Drucken

Rechtsprechung Luzern


Instanz:Bildungs- und Kulturdepartement
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Bildungsrecht
Entscheiddatum:13.06.2019
Fallnummer:BKD 2019 3
LGVE:2019 VI Nr. 3
Gesetzesartikel:Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG; Art. 5 Verordnung des SBFI vom 27. April 2016 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Leitsatz:Im allgemeinbildenden Unterricht der Berufsbildung sind die sprachlichen Kompetenzen und insbesondere die Rechtschreibung ein wichtiges Lernziel und gehören zu dessen Prüfungsinhalt. Auf die Bewertung der sprachlichen Kompetenzen im Fach «Sprache und Kommunikation» darf nicht verzichtet werden. Eine Lese-, Rechtschreibstörung (Legasthenie bzw. Dyslexie) berechtigt deshalb nicht zu einem Nachteilsausgleich im Fach «Sprache und Kommunikation» des allgemeinbildenden Unterrichts.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

4. Bei der Beschwerdeführerin wurde (…) eine Lese-, Rechtsschreibstörung (LRS, ICD-10 F 81.0) diagnostiziert. Es zeigte sich in der damaligen Untersuchung, dass der Beschwerdeführerin das Textverstehen keine Probleme bereitet. Dagegen machen ihr gemäss Abklärung der mündliche Ausdruck, das Erlesen eines Textes und das korrekte Formulieren und Schreiben Mühe.

4.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 5. März 2019 gestützt auf diese Einschätzung folgende Nachteilsausgleichsmassnahmen zugesprochen:
  • Allgemeinbildung, Fach «Gesellschaft»:
    • Zeitzuschlag von 20 Prozent der regulären Prüfungszeit wird gewährt,
    • keine Bewertung der Rechtschreibung,
    • die Texte und Wörter müssen les- und erkennbar sein.
  • Berufskenntnisse schriftlich, Fach «Berufskunde»:
    • Zeitzuschlag von 20 Prozent der regulären Prüfungszeit wird gewährt,
    • keine Bewertung der Rechtschreibung,
    • die Texte und Wörter müssen les- und erkennbar sein
4.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren zeigt sich die Beschwerdeführerin mit den gewährten Massnahmen einverstanden. Sie beantragt aber zusätzlich zu diesen Massnahmen, es sei ihr auch im Fach «Sprache und Kommunikation» (Allgemeinbildung) ein Nachteilsausgleich analog dem Fach «Gesellschaft» zu gewähren. (…)

4.3 (…) Umstritten ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Beschwerdeführerin auch im Fach- beziehungsweise Lernbereich «Sprache und Kommunikation» Anspruch auf Massnahmen des Nachteilsausgleichs hat. Konkret in Frage stehen ein Verzicht oder eine mildere Bewertung der Rechtschreibung sowie ein Zeitzuschlag. Dazu sind nachfolgend in einem ersten Schritt die rechtlichen Grundlagen des Nachteilsausgleichs aufzuzeigen. Daraus folgend ist in einem zweiten Schritt über die von der Beschwerdeführerin beantragten zusätzlichen Massnahmen beziehungsweise über die Rechtmässigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2019 zu befinden.

5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsge-setz [BehiG; SR 151.3]) bedeutet «Mensch mit Behinderungen» eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Ausgehend von den Feststellungen im Bericht der Fachstelle für Kinder- und Jugendpsychologie vom 8. Juni 2018 ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lese-, Rechtschreibstörung im Rahmen ihrer Ausbildung beeinträchtigt. Es ist ihr damit erschwert, sich gleichermassen wie ihre Mitlernenden auszubilden. Die Beschwerdeführerin gilt damit als Mensch mit einer Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG und wird vom Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) erfasst.

5.3 Im Bereich der Bildung ergibt sich aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV namentlich, dass Prüfungskandidatinnen oder -kandidaten ein sogenannter Nachteilsausgleich zu gewähren ist. Unter diesem Begriff werden Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Damit soll die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung sichergestellt werden (Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung (SDBB), Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung in der Berufsbildung, Bern 2013; S. 5). Es existiert kein Katalog von Ausgleichsmassnahmen, vielmehr ist eine konkrete Anpassung von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der Art und des Grades der Behinderung zu bestimmen. Namentlich fallen Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen, die Benutzung eines Computers oder andere zusätzliche Hilfsmittel in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27.4.2015, E. 3.4 und 2D_7/2011 vom 19.5.2011, E. 3.2; BVGE 2008/26, E. 4.5; vgl. auch Art. 2 Abs. 5 BehiG).

Bei einem Nachteilsausgleich ist jedoch stets zu beachten, dass ein Prüfungskandidat oder eine Prüfungskandidatin mit Behinderung durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den anderen Kandidaten nicht bevorzugt wird. Ziel der Anpassungen in der Prüfungsausgestaltung ist einzig, die aus der Behinderung resultierenden Nachteile auszugleichen, nicht aber eine Besserstellung. Als Grundlage für die Bestimmung des Umfangs von Nachteilsausgleichsmassnahmen gelten das Lernziel des Faches oder der Prüfungszweck (vgl. Glockengiesser Iris, Abgrenzung zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz auf der obligatorischen Bildungsstufe – eine Beurteilung aus rechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 5/2014, S. 20 f.). Insbesondere kann aus dem Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden, dass die fachlichen Anforderungen einer Aus- oder Weiterbildung aufgrund einer Behinderung herabzusetzen seien. Dies auch dann nicht, wenn eine einzelne Person ohne ihr eigenes Verschulden die notwendigen Fähigkeiten nicht besitzt (Urteil des Bundesgerichts 2P.140/2002 vom 18.10.2002, E. 7.5; BGE 122 I 130, E. 3c/aa). Verschiedene Berufe wie auch zahlreiche Ausbildungen erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen. Eine Anpassungsmassnahme darf nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27.4.2015, E. 3.4). Eine Massnahme hat dann eine herabsetzende Wirkung, wenn sie Fähigkeiten betrifft, die für die Tätigkeit, zu deren Ausübung das erfolgreiche Bestehen der Prüfung qualifiziert, von zentraler Bedeutung sind (Schefer Markus / Hess-Klein Caroline, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, in: Jusletter 19. September 2011; N 63; BVGE 2008/26, E. 4.5, mit weiteren Hinweisen). Besondere Massnahmen sind dagegen gerechtfertigt, soweit sie behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und dadurch die Chancengleichheit erst herstellen (Copur Eylem / Pärli Kurt, Der hindernisfreie Zugang zur Bildung – Pflichten der Hochschule, in: Jusletter 15. April 2013, N 10).

Schliesslich ist beachtlich, dass nach Art. 11 Abs. 1 BehiG das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu er-wartende Nutzen in einem Missverhältnis zum Aufwand steht. Anders ausgedrückt gilt es, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. LGVE 2010 II Nr. 5, E. 4b).

5.4 Weiter enthalten auch die rechtlichen Grundlagen zur Berufsbildung Bestimmungen betreffend den Umgang mit behinderten Lernenden. So wird in den Art. 3 und 18 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen bzw. die Berücksichtigung individueller Bedürfnisse dieser Lernenden als Ziel und Aufgabe der Berufsbildung statuiert. In Art. 35 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung [BBV; SR 412.101]) wird diesbezüglich in Bezug auf die Abschlussprüfungen konkretisiert, dass besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit angemessen zu gewähren sind, sofern eine Kandidatin oder ein Kandidat dies aufgrund einer Behinderung benötigt.

5.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Mensch mit Behinderung im Sinn des Diskriminierungsverbotes und des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt und sie deshalb Anspruch hat auf angemessene beziehungsweise verhältnismässige Massnahmen des Nachteilsausgleichs.

6. Das Fach «Sprache und Kommunikation» ist Bestandteil der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. Gemäss Art. 7 Abs. 3 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ vom 5. August 2016 (BiVO FaGe, SR 412.101.220.96) gilt für den allgemeinbildenden Unterricht die Verordnung des SBFI vom 27. April 2016 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-V, SR 412.101.241). Darin ist festgehalten, dass sich die Bildungsziele und die Lernbereiche der Allgemeinbildung nach dem Rahmenlehrplan und den Schullehrplänen richten (Art. 4 und 5 ABU-V).

6.1 Im Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht vom 27. April 2006 (Rahmen-lehrplan [RLP]) ist festgehalten, dass die Allgemeinbildung in die beiden Lernbereiche «Gesellschaft» und «Sprache und Kommunikation» aufgeteilt ist (RLP; S. 5 f.). Für den Lernbereich «Sprache und Kommunikation» wird bei den Leitgedanken festgehalten, dass mit dem Unterricht unter anderem die normative Sprachkompetenz gefördert werden soll, das heisst die Fähigkeit, in verbaler und nonverbaler Kommunikation Normen und Konventionen wie Gesprächsregeln, Begrüssungsformeln, Höflichkeitskonventionen, Grammatik, Orthographie, Zeichensetzung usw. zu beachten (RLP; S. 9). Die Organisation des allgemeinbildenden Unterrichts und die konkreten Bildungsziele werden im Schullehrplan festgelegt (RLP, S. 7). Im kantonalen Schullehrplan Allgemeinbildung vom Mai 2014 (Schullehrplan) werden für den Bereich «Sprache und Kommunikation» als konkretisierende Bildungsziele für alle Lehrjahre unter anderem festgehalten, dass die Lernenden den Inhalt verschiedener Texte verstehen und weiterbearbeiten sowie die grammatikalischen Mittel und die orthographischen Kenntnisse korrekt anwenden können (Schullehrplan, S. 65 ff.). Damit ist festzustellen, dass sowohl das Leseverständnis als auch die korrekte Rechtschreibung ein Lernziel des Lernbereiches «Sprache und Kommunikation» darstellen und damit auch zum Prüfungsinhalt dieses Lernbereichs gehören.

6.2 Wie aufgezeigt, soll im Lernbereich «Sprache und Kommunikation» unter anderem die Leistungsfähigkeit der Lernenden betreffend die korrekte Rechtschreibung überprüft werden. Auf die Bewertung der Rechtschreibung kann deshalb nicht verzichtet werden. Durch einen Verzicht könnte der Prüfungsinhalt nicht vollumfänglich bewertet und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin nicht in Bezug auf alle Lernziele im Fach «Allgemeinbildung» überprüft werden. Vielmehr würde durch einen Bewertungsverzicht die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der abschliessenden Benotung verzerrt dargestellt, da ihre – aufgrund ihrer Behinderung mutmasslich ungenügende – Leistung im Bereich der Rechtschreibung nicht in die Gesamtbewertung des Lernbereichs «Sprache und Kommunikation» einfliessen würde. Damit würde letztlich die Note im Fach «Allgemeinbildung» nicht ihr effektives Leistungsvermögen in Bezug auf die gesamten Lernziele wiederspiegeln. Gleiches gilt, wenn die Rechtschreibung milder bewertet würde. Die Behinderung der Beschwerdeführerin betrifft genau jene Lernziele, die im Fach «Sprache und Kommunikation» überprüft werden sollen. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Bereich erzielte Leistung muss deshalb unverfälscht in die Benotung einfliessen. Würde ihre Leistung im Bereich der Rechtschreibung milder bewertet, hätte dies eine Verzerrung ihres Leistungsbildes zur Folge. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nicht unterschieden werden kann zwischen Fehlern, welche sich typischerweise auf die Rechtschreibstörung zurückführen lassen und sonstigen Recht-schreib- oder Flüchtigkeitsfehlern (vgl. St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis GVP 2014 Nr. 84, E. 4d). Zudem würden ein Verzicht auf die Bewertung oder eine mildere Beurteilung auch zu einer Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Mitlernenden führen. Würde bei der Beschwerdeführerin auf die Bewertung der Rechtschreibung verzichtet oder diese milder bewertet, hätte dies eine Ungleichbehandlung insbesondere gegenüber Mitlernenden zur Folge, welche in diesem Bereich unabhängig von einer Behinderung Mühe bekunden. Ein Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibung oder eine mildere Bewertung im Lernbereich «Sprache und Kommunikation» fallen damit ausser Betracht (vgl. zum Gan-zen: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 254 vom 6. Juli 2015, E. 4.3.3).

6.3 Gleiches gilt in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Zeitzuschlag. Der Prüfungszweck im Lernbereich «Sprache und Kommunikation» besteht in der Überprüfung der Leistungsfähigkeit in den Sprachkompetenzen, welche bei der Beschwerdeführerin durch ihre Behinderung teilweise eingeschränkt sind. Eine wirkungsvolle Anpassung, die an diesen Nachteil anknüpft, hätte deshalb unweigerlich eine Reduktion der Anforderungen zur Folge. Damit würde auch ein Zeitzuschlag einer inhaltlichen Anpassung beziehungsweise Reduktion der Anforderungen entsprechen, die zu einer unzulässigen Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen ohne Behinderung führen würde. Eine solche Anpassung käme einer Lernzielanpassung gleich und es würde sich nicht mehr um einen Nachteilsausgleich handeln (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 254 vom 6.7.2015, E. 4.3.4). Damit erweist sich im Lernbereich «Sprache und Kommunikation» auch ein Zeitzuschlag als unzulässig.

6.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, in der Empfehlung zum Nachteilsausgleich der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) vom 17. September 2014 (Empfehlung Nr. 7) werde ausgeführt, ein Nachteilsausgleich sei zu gewähren, wenn die Art der Behinderung die Ausführung des Berufes nicht verhindere oder massgeblich beeinträchtige. Dies sei vorliegend zweifelsfrei der Fall, weshalb ein Nachteilsausgleich zu gewähren sei.

Die berufliche Grundbildung bezweckt unter anderem den Erwerb der grundlegenden Allgemeinbildung, die Lernende dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren (Art. 15 BBG). Dazu gehört auch, dass sich Lernende mündlich und schriftlich korrekt und entsprechend der geltenden grammatikalischen und orthographischen Regelungen auszudrücken vermögen (vgl. RLP S. 9). Die Sprachkompetenzen entsprechen damit einem wichtigen Lerninhalt im Rahmen der Berufs-bildung. Die entsprechenden Lernziele sind deshalb von allen Lernenden zu erfüllen und auf deren ungeschmälerte Bewertung darf nicht verzichtet werden.

Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin, kann aus dem Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden, dass die fachlichen Anforderungen einer Aus- oder Weiterbildung aufgrund einer Behinderung herabzusetzen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.140/2002 vom 18.10.2002, E. 7.5). Diesbezüglich wird auch im Bericht des SDBB zum Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung in der Berufsbildung darauf hingewiesen, dass bei der Gewährung eines Nachteilsausgleichs die kognitiven und fachlichen Anforderungen denjenigen der nichtbehinderten Lernenden entsprechen müssen (SDBB, a.a.O.; S. 10 und 28). Gleiches sieht auch das kantonale Merkblatt zum Umgang mit Lese-Rechtschreib-Störungen und Rechenstörungen an Berufsfachschulen (Sekundarstufe II) vom Juni 2009 vor, welches einen Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibung lediglich unter dem Randtitel Schule, das heisst im Unterricht aufführt. Dagegen ist diese Massnahme beim Randtitel Prüfungen im kantonalen Merkblatt gerade nicht vorgesehen. Schliesslich wird auch im Merkblatt des SBFI zum Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen vom 1. Januar 2013 (Merkblatt SBFI) festgehalten, dass eine Legasthenie nicht berücksichtigt werden kann, sofern Sprachkompetenzen überprüft werden sollen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Aussage in der Empfehlung Nr. 7 muss deshalb dahingehend verstanden werden, als ein Nachteilsausgleich in den zulässigen Fächern nur dann gewährt werden soll, wenn die Art der Behinderung die Berufsausübung nicht grundsätzlich massgeblich beeinträchtigt oder verhindert.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die sprachlichen Kompetenzen und insbesondere die Rechtschreibung ein wichtiges Lernziel im Lernbereich beziehungsweise im Fach «Sprache und Kommunikation» darstellen und damit auch zu dessen Prüfungsinhalt gehören. Auf die Bewertung der sprachlichen Kompetenzen darf deshalb nicht verzichtet werden. Mit derselben Begründung erweisen sich auch eine mildere Bewertung oder die Gewährung eines Zeitzuschlags im Fach «Sprache und Kommunikation»f als nicht zulässig. (…)