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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Sozialhilfe
Entscheiddatum:26.02.2020
Fallnummer:7H 19 154
LGVE:
Gesetzesartikel:§ 7 SHG, § 10 SHG, § 15 Abs. 1 SHG, § 44 Abs. 1 SHG, § 45 SHG, § 49 Abs. 2 SHG, § 51 Abs. 1 und 2 SHG; § 5 Abs. 1 und 2 SHV, § 28 Abs. 3 SHV, § 31 Abs. 1 SHV; (§ 4 Abs. 1 aSHG, § 11 aSHG, § 13 aSHG, § 46 aSHG, § 45 Abs. 1 aSHG, § 51 Abs. 2 aSHG, § 53 Abs. 1 und 2 aSHG; § 12 Abs. 1 und 4 aSHV, § 24 Abs. 3 aSHV, § 29 Abs. 1 aSHV, § 30 aSHV).
Leitsatz:Die relative Verwirkungsfrist beginnt im Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde Kenntnis über alle wesentlichen Informationen den Rückerstattungsanspruch betreffend verfügt (E. 2.4).



Das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Bevorschussung allein genügt nicht, um den Erhalt der Bevorschussung im Sinn der Rückerstattungsvoraussetzungen als unrechtmässig zu qualifizieren (E. 3.2).



Anforderungen an den Rechtstitel gemäss § 28 Abs. 3 SHV (§ 24 Abs. 3 aSHV) zur Alimentenbevorschussung (E. 3.3).



Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs bei Unterhaltszahlungen. Verhältnis zwischen der persönlichen Verpflichtung, Unterhalt zu leisten und der effektiven Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (E. 3.4).



Untersuchungspflicht der Behörden und Beweislastverteilung im Sozialhilfeverfahren (E. 3.5).

Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Entscheid

A.
Die Gemeinde Z bevorschusste A bis Ende 2009 Unterhaltsbeiträge, die ihm sein Vater gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land (betreffend Scheidung) vom 4. September 2001 schuldete.

Am 13. Dezember 2009 stellte A beim Sozialamt Z (nachfolgend: Sozialamt) den Antrag auf Weiterführung der Alimentenbevorschussung nach Eintritt seiner Volljährigkeit am 7. Januar 2010. Die Alimenteninkassostelle des Sozialamts Z (nachfolgend: Alimenteninkassostelle) teilte A am 30. Dezember 2009 mit, dass nach Erreichen der Volljährigkeit für die Bevorschussung kein Rechtstitel mehr vorhanden sei. Gemäss Urteil vom 4. September 2001 seien keine Unterhaltsbeiträge bis zum Ende der Ausbildung vorgesehen. Da er noch seine Erstausbildung absolviere, habe er gemäss Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) nach wie vor Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag. Diesen müsse er allerdings direkt bei seinem Vater geltend machen. Falls eine gültige Regelung nicht möglich sei, müsse er vor Gericht eine Unterhaltsklage einreichen. Erst wenn ein neues Urteil vorliege, sei die Bevorschussung wieder möglich.

Im hierauf am Amtsgericht Y anhängig gemachten Verfahren betreffend Mündigenunterhalt trafen A (Gesuchsteller) und sein Vater, B (Gesuchsgegner), im Rahmen einer Sühneverhandlung eine Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge. Vereinbart wurde, dass der Vater seinem Sohn ab 1. August 2010 bis zum ordentlichen Masterabschluss monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.-- bezahlt. Das Amtsgericht Y erledigte das Verfahren hierauf zufolge Vergleichs mit Entscheid vom 5. Juli 2010 und auferlegte die Gerichts- und Parteikosten dem Vater.

A reichte in der Folge am 8. Juli 2010 erneut ein Gesuch um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge bei der Alimenteninkassostelle ein. Diese bestätigte A am 15. Juli 2010, dass sie ihm monatlich Alimente in der Höhe von Fr. 400.-- in Form einer Bevorschussung bis zum ordentlichen Abschluss seiner Erstausbildung überweisen werde. Mit gleichem Datum zeigte das Sozialamt B die Inkasso- und Prozessvollmacht an, die A dem Sozialamt erteilt hatte. Unter Hinweis auf den Entscheid betreffend Sühneversuch im Unterhaltsverfahren vom 5. Juli 2010 des Amtsgerichts Y forderte das Sozialamt B auf, seine Unterhaltszahlungen von Fr. 400.-- monatlich im Voraus an das Sozialamt zu überweisen.

Das Sozialamt setzte am 11. August 2010 die vom 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2009 bevorschussten Kinderalimente (für drei Kinder der C und des B, darunter auch A) im Gesamtbetrag von Fr. 80'500.-- in Betreibung. Mit Einschreiben vom 25. Oktober 2010 informierte das Betreibungsamt X das Sozialamt mittels Verlustscheins über den Ausfall. Aus dem Pfändungsprotokoll geht hervor, dass B im damaligen Zeitpunkt wirtschaftliche Sozialhilfe von Fr. 2'723.30 monatlich erhielt.

Mit Schreiben vom 19. September 2011 erhielt A nach dem Jahresgespräch 2011 die Bestätigung, dass ihm die Alimente für ein weiteres Jahr bevorschusst würden. Am 12. Dezember 2011 informierte die Alimenteninkassostelle A über die Einstellung der Bevorschussung per 1. Januar 2012 mit der Begründung, dass er ein Einkommen von ca. Fr. 2'000.-- pro Monat erziele und zusammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater die Grenze des steuerbaren Einkommens überschreite. Ab August 2013 erfolgte die Wiederaufnahme der Bevorschussung.

Mit Entscheid vom 7. Februar 2014 stellte das Sozialamt im Rahmen einer periodischen Prüfung die laufende Bevorschussung der Alimente per sofort ein. Das Sozialamt begründete die Einstellung damit, dass A gestützt auf den Gerichtsentscheid vom 5. Juli 2010 ein neues Gesuch um Bevorschussung eingereicht habe. Dieser Entscheid sei als Sühneverhandlung zwischen A und seinem Vater zu qualifizieren und genüge nicht für eine Bevorschussung. Der Gerichtsentscheid sei erwirkt worden, um die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge zu erlangen: "Im Wissen darum, dass Ihr Vater seit Jahren mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wird, ist dieser Rechtstitel für eine Bevorschussung nicht ausreichend".

Gegen den Entscheid vom 7. Februar 2014 erhob A am 25. Februar 2014 Einsprache. Der Gemeinderat Z (nachfolgend: Gemeinderat) hielt mit Beschluss vom 10. April 2014 fest, dass der Entscheid vom 5. Juli 2010 des Amtsgerichts Y für eine Alimentenbevorschussung nicht ausreichend sei. Beide, Vater und Sohn, hätten in Kenntnis der fehlenden Zahlungsfähigkeit den Rechtstitel erwirkt. Die Alimenteninkassostelle wäre verpflichtet gewesen, das Urteil zu prüfen und hätte feststellen müssen, dass es nicht ausreicht, weil die wirtschaftlichen und anderweitigen Verhältnisse der beteiligten Personen nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Auf das Gesuch hätte nicht eingetreten werden dürfen. Nach diesen Erwägungen bestätigte der Gemeinderat die Aufhebung der Alimentenbevorschussung. Die Alimenteninkassostelle wurde ferner beauftragt, abzuklären, wie und in welchem Umfang die bevorschussten Alimente zurückgefordert werden könnten. Schliesslich beschloss der Gemeinderat, den Einspracheentscheid in Briefform mitzuteilen, was mit Datum vom 14. April 2014 erfolgte.

Gegen den Einspracheentscheid erhob A am 10. Mai 2014 beim Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend: GSD) Verwaltungsbeschwerde. Das GSD informierte den Gemeinderat – gestützt auf die Mitteilung von A – in der Folge mit Schreiben vom 20. November 2014 über die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde und stellte fest, dass eine laufende Bevorschussung im vorliegenden Fall nicht sofort eingestellt werden könne. Eine sofortige Einstellung sei nur möglich, wenn im Einspracheentscheid einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden wäre, was hier nicht der Fall sei. Zudem liege kein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung vor. Damit sei trotz des Einspracheentscheids vom 14. April 2014 die laufende Bevorschussung weiter zu gewähren, bis für diese Zeitspanne die einjährige Frist gemäss § 29 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (aSHG; SRL Nr. 892) abgelaufen sei.

Mit Entscheid vom 24. Februar 2015 wies das GSD die Verwaltungsbeschwerde von A ab. Das Departement stellte zunächst fest, dass es nach dem Luzerner Sozialhilferecht für den Anspruch auf Bevorschussung keine Rolle spiele, ob die unterhaltsverpflichteten Eltern die Zahlungen leisten wollten oder finanziell nicht in der Lage seien, den Unterhalt zu leisten. In Würdigung der Akten kam das GSD aber zum Schluss, A habe gewusst, dass der unterhaltspflichtige Vater nicht in der Lage sei, den vereinbarten Unterhalt zu leisten. Es müsse von einem offenbaren Rechtsmissbrauch ausgegangen werden. Die Gemeinde Z habe daher die Unterhaltsvereinbarung zu Recht nicht als Rechtstitel für eine Bevorschussung anerkannt und die weitere Bevorschussung abgelehnt. Obwohl das Sozialamt die Unterhaltsbeiträge eine Zeit lang gestützt auf diese Vereinbarung bevorschusst habe, könne sich A nicht auf Treu und Glauben berufen. Dieser Beschwerdeentscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Die Gemeinde Z forderte A in der Folge auf, die bezogenen Vorschüsse zurückzubezahlen und strebte in diesem Zusammenhang eine gütliche Einigung an. Das Sozialamt leitete in der Folge beim Betreibungsamt X (d.h., am neuen Wohnort von A) die Betreibung auf Pfändung ein. Der Zahlungsbefehl vom 17. August 2016 lautete auf Fr. 12'000.-- für unrechtmässig bezogene Kinderalimente für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2011 und für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 in Höhe von Fr. 400.-- monatlich. Dagegen erhob A am 19. August 2016 Rechtsvorschlag. Die Alimenteninkassostelle ersuchte mit Schreiben vom 9. Februar 2017 beim Bezirksgericht W um definitive Rechtsöffnung. Dieses Rechtsöffnungsbegehren wurde am 13. Februar 2017 abgelehnt mit der Begründung, dass der Entscheid des GSD vom 24. Februar 2015 die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die betriebene Forderung nicht erfülle. Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 zog die Abteilung Finanzen und Steuern Z das Betreibungsbegehren zurück.

A erhob am 16. Mai 2017 beim Gemeinderat Beschwerde betreffend "Rechtsverweigerung/Feststellungsentscheid/Verfügung über Realakt". Er stellte die Anträge, es sei festzustellen, dass er die mit Zahlungsbefehl vom 17. August 2016 in Betreibung gesetzte Forderung bezüglich Kinderalimente in Höhe von Fr. 12'000.-- nicht schulde. Ferner sei das Betreibungsamt X anzuweisen, den Betreibungsregistereintrag zu löschen.

Am 1. Juni 2017 teilte die Abteilung Soziales Z (nachfolgend: Abteilung Soziales) A mit, dass sie die Betreibung gegen ihn zurückgezogen habe und die Betreibung seit dem 22. Februar 2017 gelöscht sei. Ferner seien im Kanton V die Anforderungen an eine Rechtsöffnung – entgegen der Luzerner Praxis – nicht gegeben gewesen; dieser "formelle Fehler" werde daher behoben und ein neues Verfahren eröffnet. Die Beschwerde vom 16. Mai 2017 qualifizierte die Abteilung Soziales als gegenstandslos.

Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 verfügte die Abteilung Soziales die Rückerstattung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge für die Zeitspanne vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2011 und vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 in der Höhe von total Fr. 12'000.--. Dabei berief sich die Abteilung Soziales auf den rechtskräftigen Entscheid des GSD vom 24. Februar 2015, wonach von einem offenbaren Rechtsmissbrauch ausgegangen werden müsse. A habe die Alimentenbevorschussung unrechtmässig erwirkt und sei deshalb rückerstattungspflichtig.

B.
Dagegen erhob A am 20. Juli 2017 Einsprache. Mit Entscheid vom 14. September 2017 wies der Gemeinderat die Einsprache ab und hielt am Beschluss der Alimenteninkassostelle vom 4. Juli 2017 fest. Er verpflichtete A, den Betrag von Fr. 12'000.-- innert 30 Tagen der Alimenteninkassostelle zurückzuzahlen.

C.
Gegen den Entscheid des Gemeinderats vom 14. September 2017 erhob A am 16. Oktober 2017 Verwaltungsbeschwerde. Das GSD wies die Verwaltungsbeschwerde am 16. Mai 2019 ab und bestätigte den Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 14. September 2017.

D.
A (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid des GSD am 18. Juni 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte den Antrag, der Entscheid des GSD vom 16. Mai 2019 sowie der Beschluss des Gemeinderats vom 14. September 2017 seien – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates – aufzuheben. Darüber hinaus beantragte er die Edition aller vorinstanzlichen Akten.

Das GSD schloss mit der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2019 auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zugleich reichte das GSD die Akten sowie das Schreiben der Gemeindeverwaltung Z vom 1. Juli 2019 ein, die auf eine Untervernehmlassung verzichtete.

Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 25. Juli 2019 (Postaufgabe), die Duplik des GSD erfolgte am 21. August 2019 innert erstreckter Frist.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 edierte das Kantonsgericht sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens bei der Gemeinde Z. Am 13. November 2019 (Postaufgabe: 14.11.2019) stellte die Abteilung Soziales dem Kantonsgericht die eingeforderten Unterlagen innert erstreckter Frist zu.

Feststellungen und Erwägungen

1.
1.1.
Gegen Entscheide über die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Nothilfe, die Bevorschussung und die Rückerstattung ist die Einsprache an den Gemeinderat zulässig (§ 59 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [SHG; SRL Nr. 892]). Im Übrigen gelten gemäss § 59 Abs. 3 SHG die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40). Beschwerdeentscheide der Departemente in Anwendung des SHG können mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (vgl. § 148 lit. c VRG i.V.m. § 59 Abs. 3 SHG). Der angefochtene Beschwerdeentscheid unterliegt dementsprechend der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen nach § 107 Abs. 2 VRG gegeben sind, ist auf die frist- und formgerechte Verwaltungsgerichtsbeschwerde – unter Vorbehalt des Folgenden – einzutreten.

1.2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn von §§ 148 ff. VRG verfügt über einen vollständigen, lediglich von § 138 VRG durchbrochenen Devolutiveffekt. Daher wurden der Entscheid der Abteilung Soziales vom 4. Juli 2017 und der Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 14. September 2017 durch den Beschwerdeentscheid des GSD vom 16. Mai 2019 ersetzt und gelten als mitangefochten. Anfechtungsobjekt bildet demnach der Beschwerdeentscheid des GSD vom 16. Mai 2019. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Einspracheentscheids des Gemeinderats vom 14. September 2017 beantragt, ist darauf mit Blick auf den Devolutiveffekt nicht einzutreten (BGE 134 II 142 E. 1.4; BGer-Urteil 1C_478/2018 vom 30.11.2018 E. 2; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 18 258 vom 2.7.2019 E. 1.3).

1.3.
Wird das Kantonsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, namentlich in Sozialhilfestreitigkeiten, angerufen, sind grundsätzlich die Normen über die beschränkte Überprüfung anwendbar (§§ 152-155 VRG). Danach können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 152 lit. a VRG) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 lit. b VRG), gerügt werden. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids massgebend (§ 153 VRG). Die Parteien dürfen denn auch die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern und das Gericht darf über die zur Sache gestellten Anträge nicht hinausgehen (§§ 154 Abs. 1 und 155 VRG). Immerhin sind Noven zulässig. Die Parteien können dem Gericht neue Tatsachen und Beweismittel unterbreiten (§ 154 Abs. 2 VRG). Das Gericht prüft damit im Ergebnis den Sachverhalt frei und wendet das Recht von Amts wegen an (BGE 135 II 369 E. 3.3).

2.
2.1.
Mit dem angefochtenen Entscheid vom 16. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Gemeinde Z Fr. 12'000.-- zu bezahlen. Die von der Vorinstanz bestätigte Forderung der Gemeinde Z setzt sich zusammen aus bevorschussten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 400.--/Monat für die Zeitspanne vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2011 und vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014. Diese bevorschussten Unterhaltsbeiträge hätten anlässlich der am Amtsgericht Y geschlossenen Vereinbarung vom 2. Juli 2010 vom Unterhaltspflichtigen B bezahlt werden müssen. Vereinbart wurde, dass B die Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2010 bis zum ordentlichen Masterabschluss des Beschwerdeführers monatlich im Voraus bezahlt und zufolge der dem Sozialamt erteilten Inkassovollmacht an die Alimenteninkassostelle leistet.

Im Zeitpunkt, als die Gewährung der Alimentenbevorschussung verfügt wurde, d.h. am 15. Juli 2010 und am 23. Juli 2013, war das Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989 anwendbar. Auf den 1. Januar 2016 trat das aktuelle Sozialhilfegesetz vom 16. März 2015 in Kraft. Zu prüfen ist daher, welche gesetzlichen Grundlagen für das vorliegende Verfahren zur Anwendung gelangen.

2.2.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 139 V 335 E. 6.2; BGer-Urteil 8C_451/2013 vom 20.11.2013 E. 5.2.2; Meyer/Arnold, Intertemporales Recht. Eine Bestandesaufnahme anhand der Rechtsprechung der beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in: ZSR 124/2005 I S. 129). Demgegenüber sind ohne gegenteilige Regelung neue verfahrensrechtliche Bestimmungen jedenfalls auf jene Verfahren anzuwenden, die unter der Herrschaft des neuen Rechts eingeleitet werden (vgl. Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 102/1983 II S. 222).

Übergangsrechtlich bestimmt § 62 SHG, dass bis zum Erlass von neuem Verordnungsrecht das bisherige in Kraft bleibt, soweit es mit dem SHG nicht im Widerspruch steht (vgl. Abs. 1). Das SHG ist auf alle Gesuche anzuwenden, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht entschieden sind. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. Januar 2016 hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen Recht entschieden (vgl. Abs. 2). Damit verwirklicht das neue Recht die genannten allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln, ohne aber die Rückerstattung von Bevorschussungen, die unter der Herrschaft des alten Rechts gewährt wurden, ausdrücklich zu regeln.

2.3.
Fehlt im Gesetz eine erforderliche Übergangsbestimmung, hat das Gericht zu prüfen, welche Übergangsordnung zu treffen ist, wobei es aufgrund allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze entscheidet (BGE 104 Ib 87 E. 2b; BGer-Urteil H 53/05 vom 27.9.2005 E. 5, a.z.F.). Im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge erwog das Bundesgericht, für die Anwendung des neuen Rechts spreche, dass die Schadenersatzforderung als Dauerschuldverhältnis zu betrachten sei, während für die Anwendung des alten Rechts die enge Verbundenheit zwischen den dem materiellen Recht angehörenden Instituten der Verjährung oder Verwirkung und der Schadenersatzforderung angeführt werden könne.

Wird der Rückerstattungsforderung der Charakter einer besonderen, öffentlich-rechtlichen Schadenersatzforderung zuerkannt, sind dieselben Überlegungen zu treffen. Allerdings ist festzuhalten, dass nach Rechtsprechung (BGE 111 II 186 E. 7, 107 Ib 198 E. 7b/aa, 102 V 206 E. 2) und Lehre (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 15 B III d; Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: AJP 1/95 S. 58) die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sind, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind.

Zu prüfen ist deshalb, wie es sich diesbezüglich betreffend die Forderung der Gemeinde Z verhält.

2.4.
2.4.1.
Das Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989 regelte die Bevorschussung in den §§ 45 ff. aSHG. Für den Anspruch des unterhaltsberechtigten Kindes ist nach diesen Bestimmungen vorausgesetzt, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen (vgl. § 45 Abs. 1 aSHG). Die Bevorschussung setzt zudem einen Rechtstitel voraus (Abs. 2). In § 51 aSHG regelt der Sozialhilfegesetzgeber verschiedene Tatbestände der Rückerstattung der Bevorschussung, darunter denjenigen betreffend das Kind, das unrechtmässig Vorschüsse erhalten hat (vgl. § 51 Abs. 2 aSHG). Unter dem Titel "Verwirkung" hielt § 53 aSHG fest, dass der Anspruch auf Rückerstattung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr nach Kenntnis von der anspruchsberechtigten Gemeinde geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach Gewährung der Vorschüsse (Abs. 1). Kenntnis hat die anspruchsberechtigte Gemeinde, sobald ein Mitarbeiter des Sozialamts oder ein Mitglied der Sozialbehörde in Ausübung amtlicher Verrichtungen von den Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs Kenntnis erhalten hat (§ 53 Abs. 2 aSHG).

Verwirkung bedeutet den Untergang einer Forderung. Nach unbenütztem Ablauf einer Verwirkungsfrist ist eine bestimmte Rechtslage unumstösslich (Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, S. 314; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, Basel 1986, S. 205). Im öffentlichen Recht sind sowohl Verjährung als auch Verwirkung von Amts wegen zu prüfen (BGE 142 II 182 E. 3.2.1, 138 II 169 E. 3.1 und 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 773 ff.; Imbo-den/Rhinow, a.a.O., S. 198 ff.).

2.4.2.
Grundlage des ersten Bevorschussungsentscheids vom 15. Juli 2010 bildete das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2010. Dieses Gesuch stützte sich für den Rechtstitel im Sinn von § 45 Abs. 2 aSHG auf den Entscheid des Amtsgerichts Y vom 5. Juli 2010, mit welchem das Verfahren betreffend Mündigenunterhalt zufolge Vergleichs erledigt wurde, d.h. auf die im Verfahren vor Amtsgericht getroffene Vergleichsvereinbarung vom 2. Juli 2010. Auf diesen Entscheid bezieht sich denn auch das Sozialamt am 15. Juli 2010 mit der Aufforderung an B, die gemäss Entscheid geschuldeten Alimente von Fr. 400.--/Monat jeweils im Voraus an die Alimenteninkassostelle des Sozialamts zu leisten. Für die fehlende Rechtmässigkeit der Bevorschussung stützt sich das Sozialamt im Einstellungsentscheid vom 7. Februar 2014 in sozialhilferechtlicher Würdigung des amtsgerichtlichen Entscheids vom 5. Juli 2010 unter den Kriterien der alten Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 (namentlich von § 24 der Sozialhilfeverordnung [aSHV; SRL Nr. 892a]) zunächst darauf, dass der Entscheid keinen genügenden Rechtstitel darstelle. Darüber hinaus leitet das Sozialamt die Unrechtmässigkeit der Bevorschussung aus dem Umstand ab, dass B seit Jahren mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wird, woraus das Sozialamt schliesst, er habe mit der Vergleichsvereinbarung die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zugesichert im Wissen darum, dass er nicht leistungsfähig sei. Der Rechtstitel sei erwirkt worden, um die Bevorschussung zu erlangen.

2.4.3.
Dass B nicht nur über einen geringen wirtschaftlichen Spielraum verfügte, wie die Sozialhilfebehörde bereits seit Anfang Dezember 2009 zumindest mutmasste, sondern mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wurde, wurde der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialamts erstmals aufgrund des Verlustscheins in der am 11. August 2010 angehobenen Betreibung des B für den in den Jahren 2003 bis 2009 bevorschussten Unmündigenunterhalt über Fr. 80'500.-- betreibungsamtlich zur Kenntnis gebracht. Die Mitteilung des Verlustscheins erfolgte mit Einschreiben vom 25. Oktober 2010.

2.4.4.
Die Neubeurteilung des Bevorschussungstitels vom 7. Februar 2014 bezieht sich auf den Entscheid des Amtsgerichts und die Tatsache, dass der Unterhaltsschuldner Sozialhilfeempfänger ist. Der Entscheid des Amtsgerichts vom 5. Juli 2010 lag bereits der Verfügung zur Bevorschussung von Mündigenunterhalt zu Grund, den D namens der Alimenteninkassostelle zeichnete. D war auch, wie sich aus ihrem Schreiben an B ergibt, bekannt, dass der Entscheid (und nicht ein materielles Urteil) sich auf den Sühneversuch betreffend Unterhalt bezog. Sodann erhielt die Alimenteninkassostelle, d.h. D (und wohl – angesichts der personellen Ausstattung mit lediglich zwei Angestellten – auch deren Vorgesetzte, E, Abteilungsleiterin), die mit der Sachbearbeitung des Sozialhilfefalls betraut war, spätestens mit dem Pfändungsverlustschein vom 25. Oktober 2010 Mitteilung von den Gründen des Ausfalls und damit vom wirtschaftlichen Sozialhilfebezug des Unterhaltsschuldners. F, Bereichsleiterin, Soziales, Gesundheit & Sicherheit, Gemeindeverwaltung Z, gelangte Anfang Februar 2014 im Rahmen einer periodischen Prüfung des Alimentendossiers zur Auffassung, der Beschwerdeführer habe im Wissen um die wirtschaftliche Sozialhilfe des Vaters mit diesem einen Erwachsenenunterhalt vereinbart, den Letzterer nie habe leisten können.

Wird für die Frage des Fristenlaufs unterstellt, die vom Sozialamt als Forderungsgläubigerin für massgeblich erachteten Tatsachen vermöchten die Rückerstattungsforderung zu begründen, dann ist festzuhalten, dass nach altem Sozialhilfegesetz für die relative Verwirkungsfrist der Zeitpunkt fristauslösend ist, in welchem ein Mitarbeiter des Sozialamts oder ein Mitglied der Sozialbehörde in Ausübung amtlicher Verrichtungen von den Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs Kenntnis erhalten hat (vgl. § 53 aSHG). Im Zeitpunkt des Bevorschussungsentscheids vom 15. Juli 2010 hatten die Sozialhilfebehörden zwar von der Vereinbarung vom 2. Juli 2010, bzw. dem Entscheid vom 5. Juli 2010 des Amtsgerichts Y Kenntnis. Nicht nachweislich bekannt war zu diesem Zeitpunkt der Bezug wirtschaftlicher Sozialhilfe durch B (vgl. dazu E. 2.4.3). Die Verwirkungsfrist begann aber spätestens in dem Zeitpunkt zu laufen, als der Sozialhilfebehörde bekannt war, dass der Alimentengläubiger wirtschaftliche Sozialhilfe erhält (25.10.2010). Die diesbezügliche Mitteilung erfolgte mit dem ersten Pfändungsverlustschein. Die Frist begann mit dessen Eingang bei der Alimenteninkas-sostelle und der Kenntnisnahme durch die zuständige Sachbearbeiterin D zu laufen und endete nach Ablauf eines Jahres im Jahr 2011 (d.h. per Ende Oktober 2011). Hätte die Alimenteninkassostelle bzw. die Sachbearbeiterin D die Mitteilung betreffend die wirtschaftliche Sozialhilfeabhängigkeit des Unterhaltsgläubigers noch nicht als Ausdruck eines längerfristigen Wegfalls der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit betrachtet, dann wäre sie spätestens mit der Mitteilung betreffend den Pfändungsausfall in der Betreibung über Fr. 4'800.-- (Betreibungsbegehren vom 10.9.2010) vom 15. November 2010 erneut über die Unterstützung des B informiert worden. Zugleich konnten sie den beiden Verlustscheinen, aber auch den folgenden (alle betreffend das Inkasso von bevorschussten Alimenten) diesbezüglich konstante Verhältnisse entnehmen.

2.4.5.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass sowohl das Sozialhilfegesetz von 1989 als auch das aktuelle SHG die Verwirkungsfolge nicht davon abhängig machen, dass die Bevorschussung noch andauert oder nicht, sondern allein davon, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes oder ein Mitglied der Sozialbehörde in Ausübung amtlicher Verrichtungen von den Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 2 SHG; § 53 Abs. 2 aSHG). Haben diese Personen Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Rückerstattung, dann läuft die Verwirkungsfrist auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Bevorschussung weiter erfolgt.

Die gesetzliche Regelung im aSHG als auch im SHG, wonach für die Verwirkungsfolge fristauslösend ist, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes oder ein Mitglied der Sozialhilfebehörde in Ausübung amtlicher Verrichtungen von den Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs Kenntnis erhalten hat, kann bei arbeitsteiliger Organisation moderner Sozialhilfebehörden dann mit dem Anspruch auf verfahrensrechtliche Gleichbehandlung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) kollidieren, wenn eine Behörde mit mehreren Mitarbeitenden ausgestattet ist. Hier kann es aufgrund von organisatorischen Umständen dazu kommen, dass tatbestandsrelevante Kenntnisse nicht einander zugeordnet werden, weil die Kenntnisse nicht, wie in kleinen Sozialhilfebehörden, in ein und derselben Person entstehen. Das könnte dazu führen, dass derselbe Sachverhalt unterschiedliche Fristenfolgen auslösen würde – je nach Organisation der Behörde. Den kommunalen Unterschieden bei der Organisation der Sozialhilfebehörden kann in entsprechender Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur einjährigen relativen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Rechnung getragen werden. Sie beginnt, wenn sich der Versicherungsträger (d.h. die zuständige Behörde) nach der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Aufmerksamkeit Rechenschaft über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs geben muss (BGE 139 V 6 E. 4.1, 119 V 431 E. 3a). Gemäss BGE 139 V 106 E. 7.2.2 genügt etwa bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invalidenrenten für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Behörde vorhandenen Akten ergibt und gleichzeitig die rückerstattungspflichtige Person und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge ermittelbar sind.

Im Licht dieser Voraussetzungen betrachtet, kannte die Sozialhilfebehörde Z – konkret die Alimenteninkassostelle – den rechtlichen Charakter des Entscheids vom 5. Juli 2010 im Zeitpunkt der Bewilligung des ersten Gesuchs. Sie verfügte über alle für die Rechtstitelqualifikation wesentlichen Informationen. Spätestens als sie den Pfändungsverlustschein betreffend die Betreibung der Kinderalimente in der Höhe von Fr. 80'500.-- im Oktober 2010 empfing, hatte die Behörde zudem betreibungsamtlich festgestellte Kenntnis von der Sozialhilfeabhängigkeit des Alimentenschuldners. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätten bereits zu diesem Zeitpunkt alle Tatsachen (Rechtsgrund, Ausmass der damaligen Forderung, Adressat des Anspruchs) zur rechtlichen Beurteilung vorgelegen, die im Februar 2014 zur sofortigen Einstellung der Alimentenbevorschussung und im Dezember 2015 zur Rückforderung führten.

Ausdrücklich forderte die Alimenteninkassostelle die Rückerstattung von Fr. 12'000.-- erstmals mit Schreiben vom 3. Dezember 2015. Zu diesem Zeitpunkt, aber auch schon am 7. Februar 2014, als die Einstellung der Alimentenbevorschussung verfügt worden war, war die einjährige relative Frist von § 53 Abs. 1 aSHG abgelaufen. Die Rückerstattungsforderung verwirkte mit dem Ablauf der Frist und ging damit unwiderruflich unter.

2.4.6.
Zusammenfassend entstand die Rückerstattungsforderung unter der Geltung des aSHG. Sie war, unabhängig davon, ob die von der Gläubigerin vertretenen Forderungsgründe einer rechtlichen Prüfung standhalten würden, im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung nach dem Gesagten bereits verwirkt, womit das neue Recht intertemporalrechtlich nicht zur Anwendung gelangen kann.

Anzufügen bleibt immerhin, dass auch die Geltung des aktuellen Sozialhilfegesetzes zu keinem anderen Ergebnis führen würde: Gemäss § 51 Abs. 1 SHG erlischt der Anspruch auf Rückerstattung von bevorschussten Unterhaltsbeiträgen, wenn er nicht innert dreier Jahre seit Kenntnis geltend gemacht wird. In Anwendung dieser Bestimmung wäre die relative Verwirkung nicht schon Ende Oktober 2011 sondern erst Ende Oktober 2013 eingetreten. Mit der erstmaligen Forderungsanmeldung im Dezember 2015 wäre auch nach neuem SHG eine bereits untergegangene Forderung geltend gemacht worden.

2.5.
Diese Erwägungen führen für sich alleine schon zur Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids, mit dem die Rückerstattungsforderung der Gemeinde Z bestätigt worden war. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Allerdings hätte, selbst wenn die Rückerstattungsforderung nicht zufolge Verwirkung untergegangen wäre, dies am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts geändert.

Nachfolgend werden einleitend die gesetzlichen Voraussetzungen für die Alimentenbevorschussung und deren Rückerstattung abgehandelt. Dann wird – unter Berücksichtigung der Argumente der Vorinstanz – die formelle Rechtskraft einer Verfügung inkl. Widerruf thematisiert. Im Folgenden wird überprüft, ob im SHG besondere Bestimmungen für den Widerruf enthalten sind und ob das GSD im vorliegenden Fall zu Recht von einer Bindungswirkung ausgegangen ist bzw. wie es sich mit der Bindungswirkung für das Gericht verhält. Anschliessend sind die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs bei Unterhaltsvereinbarungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist zu untersuchen, wie es sich mit der persönlichen Verpflichtung, Unterhalt zu leisten und der effektiven Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners verhält. Abschliessend werden die Untersuchungspflicht der Behörden und die Beweislastverteilung im Sozialhilfeverfahren sowie deren Konsequenzen im vorliegenden Fall erwogen.

3.1.
Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen setzt, wie bereits erwähnt, einen Rechtstitel voraus (§ 45 Abs. 2 aSHG). Nach § 24 aSHV sind solche Rechtstitel vor allem rechtskräftige Urteile und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen schweizerischer Gerichte oder von Gerichten oder Vormundschaftsbehörden genehmigte Unterhaltsverträge (vgl. Abs. 1 und 2). Andere Rechtstitel wie namentlich Vereinbarungen ohne vormundschaftliche oder richterliche Genehmigung berechtigen nur zur Bevorschussung, wenn sie vorher von der Sozialbehörde anerkannt worden sind (vgl. Abs. 3).

3.2.
Ein Kind, das unrechtmässig Vorschüsse erhalten hat, hat die Vorschüsse der kostenpflichtigen Gemeinde zurückzuerstatten (vgl. § 51 Abs. 2 aSHG; § 49 Abs. 2 SHG). Anders als für die Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe bei unrechtmässigem Bezug (in § 38 aSHG bzw. §§ 30 Abs. 1 und 39 Abs. 1 SHG) definiert der Gesetzgeber den Begriff des unrechtmässigen Erhalts von Vorschüssen nicht näher. Zu Recht hält denn auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass sich auch aus den anderen Bestimmungen des aSHG und aus der Sozialhilfeverordnung keine konkreten Anhaltspunkte für den Begriff des unrechtmässigen Erhalts ergeben. Ebenso wenig erschliesst sich der Begriff aus den Materialien.

Ausgangspunkt jeder Auslegung des Gesetzes bildet dessen Wortlaut, Sinn und Zweck und die ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode (BGE 143 IV 122 E. 3.2.3, 142 IV 105 E. 5.1; BGer-Urteil 6B_378/2018 vom 22.5.2019). Grammatikalisch betrachtet bedeutet das Adjektiv "unrechtmässig" das Fehlen eines rechtlichen Anspruchs oder der rechtlichen Begründung. Damit kann es in Anbetracht der nachstehenden Erwägungen und des Verfahrensausgangs sein Bewenden haben.

3.2.1.
Im vorliegenden Fall hatte die Sozialhilfebehörde auf zwei Gesuche hin über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen des volljährigen Beschwerdeführers zu entscheiden. Mit ihren Entscheiden vom 15. Juli 2010 und 23. Juli 2013 gewährte diese die Bevorschussung. Sie eröffnete ihre Bevorschussungsentscheide zulässigerweise ohne Begründung, zumal sie den Anträgen voll entsprach (vgl. § 12 Abs. 1 aSHV; § 12 Abs. 4 aSHV i.V.m. § 111 Abs. 1 lit. a VRG). Die Bevorschussungsentscheide blieben unangefochten und erwuchsen in formelle Rechtskraft. Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen um Dauerverfügungen handelt, die nach § 13 aSHG anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse ändern. Dementsprechend sieht denn auch § 29 Abs. 1 aSHV vor, Unterhaltsbeiträge nur während längstens eines Jahres zu bevorschussen und dann zu prüfen, ob eine Anpassung nötig ist. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Anpassung einer Dauerverfügung an veränderte Verhältnisse, sondern um ein Rückkommen auf eine Leistungsverfügung.

3.2.2.
Ein Entscheid schafft Verbindlichkeit für den Adressaten und für die Verwaltung. Ein Rückkommen steht darum, jedenfalls nach Eintritt der formellen Rechtskraft, nicht im freien Belieben der Behörde (vgl. Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 12.2). Gemäss § 116 Abs. 1 VRG kann die Verwaltungsbehörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amts wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. Ändert die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, weil ein Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung besteht, dann liegt ein sog. Widerruf vor (vgl. Guckelberger, Der Widerruf von Verfügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, in: ZBl 108/2007 S. 294). Durch den Widerruf soll eine fehlerhafte Verfügung in Einklang mit der Rechtsordnung gebracht werden, weil sie dieser nicht (bei ursprünglicher Fehlerhaftigkeit) oder nicht mehr entspricht. Beim Widerruf kollidieren das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts und das Interesse an der Rechtssicherheit. Für die Zulässigkeit des Widerrufs spricht das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Gesetzmässigkeitsprinzip. Auf der anderen Seite wird dem Verfügungsadressaten durch die Verfügung Klarheit über seine Rechte und Pflichten vermittelt. Ein Widerruf berührt deshalb den in Art. 9 BV verankerten Schutz berechtigten Vertrauens in das Verhalten der Verwaltung (Guckelberger, a.a.O., S. 298 f.). Die Frage, welcher Verfassungsgrundsatz vorgeht, muss nach den Umständen des Einzelfalls in Abwägung der gegenüberstehenden Interessen entschieden werden. Bei Dauerverfügungen gilt nach Auffassung des Bundesgerichts, dass sie auch dann widerrufen werden können, wenn von ihnen bereits Gebrauch gemacht wurde (Guckelberger, a.a.O., S. 302, m.H. auf BGE 120 Ib 317 E. 3a, 105 II 135 E. 4b, 101 Ib 318 E. 2), denn eine fehlerhafte Dauerverfügung widerspricht dem öffentlichen Interesse in viel höherem Mass als eine urteilsähnliche Verfügung, die einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt regelt. Allerdings wird in der Literatur vertreten, dass die Vertrauensbetätigung dazu führen müsse, dass derartige Verfügungen nur ex nunc widerruflich seien (Guckelberger, a.a.O., S. 303). Mangels schutzwürdigen Vertrauens können Verfügungen aber widerrufen werden, die durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurden. Gleiches gilt, wenn der fehlerhafte Verfügungsinhalt auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Verfügungsadressaten beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Irrtum der Verwaltung absichtlich oder unabsichtlich herbeigeführt wurde. Denn unter derartigen Umständen liegt die Ursache für die Fehlerhaftigkeit der Verfügung nicht in der Verantwortungssphäre der Verwaltung (Guckelberger, a.a.O., S. 302 f.). Liegt der Grund für die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung im Verantwortungsbereich des Verfügungsadressaten, beispielsweise wegen falscher Angaben, ist mangels schutzwürdigen Vertrauens eine Aufhebung des Verwaltungsakts zudem auch mit Wirkung für die Vergangenheit möglich (Guckelberger, a.a.O., S. 307).

Bei der Prüfung, ob ein Rückkommen auf einen rechtskräftigen Entscheid wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit zulässig ist, können nur Tatsachen berücksichtigt werden, die bereits vor Erlass der Verfügung eingetreten sind. Es geht also um die Korrektur eines Verwaltungsaktes, der von Anfang an unrichtig war. Dabei ist zu beachten, dass der Widerruf nur unter den erwähnten Voraussetzungen erfolgen darf und nicht vorbehaltlos dazu dient, Versäumnisse nachzuholen (vgl. Wirthlin, a.a.O., N 12.2 mit Hinweis auf LGVE 1983 II Nr. 1).

Zu Recht nimmt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Bezug auf die in LGVE 1983 II Nr. 1 begründete Rechtsprechung. Auch ist ihr beizupflichten, wenn sie das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für die Bevorschussung allein nicht genügen lässt, um den unrechtmässigen Erhalt im Sinn der Rückerstattungsvoraussetzungen genügen zu lassen, sondern dafür die erwähnten Anforderungen an das Rückkommen auf den Entscheid, Alimente zu bevorschussen, stellt. Das gilt umso mehr, als weder Gesetz noch Materialien Anlass dafür geben, anzunehmen, dass der Gesetzgeber das Rückkommen auf Bevorschussungsentscheide anders (insbesondere einfacher) als für andere Verwaltungsentscheide, namentlich Leistungsentscheide, hätte regeln wollen.

3.3.
Im Beschwerdeverfahren betreffend Einstellung der Alimentenbevorschussung hatte das GSD vorab zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Anpassung der Verfügung betreffend Bevorschussung vom 23. Juli 2013, d.h. die Einstellung der Alimentenbevorschussung, zu Recht erfolgt war. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid vom 16. Mai 2019 in der Folge zum Schluss, die Gemeinde Z habe die Unterhaltsbeiträge ohne genügenden Rechtstitel bevorschusst. Nach § 24 Abs. 3 aSHV berechtige eine Vereinbarung, wie sie der Beschwerdeführer mit seinem Vater getroffen habe, nur dann zur Bevorschussung, wenn sie von der Sozialbehörde anerkannt worden sei. Die Gemeinde Z habe aber diese Vereinbarung zu Recht nicht als Rechtstitel anerkannt. Das Departement sei schon im Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2015 betreffend Einstellung der Bevorschussung zum Schluss gekommen, dass zwar für den Anspruch auf Bevorschussung keine Rolle spiele, ob die unterhaltspflichtige Person willens und in der Lage sei, die Zahlungen zu leisten. Allerdings müsse, weil der Beschwerdeführer um die fehlende Leistungsfähigkeit seines Vaters gewusst habe, von einem offenbaren Rechtsmissbrauch ausgegangen werden, sodass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Treu und Glauben berufen könne. Die für diese Würdigung ausschlaggebenden Tatsachen seien im Verfahren zum vorliegend angefochtenen Entscheid nicht widerlegt worden und das Departement sei an die rechtlichen Erwägungen im Entscheid vom 24. Februar 2015 gebunden. Folglich habe die Gemeinde Z die streitbetroffenen Unterhaltsbeiträge ohne Rechtstitel geleistet und die Leistungszusprechung sei von Anfang an unrichtig bzw. ursprünglich fehlerhaft gewesen. Damit bestehe ein wichtiger Grund, um auf den Bevorschussungsentscheid zurückzukommen. Weiter habe der Beschwerdeführer den Entscheid vom 24. Februar 2015 nicht angefochten; die Feststellungen und Erwägungen dieses Entscheids fechte er erst im vorliegenden Verfahren an. Somit habe er selbst gegen Treu und Glauben verstossen, sodass er sich im Rückerstattungsverfahren nicht auf Treu und Glauben berufen könne .

3.3.1.
Das aktuelle SHG war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft, sodass für den infrage stehenden Widerruf der Dauerverfügung ex nunc § 13 aSHG und die materiellen Bevorschussungsvoraussetzungen der §§ 45 - 47 aSHG sowie die formellen Voraussetzungen von § 24 aSHV und die Einkommens- und Vermögensgrenzen der §§ 25 und 26 aSHV massgeblich waren. Das GSD begründete den Beschwerdeentscheid indes nicht mit dem Wegfall der Voraussetzungen per Verfügungszeitpunkt, sondern – wie zuvor dargelegt – damit, dass bereits für den Bevorschussungsentscheid vom 15. Juli 2010 die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien und bestätigte die Anpassung i. S. der Einstellung ex nunc. Die Bestimmung von § 13 aSHG verlangt für die Zulässigkeit der Anpassung ex nunc allein, dass sich die Verhältnisse geändert haben. Die Widerrufsvoraussetzungen für die Aufhebung einer Dauerverfügung werden damit gesetzlich auf die Aktualität der Leistungsvoraussetzungen und damit auf die Gesetzmässigkeit reduziert, was indes nicht zu verhindern vermag, dass die Verfassungsmässigkeit auf jeden Fall geprüft werden muss.

Demgegenüber ist im vorliegenden Verfahren, das die Rückerstattungsforderung zum Gegenstand hat, nicht eine Anpassung zu prüfen, sondern der Tatbestand des Widerrufs ex tunc verlangt, dass die Leistungsvoraussetzungen von Anfang, d.h. weder am 15. Juli 2010 noch am 23. Juli 2013, gegeben waren. Für den Widerruf sind, wie gesagt, nicht die aktuellen Verhältnisse, sondern diejenigen, die mit Blick auf die Dauerverfügung zum damaligen Zeitpunkt gegeben sein mussten, massgeblich. Sodann besteht über § 116 VRG hinaus keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Sozialhilfegesetz, sodass für die Zulässigkeit vor allem die Verfassungsgrundsätze abzuwägen sind.

Der Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2015 blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Als Folge davon blieben die Feststellungen des Departements, der Beschwerdeführer habe die Vereinbarung mit seinem Vater in Kenntnis der fehlenden Leistungsfähigkeit geschlossen, gerichtlich ungeprüft. Auch der diesbezügliche Kenntnisstand der Sozialhilfebehörde floss nicht in den für die rechtliche Würdigung relevanten Sachverhalt ein.

Indem die Vorinstanz ihrem Entscheid vom 24. Februar 2015 den Widerrufssachverhalt zu Grunde legte, traf sie – funktional betrachtet – einen Teilentscheid mit präjudiziellem Charakter für den Rückerstattungsentscheid. Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird bei Stufenklagen von der präjudiziellen Wirkung der Beurteilung der Vorfrage im Teilentscheid für den noch zu beurteilenden Hauptanspruch ausgegangen (BGer-Urteil 4A_696/2015 vom 25.7.2016, E. 3.5.2.3). Übertragen auf den vorliegenden Fall würde das bedeuten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 16. Mai 2019 zu Recht von der Bindungswirkung des Beschwerdeentscheids vom 24. Februar 2015 ausgegangen ist. Allerdings setzte das voraus, dass der Beschwerdeführer, indem er die Anfechtung des Beschwerdeentscheids unterliess, sich die im ersten Beschwerdeentscheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen entgegenhalten lassen muss. Das ist vorliegend zu verneinen, weil der Beschwerdeführer in der Zeit, als der Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2015 hätte angefochten werden können, sein Studium abschloss bzw. kurz vor dem Abschluss stand und damit die für den Unterhaltsanspruch notwendige gesetzliche Voraussetzung entfallen war. Da er keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen mehr gehabt hätte, wäre ein aktuelles Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Einstellung der Bevorschussung vor Kantonsgericht nicht mehr gegeben gewesen.

Zusammenfassend bewirkt die Rechtskraft des Beschwerdeentscheids deshalb auch für das Departement im Rückerstattungsprozess nicht dieselbe Bindungswirkung, wie sie für den Fall greifen muss, in dem ein Entscheid, der die Rolle eines Teilentscheids für einen späteren Entscheid hat, aus Gründen, die der Beschwerdeführer zu vertreten hat, in Rechtskraft erwächst. Das bedeutet, dass im vorinstanzlichen Verfahren neue Tatsachenvorbringen zum historischen Sachverhalt nicht mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung hätten unbeachtet bleiben dürfen. Solches ist aber, wie aus den Erwägungen hervorgeht, wenn überhaupt, höchstens insofern erfolgt, als die Vorinstanz offenbar "klare Anhaltspunkte" dafür verlangt, dass ihre Tatsachenfeststellungen unzutreffend seien, obwohl sie gemäss § 144 VRG mit voller Kognition entscheidet und sie als Rechtsmittelinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt, soweit erforderlich, abzuklären hat (§ 139 Abs. 1 VRG).

3.3.2.
Genauso wenig wie für das Departement im Beschwerdeverfahren greift auch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine Bindungswirkung der Feststellungen und Erwägungen im Entscheid des GSD vom 24. Februar 2015. Das Kantonsgericht prüft den Sachverhalt im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition und wendet das Recht von Amts wegen an (§ 37 Abs. 2 VRG).

3.3.3.
Im vorliegenden Fall hatte das Sozialamt schon beim Bevorschussungsentscheid vom 15. Juli 2010 Kenntnis davon, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsgläubigers zweifelhaft war. Auch war dem Sozialamt schon im Zeitpunkt des ersten Bevorschussungsentscheids vom 15. Juli 2010 bekannt, dass das Amtsgericht einen Entscheid (und kein Urteil in der Sache) betreffend Sühneversuch im Unterhaltsverfahren getroffen hatte. Damit hätte, wie der Gemeinderat in seinem Beschluss vom 10. April 2014 zu Recht festhielt, das Sozialamt prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Vergleichsvereinbarung gegeben sind. Zu beachten ist aber, dass damit nicht eine Prüfung der Fähigkeit des Unterhaltspflichtigen zur Bezahlung von Mündigenunterhalt unterblieb, sondern lediglich, wie die Vorinstanz im Beschwerdeentscheid vom 25. Februar 2015 zu Recht erwog, ob die im Sühneverfahren getroffene Vereinbarung als Rechtsöffnungstitel für die provisorische Rechtsöffnung genügt. Ebenso zutreffend erwog die Vorinstanz, dass die Vereinbarung vom 2. Juli 2010 ohne Weiteres als provisorischer Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren ist. Der Mangel der fehlenden ausdrücklichen Anerkennung erweist sich damit jedenfalls materiell, d.h. mit Bezug auf den mit § 24 Abs. 3 aSHV verfolgten Zweck, als bedeutungslos. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass den Bevorschussungsentscheiden vom 15. Juli 2010 und vom 23. Juli 2013 ein formell genügender Rechtstitel zu Grunde lag.

3.4.
Die Vorinstanz begründet den Widerruf aber mit einer Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots.
In ihrem Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2015 erwog die Vorinstanz nach einlässlicher Prüfung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und Materialien und mit überzeugender Begründung, der sich das Kantonsgericht anschliesst, dass sich das Luzerner Sozialhilferecht für den Anspruch auf Bevorschussung nicht an der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern orientiert. Für die Bevorschussung spielt es deshalb im Rahmen der Schranken, die § 46 aSHG abschliessend nennt, keine Rolle, ob die unterhaltspflichtigen Eltern die Unterhaltszahlungen leisten wollen oder nicht und ob sie dazu finanziell in der Lage sind (vgl. dazu E. 3.2.2). Es besteht dementsprechend grundsätzlich auch kein Ausschluss des Anspruchs auf Bevorschussung, wenn der pflichtige Elternteil nicht in der Lage ist, den Unterhalt zu leisten.

3.4.1.
Ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners kein Anspruchskriterium für die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen, kann es auch nicht darauf ankommen, ob die am Bevorschussungsverfahren beteiligten Behörden und der Gesuchsteller Kenntnis von den finanziellen Möglichkeiten der unterhaltspflichtigen Person haben. Denn auch wenn diese Personen Kenntnis von fehlender Zahlungsfähigkeit hätten, müsste die Bevorschussung unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Ausschlussregeln von § 46 aSHG und im Rahmen der Einkommens- und Vermögensschranken der Sozialhilfeverordnung geleistet werden. Diese an sich überzeugende vorinstanzliche Auslegung ist aber zu ergänzen: Denn der Sozialhilfegesetzgeber ging davon aus, dass Dauer und Höhe von Unterhaltszahlungen für den Regelfall in einem Verfahren festgelegt werden, das ausschliesst, dass die Leistungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Erwirkung einer nicht seinen Verhältnissen angemessenen Bevorschussung überhöht oder auf zu lange Dauer hin festgelegt werden. Ist aber ein solches Verfahren ausnahmsweise nicht gegeben, müsste die Zulässigkeit der Bevorschussung davon abhängig sein, ob die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und die Leistungsfähigkeit des Schuldners gegeben sind. Diesbezüglich sind aber weder dem alten noch dem aktuellen Sozialhilfegesetz irgendwelche Vorschriften zu entnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, beschränkt sich das Verbot des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht auf sein zivilistisches Kerngebiet, sondern durchzieht die gesamte Rechtsordnung und bindet Behörden wie Private (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 121 II 5 E. 3a, 110 Ib 332 E. 3a; BGer-Urteil 8C_100/2017 vom 14.6.2017 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, N. 26 f.). Es ist daher auch im Sozialhilferecht im Allgemeinen und bei der Bevorschussung von Alimenten im Besonderen anwendbar.

3.4.2.
Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die es nicht schützen will (BGE 138 III 401 E. 2.4.1, 128 II 145 E. 2.2, 121 I 367 E. 3b; BGer-Urteil 4A_350/2015 vom 25.8.2015 E. 4.1.1). Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten im Sinn eines offenbaren Missbrauchs erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (BGE 134 V 28 E. 4, 133 II 6 E. 3.2). Entsprechend kann nur eine grobe Verletzung des Gerechtigkeitsgedankens zur Annahme des offenbaren Rechtsmissbrauchs führen (BGE 136 III 449 E. 4.5.4, 133 III 497 E. 5.1 f.). Der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein, um einem formal gültigen Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen. Auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann folglich nur geschlossen werden, wenn dafür eindeutige Hinweise bestehen (BGer-Urteil 2C_1057/2012 vom 7.3.2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen), resp. ein entsprechender Nachweis vorliegt (BGer-Urteil 1C_590/2013 vom 26.11.2014 E. 7.3).

In tatsächlicher Hinsicht ist bei der Prüfung der Frage, ob Alimentenhilfe rechtsmissbräuchlich beansprucht wurde, vorausgesetzt, dass eine Bevorschussung für eine Unterhaltsverpflichtung erfolgte, die in Höhe oder Dauer die auch bei zumutbarem Einsatz zu erreichende Zahlungsfähigkeit des Schuldners übersteigt, sodass sie ein Gericht oder eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht zugesprochen hätte. Sodann ist die Bevorschussung als missbräuchlich zu qualifizieren, wenn der Unterhaltsgläubiger die zivilrechtlich nicht oder nicht in diesem Umfang gegebene Unterhaltsverpflichtung mit unrechtmässiger Absicht zur Erwirkung der Bevorschussung verwendet hat.

3.4.3.
Hat ein Kind bei Erreichen der Volljährigkeit seine angemessene Ausbildung noch nicht abgeschlossen, haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

3.4.4.
Seit das Volljährigkeitsalter auf 18 Jahre bestimmt wurde, kann es nicht mehr als aussergewöhnlich gelten, dass sich ein Kind mit Erreichen der Volljährigkeit noch in der Ausbildung befindet und auf Unterhalt angewiesen ist (vgl. BGE 129 III 375 E. 3.2-3.4). Nach der Rechtsprechung haben auch volljährige Kinder bei Vorliegen der in Art. 277 Abs. 2 ZGB verankerten Voraussetzungen grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsleistungen der Eltern. Die Eltern stehen diesbezüglich in der Pflicht. Sie sind nicht völlig frei, ihr Leben zu gestalten. Vielmehr müssen sie sich grundsätzlich derart einrichten, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen vermögen (BGer-Urteil 5A_636/2013 vom 21.2.2014 E. 3.4). Freilich findet auch die Pflicht zur Leistung von Volljährigenunterhalt eine Grenze in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (BGer-Urteil 5A_179/2015 vom 29.5.2015 E. 6.1).

3.4.5.
Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf der Richter vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abweichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Selbst wenn er seine Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht beeinträchtigt, darf dem rechtsmissbräuchlich handelnden Unterhaltspflichtigen ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn er die Verminderung seiner Leistungskraft rückgängig machen kann (zum Ganzen BGE 128 III 4 E. 4a). Diese Rechtsprechung ist auch im Bereich des Volljährigenunterhalts wegweisend. Sie gilt für Sachverhalte, in denen der Richter die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt (BGer-Urteil 5A_692/2012 vom 21.1.2013 E. 4.3). M.a.W. kann dem Unterhaltspflichtigen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zumutbar und dessen Erzielung tatsächlich möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2, 137 III 118 E. 2.3). Fehlt aber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vollumfänglich und ist kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, führt das zu einer grundsätzlich vollumfänglichen Aufhebung des Unterhaltsbeitrags (BGer-Urteil 5A_399/2016/5A_400/2016 vom 6.3.2017 E. 5).

3.4.6.
Die Einstellung der Bevorschussung erfolgte im Rahmen einer periodischen Prüfung durch das Sozialamt. Das Sozialamt schloss aus dem Umstand, dass der unterhaltspflichtige Vater seit Jahren mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wird, auf fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit und die Frage, ob es dem Unterhaltspflichtigen bei gutem Willen und bei zumutbarer Anstrengung möglich wäre, ein Einkommen zu erzielen, war weder geprüft, geschweige denn festgestellt worden.

Mit seiner Einsprache machte der Beschwerdeführer betreffend die Zahlungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen geltend, dieser verfüge im Ausland über Vermögen, eine Firma, ein Einkaufszentrum usw. Auch habe dieser im Verfahren betreffend Mündigenunterhalt seiner Schwester die Zurechnung von Vermögenswerten trotz richterlicher Aufforderung nicht bestritten und habe von Januar 2012 bis August 2012 monatliche Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'200.-- mit der Bezeichnung "Geschenk" an ihn und seine Geschwister geleistet.

Der Gemeinderat setzte sich mit diesen Behauptungen weder im Einspracheentscheid auseinander, noch klärte er die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ab. Vielmehr schloss er ausdrücklich auf fehlende Zahlungsfähigkeit, weil er gemäss den Verlustscheinen des Betreibungsamts X unterstützt werde.

Mit Verwaltungsbeschwerde wiederholte der Beschwerdeführer seine Hinweise auf die erfolgten Zahlungen des unterhaltspflichtigen Vaters. Im laufenden Beschwerdeverfahren wies der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass es sein Vater schon unterlassen habe, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, als er noch keine wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen habe.

Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren klärte das Departement die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters nicht ab, sondern stützte sich für die Feststellung der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Vermutung, Sozialhilfebezüger seien nicht in der Lage, Unterhaltszahlungen zu leisten. Der unbestritten gebliebene Hinweis des Beschwerdeführers, dass der Unterhaltspflichtige von Januar bis August 2012 monatlich Zahlungen von Fr. 1'200.-- geleistet hatte, vermochte gemäss Beschwerdeentscheid die Vermutung nicht zu widerlegen, da die Zahlungen nach Abschluss der Vereinbarung erfolgt und in Anbetracht der gesamten Unterhaltsverpflichtung von geringem Umfang und "offensichtlich einmalig" gewesen seien. Auf die im vorinstanzlichen Verfahren unerwähnt gebliebenen Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen ging die Vorinstanz in ihren Feststellungen und Erwägungen nicht ein.

Im vorliegenden Rückerstattungsverfahren gingen die Vorinstanzen daher ohne Weiteres von der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen aus.

3.5.
3.5.1.
Im Rahmen der Sozialhilfe hat die hilfebedürftige Person nach dem alten und aktuellen Sozialhilfegesetz über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen beizubringen. Sie hat Änderungen ihrer Verhältnisse umgehend und unaufgefordert zu melden (§ 11 aSHG; § 7 SHG). Sozialhilfe ist grundsätzlich Sache der Einwohnergemeinde (§ 4 Abs. 1 Satz 1 aSHG; § 15 Abs. 1 SHG). Die Gemeindebehörden sind dem VRG unterstellt (§ 6 Abs. 1 lit. b VRG) und das VRG ist in Verwaltungssachen, die durch Entscheid zu erledigen sind, anwendbar (vgl. die Verweisung in § 7 Abs. 3 SHG). Gemäss § 53 VRG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen fest. Eine Partei hat bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr, z.B. ein Gesuch, veranlasst hat (§ 55 Abs. 1 lit. a VRG) oder soweit ein Rechtssatz ihr besondere Auskunftspflichten auferlegt (§ 55 Abs. 1 lit. c VRG; vgl. § 7 SHG, § 11 aSHG; § 30 aSHV).

Nach der gesetzlichen Untersuchungspflicht hat die Verwaltung von Amts wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Behörde ist an die Vorbringen einer Partei nicht gebunden und hat falls notwendig weitere Erhebungen durchzuführen. Als Beweismittel dienen namentlich Urkunden, Auskünfte von Parteien, Zeugen oder Drittpersonen oder Gutachten von Sachverständigen.

Im Verfahren betreffend Inkassohilfe und Bevorschussung nach aSHG bzw. betreffend Alimentenhilfe sind die rechtserheblichen Tatsachen und damit auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bevorschussung von Amts wegen umfassend abzuklären; die Abklärungspflicht ist Ausdruck des Legalitätsprinzips. Es gilt das Prinzip der materiellen Wahrheit, d.h. die Sozialhilfebehörde hat sich über das Vorhandensein von Sachumständen selbst zu überzeugen und darf ihre Entscheide nicht vorbehaltlos allein auf die Vorbringen der unterstützten Person stützen. Da die Sozialhilfebehörde die tatbeständlichen Voraussetzungen der Sozialhilfe nur in beschränktem Umfang selbst feststellen kann, wird die gesetzliche Untersuchungspflicht durch die Auskunfts- und Meldeobliegenheit der unterstützten Person ergänzt (vgl. Wizent, Die sozial-hilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 521 f.).

Die Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten gelten allerdings nicht uneingeschränkt. Sie werden vor allem durch den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 107). Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die materiell-rechtlichen Folgen dieser Säumnis zu tragen.

3.5.2.
Das Kantonsgericht hat als einzige gerichtliche Behörde im innerkantonalen Sozialhilfeverfahren umfassend zu prüfen, ob der massgebende Sachverhalt richtig und vollständig zusammengetragen ist (vgl. § 152 lit. a VRG). Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts zur Mitwirkung verpflichtet; d.h. sie sind gehalten, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen (vgl. Wirthlin, a.a.O., N 30.9). Daher ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung des für die Verwaltungsbehörde in ihrem Verfahren massgeblichen gemischten Systems der Sachverhaltsermittlung von Untersuchungsgrundsatz (§ 53 VRG) und Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer (§ 55 VRG) zu überprüfen (zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 219 vom 1.12.2015 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Allerdings kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, von Grund auf den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Bereits die verfügende Gemeindebehörde und das Departement als Beschwerdeinstanz haben die Abklärung des Sachverhalts von Amts wegen vorzunehmen (Donatsch, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Hrsg. Griffel], 3. Aufl. 2014, § 60 VRG-ZH N 2 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00726 vom 4.4.2016 E. 5.3.1).

3.5.3.
Die gesetzlichen Regeln der Sachverhaltserstellung, wie sie in § 53 VRG, § 7 Abs. 3 SHG i.V.m. § 55 VRG und in § 7 Abs. 1 SHG verankert sind, können nicht für jeden Fall gewährleisten, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt sich nach dem für das Sozialhilferecht genügenden Beweisgrad erstellen lässt. In diesem Fall sind die Folgen der Beweislosigkeit von einem Verfahrensbeteiligten zu tragen. In der Praxis der Sozialhilfe wird die Beweislastregel von Art. 8 ZGB analog angewendet. Daher gilt auch im Verwaltungsprozess, dass diejenige Partei den Nachteil eines Beweismisserfolgs hinnehmen muss, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte (BGer-Urteile 8C_851/2013 vom 15.1.2014 E. 4.2, 2A.714/2006 vom 10.7.2007 E. 2.2). So trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich der Ansprecher die Folgen der Beweislosigkeit (BGer-Urteil 8C_851/2013 vom 15.1.2014 E. 4.3). Beim Wegfall von leistungsbegründenden Tatsachen handelt es sich um anspruchsaufhebende Sachumstände und die Beweislast liegt in diesem Fall bei der Sozialhilfebehörde (vgl. Wizent, a.a.O., S. 539 a.z.F.). Wie bei der Einstellung der Unterstützungsleistungen mangels Bedürftigkeit trägt somit die Sozialhilfebehörde auch bei der Rückerstattung wegen unrechtmässiger Alimentenbevorschussung die Beweislast (vgl. BGer-Urteil 8C_140/2012 vom 17.8.2012 E. 7.2.2). Allerdings kann eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein, wenn im privaten Bereich der hilfesuchenden Person gründende Vorgänge nicht aufklärbar sind und diese nicht gehörig mitwirkt.

3.5.4.
Diese Beweislastregeln greifen im Sozialhilferecht allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Untersuchung einen Sachverhalt zu ermitteln, der aufgrund einer Beweiswürdigung das sozialhilferechtlich erforderliche Beweismass erreicht. Bei der hier bevorschussungsrechtlich relevanten Frage nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners liegen i.d.R. – anders als etwa bei negativen Tatsachen – keine in der Natur des Sachverhalts angelegten, typischen Beweisschwierigkeiten vor, da es hier grundsätzlich um den Nachweis von positiven Tatsachen geht. Anders sind die Beweisschwierigkeiten zu würdigen, wenn ein hypothetisches Einkommen infrage steht oder die Leistungsfähigkeit bei mutmasslichen Auslandseinkünften oder -vermögen nicht, ohne die Schranken zumutbarer Mitwirkung des Gesuchstellers zu überschreiten, erstellt werden kann. Unter Vorbehalt solcher Umstände ist aber der volle Beweis zu verlangen, wobei auch hier keine absolute Gewissheit erforderlich ist bzw. ein Spielraum besteht (Wizent, a.a.O., S. 543 f.).

3.5.5.
Die Sozialhilfebehörde ist nach dem Gesagten für die tatsächlichen Voraussetzungen, welche die Rückerstattungspflicht wegen unrechtmässiger Alimentenbevorschussung begründen, beweisbelastet und es ist grundsätzlich der Vollbeweis erforderlich. Im vorliegenden Fall stützt die Sozialhilfebehörde den Beweis auf die tatsächliche Vermutung, dass ein Sozialhilfeempfänger keine wirtschaftliche Fähigkeit zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen habe.

3.5.6.
Im Gegensatz zu gesetzlichen Vermutungen bewirken tatsächliche Vermutungen, da sie nicht im Gesetz geregelt sind, keine Umkehr der Beweislast. Es handelt sich um Vermutungen, die auf der Lebenserfahrung gründen. Der Richter trägt dieser Lebenserfahrung bei seiner Beweiswürdigung Rechnung (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. Aufl. 2001, S. 263). Wenn die Lebenserfahrung für das Vorliegen von bestimmten Tatsachen spricht, führt das dazu, dass die grundsätzlich nicht beweisbelastete Partei das Gegenteil behaupten und widersprechende Tatsachen anführen muss, sodass das Vorliegen einer tatsächlichen Vermutung im Ergebnis wirkt, als trage die nicht beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (faktische Beweislastumkehr).

3.6.
Aus den Akten ergeben sich folgende Hinweise auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Vaters, B:

- Zwischen dem 11. August 2010 und dem 20. Januar 2014 leitete das Sozialamt 16 Betreibungen gegen den Unterhaltspflichtigen ein, die mit Verlustscheinen endeten, aus denen ersichtlich ist, dass der Betriebene monatliche Leistungen der "Hospices Général" (Sozialamt des Kantons X) erhielt;
- Im Alimenteninkasso des Sozialamts Z ging im Juni 2010 eine Zahlung über Fr. 400.-- ein;
- Mit Entscheid vom 5. Juli 2010 auferlegte das Amtsgericht Y B, Gesuchsgegner, im Sühneversuch betreffend Unterhalt die Gerichtskosten von Fr. 300.-- und auferlegte ihm die Bezahlung der Parteientschädigung zugunsten des Gesuchstellers (d.h. den Beschwerdeführer) von Fr. 538.--;
- Der Unterhaltspflichtige leistete 2011 eine Anzahlung für Alimente von Fr. 300.--
- Von Januar 2012 bis August 2012 leistete der Unterhaltpflichtige monatlich Fr. 1'200.-- an die drei Kinder A, G und H, d.h. insgesamt Fr. 9'600.--;
- Im Verfahren betreffend Mündigenunterhalt von G (der Schwester des Beschwerdeführers) blieben gemäss Angaben des Beschwerdeführers Feststellungen über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen unbestritten.

In Würdigung dieser Aktenlage ergibt sich ein in den Tatsachenfeststellungsverfahren der beiden Vorinstanzen nicht geklärtes, widersprüchliches Bild der Fähigkeit des Unterhaltspflichtigen, die vereinbarten Unterhaltszahlungen zu leisten. Auf der einen Seite gibt die bezogene Sozialhilfe des Kantons X, wie von der Vorinstanz festgestellt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung Anlass für die Annahme, dass der Unterhaltspflichtige keine Unterhaltszahlungen leisten könne, auf der andern leistete der Sozialhilfeempfänger gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers Zahlungen an seine Unterhaltsgläubiger in einer Höhe, welche die heutige Rückerstattungsforderung annähernd erreicht. Solche Zahlungen wären bei vollkommen aufgehobener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und bei einer Beschränkung der verfügbaren Mittel auf das soziale Existenzminimum ausgeschlossen gewesen.

Es bestanden demnach beim Unterhaltsschuldner finanzielle Spielräume, welche die wohl im Regelfall mangels verfügbarer Mittel auszuschliessenden Zahlungen an die Unterhaltsgläubiger erlaubten. Die effektiv vorhandene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und das Potential für die Fähigkeit, Alimente zu bezahlen, hätte deshalb nicht ohne der gesetzlichen Untersuchungspflicht nachzukommen, aus dem blossen Verweis auf die allgemeine Erfahrung im Sinn der erwähnten tatsächlichen Vermutung auf fehlende Leistungsfähigkeit abgeleitet werden dürfen.

3.7.
Im Licht dieser Erwägungen hätte es bei der gesetzlichen Beweislastverteilung bleiben müssen. Da die dargestellte Aktenlage im Übrigen nicht mit dem Beweisgrad des Vollbeweises erlaubt, das Fehlen jeglicher wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im unterhaltsrechtlichen Sinn zu erstellen, hat dies zur Folge, dass die Sozialhilfebehörde die Folgen der Beweislosigkeit nach den Regeln der Beweislastverteilung zu tragen hat. Nach dem Gesagten ist nur möglich aber nicht weiter bewiesen, dass der Unterhaltspflichtige sich mit der Vereinbarung vom 2. Juli 2010 zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtete, die seine effektive oder hypothetische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Vereinbarungszeitpunkt übersteigen bzw. überstiegen. Es fehlt daher der objektive Sachverhalt für den Tatbestand der rechtsmissbräuchlichen Erwirkung von Alimentenbevorschussung, der die Rückerstattungspflicht auslöst.

Damit ist zugleich sämtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Begründung, dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung vom 2. Juli 2010 im Wissen um die fehlende Leistungsfähigkeit und in der unrechtmässigen Absicht geschlossen habe, um die Bevorschussung zu erwirken, die Grundlage entzogen.

Im Übrigen ergibt sich, wie bereits dargelegt, aus den Akten, dass die Sozialhilfebehörden über die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen, wenn auch nicht im Einzelnen, schon vor dem Gesuch um Erwachsenenunterhaltsbevorschussung informiert waren. Auch das widerspricht der Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer der Sozialhilfebehörde eine im Wissen um die fehlende Zahlungsfähigkeit eine vom Zahlungsverpflichteten nicht erfüllbare Unterhaltsvereinbarung eingereicht hatte – mit der Absicht, sich bevorschussen zu lassen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Vereinbarung vom 2. Juli 2010 zwar anlässlich einer Sühneverhandlung getroffen wurde, aber die Verhandlung vom Amtsgerichtspräsidenten geleitet wurde, der über die Verhältnisse der Parteien bereits aufgrund früherer Verfahren informiert war und der vereinbarte Betrag von Fr. 400.-- pro Monat gerade dem bisherigen Kinderunterhalt entsprach.

3.8.
Die Feststellungen und Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Im Zeitpunkt, als das Rückerstattungsverfahren eingeleitet wurde, war die Verwirkung bereits eingetreten.
- Den Bevorschussungsentscheiden vom 15. Juli 2010 und vom 23. Juli 2013 lagen formell genügende Rechtstitel zu Grunde.
- Weder die Vorinstanz noch das Gericht sind an die Erwägungen des Entscheids vom 24. Februar 2015 gebunden. Der Beschwerdeführer hatte zum damaligen Zeitpunkt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, den vorgenannten Entscheid anzufechten.
- Die Vorinstanzen gingen aufgrund der Verlustscheine und der daraus ersichtlichen wirtschaftlichen Sozialhilfe des Unterhaltspflichtigen von der fehlenden Leistungsfähigkeit aus, obwohl sich aus den Akten diverse Hinweise auf die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Vaters ergeben (vgl. E. 3.6), die zu einem ungeklärten, widersprüchlichen Bild der Fähigkeit des Unterhaltspflichtigen, die vereinbarten Unterhaltszahlungen zu leisten, führen. Die effektive Leistungsfähigkeit blieb ungeklärt. Der für den Missbrauchsvorwurf anlassgebende Sachverhalt, dass der Unterhaltspflichtige sich mit der Vereinbarung vom 2. Juli 2010 zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtete, die seine effektive oder hypothetische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Vereinbarungszeitpunkt überstiegen, blieb zum Nachteil der beweisbelasteten Sozialhilfebehörde beweislos. Daher kann dem Beschwerdeführer von vornherein nicht vorgeworfen werden, mit seinem Vater eine übermässige Unterhaltspflicht vereinbart zu haben, geschweige denn wäre der Nachweis eines offenbaren Missbrauchs, d.h. einer groben Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots, erbracht.

Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 16. Mai 2019 ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, zu prüfen, ob auch formelle Mängel des Verfahrens, etwa die Verletzung von Treu und Glauben und des Akteneinsichtsrechts, zur Aufhebung in der Hauptsache hätten führen müssen.

4.
4.1.
Grundsätzlich trägt die Verfahrenskosten, wer im Rechtsmittelverfahren unterliegt (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). Die Vorinstanz ist als kantonale Behörde von Gesetzes wegen von der Kostenpflicht befreit (§ 199 Abs. 1 VRG).

Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer in der Hauptsache, sodass keine amtlichen Kosten aufzuerlegen sind.

4.2.
4.2.1.
Mit Bezug auf die Parteientschädigung unterscheidet das Luzerner Recht zwischen Verfahren, an denen Parteien "mit gegensätzlichen Interessen" beteiligt sind, und den anderen (§ 201 VRG). Nur bei ersteren besteht ein Anspruch der obsiegenden gegenüber der unterliegenden Partei auf Entschädigung. In den anderen Fällen kann das Gemeinwesen, dem die Vorinstanz angehört, nach Massgabe von § 201 Abs. 2 VRG lediglich dann zur Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung zu Gunsten der obsiegenden Partei verpflichtet werden, wenn der Vorinstanz "grobe Verfahrensfehler" oder "offenbare Rechtsverletzungen" vorgeworfen werden müssten.

Sozialhilfeverfahren gelten nach der Praxis des Kantonsgerichts als Ein-Parteien-Verfahren. Die kommunalen Sozialhilfebehörden wie auch das GSD stellen Vorinstanzen im verwaltungsrechtspflegerechtlichen Sinn dar (LGVE 1995 II Nr. 38).

4.2.2.
Die Vorinstanz wäre im Beschwerdeverfahren verpflichtet gewesen, die Frage der Verwirkung (und des diesbezüglich anwendbaren Rechts) von Amts wegen, also auch ohne, dass die Verwirkung geltend gemacht wurde, zu prüfen (vgl. E. 2.4.1). Indem das Departement die Prüfung, ob die Rückerstattungsforderung zufolge ungenutzten Zeitablaufs untergegangen war, unterliess, obwohl die tatbestandsrelevanten Handlungen sich allesamt unter Geltung des alten Sozialhilfegesetzes ereignet hatten, schon zur Zeit des Beschwerdeverfahrens sieben Jahre zurücklagen und die kurzen Verwirkungsfristen der einschlägig fachkundigen Beschwerdebehörde bekannt waren, liess sie grundlegende gesetzliche Schranken, die der Rückerstattungsforderung entgegenstehen, ausser Acht. Indem die Vorinstanzen sodann zu Unrecht eine Bindungswirkung mit Bezug auf die Feststellungen im Einstellungsverfahren annahmen, schränkten sie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in gehörsverletzender Weise ein. Als Folge davon bejahten die Vorinstanzen das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Vereinbarung zur Bevorschussung von Alimenten, die nicht hätten geleistet werden können. Insgesamt erweisen sich die Verfahrensmängel und die Rechtsverletzung als schwerwiegend, so dass gestützt auf § 201 Abs. 2 VRG eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ist. Zugleich erübrigt es sich zu prüfen, ob die weiteren, geltend gemachten Verfahrensmängel begründet sind und als grobe Verfahrensfehler im Sinn des kantonalen Verwaltungsrechtspflegerechts zu qualifizieren wären.

4.2.3.
Mit der Parteientschädigung wird der berufsmässige Vertreter oder die berufsmässige Vertreterin für die unmittelbar mit der Vertretung der Partei im Verfahren zusammenhängenden Bemühungen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, das Erstellen der Rechtsschriften, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, das Studium der Entscheide und die mit diesen Bemühungen verbundenen Kanzleiarbeiten entschädigt. Abgegolten sind zudem die geschäftlichen Grundkosten (§ 30 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung (§ 2 Abs. 1 JusKV). In Verfahren nach VRG beträgt die Gebühr (d.h. die Entschädigung) Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 31 Abs. 3 JusKV). Sodann sieht das kantonale Verfahrensrecht lediglich eine angemessene nicht aber eine vollumfängliche Entschädigung vor.

Angesichts der Akten und der Rechtsschriften und unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels erscheint es als angemessen, die Parteientschädigung auf pauschal Fr. z.-- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.