder potenzielle Kunden innert nützlicher Frist aufzusuchen.

5.3.
5.3.1.
Eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 45 km/h ist erheblich. Der Grenzwert von 30 km/h (vgl. vorne E. 4.4) wird deutlich überschritten. Deshalb ist die Mindestentzugsdauer von drei Monaten bei der Massnahmenzumessung angemessen zu erhöhen.

5.3.2.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist der Umstand, dass sein automobilistischer Leumund ungetrübt ist, positiv zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 18 234 vom 24.5.2019 E. 5.3.2).

5.3.3.
Ebenfalls zu prüfen ist die berufliche Notwendigkeit für den Betroffenen, ein Motorfahrzeug zu führen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, in welchem Mass der betroffene Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist. Am stärksten von einem Führerausweisentzug betroffen sind Personen, denen dadurch die Ausübung des Berufs faktisch verunmöglicht wird. Eine grosse Massnahmeempfindlichkeit nimmt das Bundesgericht auch dann an, wenn der Ausweisentzug die Ausübung des Berufs sehr stark einschränkt und dadurch hohe Kosten oder ein hoher Einkommensverlust entstehen (Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG N 128 f., mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Den Akten liegt eine an die Vorinstanz adressierte, nicht datierte Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, der B AG, bei. Dieser Bestätigung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2015 als Aussendienstmitarbeiter für die "B" tätig ist. Er betreue das Gebiet W, V, U und T und sei folglich auf den Führerausweis angewiesen. Bei einem längeren Entzug des Führerausweises sei die Anstellung als Aussendienstmitarbeiter bei der "B" stark gefährdet. Dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz kann diese Bestätigung nicht entnommen werden. Allerdings wies der Beschwerdeführer die Vorinstanz bereits in der Stellungnahme vom 10. September 2019 darauf hin, dass er zur Erfüllung seiner beruflichen Verpflichtungen auf ein Motorfahrzeug angewiesen sei. Nachdem die Vorinstanz spätestens im vorliegenden Verfahren Kenntnis vom Schreiben der Arbeitgeberin hatte, bestritt sie in der Vernehmlassung vom 26. November 2019 den Inhalt des Schreibens der B AG zwar nicht, blieb aber dabei, dass beim Beschwerdeführer keine die Massnahmeempfindlichkeit erhöhende, beruflich Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen bestehe.

Die vorgenannten Ortschaften befinden sich alle in ländlichem Gebiet. Die Distanzen der folgenden Strecken ab W lassen sich wie folgt zusammenfassen (vgl. Routenplaner unter www.google.ch/maps):

- W - V = 9,1 km (11 Min)
- W - U = 18,4 km (23 Min)
- W - T = 15,9 km (21 Min)

Gemäss Fahrplan der SBB kann mit dem Postauto die Strecke W - V unter der Woche innert 13 Minuten zurückgelegt werden. Allerdings zu unregelmässigen Zeiten (https://www.sbb.ch/). Die Strecke W - U kann unter der Woche mit der S-Bahn Richtung R innert 39 bzw. 54 Minuten zurückgelegt werden, aber nicht in periodischen Zeitabständen. Mit der S-Bahn Richtung R ist es möglich, die Strecke W - T in 29 bzw. 44 Min. zurückzulegen, ebenfalls zu unregelmässigen Zeiten. Mit dem Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel würde eine effiziente Arbeitsweise des Beschwerdeführers damit faktisch verunmöglicht.

Im Entscheid 7H 18 234 hat die Vorinstanz die berufliche Notwendigkeit eines technischen Verkaufsberaters in den Kantonen Aargau, Luzern, Nidwalden und Obwalden gestützt auf die Bestätigung des Arbeitgebers bejaht und in Anbetracht dessen die vorgesehene erhöhte Entzugsdauer um einen Monat reduziert (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 18 234 vom 24.5.2019 E. 5.3.3). In diesem Fall war die betroffene Person – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – zwar nicht nur in einem, sondern in vier Kantonen berufstätig. Allerdings beeinträchtigt die Massnahme die Berufsausübung des Beschwerdeführers vorliegend ebenso übermässig wie im dargestellten Fall, da eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis im ländlichen Tätigkeitsgebiet nicht zwecktauglich ist. Anders würde sich die Situation allenfalls bei einem in städtischem Raum tätigen Aussendienstmitarbeiter mit gut erschlossenem Verkehrsnetz präsentieren: Diesfalls wäre es der betroffenen Person ohne Weiteres zuzumuten, auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist daher die berufliche Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den Führerausweis in genügender Weise dargetan und im Sinn von Art. 16 Abs. 3 SVG massnahmemindernd zu berücksichtigen.

5.3.4.
Würdigt man sämtliche, hier relevanten Zumessungskriterien im Rahmen der erforderlichen Gesamtsicht, ist festzuhalten, dass die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung (namentlich mit Blick auf die Pflicht eines Verkehrsteilnehmers, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten), das Verschulden des Beschwerdeführers sowie die deutlich erhöht abstrakte Gefährdung zu einer Verschärfung der Massnahme – über die Mindestentzugsdauer hinaus – führen müssen.

Soweit der Beschwerdeführer bereits mehrfach seine Bereitschaft eingeräumt hat, einen Nachschulungskurse zu besuchen, hilft ihm dies nicht. Der Besuch eines Kurses für verkehrsauffällige Fahrzeuglenkende kann gemäss den Angaben der Vorinstanz in der Verfügung vom 23. September 2019 wohl dazu führen, dass eine Wiedererteilung des Ausweises bereits nach fünf Monaten möglich wäre, somit die Entzugsdauer um einen Monat reduziert würde. Dies entspricht der gängigen Praxis wie sie aus ähnlich gelagerten Fällen bekannt ist. Obwohl der Verfügung jedoch ein Anmeldetalon für den Kurs beilag, kann den Akten nicht entnommen werden, dass eine Teilnahme erfolgt wäre. Die Bereitschaft einen Nachschulkurs zu besuchen allein reicht allerdings nicht aus; nur die Absolvierung eines Kurses führt in der Regel zur Reduktion der Entzugsdauer (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 18 234 vom 24.5.2019 E. 5.3.4).

Massnahmemindernd wirken sich hingegen der unbescholtene automobilistische Leumund des Beschwerdeführers sowie seine berufliche Angewiesenheit auf den Führerschein aus. Der Beschwerdeführer ist als Aussendienstmitarbeiter jeden Werktag mit seinem Fahrzeug unterwegs. Dass er sich bis zum jetzigen Zeitpunkt als Verkehrsteilnehmer nichts hat zuschulden kommen lassen, spricht für ein einmaliges Fehlverhalten. Es ist aufgrund des bisher ungetrübten automobilistischen Leumunds davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Nachgang an das Straf- und Administrativverfahren künftig an die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit halten wird. Weiter ist, obwohl die Bereitschaft des Beschwerdeführers, Nachschulungskurse zu besuchen, allein nicht massnahmemindernd zu berücksichtigen ist, diesem Umstand insofern Rechnung zu tragen, als damit seine Reue und die Fähigkeit, sein Verhalten als Teilnehmer im Strassenverkehr und die damit einhergehende Verantwortung Dritten gegenüber kritisch zu hinterfragen, zumindest ansatzweise zum Ausdruck gelangt. Dies führt in einer Gesamtwürdigung dazu, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entzugsdauer von sechs Monaten entsprechend zu reduzieren ist. Es ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall – unter Berücksichtigung aller Umstände – bereits eine Entzugsdauer von fünf Monaten die beabsichtigte präventive Wirkung entfaltet.

Wie bereits dargelegt, steht der Vorinstanz bei der Würdigung aller Umstände und der Festsetzung der Entzugsdauer ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Allerdings hat sich die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht ausreichend mit den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falls auseinandergesetzt. Damit hat sie – im Ergebnis – bei der Frage der Entzugsdauer ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt und gewichtige Aspekte ausser Acht gelassen welche die Bemessung der Entzugsdauer von sechs Monaten als unangemessen erscheinen lassen und ein Eingreifen des Gerichts in diesen Ermessensspielraum erforderlich machten.

5.4.
Zusammenfassend liegt somit eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Rechtsfolgeermessens durch die Vorinstanz vor. Der angeordnete Führerausweisentzug von sechs Monaten erweist sich demnach als rechtswidrig und ist auf fünf Monate zu reduzieren. Dem Beschwerdeführer bleibt es vorbehalten, zusätzlich einen Nachschulungskurs zu besuchen, der praxisgemäss zu einer Reduktion der Entzugsdauer von bis zu einem Monat führen kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 18 234 vom 24.5.2019).

Im Vergleich mit der im Strafverfahren festgelegten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zuzüglich einer Busse von Fr. 3'400.-- erscheint die heute anzuordnende Massnahme ebenfalls als stimmig. Im Strafverfahren wurden keine mildernden Aspekte festgestellt und das auferlegte Strafmass bewegt sich im Rahmen dessen, was für eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts im Bereich der groben Widerhandlungen gilt. Auch hier besteht ein Raster: Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von 40 - 44 km/h gilt eine Strafe von 60 Tagessätze als angemessen, bei 45 - 49 km/h eine von 90 Tagessätzen (vgl. Fiolka, Basler Komm., Basel 2014, Art. 90 SVG N 101).

6.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen. Ziff. 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 23. September 2019 betreffend Entzug des Führerausweises ist aufzuheben und die Entzugsdauer auf fünf Monate festzusetzen.


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