Drucken

Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Sozialhilfe
Entscheiddatum:02.07.2019
Fallnummer:7H 18 258
LGVE:2020 IV Nr. 9
Gesetzesartikel:Art. 12 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; § 12 aSHG, § 75 Abs. 2 aSHG; § 46 Abs. 2 lit. b VRG, § 49 Abs. 1 VRG, § 50 VRG, § 117 VRG, § 193 Abs. 3 VRG, § 201 Abs. 2 VRG.
Leitsatz:Parteientschädigung nach VRG. Bei schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende nachträgliche Gehörsgewährung im Einspracheverfahren nach Sozialhilfegesetz kommt eine Heilung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht infrage. Grober Verfahrensfehler im Sinn von § 201 Abs. 2 VRG.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Aus den Erwägungen:

6.3
Die Parteientschädigung ist nach § 193 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und das notwendige Erscheinen der Parteien vor Behörden und Sachverständigen. Im Rahmen der kantonalen Sozialhilfeverfahren ist der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, nur dann eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zuzusprechen, wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen (§ 201 Abs. 2 VRG).

6.4
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe von Ansprüchen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, sich zu informieren und mitzuwirken, den eigenen Standpunkt darlegen und die Gegenargumente widerlegen zu können sowie am Ausgang des Verfahrens die Gründe für den Entscheid zu kennen. Das Gehörsrecht dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b). Der Einbezug der Betroffenen in das Verfahren dient der Aufarbeitung der Entscheidgrundlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und erleichtert die Wahrheitsfindung (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N 309 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst verschiedene Teilgehalte wie den Anspruch auf vorgängige Orientierung, vorgängige Äusserung und Stellungnahme, Mitwirkung im Beweisverfahren, Akteneinsicht sowie Eröffnung und Begründung des Entscheides (BGE 142 I 86 E. 2.2, 135 I 187 E. 2.2). Ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 31, 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).

Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2).

Während schon das hier anwendbare kantonale Sozialhilfegesetz gewisse Teilgehalte des Gehörsanspruchs konkretisiert, indem es, wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen, die Sozialhilfebehörde verpflichtet, wenn sie selbst Auskünfte einholt, die Hilfebedürftigen zu informieren (§ 12 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 [aSHG]), sieht das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz verschiedene Durchbrechungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Namentlich braucht die Behörde die Parteien nicht anzuhören, wenn der Entscheid sich durch Einsprache anfechten lässt (§ 46 Abs. 2 lit. b VRG). Sodann darf die Behörde den Parteien die Akteneinsicht verweigern, soweit die Geheimhaltung bestimmter Akten geboten ist zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen; zum Schutze wichtiger Interessen von Gegenparteien und Dritter oder im Interesse eines hängigen Verfahrens (§ 49 Abs. 1 VRG). Wenn die Behörde ein Aktenstück geheimhält, darf sie es als Beweismittel zum Nachteil einer Partei nur berücksichtigen, soweit diese Kenntnis vom wesentlichen Inhalt und Gelegenheit erhalten hat, sich zu äussern und Gegenbeweise zu beantragen (§ 50 VRG).

6.4.
6.4.1
Die Beschwerdeführer rügten diverse Mängel des vorvorinstanzlichen Verfahrens. Namentlich machten sie die mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Vorab ist festzuhalten, dass mit der Primärverfügung eine Einstellung mangels Bedürftigkeit und nicht eine sanktionsweise Kürzung oder Aufhebung der wirtschaftlichen Sozialhilfe erfolgte. Deshalb greifen die erhöhten materiellen und verfahrensmässigen Voraussetzungen, welche für eine sanktionsweise Leistungskürzung bei Fehlverhalten von unterstützten Personen zu beachten sind, nicht (vgl. Hobi, Leistungsreduktionen als Sanktion wegen fehlender Bedürftigkeit oder gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip, in: Jusletter vom 14.11.2016, N 40 ff.). Insofern liegt kein Verfahrensmangel darin, dass das Sozialamt die Beschwerdeführer nicht vorgängig über die in Aussicht genommene Einstellung informiert und – mit Blick auf allfällige Säumnisse in der Mitwirkung – verwarnt hat (vgl. Hobi, a.a.O., N 41).

6.4.2
Die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe erfolgte, ohne dass die Sozialhilfeempfänger vorgängig Gelegenheit erhielten, von den Abklärungen sowie deren Ergebnissen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, die zur Vermutung geführt hatten, sie würden über die Unterstützung ausschliessendes Einkommen und Vermögen verfügen.

Die Begründung der Einstellungsverfügung verwies auf § 29 Abs. 4 aSHG und lautete: "Das Sozialamt Z hat mit Untersuchungen und Inspektionen Ihre Anspruchsvoraussetzungen geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben sind (fehlende Bedürftigkeit infolge genügend Einkommen)."

Nach Eröffnung der Einstellungsverfügung fand am 21. Juli 2015 im Sozialamt Z eine Besprechung statt, an welcher der Sozialvorsteher den Sozialhilfeempfängern den Inhalt des Entscheids erklärte und darauf hinwies, dass Abklärungen von einer Drittperson gemacht worden seien. Diese bestätigten, dass der Beschwerdeführer 1 Einkommen und Vermögen habe. Die Beschwerdeführer bestritten dies und erklärten, kein Geld für die Kinder zu haben; sie würden die Verfügung anfechten.

Der Gemeinderat Z bestritt den Vorwurf, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt zu haben. Während der Ermittlungen des Sozialinspektors hätte Kollusionsgefahr bestanden, weshalb eine Orientierung nicht möglich gewesen sei. Bei der Besprechung vom 21. Juli 2015 hätten die Beschwerdeführer keine Akteneinsicht verlangt. Sie hätten vom Einspracherecht Gebrauch gemacht und seien am 2. September 2015 (während der laufenden Rechtsmittelfrist gegen den Einspracheentscheid vom 20.8.2015) darauf hingewiesen worden, dass die Akteneinsicht am Sitz der Behörde erfolgen müsse. Diese Möglichkeit hätten sie nicht wahrgenommen.

6.4.3
Die Vorinstanz kam unter Hinweis darauf, dass gegen den Erstentscheid im Sozialhilfeverfahren die Einsprache im Sinn von §§ 117 ff. VRG gegeben sei (§ 75 Abs. 2 aSHG i.V.m. § 117 VRG) und der Gemeinderat als Einspracheinstanz über uneingeschränkte Kognition verfüge (§ 117 Abs. 2 VRG), zum Schluss, dass das Sozialamt Z nicht gehalten gewesen sei, die Beschwerdeführer vorgängig, d.h. vor Eröffnung der Verfügung vom 17. Juli 2015, anzuhören. Den Beschwerdeführern sei die Möglichkeit gegeben gewesen, die Einstellung mit Einsprache anzufechten und der Gemeinderat Z habe über uneingeschränkte Kognition verfügt.

Wird, unter dem Vorbehalt eingehender Auslegung, für die nachfolgenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die verwaltungsrechtspflegerechtliche Ausnahme von § 46 Abs. 2 lit. b VRG die Mitteilungspflicht von § 12 aSHG insofern umfasse, als auch diese im Nachhinein erfolgen könne, setzt diese Würdigung voraus, dass die Einsprachemöglichkeit dem Verfügungsadressaten erlaubt, die mit der grundsätzlich vorgängigen Gehörsgewährung angestrebten Verfahrenszwecke im Nachhinein zu verwirklichen. M.a.W. muss die Einsprache, soll die Gehörsgewährung nachgeholt werden, in diesem Fall erlauben, dass der Verfügungsadressat sich über die Gründe für die Verfügung informieren kann, um mit der Einsprache den eigenen Standpunkt darzulegen und die gegen seinen Standpunkt sprechenden Fakten infrage zu stellen oder Argumente widerlegen zu können. Dafür muss namentlich die Mitteilung im Sinn von § 12 aSHG erfolgen. Anlässlich der Besprechung vom 21. Juli 2015 mit den Beschwerdeführern erklärte zwar der Sozialvorsteher, dass Abklärungen von einer Drittperson gemacht worden seien, die bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer 1 über Einkommen und Vermögen verfüge; Informationen über die Ermittlungsergebnisse und namentlich die Observationen unterblieben jedoch. Eine Konkretisierung der mit "Untersuchungen und Inspektionen" begründeten Einstellungsverfügung unter Offenlegung der verdachtsbegründenden Ermittlungsergebnisse (oder deren wesentlicher Inhalt [vgl. § 50 VRG]), um den Schluss zu erklären, weshalb der familiäre Bedarf per 31. Juli 2015 rechtzeitig und hinreichend mit eigenen Mitteln bestritten werden könne, erfolgte nicht. Damit verunmöglichte die Sozialhilfebehörde den Verfügungsadressaten, sich zur Richtigkeit der Annahmen zu äussern und ihren Standpunkt betreffend die Verdachtsmomente mit der Einsprache darzutun. Allein das hätte aber der Sozialhilfebehörde erlaubt, in Würdigung der damaligen Akten und Beweislage die Fähigkeit der Beschwerdeführer als Unterstützungseinheit, den Bedarf aus eigenen Mitteln zu bewältigen, zu beurteilen. Die Verfügungsgründe liessen weder eine Bezugnahme auf Verdachtsmomente zu, geschweige denn konnte die Triftigkeit der Schlüsse der Sozialhilfebehörde infrage gestellt werden. Dadurch vereitelte die Motivierung der Verfügung den Zweck der nachträglichen Gehörsgewährung durch die Einsprache. Die abstrakt gehaltene Begründung liess die Verfügungsadressaten über alle Begründungselemente der Einstellung im Ungewissen und bewirkte, dass eine sachbezogene Anfechtung unmöglich war. Auch im Einspracheverfahren erfolgte keine Offenlegung der Verdachtsgründe oder der daraus abgeleiteten Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Folge davon war, dass der Gemeinderat im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 20. August 2015 nur einseitig die Entscheidgrundlagen des Sozialamts kannte. Er versäumte es, dem Fundamentalsatz der Entscheidfindung (Hottelier, in: Verfassungsrecht der Schweiz [Hrsg. Thürer/Aubert/Müller], Zürich 2001, § 51 N 14) audiatur et altera pars (Seneca, Medea 2, 2, 199) Rechnung zu tragen, sodass er die ihm als Rechtspflegeinstanz zugedachte Funktion von vornherein nicht sachgerecht ausüben konnte.

Wenig überzeugend erscheint es, wenn die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführer hätten im Einspracheverfahren Akteneinsicht verlangen können, was sie aber unterlassen hätten, um dann sogleich darauf zu verweisen, dass zum Schutz wichtiger Interessen die Akteneinsicht verweigert werden könne. Sie scheint zu verkennen, dass – wenn das Strafverfolgungsinteresse als Geheimhaltungsinteresse herangezogen wird – ein Aktenstück, das als Beweismittel zum Nachteil der Beschwerdeführer berücksichtigt werden soll, nur unter den durch die Behörden aktiv zu schaffenden Voraussetzungen von § 50 VRG hätte geheimgehalten werden dürfen. Indem sowohl das Sozialamt als auch der Gemeinderat auf die bis zum Einspracheentscheid nicht bekannt gegebenen Ermittlungen, inklusive die zugehörigen Akten und Observationsergebnisse, abstellte, um daraus auf fehlende Bedürftigkeit zu schliessen, ohne den Beschwerdeführern Kenntnis vom Inhalt zu geben und ihnen die Äusserung dazu und den Gegenbeweis zu ermöglichen, verletzten sie die Garantie von § 50 VRG, die einen wesentlichen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sichert.

Dass die Beschwerdeführer im Strafverfahren anlässlich ihrer Polizeihaft, bei der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 4./5. August 2015 und in den delegierten Einvernahmen einlässlich Stellung zu den Ermittlungen der Sozialdetektive und zu den Ergebnissen der polizeilichen Untersuchungen nehmen konnten, vermag die gravierenden Verfahrensmängel des Verfahrens der Sozialhilfebehörden nicht zu heilen, dienten diese Verfahrenshandlungen nicht unmittelbar dem Sozialhilfe- und Einspracheverfahren, sondern strafprozessualen Zwecken. Deren Ergebnisse wurden für den Einspracheentscheid nicht verwertet. Die den Beschwerdeführern im Strafverfahren gewährten Verfahrensrechte vermögen die Säumnisse der Sozialhilfe- und Einsprachebehörden im Verwaltungsverfahren somit nicht zu heilen.

Anzufügen bleibt, dass die Möglichkeit der Heilung von Gehörsverletzungen auf nicht besonders schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs beschränkt ist. Der Anwendungsbereich von § 46 Abs. 2 lit. b VRG, d.h. der Verzicht auf vorgängige Anhörung, wenn gegen einen Entscheid die Einsprache möglich ist, kommt deshalb für einen Eingriff, wie der vollständigen Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe von vornherein nicht infrage. Besteht nämlich trotz aller Verdachtsmomente effektiv Bedürftigkeit, entzieht ein solcher Entscheid dem Sozialhilfebezüger die wirtschaftliche Existenz, sodass der verfassungsmässige Anspruch von Art. 12 BV, das Recht auf Hilfe in Notlagen, verletzt ist und ihm die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein fehlen.

Bei dieser Qualifikation der Verfahrensmängel kommt eine Heilung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren, das im Regelfall keine Kognitionsbeschränkung kennt (§ 144 Abs. 1 VRG), nicht infrage.

[…]

6.6
Angesichts des Ausgangs in der Hauptsache kann unter dem alleinigen Gesichtswinkel der Nebenfolgenregelung eine umfassende Prüfung der gerügten Verfahrensfehler unterbleiben, zumal bereits grobe Verfahrensfehler im Sinn von § 201 Abs. 2 VRG für das Primär- und Einspracheverfahren feststehen. Auch ist ohne Weiteres eine Verletzung des verfassungsmässigen und gesetzlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV sowie von § 204 Abs. 1 VRG ausgewiesen. Die Beschwerde kann schon angesichts des vorliegenden Ausgangs nicht als aussichtslos beurteilt werden. Hinzu kommt, dass sich die Vorinstanz veranlasst sah, die Abweisung mit Feststellungen und Erwägungen unter Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen auf 24 Seiten zu begründen. Wenn sie, obwohl sie – nur aber immerhin – den Vorwurf, I hätte sich bei seinen Aufenthalten an den Lebensführungskosten beteiligen müssen, nicht schützte, dennoch zur Abweisung gelangte, verfiel sie mit der Behauptung, die Beschwerde sei aussichtslos gewesen, von vornherein in einen Widerspruch. Wäre schliesslich die Frage der Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweisen überhaupt von Bedeutung gewesen, dann wäre aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Anfechtung auch unter diesem Aspekt nicht als aussichtslos zu beurteilen gewesen.

Indem die Vorinstanz die rechtlichen Voraussetzungen für die Verwertbarkeit der Ermittlungen und Observationen bejaht, um anschliessend – ohne die Strafuntersuchungsergebnisse wesentlich einzubeziehen und auf die vorliegend zu prüfende sozialhilferechtliche Fragestellung zu fokussieren – die von den Detektiven ermittelte Verdachtslage zum Beweisergebnis zu erheben, versetzte sie sich in dieselbe Erkenntnislage wie sie dem Gemeinderat als Einsprachebehörde vorlag, welche sie unter Anrufung von Erfahrungssätzen und von Mutmassungen zur Begründung des Vorhandenseins von hinreichenden eigenen Mitteln verdichtete. Damit versäumte es die Vorinstanz, die in der Verfassung und der EMRK ebenso wie im kantonalen Verfahrensrecht gegebenen Verfahrensrechte der Beschwerdeführer zu wahren.

7.
7.1
Nach dem Gesagten sind einerseits dem Gemeinderat Z und andererseits der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler zur Last zu legen, weshalb sowohl im vorinstanzlichen als auch im Verfahren vor dem Kantonsgericht die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss § 201 Abs. 2 VRG erfüllt sind.

[…]