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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Justiz- und Sicherheitsdepartement
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Strafvollzug
Entscheiddatum:19.08.2019
Fallnummer:JSD 2019 11
LGVE:2019 VI Nr. 11
Gesetzesartikel:§ 17 Abs. 1 JVG; § 19 JVV
Leitsatz:Bei der Frage, ob ein Verurteilter gemäss seinem Antrag in eine andere Vollzugsanstalt versetzt werden soll, kommt der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

3. Mit Entscheid vom 23. Mai 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Grosshof ab. (…) Dagegen wehrt sich dieser mit Verwaltungsbeschwerde und macht geltend, der Entscheid stelle einen grundrechtswidrigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar.

4. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (im Folgenden: Konkordat) bestimmt die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung (vgl. § 17 Abs. 1 Gesetz über den Justizvollzug vom 149.2015 [JVG]). Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden (Art. 14 Abs. 2 Konkordat, § 19 Abs. 2 Verordnung über den Justizvollzug vom 24.03.2016 [JVV]). Ein Antragsrecht der inhaftierten Person ist nicht vorgesehen. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat der Gefangene prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf die Wahl des Vollzugsorts der Freiheitsstrafe (Urteile des Bundesgerichts 6B_957/2018 vom 21.11.2018 E.3.3, 6B_832/2018 vom 22.10.2018 E. 1, 6B_1324/2016 vom 11..2017 E. 3, 6B_549/2014 vom 23.3.2015 E. 4.2). Bei entsprechenden Gesuchen kommt deshalb der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu. Die Vollzugsbehörde kann die eingewiesene Person zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung oder in eine andere Abteilung mit erhöhter Sicherheit versetzen, wenn ihr Zustand oder ihr Verhalten dies notwendig macht, ihre Behandlung dies erfordert, ihre Eingliederung in die Vollzugseinrichtung dadurch eher erreicht wird, ihre Sicherheit oder die Sicherheit der anderen eingewiesenen Personen oder des Personals der Vollzugseinrichtung dies erfordert oder Belegungsprobleme bestehen. Die Vollzugsbehörde kann auch die Versetzung in eine psychiatrische Klinik oder in ein Spital auf ärztlichen Bericht hin anordnen (§ 17 Abs. 2 und 3 JVG, § 19 Abs. 1 und 2 JVV, Hausordnung der JVA Grosshof vom 10.6.2016, Ziff. 12.1). Der Beschwerdeführer macht keine derartigen Gründe geltend. Er erklärt, die Verweigerung der Versetzung stelle einen grundrechtswidrigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, weil seine Familienangehörigen ihn aufgrund der grossen Distanz in der JVA Thorberg nicht besuchen könnten.

4.1 Die Tochter X. des Beschwerdeführers und seine Mutter wohnen im Kanton Luzern. Seine Ehefrau und die Tochter Y. leben im Ausland. Die JVA Grosshof befindet sich in Kriens, Kanton Luzern. Die Kantone verpflichten sich grundsätzlich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 1 Konkordat). Die Konkordatskonferenz hat 2009 einen Teil der JVA Grosshof als konkordatliche Vollzugsinstitution anerkannt. Dies gilt für 25 Plätze im geschlossenen Strafvollzug für Männer. Für diesen Vollzugsbereich erfüllt die JVA Grosshof die konkordatlich verlangten Standards (Art. 11 Abs. 2 Konkordat; Verzeichnis der Konkordatsinstitutionen vom 26.4.2017 als Anhang zum Konkordat; Standards des Konkordats für den geschlossenen Strafvollzug vom 2.11.2007, Version Dezember 2010). Grundsätzlich wäre damit im vorliegenden Fall ein Vollzug in der JVA Grosshof möglich. Aufgrund des beschränkten Arbeits- und Freizeitangebots sieht das Betriebskonzept der JVA Grosshof jedoch eine Aufnahme von Langzeitgefangenen nur bis maximal ungefähr vier Jahre vor. Dass die Vorinstanz diesem Betriebskonzept Rechnung trägt, ist nicht zu beanstanden. Sie hat nämlich bei der Unterbringung von Verurteilten in den verschiedenen Anstalten neben Aspekten der Anstaltsordnung und Sicherheit auch organisatorischen Rahmenbedingungen wie Platzverhältnissen, Arbeitsangeboten oder Betreuungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Es versteht sich von selbst, dass dabei nicht auf die Wünsche und Vorstellungen jedes Einzelnen eingegangen werden kann. Zwar wurde der Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung vom Ausland in die Schweiz zuerst in die JVA Grosshof überführt. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es war denn auch offenbar von Anfang an geplant, den Beschwerdeführer in der JVA Thorberg unterzubringen. In der JVA Grosshof befand er sich nach der Auslieferung in die Schweiz nur, bis in der JVA Thorberg ein Platz frei wurde und die Vorinstanz ihn dort einweisen konnte. Dabei handelte es sich um eine übliche vollzugsrechtliche Versetzung zum Vollzug der Freiheitsstrafe.

4.2 Es trifft zwar zu, dass bei der Prüfung eines Versetzungsgesuchs – wie bei jedem staatlichen Handeln – der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend dürfen die Rechte von Gefangenen nur so weit eingeschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 [StGB]). Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Namentlich kann eine solche nicht darin erblickt werden, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers zur Wahrnehmung des Besuchsrechts einen längeren Anfahrtsweg auf sich nehmen müssen, als dies bei einer Rückversetzung in die JVA Grosshof der Fall wäre. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass ein Anfahrtsweg von knapp 90 Minuten (vgl. https://map.search.ch/) unzumutbar wäre, zumal Besuche in der JVA Thorberg in der Regel ohnehin nur einmal wöchentlich während mindestens einer Stunde möglich sind. Die Anstaltsleitung kann zwar festlegen, dass die Besuche in einer anderen Regelmässigkeit erfolgen, wenn die Besuchszeit entsprechend verlängert wird. Die monatliche Besuchszeit beträgt jedoch höchstens fünf Stunden. Zudem müssen Besuche mindestens zwei Tage im Voraus angemeldet werden und es sind pro Besuch höchstens vier erwachsene Personen zugelassen (Art. 68 Abs. 1 und 2 Verordnung über den Justizvollzug [des Kantons Bern] vom 22.8.2018 [JVV BE], Hausordnung der JVA Thorberg vom 25.2.2019 Ziff. 21, Merkblatt der JVA Thorberg für Angehörige und Bezugspersonen gültig ab 2/2017, vgl. BGE 106 Ia 136 E. 5a). Die Trennung eines Verurteilten von seinen Familienangehörigen ist sodann die normale Folge des Vollzugs einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Es kann von den Angehörigen erwartet werden, die entsprechenden Mühen auf sich zu nehmen, wenngleich einzuräumen ist, dass damit eine zeitliche Mehrbelastung verbunden ist. Es kann deshalb nicht gesagt werden, das Besuchsrecht des Beschwerdeführers und sein Kontakt zu den Angehörigen werde durch seine Inhaftierung in der JVA Thorberg anstatt in der JVA Grosshof übermässig erschwert.

Dies gilt auch mit Blick auf den geltend gemachten Schutz des Privat- und Familienlebens. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) ist der Eingriff einer Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2003 vom 25.11.2003 E. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20.12.2012, in: Basler juristische Mitteilungen [BJM] 2014 S. 276, vgl. Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., 1996, Art. 8 N. 27 mit Hinweisen auf die Strassburger Rechtsprechung). So verhält es sich hier. Besuche in der JVA Thorberg sind gewährleistet (vgl. Art. 84 StGB, Art. 68 JVV BE). Zu beachten ist zudem Folgendes: Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer während Jahren dem Strafvollzug entzogen und im Ausland gelebt hat. Dort leben seine jetzige Ehefrau und die gemeinsame Tochter Y. Ist diesen eine Reise in die Schweiz möglich, spielt es keine Rolle, ob sich der Beschwerdeführer in der JVA Grosshof oder in der JVA Thorberg aufhält. Es erscheint jedenfalls wenig glaubwürdig, dass sich die Ehefrau zwar eine Reise in die Schweiz, jedoch nicht ein Bahnbillett vom Wohnort der Tochter X. nach Krauchthal leisten kann und deshalb auf eine Mitfahrgelegenheit angewiesen ist. Hinsichtlich der Reisekosten für die öffentlichen Verkehrsmittel ist zudem zu bemerken, dass die Tochter X. die Möglichkeit hätte, SBB-Tageskarten bei ihrer Wohnsitzgemeinde für Fr. 45.– für die Ehefrau und die Tochter Y. zu beziehen. Was die Beziehung des Beschwerdeführers zur Tochter X. und seiner Mutter betrifft, so konnte er den Kontakt zu diesen während seines mehrjährigen Aufenthalts im Ausland kaum besuchsweise pflegen. Weshalb eine Versetzung von der JVA Grosshof in die JVA Thorberg unter diesen Umständen einen unverhältnismässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sein soll, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass es sich bei der Tochter X. um das langjährige Opfer des Beschwerdeführers handelt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese Beziehung nicht derart schützenswert ist, als dass sich eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Frage der Platzierung des Beschwerdeführers rechtfertigen würde. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das in Art. 75 StGB normierte Ziel, wonach der Strafvollzug das soziale Verhalten der Gefangenen, insbesondere ihre Fähigkeit, straffrei zu leben, fördern soll, bei einem Verbleib in der JVA Thorberg beeinträchtigt würde. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.