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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Sozialhilfe
Entscheiddatum:02.07.2019
Fallnummer:7H 18 258
LGVE:2020 IV Nr. 6
Gesetzesartikel:§ 17 Abs. 2 SHG, § 59 SHG.
Leitsatz:Beschwerdeverfahren. Untervernehmlassung der Gemeinde in der Sozialhilferechtspflege.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen

1.6
Die Beschwerdeführer beantragten mit der Replik, die Untervernehmlassung der Gemeinde Z sei aus dem Recht zu weisen. Wegen des hierarchischen Verhältnisses zwischen der Vorinstanz und der Vorvorinstanz sei letztere nicht mehr vernehmlassungsberechtigt. Im Sozialhilferecht des Kantons Luzern besteht jedoch zwischen dem Gesundheits- und Sozialdepartement und den Gemeinden kein Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern lediglich ein Rechtspflegeverhältnis (§ 59 des Sozialhilfegesetzes [SHG; SRL Nr. 892]). Das GSD übt die Aufsicht über die Sozialhilfe des Kantons aus, wohingegen die Aufsicht über die Sozialhilfe der Gemeinde unter der Aufsicht des Gemeinderats erfolgt (§ 17 Abs. 2 SHG). Mangels hierarchischer Einordnung der Gemeinden unter das kantonale Departement tritt letzteres nicht anstelle der ersteren. Gestützt auf § 136 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) wurde deshalb zu Recht auch die Gemeinde zur Untervernehmlassung aufgefordert. Der prozessuale Antrag wird deshalb abgewiesen.